Urteil
15 K 6401/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0316.15K6401.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger steht als Ministerialrat der Besoldungsgruppe B 3 BBesO im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in den Diensten der Beklagten. 3 Seit März 1983 leitete der Kläger im Geschäftsbereich des Ministeriums Referate in unterschiedlichen Sachgebieten. Vom 26.01.1995 bis zum 02.11.1997 war er Co-Referatsleiter des (damaligen) Referats 000 " " (sog. " "-Referat). Vom 03.11.1997 bis zum 30.06.2000 leitete der Kläger das Referat " ". Seit dem 01.07.2000 leitete er erneut, und zwar diesmal allein das Referat " " (Referat 000). Seine Mitarbeiter bestanden aus RD Dr. Q. , der gleichzeitig sein Stellvertreter war, AR H. , OAR M. , Verwaltungsangestellte C. und AI M1. . In den Jahren 2000 bis 2002 war der Kläger zudem der Vertreter des Unterabteilungseiters. Ab dem 05.11.2002 wurde das Referat neu aufgeteilt, der Aufgabenbereich des Referates reduziert und das Referat in das Referat 000 mit der Referatsbezeichnung " " umbenannt. Im Zuständigkeitsbereich des Klägers verblieben folgende Aufgabenbereiche: Akademien der Wissenschaften: Grundsatzfragen, Union der deutschen Akademien der Wissenschaften, Akademienprogramm, Konvent für Technikwissenschaften, Junge Akademie und Nationale Akademie. Ein Referent verblieb dem Kläger nicht, er kann jedoch auf ein Büroteam und auf eine Sachbearbeiterin aus dem Referat 000 zurückgreifen. 4 Mit Schreiben vom 10.05.2004 forderte der Kläger die Leitung des Bundesministeriums auf, ihn seinem Amt entsprechend einzusetzen und ihm einen adäquaten Dienstposten zuzuweisen. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass ihm am 04.11.2002 mitgeteilt worden sei, dass die Leitung des Hauses mit seiner Aufgabenwahrnehmung nicht zufrieden sei. Sie habe sich deshalb mit sofortiger Wirkung für eine Aufgabenreduzierung entschieden. Personal und übrige Aufgaben seien ab sofort auf andere Referate übertragen worden. Seit diesem Zeitpunkt nehme er nur noch formell die Aufgaben eines Referatsleiters wahr; materiell entsprächen die personelle und sächliche Ausstattung des Referats und die von ihm als Referatsleiter wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr dem Amt eines Ministerialrates der Besoldungsgruppe B 3. 5 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung ließ mit Schreiben vom 14.06.2004 und 19.07.2004 wissen, dass aufgrund personeller Engpässe im Personalbereich und hohen Arbeitsanfalls eine Bearbeitung der Forderung des Klägers "bislang noch nicht" habe erfolgen können. 6 Mit Schreiben vom 30.08.2004, abgesandt am 02.09.2004, teilte das BMBF dem Kläger mit, dass er derzeit als Leiter des Referats 000 amtsangemessen beschäftigt sei. Ein Anspruch auf Übertragung weiterer oder anderer Aufgaben, auf Unterstellung von mehr Personal, insbesondere des gehobenen und höheren Dienstes, bestehe daher nicht. 7 Der Kläger hat am 02.09.2004 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vertiefend vor, dass der nunmehrige Zuschnitt seines Referates nicht mehr amtsangemessen sei. Sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung orientiere sich an seinem Amt im statusrechtlichen Sinne, also an dem eines Ministerialrats der Besoldungsgruppe B 3. In der Bundesverwaltung würden vergleichbare Ministerialräte regelmäßig als Referatsleiter eingesetzt. Für die Frage, ob damit der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt werde, komme es aber nicht auf das funktionelle Amt im abstrakten Sinne an, auf die formelle Funktion oder auf die Dienstpostenbezeichnung; abzustellen sei vielmehr auf den materiellen Gehalt der wahrzunehmenden Tätigkeiten und die Ausstattung des Referats, also auf das funktionelle Amt im konkreten Sinne, auf die prägenden Aufgaben des Dienstpostens selbst. Dazu gehöre im Falle eines Referatsleiters die gebotene personelle und sächliche Verantwortung über ein Referat, das die Mindestvorgaben an eine Infrastrukturausstattung erfülle und das mit zwischen vier und sechs Mitarbeitern des höheren/gehoben Dienstes besetzt sei. Ferner seien nach § 18 BBesG die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter wiederum seien nach Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Auch mit dieser Verpflichtung korrespondiere der Anspruch des Beamten auf amtsadäquate Beschäftigung. Die Wertigkeit eines Amtes werde u.a. geprägt durch die Merkmale "Vorgesetztenfunktion", Mitarbeiterzahl", "Beförderungsmöglichkeiten", "gesellschaftliches Ansehen". Entscheidend sei demnach bei der Beurteilung der Ausfüllung des statusrechtlichen und damit funktionellen Amts, ob der Dienstherr im Rahmen seiner Organisation seinen Ermessensspielraum eingehalten und dem Beamten ein Aufgabengebiet samt Ausstattung übertragen habe, das seinem statusrechtlichen Amt entspreche, oder ob die Ermessenserwägungen durch einen Ermessensmissbrauch geprägt worden seien. Die Prüfung sei demnach darauf konzentriert, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprächen und nicht nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Leitung des Referates 000 mit seinem dargestellten Aufgabenbestand und seiner aktuellen personellen und sächlichen Ausstattung entspreche nicht der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 16 /B3. So verfüge das Referat über keinen weiteren Referenten. Ein Bürosachbearbeiter sei seinem Referat zwar noch organisatorisch zugeordnet, dieser arbeite aber - mangels geeigneter Aufgaben im Referat 000 - zu rund 95 % seiner Arbeitszeit in einem anderen Referat mit. Die ihm schließlich zugewiesene Schreibkraft sei Teil eines Büroteams und - wie alle Mitarbeiterinnen dieses Teams - organisatorisch bei einem Referat aufgehängt, das sie - neben mehreren anderen Referaten - betreue. Die Schreibkraft unterliege nicht seiner organisatorischen oder fachlichen Weisungsbefugnis. Der fachliche Aufgabenbereich sei rudimentär. Bei dem Programm der Akademien habe der Bund lediglich eine Mitfinanzierungskompetenz und keine inhaltliche Zuständigkeit. Der Förderungsbetrag werde jeweils jährlich bewilligt und abgerechnet. Die fachliche Arbeit liege in der Begleitung der Programmentwicklung und der Information der Hausleitung. Das "Programm" der Akademien sei ohnehin keines im herkömmlichen Sinne, sondern ein historisch gewachsenes Konvolut von Vorhaben mit Laufzeiten zwischen 25 Jahren (Minderheit) und mehr als 30 bis 150 Jahren (Mehrheit) mit den Schwerpunkten Editionen, Wörterbücher, Inschriften und Musik. Ferner gehöre zu den Aufgaben des Referats 000 die Betreuung des Modellvorhabens "Junge Akademien", das über die beiden Gründungsakademien abgewickelt werde und daher für das Referat einen entsprechend geringfügigen Arbeitsaufwand bedeute. Ohnehin sei das Projekt auf fünf Jahre befristet und laufe im Jahre 2006 aus. Die aktuelle Verringerung des Aufgabengebiets und die damit verbundene Reduzierung sowohl der Referenten als auch der Sachbearbeiter und Bürokräfte sei keiner "zwingenden organisatorischen Notwendigkeit" entsprungen. Die Rückführung der Aufgaben auf nur noch einen Teilbereich des früheren Aufgabengebiets, der bis dahin von einem vom Referat beauftragten Amtsrat bearbeitet worden sei, und die Verlagerung aller übrigen Aufgaben auf andere Referate habe zu einer vollständigen Entkernung des Referats geführt. Eine solche Dezimierung des Aufgabenbereichs sei allenfalls für einen absehbaren Zeitraum hinzunehmen. Der Zustand der Unter- bis Nichtbeschäftigung bestehe jedoch schon seit November 2002. In der aktuellen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 01.12.2002 bis 31.12.2004 werde ihm sowohl durch den Erstbeurteiler, Ministerialdirigent Dr. V. , als auch durch den Zweitbeurteiler, Ministerialdirektor K. , bescheinigt, dass er seinen Aufgaben gerecht werde und noch Potential frei habe. Die Beklagte habe demnach erkannt, dass eine Auslastung und Förderung seiner Person in der aktuellen Situation nicht vorliege. Das neue Aufgabengebiet sei nicht so umfangreich, wie die Beklagte darzustellen versuche. Auch der Vorwurf, er zeige zu wenig Eigeninitiative und komme seiner Aufgabe als Referatsleiter, der nicht von außen gesteuert werde und eigenverantwortlich Aufgaben kreieren und ausführen müsse, nicht nach, gehe ins Leere. Er werde seiner Aufgabe, konzeptionelle Überlegungen anzustellen und zu deren Umsetzung beizutragen, in vollem Umfang gerecht. Insbesondere habe er bisher Eigeninitiative ergriffen, neue Anstöße gegeben und Pläne entworfen und werde dies auch in Zukunft tun. Die Ausführungen der Beklagten zur "Mitwirkung" am Akademienprogramm seien schlicht unzutreffend. Weder das Referat noch der Bund überhaupt wirkten bei der Aufstellung des Akademienprogramms mit. Der Bund habe lediglich eine Mitfinanzierungszuständigkeit, jedoch weder eine konzeptionelle noch eine inhaltliche Zuständigkeit. Die Akademien seien autonom in Themenfindung, Beratung und Beschlüssen zu ihren Vorhaben. Die Durchführung und die Evaluation der Forschungsvorhaben fänden ausschließlich akademieintern, allenfalls unter Beteiligung externer Wissenschaftler statt. Eine Beteiligung bei den Beratungen durch den Zuwendungsgeber habe weder bisher stattgefunden noch sei eine solche Beteiligung vorgesehen. Eine Mitwirkung bei der Themenfindung, Beratung, Durchführung und Evaluation der Forschungsvorhaben durch den Bund sei nicht vorgesehen, da die Akademien durch eine solche Beteiligung in ihrer Autonomie beeinträchtigt würden. Die Aufgabe der Mitfinanzierung des Programms als Mittel der Beteiligung sei ausreichend. Daraus ergebe sich zum einen, dass eine Mitwirkung an der Programmentwicklung entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht stattfinde, und zum anderen ein relativ geringer zeitlicher Aufwand für die Teilnahme an Sitzungen notwendig sei. Eine Teilnahme sei allein dann erforderlich und angebracht, wenn die Finanzierung des Programms zur Debatte stehe. Diese Situation entstehe lediglich zwei bis drei Mal pro Jahr und sei mit einer Dauer von jeweils zwei Stunden einzukalkulieren. Parallel zum Akademienprogramm sei auch für die Berichterstattergespräche zur Vorbereitung der Bund-Länder-Position im Ausschuss "Forschungsförderung" klarzustellen, dass eine amtsangemessene Beschäftigung seiner Person dadurch nicht gewährleistet sei. Die Gespräche fänden zweimal jährlich, zur Vorbereitung der Frühjahrs- und der Herbstsitzungen des Ausschusses statt und dauerten in der Regel zwei bis drei Stunden. Die Beschlüsse des Ausschusses "Forschungsförderung" und der Kommission zum Akademienprogramm sowie der Bericht der Berichterstatter beschränkten sich auch hier auf Fragen der Finanzausstattung. Eine Beratung der Einzelvorhaben finde nicht statt. Die vorbereitenden Papiere würden nicht von den Berichterstattern selbst geschrieben, sondern von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission erstellt. Die Ausführungen der Beklagten, als Referatsleiter bereite er die Vertreter des BMBF für die Sitzungen der Bund-Länder-Kommission "Forschungsförderung und Bildungsplanung" vor, seien also so nicht zutreffend. Auch hinsichtlich des Modellvorhabens "Junge Akademie" könne er sich entgegen des Vortrags der Beklagten nicht stärker einbringen. Auch hier gehe die Beklagte von einer falschen Ausgangslage aus. Die Abläufe im Modellvorhaben "Junge Akademie" seien autonom. Das Modellvorhaben stehe unter der Patenschaft der Deutschen Akademie der Naturforscher "Leopoldina" und der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Der Bund fördere die in die "Junge Akademie" aufgenommenen Wissenschaftler durch die Bereitstellung von Forschungsgeldern in Höhe von ca. 25.000 Euro pro Person auf fünf Jahre. Er beschränke sich hierbei auf die Rolle des reinen Finanziers. Diese Funktion schließe eine steuernde und inhaltliche Kontrolle aus. Eine Teilnahme an Vorstandssitzungen oder sonstigen Treffen der "Jungen Akademie" habe auch hier weder in der Vergangenheit stattgefunden noch sei die für die Zukunft vorgesehen. Die finanzielle Kontrolle, die selbstverständlich auch hier stattfinde, sei über die Geschäftsstelle der "Jungen Akademie" in Berlin und die Betreuung durch die dafür zuständige Sachbearbeiterin im Nachbarreferat hinreichend sichergestellt. Eine weitere intensive Beschäftigung mit diesem Projekt sei weder erforderlich noch angebracht. 8 Was die umfassende Reform des Akademienprogramms anbetreffe, würden die hierzu erforderlichen konzeptionellen Arbeiten seit geraumer Zeit schon von ihm übernommen, und zwar nicht erst, seit der Bundesrechnungshof an der Finanzierungsart und der quasi-institutionellen Förderung Kritik geübt habe. Zur Festlegung der Finanzierungsart werde eine einmalige Besprechung im BMBF zur Abstimmung der Bundesposition stattfinden. Diese Position werde dann den Ländern und dem Bundesrechnungshof übermittelt werden. Die Länder würden in diesem Zusammenhang gebeten, die Harmonisierung der Verwaltungsvorschriften in eigener Zuständigkeit vorzunehmen und über das Ergebnis dem Bund zu berichten. Dieser Sachstand werde dann zur abschließenden Erledigung an den Bundesrechnungshof weitergeleitet werden. Die Harmonisierung der Ländervorschriften sei nicht seine Aufgabe als Referatsleiter und Bundesbeamter. Seine Aufgabe liege allein in der Ausarbeitung der Position des Fachressorts, deren Übermittlung an die Länder, in der Bewertung der Länderergebnisse und in der Berichterstattung an den Bundesrechnungshof. Insgesamt könne hierfür aufgrund der guten Kenntnisse der Materie sein Zeitaufwand auf ca. 10 Stunden veranschlagt werden. 9 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes funktionelles Amt zuzuweisen. 11 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt er vor, dass die Dienstposten der Referatsleiter im Bundesministerium für Bildung und Forschung nicht bewertet seien. Auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten des Leiters des Referats 000 sei der Kläger entsprechend der Wertigkeit seines statusrechtlichen Amts der Besoldungsgruppe B 3 eingesetzt. Die Erwägungen, mit denen der Kläger dies in Abrede stelle, seinen unrichtig. Es gäbe keine "Mindestvorgaben an eine Infrastrukturausstattung" für ein Referat. Für die Beurteilung der Wertigkeit der Aufgaben des Referatsleiters könne die Zahl der Mitarbeiter zwar Bedeutung haben. Es handele sich aber nur um einen von zahlreichen Gesichtspunkten, die in die Beurteilung der Wertigkeit des Dienstpostens einbezogen werden können. Generell seien maßgebend für die Bewertung eines Dienstpostens Bedeutung und Schwierigkeit der zugeordneten Aufgaben. Bedeutung und Schwierigkeit dieser Aufgaben könne durch die Führung von Mitarbeitern geprägt sein. Es sei aber ohne weiteres möglich und komme in den Bundesministerien auch häufig vor, dass andere Gesichtspunkte größeres Gewicht hätten. Hinsichtlich der Personalausstattung unterhalb des gehobenen Dienstes gelte für das gesamte Bundesministerium das Büroteamkonzept. Zu den Büroteams gehörten u.a. die Schreibkräfte und die Bürosachbearbeiter. Die Büroteams würden größeren Organisationseinheiten (z.B. einer Abteilung) zugeordnet und arbeiteten referatsübergreifend. Die Büroorganisation im Referat 000 sei daher entgegen der Darstellung des Klägers nicht auf ein Minimum herabgesetzt worden, sondern unverändert geblieben. Die in der Klageschrift enthaltene Darstellung der Aufgaben des Referates sei irreführend. Das Referat habe zwar kein breites Aufgabenspektrum. Die Aufgaben hätten aber erhebliche Bedeutung. Zu den Aufgaben eines Referatsleiters im Bundesministerium für Bildung und Forschung gehöre es, konzeptionelle Überlegungen anzustellen und zu deren Umsetzung beizutragen. Ein Referatsleiter solle nicht primär außengesteuert oder aufgrund von Einzelaufträgen seiner Vorgesetzten arbeiten. Vielmehr gehöre es zu seinen Aufgaben, selbst Initiative zu ergreifen und neue Entwicklungen zu initiieren. Dieses Aufgabenprofil werde in der Darstellung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt. Das Referat des Klägers habe folgende Aufgaben: Es wirke bei der Aufstellung der Programme der Akademien der Wissenschaften mit. Dazu halte das Referat engen Kontakt zur Union der deutschen Akademien der Wissenschaften, bei der die Programme der Akademien aufgestellt würden. Einzelne Vorhaben der Akademien würden einer Evaluierung unterzogen. Dabei werde das Referat beteiligt. Die Behauptung des Klägers, weder sein Referat noch der Bund wirke bei der Aufstellung des Akademienprogramms mit, sei unzutreffend. Die Titelverantwortung für die Finanzierung des Akademienprogramms liege bei dem Leiter des Referates 000. Dieser müsse sich daher umfassend über die zu fördernden Maßnahmen unterrichten, bevor er Mittel freigebe. Als finanzierende Stelle habe der Bund Einfluss auf Entscheidungen, die die inhaltliche Ausgestaltung der zu finanzierenden Aktivitäten betreffe. Das gelte auch dann, wenn Bediensteten des Bundes kein formales Stimmrecht in den Gremien eingeräumt sei, die über die inhaltliche Ausgestaltung entschieden. Damit beschränke sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf die bloße Gewährung von Zuwendungen, sondern umfasse vor allem die informelle Teilhabe an den Prozessen zur Themenfindung, Durchführung, Evaluation etc. des Akademienprogramms. 14 Der Referatsleiter sei einer der drei Berichterstatter im Ausschuss Forschungsförderung der Bund-Länder-Kommission Bildungsplanung und Forschungsförderung, in dem die Programme geprüft würden. Die Sitzungen dieses Gremiums müssten vorbereitet werden. Der Referatsleiter habe die Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für die Sitzungen der Bund-Länder-Kommission Forschungsförderung und Bildungsplanung vorzubereiten. Der Referatsleiter nehme in der Regel auch selbst an diesen Sitzungen teil. Die Kommission beschließe über die Programme, die jährlich aus ca. 160 Einzelvorhaben bestünden. Bei dieser Mitwirkung an der Programmentwicklung der Akademien der Wissenschaften hänge der Arbeitsumfang wesentlich vom persönlichen Engagement des Referatsleiters ab. Dass die Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission die vorbereitenden Papiere schreibe und nicht der Berichterstatter, bedeute nicht, dass für den Kläger als einen der Berichterstatter damit keinerlei Arbeitsaufwand und Einfluss verbunden wären. Denn die Papiere seien von der Bund-Länder-Kommission (BLK) mit dem Bund und mit den Ländern abzustimmen. Für die Bundesseite bedeute das, dass der Kläger als der zuständige Fachreferatsleiter die Bundesposition einerseits innerhalb des BMBF und auf Ressortebene (hierbei seien sieben weitere Bundesressorts einzubeziehen) und andererseits mit den Ländern abzustimmen habe. Sodann habe der Kläger den Vertreter des BMBF im BLK-Ausschuss "Forschungsförderung" vorzubereiten. Der BLK-Ausschuss habe mit Blick auf die Akademienprogramme einen Entscheidungsvorschlag für die BLK, die auf Ministerebene tage, zu erarbeiten. Für diese Sitzungen habe der Kläger die Bundesministerin für Bildung und Forschung vorzubereiten. Die Aufgaben des Klägers erschöpften sich daher zusammengefasst nicht in einer bloßen Teilnahme an Sitzungen, sondern umfassten grundlegende Arbeiten bei der Vorbereitung der Sitzungen. 15 Dasselbe gelte für die Beteiligung am Modellvorhaben "Junge Akademien". Der Referatsleiter könne insoweit einerseits den Gründungsakademien viel überlassen. Er könne sich aber auch durch Teilnahme an Präsentationen, Vorträgen etc. in stärkerem Maße ein eigens Bild machen und seine Vorstellungen in den Vorstandssitzungen einbringen. Es bestehe dabei durchaus Raum, den politischen Auftrag des Ministeriums auf dem Gebiet der Forschung auszufüllen. 16 Abgesehen von den laufenden Aufgaben müsse zur Zeit eine umfassendere Reform des Akademienprogramms vorbereitet werden. Dazu seien intensive konzeptionelle Arbeiten zu leisten. Das Akademienprogramm sei ein seit 1979 von Bund und Ländern gemeinsam finanziertes Programm zur Förderung langfristig angelegter Forschungsvorhaben in den Geistes- und Naturwissenschaften. Es beinhalte viele Vorhaben, die eine zeitliche Dimension erreicht hätten, die Anlass zu Kritik gebe. 107 Projekte würden bereits länger als 25 Jahre gefördert, davon 42 länger als 50 Jahre. Ziel der umfassenden Reform sei eine schnellere Erneuerung und damit bessere Verknüpfung mit der aktuellen Forschung. Es gehe darüber hinaus um eine stärkere Profilierung des Programms. Eine Qualitätsverbesserung, eine bessere Einbeziehung der wissenschaftlichen Communities und die Stärkung der Kooperation mit der Forschung an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Darüber hinaus müssten die entwickelten Vorstellungen mit den ebenfalls finanzierenden Ländern abgestimmt werden. Die Notwendigkeit dieser Reform werde auch aus der Evaluation des Akademienprogramms durch den Wissenschaftsrat bestätigt. Der Wissenschaftsrat habe zwar auf den Gebieten der Geistes- und Kulturwissenschaften Leistungen des Programms gewürdigt, zugleich aber auf eine Reihe von Problemen und Defiziten hingewiesen: Unschärfe der Funktion des Programms, überlange Laufzeiten, Qualitätssicherung und Evaluation genügten nicht in allen Elementen den Anforderungen, zu geringe Entwicklung der Einbeziehung der wissenschaftlichen Communities, Kooperation mit der Forschung an Universitäten und außeruniversitären Einrichtungen schöpften das vorhandene Potential nicht aus. Der Wissenschaftsrat empfehle daher, das Akademienprogramm konsequent zu einem Förderungsinstrument für geisteswissenschaftliche Grundlagenforschung zu entwickeln. Er gebe hierzu im einzelnen Empfehlungen und beabsichtige, in absehbarer Zeit das Akademienprogramm erneut zu bewerten. Es komme hinzu, dass der Bundesrechnungshof in einer Prüfungsmitteilung zu den Aufgaben des BMBF für das Programm der Akademien der Wissenschaften vom 05.07.2004 in verschiedenen Punkten Kritik geübt habe. Aufgabe des von dem Kläger geleiteten Referats sei es, diese Prüfungsmitteilungen zu bewerten, Änderungsvorschläge zu unterbreiten und diese mit den Beteiligten abzustimmen. Diese Darstellung zeige, dass die Aufgaben des Referats für die Forschungspolitik der Bundesregierung erhebliche Bedeutung hätten und keineswegs einfach zu bewältigen seien. Soweit der Kläger vortrage, dass er die zur Reform des Akademienprogramms "erforderlichen konzeptionellen Arbeiten seit geraumer Zeit.....übernommen" habe, sei die Behauptung des Klägers, für diese Aufgabe sei insgesamt nur ein Zeitaufwand von 10 Stunden erforderlich, widersprüchlich. Dieser Bewertung stehe auch der Inhalt der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 25.06.2004 nicht entgegen. Dort werde zwar ausgeführt, dass der Kläger ein verhältnismäßig kleines Aufgabengebiet bearbeite und ein größeres Potential haben dürfte. Daraus folge aber nur, dass der Kläger nach Auffassung des Beurteilers in der Lage wäre, auch ein größeres Referat zu leiten. Am Anfang der Klageschrift erwähne der Kläger, ihm sei am 04.11.2000 mitgeteilt worden, die Leitung des Ministeriums habe "mit sofortiger Wirkung eine Aufgabenreduzierung entschieden". Diese Darstellung sei unzutreffend. Vielmehr sei dem Kläger Anfang November 2002 angekündigt worden, dass im Rahmen der Umorganisation des gesamten Ministeriums, die zum 01.12.2002 in Kraft getreten sei, das neue Referat 000 mit reduziertem Aufgabenspektrum gebildet und er als dessen Referatsleiter bestellt werde. Die Organisationsänderung sei dann durch Hausanordnung Nr. 00/2002 vom 27.11.2002 verfügt worden. Maßgebend für die das Referat des Klägers betreffende Organisationsänderung seien fachliche Gründe gewesen. 17 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über das Tätigkeitsfeld des Klägers durch Vernehmung des Zeugen, Herrn Ministerialdirigent I. H1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.03.2006 Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die - als Leistungsklage - zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn in seinem statusrechtlichen Amt als Ministerialrat der BesGr. B 3 BBesO amtsangemessen beschäftigt. Durch seinen derzeitigen Aufgabenbereich ist der Kläger nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf Umfang und zeitliche Inanspruchnahme durch seine dienstliche Tätigkeit nicht mehr amtsangemessen beschäftigt. 21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amtes im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines "amtsgemäßen" Aufgabenbereichs, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 11/04 -, NVwZ-RR 2005, 643 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 23 Der Inhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes und damit die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, ergibt sich zum einen aus § 18 BBesG. Diese Vorschrift besagt, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen und dass die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind. Zum anderen ergibt er sich aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. Auch traditionelle Leitbilder können zur inhaltlichen Konkretisierung beitragen. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 ff. 25 Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, 26 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 mit zahlreichen Nachweisen. 27 Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005, a.a.O. 29 Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, insbesondere auch dem Bekleiden einer etwaigen Leitungsfunktion, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung zu, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 ff. ; noch anders: BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144 (152). 31 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer nach Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen H1. in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2006 zu der Überzeugung gelangt, dass der derzeitige Aufgabenbereich des Klägers nicht mehr amtsangemessen ist. Auch wenn das Ermessen des Dienstherrn für die Frage, welcher Aufgabenbereich auf einem Dienstposten amtsangemessen ist, naturgemäß sehr weit gespannt ist, gibt es hierfür jedoch Grenzen, die sich sowohl aus der Art als auch dem Umfang der übertragenen Aufgaben ergeben. So muss bei der Übertragung des Aufgabenbereichs im Falle des Klägers zum einen das Gepräge und die Wertigkeit seines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 Berücksichtigung finden. Ämter dieser Besoldungsgruppe gehören nach der Gesamtstruktur der Besoldungsordnungen zu den Spitzenämtern, die durch hervorgehobene Bedeutung und Verantwortung gekennzeichnet sind. Daher muss die Wertigkeit des Amtes eines Ministerialrates der Besoldungsgruppe B 3 in der organisatorischen und hierarchischen Anbindung der übertragenen Stelle, ihrer Ausstattung sowie den Kompetenzen des Beamten ihren Niederschlag finden. Der Beamte muss Zugriff auf die für die Bewältigung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen sowie die nötigen Informationen haben. Die übertragenen Aufgaben dürfen dabei grundsätzlich nicht in gleicher Weise erfolgreich von Bediensteten niedrigerer Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen bewältigt werden können. Darüber hinaus müssen sie aber auch ihren Umfang betreffend darauf angelegt ein, die volle Arbeitskraft des Beamten dauerhaft in Anspruch zu nehmen und für das Ministerium nutzbar zu machen. 32 Legt man diese Maßstäbe vorliegend zugrunde, so ist festzustellen, dass bei der Art der dem Kläger übertragenen Aufgaben auf dem Dienstposten eines Referatsleiters des im November 2001 neu zugeschnittenen Referates 000 " " die Bedeutung und die Wertigkeit des Amtes eines Ministerialrates der Besoldungsgruppe B 3 hinreichend Berücksichtigung gefunden hat. Hinsichtlich des Umfangs und der zeitlichen Auslastung des Klägers in seinem Referat ist jedoch nach Überzeugung der Kammer die Grenze zur nicht mehr amtsangemessenen Beschäftigung im Sinne einer dauerhaften Auslastung des Beamten - selbst unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn auch hier zustehenden weiten Organisationsermessens - überschritten. 33 Die Kammer ist nach Auswertung der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen, der Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2006 zu der Überzeugung gelangt, dass der dem Kläger auch nach der Neuorganisation des Referates verbliebene Aufgabenbereich der Bedeutung und Wertigkeit des Amtes eines Ministerialrates (BesGr. B 3) entspricht. Zum einen leitet der Kläger auch nach der Neuorganisation des Referates weiterhin ein Referat und er hat Zugriff auf die hierfür notwendigen personellen und sächliche Ressourcen, indem er zum einen - wie auch andere Referatsleiter - auf ein Büroteam zurückgreifen kann, zum anderen ihm auch bei Bedarf eine Sachbearbeiterin - Frau T. aus dem Referat 000 - zur Verfügung steht. Darüber hinaus hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass die dem Kläger obliegenden Aufgaben nicht in gleicher Weise von einem Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe wahrgenommen werden können. So entsprechen die vom Kläger wahr zu nehmenden Tätigkeiten als Berichterstatter im Ausschuss für Forschungsförderung im Rahmen der Bund-Länder-Kommission, seine Kontakte mit Präsidenten verschiedener Forschungsgesellschaften, Professoren, Abteilungsleitern, die er u.a. im Rahmen des Bereichs "Förderung des Akademienprogramms", der "Präsidentenkonferenz" und der "Wissenschaftlichen Kommission" zu pflegen hat, und seine Aufgabenstellung bei der Erarbeitung einer umfassenden Reform des Akademieprogramms ihrer Bedeutung nach der Wertigkeit der BesGr. B 3 BBesO. Dies hat sowohl der Kläger selbst bei seiner Anhörung eingeräumt als auch der Zeuge H1. bei seiner Vernehmung bekundet. 34 In zeitlicher Hinsicht bzw. hinsichtlich des Umfangs der von ihm auf seinem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben ist der Kläger nach Überzeugung der Kammer aufgrund der Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen H1. in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2006 aber bei weitem nicht mehr seinem statusrechtlichen Amt entsprechend ausgelastet. 35 Insoweit muss jedoch - wie gesagt - nicht nur die Bedeutung, sondern auch der Umfang der wahrzunehmenden Tatigkeiten amtsangemessen sein. Einem Beamten ist es nicht zumutbar, große Zeiträume seiner regelmäßigen Dienstzeit beschäftigungslos zuzubringen. Es ist mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar, wenn der Beamte sich über weite Strecken seines Dienstes selbst überlegen muss, was er während seiner Dienstzeit sinnvoll tun kann. Anders ist es nur, wenn die Aufgabenstellung hinreichende Ansatzpunkte bietet, die nicht durch täglichen Arbeitsanfall gefüllten Freiräume durch Entwicklung eigener Initiativen im Sinne einer amtsangemessenen Beschäftigung zu füllen. Dies ist nach der Überzeugung der Kammer hier nicht der Fall. Der Kläger hat schriftsätzlich und vor allem in der mündlichen Verhandlung seinen Aufgabenkreis, die Arbeitsabläufe und die Institutionen, mit denen er dienstlich zu tun hat, umfassend und sehr sachkompetent dargestellt. Nach diesen glaubhaften Ausführungen ist es plausibel, dass der Kläger lediglich sporadisch übers Jahr ausgelastet ist, so etwa während der Sitzungen des Ausschusses für Forschungsförderung der Bund-Länderkommission und der diesbezüglichen Vorbereitung. Dieser Ausschuss tagt jedoch in der Regel nur dreimal pro Jahr. Der Vorbereitungsaufwand hält sich nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers auch in sehr engen Grenzen. Daneben hat der Kläger geschildert, dass er als Gast bei der "Präsidentenkonferenz" und der "Wissenschaftlichen Kommission" die dem Bund zustehende Anhörungsrechte wahrnimmt. Dies führt jedoch ebenfalls nicht zu einer wesentlichen Auslastung, da diese Gremien jeweils nur ca. zweimal pro Jahr tagen. Nach den plausiblen Ausführungen des Klägers hält sich auch der zeitliche Aufwand im Zusammenhang mit der Bewilligung der Mittel für das Akademieprogramm und deren Abrechnung für den Referatsleiter in engen zeitlichen Grenzen. Ähnliches gilt auch für die Fördermittel z. B. des Rahmen des Modellvorhabens "Junge Akademien" und "Acatec", zumal die technische Abwicklung hier im wesentlichen über die Sachbearbeiterin Fr. T. erfolgt. Unmittelbar nachvollziehbar ist auch die Aussage des Klägers, dass er zwar Kontakte mit den Ansprechpartnern aus seinem Fachgebiet pflege, diese Kontakte jedoch "nicht ins unendliche ausdehnen könne". Soweit in der mündlichen Verhandlung die Einrichtung einer Nationalakademie angesprochen worden ist, so lässt sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ebenfalls noch nicht feststellen, dass dieses Projekt bereits derzeit zu einem Arbeitsumfang im Referat des Klägers geführt hätte, der größere Teile seiner Arbeitskraft bindet. Der Kläger hat plausibel darauf hingewiesen, dass derzeit noch nicht absehbar sei, inwieweit künftig anstehende Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zu einem größeren Arbeitsanfall in seinem Referat führen würde. 36 Es mag dahinstehen, ob die Aussage des Klägers, er habe auf das Jahr gerechnet ca. 4 - 6 Stunden Arbeit pro Woche, seine Arbeitsbelastung hinreichend genau wiedergibt oder ob dies zu knapp bemessen ist. Nach der Überzeugung der Kammer steht fest, dass jedenfalls große Teile seiner regelmäßigen Arbeitszeit nicht durch Arbeitsanfall abgedeckt sind und dass dies bei der vom Kläger betreuten Materie auch nicht allein durch ein Mehr an Eigeninitiative kompensiert werden kann. Für diese Bewertung spricht auch die Aussage des Zeugen H1. . Er hat, nachdem ihm die Aussage des Klägers verlesen worden ist, bestätigt, dass dessen Angaben zu den Arbeitsabläufen und den Institutionen, mit denen der Kläger Kontakt habe, zutreffend sei. Auch er - der Zeuge H1. - konnte keine weiteren Aufgabenbereiche benennen, die den Kläger in zeitlicher Hinsicht weiter in Anspruch nehmen würden. Der Angabe des Klägers, er habe auf das Jahr gerechnet ca. 4 - 6 Stunden Arbeit pro Woche, ist der Zeuge H1. nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat - obwohl er unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers ist - lediglich angemerkt, dass er diese Aussage per Fernbeurteilung nicht unterschreiben möchte. Den konkreten Arbeitstag des Klägers könne er nicht beurteilen. Auf die Frage, ob nach seiner Einschätzung ein durchschnittlicher Referatsleiter mit der Aufgabe des Klägers ausgelastet sei, hat der Zeuge erklärt, als - ehemaliger - Zimmernachbar des Klägers wisse er, dass dieser sich nicht ausgelastet gefühlt habe. Andererseits hat der Zeuge bekundet, für ihn als Fachvorgesetzter sei entscheidend, wie stark man diese sensible Aufgabe der Akademie annehme. Streckenweise sei dieser Bereich hochsensibel. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge jedoch nur das Thema der Nationalakademie genannt, ohne insoweit oder bezüglich möglicher anderer sensibler Themen einen konkreten Arbeitsaufwand zu schildern. Er hat vielmehr eingeräumt, dass die Basis des Referates des Klägers sehr schmal sei. Auf eine andere Frage des Gerichts hin, die darauf gerichtet war, auszuloten, wie stark die Belastung des Klägers tatsächlich sei, hat er das Referat des Klägers in die Katerogie der Referate mit Betreuungsaufgaben und mit einer schwierigen "Community" eingeordnet, die er zu denjenigen mit einer - wenn auch schwankenden - so doch geringeren Belastung zähle. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass sich dies schon an der personellen Ausstattung des Referates zeige. 37 Schließlich sprechen sowohl die in der Beurteilung des Klägers von Juni 2004 für den Zeitraum 01.12.2002 bis 31.01.2004 handschriftlich verfassten Anmerkungen neben einzelnen Beurteilungskriterien mit "soweit unter den Randbedingungen zu beurteilen", z.B. bei "Arbeitsmenge/Arbeitsgeschwindigkeit", "Arbeitsorganisation und -planung", oder "kaum zu beurteilen, da im Beurteilungszeitraum nicht vorgekommen" bei "Belastbarkeit" und "Innovationsverhalten" oder "unter den gegebenen Randbedingungen kaum zu beurteilen" hinsichtlich des Leistungskriteriums "Führungsverhalten", als auch die zusammenfassenden Stellungnahmen dafür, dass der Kläger vom zeitlichen Umfang her auf seinem Dienstposten nicht amtangemessen beschäftigt war bzw. ist. So wird hier von dem Erstbeurteiler V. ausgeführt: "Das Aufgabenspektrum des von Herrn T1. geleiteten Referates war im Beurteilungszeitraum sehr schmal." Auch der Zweitbeurteiler führte in seiner Stellungnahme zur Beurteilung aus, dass der Kläger nur ein "kleines" Aufgabengebiet bearbeitet habe. Nach allem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger derzeit nicht amtsangemessen beschäftigt wird. Dies hat - wie es der Kläger plausibel ausgeführt hat und es auch in der Aussage des Zeugen H1. anklingt - seine Ursache letztendlich darin, dass dem Bund im Rahmen der Förderung der Akademien eine bloße Finanzierungkompetenz zukommt und ihm bei der Frage, welche Projekte zur fördern sind und welche nicht, eine Kompetenz fehlt. Der Bund kann zwar global seine Mittel kürzen und damit Druck auf die Akademien und die Ländern ausüben, wie das nach Angaben des Klägers in der Vergangenheit auch bereits geschehen ist. Im Übrigen stehen dem Bund bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Akademieförderung keine Entscheidungs-, sondern nur Anhörungs- und Gastrechte zu, die der Kläger nach dem Dafürhalten der Kammer in angemessener Weise wahrgenommen hat. Auch aus der Aussage des Zeugen H1. ergeben sich insoweit keine gegenteilige Anhaltspunkte. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass es Referate gibt, bei denen die Belastung starken Schwankungen unterliegt, so ist es trotz des dem Dienstherrn obliegenden weiten Organisationsermessens nicht mehr vertretbar, wenn der Amtsinhaber über weite Strecken seiner Dienstzeit nahezu ohne Beschäftigung ist. Aus diesem Grunde sind hier organisatorische Maßnahmen erforderlich, die dazu führen, dass der Kläger stärker ausgelastet ist. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.