Beschluss
18 K 6475/04.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0316.18K6475.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Beklagten vom 1.3.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.2.2006 wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe 2 Es kann vorliegend unentschieden bleiben, ob die gemäß § 165 VwGO i. V. m. § 151 VwGO statthafte Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.2.2006 fristgerecht eingelegt wurde, denn jedenfalls ist sie unbegründet. 3 Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.2.2006 ist rechtmäßig. Aufgrund der Kostenentscheidungen in dem Urteil des beschließenden Gerichts vom 11.8.2005 und in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 2.2.2006 hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. 4 Dabei ist in dem hier angegriffenen Beschluss der Urkundsbeamtin zu Recht gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 3100 die 1,3 Verfahrensgebühr gegen die Beklagte festgesetzt worden, ohne insoweit eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren gemäß Nr. 3 Abs.4 des Teils 3 des Vergütungsverzeichnisses zur RVG wegen der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen der Kläger im Verwaltungsverfahren vorzunehmen. 5 Eine Anrechnung kommt zur Überzeugung des Gerichts aus drei Gründen nicht in Betracht: 6 Zum einen ist der Umfang der Kostenentscheidung und damit auch des Kostenfestsetzungsverfahrens im Verwaltungsprozess in § 162 VwGO abschließend definiert. Nach dessen Absatz 1 sind Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Vorverfahren i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO meint allein das Widerspruchsverfahren, das hier gemäß § 11 AsylVfG gerade ausgeschlossen ist. Danach kann sich der Kostenfestsetzungsbeschluss nur auf die Kosten eines Widerspruchsverfahrens und nicht auf die Kosten eines sonstigen allgemeinen Verwaltungsverfahrens beziehen. Eine von der Beklagten gewünschte Anrechnung der Kosten für das Verwaltungsverfahren hätte aber zur Folge, dass diese Kosten mit der Anrechnung - gleichsam negativ - zum Gegenstand der gerichtlichen Kostenfestsetzung würden und damit den durch § 162 VwGO gesetzten Rahmen überschritten. 7 Zum zweiten scheidet die von der Beklagten gewünschte Anrechnung der Kosten für das Vorverfahren schon deshalb aus, weil sie nicht geltend gemacht hat, dass sie den Klägern bereits Kosten für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten für das Verwaltungsverfahren erstattet hätte, hinsichtlich derer sie nun eine Anrechnung be- gehrte. In diesem Fall ist gegen die Beklagte die volle Verfahrensgebühr festzuset- zen, weil ein sonstiger Grund für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Verwal- tungsverfahrens auf die Verfahrensgebühr gegenüber der Beklagten nicht besteht. 8 Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften des RVG zunächst allein bestimmen, was der Rechtsanwalt von seinem Mandanten für bestimmte Verfahrenshandlungen verlangen kann. Soweit Nr. 3 Abs 4 des Teils 3 der amtlichen Vorbemerkung des Vergütungsverzeichnisses eine Anrechnung der Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren auf die Verfahrensgebühr vorsieht, bezieht sich dies allein auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten ( vgl. ebenso VG Lüneburg, Beschluss vom 9.3.2006 - 5 A 42/05 - ). Über eine Anrechnung der Kosten gegenüber dem Prozessgegner trifft diese Bestimmung keinerlei Aussage. Da die Kosten eines Verwaltungsverfahrens, das nicht Widerspruchsverfahren ist, - wie soeben dargelegt - auch nicht Bestandteil der Kostenentscheidung des Gerichts sind, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Anrechnung gegenüber dem Prozessgegner. 9 Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift. Die mit dieser Vorschrift beabsichtigte und sinnhafte Privilegierung des Mandanten des Inhalts, dass er für mehrere gleichgerichtete Besorgungen des Rechtsanwalts nicht die volle Summe der Einzelgebühren schulden soll, rechtfertigt zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht die Privilegierung des Prozessgegners in der Weise, dass dieser nicht die Erstattung der - unstreitig entstandenen - vollen Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren schulden sollte. Dass sich der Prozessgegner bei Unterliegen im gerichtlichen Verfahren dann besser stehen sollte, wenn der Anwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig war, lässt sich auch nicht mit der Entstehungsgeschichte der Anrechnungsvorschrift begründen. Denn dem gesetzgeberischen Willen, mit der Anrechnungsvorschrift eine außergerichtliche Erledigung zu fördern, ist nicht zu entnehmen, dass damit zugleich eine endgültige Besserstellung des unterliegenden Prozessgegners gewollt gewesen sein könnte ( a. A. Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3.11.2005 - 10 C 05.1131 - ). Der in der vorgenannten Entscheidung dargestellte Zielkonflikt zwischen der Förderung einer außergerichtlichen Einigung auf der einen Seite und einer aufwandsbezogenen Vergütung auf der anderen Seite lässt sich in der Weise auflösen, dass sich die Anrechnungsvorschrift allein auf das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten bezieht und im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Geschäftsgebühr nicht ( als notwendige Kosten des Vorverfahrens ) Gegenstand der gerichtlichen Kosten- festsetzung ist. 10 Schließlich begegnet die von der Beklagten geforderte Anrechnung deshalb durchgreifenden Bedenken, weil die Anrechnung im gerichtlichen Verfahren dazu führte, dass die obsiegende Partei endgültig nicht die volle Verfahrensgebühr von dem unterliegenden Prozessgegner erstattet bekäme und damit ein unauflöslicher Widerspruch zu der gerichtlichen Kostenentscheidung entstünde. Bei Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr wäre die obsiegende Partei darauf angewiesen, außergerichtlich die volle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei geltend zu machen und diese eventuell erneut einzuklagen ( vgl. dazu Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.7.2005 - 1 W 285/05 - ). Eine solche - im Zivilrecht möglicherweise erfolgversprechende - Klage hätte hier aber keinerlei Aussicht auf Erfolg, weil es in Fällen der vorliegenden Art an einer rechtlichen Grundlage für den geltend gemachten Anspruch fehlte. Denn es gibt weder im Verwaltungsverfahrensgesetz noch im Asylverfahrensgesetz eine Vorschrift, die eine Pflicht der Behörde zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten im Verwaltungsverfahren - außerhalb des Widerspruchsverfahrens ( § 80 VwVfG) - und mithin der Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren begründete. Die obsiegende Partei müsste deshalb trotz der anders lautenden Kostenentscheidung des Gerichts einen Teil der Verfahrensgebühr und damit der außergerichtlichen Kosten endgültig selbst tragen. 11 Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG ). 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 80 AsylVfG).