Urteil
2 K 5327/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0404.2K5327.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 1 Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienreihenhaus bebauten Grundstücks Gemarkung P. , Flur 0, Flurstück 000 (Q.------straße 00, 00000 Leverkusen). Die Beigeladene ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks (Parzellen 000, 00/0, Q.------straße 00), das ebenfalls mit einem unmittelbar an das Haus des Klägers angrenzenden Einfamilienreihenhaus bebaut ist. 2 Beide Häuser sind Teil einer in den 1970er Jahren von einem Bauträger errichten Reihenhaussiedlung. Die bebauten Grundstücke der Siedlung sind nach Fertigstellung und Kaufpreiszahlung an die jeweiligen Erwerber - u.a. den Kläger und die Beigeladene - aufgelassen worden. Der Bauträger errichtete seinerzeit noch in der Bauphase auf Wunsch der Beigeladenen an deren zukünftigem Haus an dessen Westseite im ersten Obergeschoss einen sich über die gesamte Außenwandlänge erstreckenden und unmittelbar an das spätere Grundstück des Klägers heranreichenden Balkon. Dieser Balkon war bereits kurz nach seiner Errichtung Streitgegenstand zwischen den Beteiligten. Der Kläger, seinerzeit noch nicht Eigentümer, befürchtete, dass die Beigeladene den Balkon an der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch eine blickdichte Trennwand abschotten und dem Kläger dadurch die Sicht nehmen würde. 3 In einem vom Ehemann der Beigeladenen aufgesetzten und vom Kläger unterzeichneten Schreiben vom 10.05.1978 erklärte sich letzterer schließlich damit einverstanden, daß der Balkon des Hauses Q. str. 00 an der gemeinsamen Grenze durch ein 90 cm hohes Gitter abgeschlossen wird". 4 Nachdem sich das nachbarliche Verhältnis nach Fertigstellung, Bezug und Auflassung der jeweiligen Grundstücke zunächst wieder beruhigt hatte, kam es im Jahre 2000 erneut zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Anlass war die der Beigeladenen am 15.05.2000 im sog. vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung, mit der der Beklagte die Erweiterung des Reihenhauses der Beigeladenen durch Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an das im Erdgeschoss befindliche Wohnzimmer zuließ. 5 Nachdem die Beigeladene den Anbau errichtet hatte, beanstandete der Kläger diese Anlage und griff auch die oben erwähnte Balkonanlage wieder auf. Er forderte den Beklagten auf, aus den nachfolgenden Gründen gegen die Beigeladene bauordnungsrechtlich einschreiten: Erstens sei der an der westlichen Außenwand errichtete Balkon der Beigeladenen baurechtlich unzulässig. Es läge sowohl ein Abstandflächenverstoß als auch ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften vor. Zweitens habe die Beigeladene ihren Garten um bis 1,30 m über die Gartenoberfläche des Klägers angeschüttet und - erst auf Betreiben des Klägers - lediglich mit Stahlbeton-L-Steinen abgefangen. Drittens sei durch den gartenseitigen Anbau die Standsicherheit des Wohnhauses des Klägers gefährdet. Die Anforderungen des § 15 BauO NRW seien in ihrer Gesamtheit" nicht erfüllt. 6 In dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren, in dem es zu einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten mit teilweise ausführlichen Stellungnahmen zu den vom Kläger behaupteten Baurechtsverstößen kam, entschloss sich die Beigeladene (auch) auf Drängen des Beklagten, die Lasten aus ihrem Erweitungsbau über eine 49 cm dicke Kalk-Sandstein-Wand bis ihn die Gründungsebene der Nachbarwand des Klägers abzufangen. 7 Der Kläger, von Beruf selbst Statiker, zweifelte den statischen Nachweis des von der Beilgeladenen hinzugezogenen Prüfingenieurs unter Vorlage eigener statischer Berechnungen an und beharrte auch nach der Unterfangung auf einem ordnungsbehördlichen Einschreiten des Beklagten. 8 Mit Bescheid vom 28.04.2003 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften seien eingehalten. 9 Dagegen erhob der Kläger am 15.05.2003 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid beruhe auf einer Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage. Es lägen eine ganze Reihe von Baurechtsverstößen vor. Die Beigeladene habe im Übrigen abweichend von der Baugenehmigung gebaut. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2004 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Ein ordnungsbehördliches Einschreiten setze einen ordnungswidrigen Zustand voraus, der ein Einschreiten rechtfertige. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein baurechtswidriger Zustand zu erkennen. Das Vorhaben entspreche nach den vorliegenden Unterlagen den baurechtlichen Bestimmungen. Insbesondere sei die Standsicherheit nach § 15 BauO NRW auch hinsichtlich der Grenzwand gegeben. Es liege ein vollständiger statischer Nachweis vor, der geprüft und letztlich nicht zu beanstanden sei. Der Balkon an der Vorderfront genieße im Übrigen Bestandsschutz. Diesbezüglich verweise man auf die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beigeladenen aus dem Jahre 1978. 11 Der Kläger hat am 20.07.2004 Klage erhoben, mit der er sein auf ordnungsbehördliches Einschreiten gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er zunächst Folgendes vor: 12 Der Balkon an der Westseite verstoße gegen § 6 Abs. 7 BauO NRW. Es handele sich um einen zwei Meter vorspringenden Balkon bis an die Grenze. Auch sei § 31 Abs. 1 BauO NRW verletzt, weil eine den Balkon abschließende Gebäudeabschlusswand fehle. Nach § 73 BauO NRW sei eine Abweichung nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei § 74 BauO NRW verletzt, weil er als Angrenzer nicht beteiligt worden sei. 13 Der erdgeschossige Anbau an der Ostseite sei ohne Standsicherheitsnachweise für Grenzwände errichtet worden. Im Übrigen sei § 15 BauO NRW verletzt. Aufgrund eigener Berechnungen habe er festgestellt, dass die Konstruktion der Beigeladenen nicht standsicher sei. In seiner eigenen Wand zeigten sich bereits Risse. Der von der Beigeladenen und dem Beklagten hinzugezogene Gutachter sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Das Gutachten werde deshalb angezweifelt. Ein Einverständnis zum Balkon habe er im Übrigen nie erteilt. 14 Im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger erklärt, er ziehe die Klage zur Beseitigung der Einwirkung der Abfangung auf sein Grundstück zurück. Im Übrigen aber solle das Verfahren fortgesetzt werden. Was seine eigene Grenzwand betreffe, so sei dieser Wand durch die neue Abfangung die Stütze genommen, so dass nunmehr nur noch eine einseitige Belastung vorliege und die Standsicherheit seiner eigenen Wand nicht mehr gesichert sei. Es liege somit ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauO NRW vor. Darüber hinaus sei der vor dem Anbau gelegene Wandteil von Seiten der Beigeladenen auf voller Höhe unzulässig mit Erdanschüttung belastet. Abhilfe sei z.B. durch die Beseitigung der Anschüttung zu erreichen. Hier liege ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 und 2 BauO NRW vor, da seine Wand als Stützwand genutzt werde. Im Übrigen sei auch das Problem mit dem Balkon auf der Westseite noch nicht gelöst. Die Brandschutzvorschriften seien insoweit nicht eingehalten. Der Brandschutz sei auch schon bei Genehmigung und Errichtung eine zwingende Vorschrift der Bauordnung gewesen. Eine Verjährung des Anspruchs komme nicht in Frage. Dies entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen. 15 Der Kläger beantragt nunmehr, 16 den Beklagten zu verpflichten, gegen die Beigeladene ordnungsrechtlich einzuschreiten mit dem Ziel, 17 1. die mangelhafte Standfestigkeit der Grenzwand auf dem Grundstück des Klägers zu beseitigen, 18 2. den fehlenden Brandschutz zum Grundstück des Klägers am Balkon an der Vorderseite des Gebäudes der Beigeladenen durch eine brandsichere Glaswand anzubringen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Ausgangsbescheide. 22 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 23 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. 25 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Begehrte ordnungsbehördliche Einschreiten. 27 Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherren ist, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und - sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt - dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. 28 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 29 Der Antrag, den Beklagten zu verpflichten, gegen die Beigeladene ordnungsrechtlich einzuschreiten mit dem Ziel, die mangelhafte Standfestigkeit der Grenzwand auf dem Grundstück des Klägers zu beseitigen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger für die Standfestigkeit seiner eigenen Grenzwand gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW selbst zu sorgen hat. Denn entsprechend dieser Vorschrift muss auch das Haus des Klägers im Ganzen und in seinen Teilen sowie für sich alleine standsicher sein und kann sich (ohne eine hier nicht gegebene öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne von § 15 Abs. 2 BauO NRW) nicht auf eine Stabilisierung seines Hauses durch Anlagen auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen verlassen. 30 Auf die weitere - zunächst im Mittelpunkt der Klägervortrags stehende - Frage, ob der Anbau der Beigeladenen auch mit der nunmehr vorgenommenen Unterfangung einen statisch bedenklichen Druck im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auf die Grenzwand des Klägers ausübt, muss nach der insoweit erklärten Klagerücknahme jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht mehr eingegangen werden. 31 Die vom Kläger in diesem Zusammenhang allerdings aufrechterhaltenen Einwände gegen die von der Beigeladenen (offenbar schon in der Bauphase) veranlassten Anschüttung und den dadurch ausgelösten Erddruck gegen sein eigenes Grundstück und seine eigene Grenzwand greifen nicht durch. Ungeachtet der Frage einer Verwirkung etwaiger öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte ist es für die Kammer auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit Stahlbeton-L-Steinen abgefangene Anschüttung einen - mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nennenswerten - Erddruck auf das klägerische Grundstück ausübt. Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, von sich aus einen Sachverständigen mit der Prüfung der statischen Verträglichkeit der Anschüttung im Hinblick auf das Gebäude des Klägers zu beauftragen. 32 Auch der weitere Antrag, den Beklagten zu verpflichten, gegen die Beigeladene ordnungsrechtlich einzuschreiten mit dem Ziel, den fehlenden Brandschutz zum Grundstück des Klägers am Balkon an der Vorderseite des Gebäudes der Beigeladenen durch eine brandsichere Glaswand anzubringen, kann keinen Erfolg haben. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob die gerügten Brandschutzvorschriften überhaupt verletzt sind oder nicht und - bejahendenfalls - ob der Kläger einen Anspruch gerade auf Errichtung einer brandsicheren Glaswand hat. Denn jedenfalls kann sich der Kläger auf die - unterstellten - Verstöße nicht mehr berufen. Dies ergibt sich aus den Folgenden Überlegungen: 33 Zum Einen hatte bereits der frühere Eigentümer des Grundstücks des Klägers stillschweigend sein Einverständnis mit der streitigen Balkonanlage zum Ausdruck gebracht. Dieses Einverständnis muss auch der rechtsnachfolgende Kläger gegen sich gelten lassen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten befanden sich die Gründstücke des Klägers und der Beigeladenen während des (Balkon-)Baus noch im Eigentum des Bauträgers. Dieser trat damit seinerzeit sowohl als Bauherr der Gesamtanlage im Allgemeinen und des Balkons im Besonderen und zugleich auch als jeweiliger Nachbar in Erscheinung. Bei einer solchen Vereinigung beider Rechtspositionen in ein und derselben Person können etwaige Nachbarkonflikte (im rechtlichen Sinne) erst gar nicht entstehen, so dass sich bei anschließendem Auseinanderfallen von Bauherren- und Nachbarposition auch die jeweiligen Rechtsnachfolger und damit auch der Kläger nicht mehr auf etwaige öffentlich- rechtliche Nachbarrechte berufen können. Dies gilt auch dann, wenn im vorliegenden Fall - wie der Kläger meint - die landesrechtlichen Brandschutzvorschriften verletzt sein sollten. 34 Vgl. z.B. OVG Saarland, Urteil vom 05.10.1990 - 2 R 397/87 -, zitiert nach juris. 35 Zum Anderen hat auch der Kläger selbst im Jahre 1978 sein Einverständnis mit dem Balkon erklärt. Mit der insoweit maßgeblichen Erklärung vom 10.05.1978 hat der Kläger bei objektiver Betrachtungsweise nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Errichtung eines 90 cm hohen Balkongitters an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einverstanden ist, sondern konkludent auch erklärt, dass er sich mit der Balkonanlage als solcher abfindet, wenn - was hier nicht bestritten worden ist - das Gitter tatsächlich errichtet worden ist. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren billigerweise nicht für erstattungsfähig zu erklären, denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO).