Urteil
25 K 2862/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Gebührenbescheide kann nicht die Bundesrepublik, sondern nur das ausführende Land als Partei auftreten, wenn es die Aufgabe nach Art. 90 Abs. 2 GG in eigener Verwaltung erfüllt.
• Ein Landesbetrieb, der als wirtschaftlich rechnender und betriebswirtschaftlich geführter Betrieb organisiert ist, gilt gebührenrechtlich nicht als hoheitliche Stelle und ist nach § 5 Abs. 6 Ziff.1 KAG nicht gebührenbefreit.
• Die Klassifizierung eines Trägers als wirtschaftliches Unternehmen bemisst sich an seiner internen Struktur und Führung, nicht daran, ob er gegenwärtig Gewinne erwirtschaftet.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht des Landesbetriebs Straßenbau bei Auftragsverwaltung • Bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Gebührenbescheide kann nicht die Bundesrepublik, sondern nur das ausführende Land als Partei auftreten, wenn es die Aufgabe nach Art. 90 Abs. 2 GG in eigener Verwaltung erfüllt. • Ein Landesbetrieb, der als wirtschaftlich rechnender und betriebswirtschaftlich geführter Betrieb organisiert ist, gilt gebührenrechtlich nicht als hoheitliche Stelle und ist nach § 5 Abs. 6 Ziff.1 KAG nicht gebührenbefreit. • Die Klassifizierung eines Trägers als wirtschaftliches Unternehmen bemisst sich an seiner internen Struktur und Führung, nicht daran, ob er gegenwärtig Gewinne erwirtschaftet. Die Klägerin erwarb ein Grundstück zum Ausbau der B256 in Marienheide; der Kaufvertrag wurde durch den Direktor des Landesbetriebs Straßenbau NRW abgeschlossen. Der Notar beantragte beim Beklagten ein Zeugnis zum gesetzlichen Vorkaufsrecht; der Beklagte erteilte ein Negativattest und setzte eine Verwaltungsgebühr von 18,00 EUR fest. Die Klägerin (aufgetreten als Bundesrepublik Deutschland im Rubrum) widersprach mit dem Vortrag, der Landesbetrieb handele für den Bund in Auftragsverwaltung und sei somit als Bundesvertreter gebührenbefreit nach § 5 Abs.6 KAG. Der Beklagte lehnte ab und berief sich darauf, dass der Landesbetrieb als wirtschaftliches Unternehmen des Landes Gebührenschuldner sei. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Unzulässigkeit der Klage: Die Bundesrepublik ist nicht klagebefugt, weil Adressat des Gebührenbescheids das Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW ist; Art.90 Abs.2 GG begründet Auftragsverwaltung, die von den Ländern in eigener Verwaltung ausgeübt wird, sodass das Land und nicht der Bund Partei ist. • Prozessstandschaft bedeutet, dass ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird; eine Umstellung des Rubrums von Amts wegen war hier nicht möglich, weil die Klägerseite bewusst als Bundesrepublik auftreten wollte, um materielle Rechtsfolgen hieraus zu ziehen. • Materiellrechtlich gebührenrechtliche Bewertung: Als Beteiligter im gebührenrechtlichen Sinne ist das Land NRW vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW; daher ist § 5 Abs.6 Ziff.1 KAG einschlägig und nicht die Ziff.2 für den Bund. • Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist rechtlich und tatsächlich als wirtschaftliches Unternehmen ausgestaltet: er arbeitet mit ergebnisorientierter Steuerung, kaufmännischem Rechnungswesen und Kosten-Leistungsrechnung und tritt nach außen als Dienstleistungsunternehmen auf; maßgeblich ist die interne Organisation und Führung, nicht die Frage aktueller Gewinnerzielung. • Folge: Wegen dieser Einordnung besteht keine Gebührenbefreiung; der Gebührenbescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht klagebefugt, weil das Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW Adressat des Gebührenbescheids ist. Selbst bei materieller Prüfung ist der Gebührenbescheid rechtmäßig, da der Landesbetrieb als wirtschaftliches Unternehmen anzusehen ist und daher keine Gebührenbefreiung nach § 5 Abs.6 KAG zusteht. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.