Urteil
6 K 8616/04
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf eine weitere Wiederholungsprüfung besteht nicht, wenn die zulässigen Wiederholungsversuche ausgeschöpft sind und der Prüfling einen Rücktrittsgrund nicht unverzüglich angezeigt hat.
• § 16 Abs. 5 DPO berechtigt nur zur alternativen Prüfungsform bei ständiger körperlicher Behinderung, nicht zu zusätzlichen Wiederholungsprüfungen.
• Eine nachträglich behauptete unerkanntes Prüfungsunfähigkeit rechtfertigt nur ausnahmsweise Wiedereinsetzung oder eine zusätzliche Prüfungsgelegenheit; sie muss unverzüglich angezeigt und durch ein auf den Prüfungstag bezogenes Attest glaubhaft gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Keine weitere Wiederholungsprüfung bei verspäteter Anzeige von Prüfungsunfähigkeit • Ein Anspruch auf eine weitere Wiederholungsprüfung besteht nicht, wenn die zulässigen Wiederholungsversuche ausgeschöpft sind und der Prüfling einen Rücktrittsgrund nicht unverzüglich angezeigt hat. • § 16 Abs. 5 DPO berechtigt nur zur alternativen Prüfungsform bei ständiger körperlicher Behinderung, nicht zu zusätzlichen Wiederholungsprüfungen. • Eine nachträglich behauptete unerkanntes Prüfungsunfähigkeit rechtfertigt nur ausnahmsweise Wiedereinsetzung oder eine zusätzliche Prüfungsgelegenheit; sie muss unverzüglich angezeigt und durch ein auf den Prüfungstag bezogenes Attest glaubhaft gemacht werden. Der Kläger studierte Fahrzeugtechnik an der Fachhochschule Köln und scheiterte mehrfach an Prüfungen. Am 12.07.2004 bestand er die Fachprüfung "Technische Mechanik" im dritten Versuch nicht. Der Beklagte teilte daraufhin mit Bescheid vom 20.07.2004 die endgültige Nichtbestehung der Diplomprüfung und erklärte, eine weitere Wiederholungsprüfung sei nicht möglich. Der Kläger rügte nachträglich, er sei am Prüfungstag unerkannt prüfungsunfähig gewesen und legte erst Wochen später ein ärztliches Gutachten vor. Zuvor lagen ärztliche Atteste aus 2003/2004 über Migräne und Prüfungsangst vor, jedoch kein Attest, das die Prüfungsunfähigkeit konkret für den 12.07.2004 belegte. Der Kläger beantragte daher gerichtlich die Gewährung einer weiteren Wiederholungsprüfung; das Gericht hörte einen Sachverständigen und entschied über die Rechtmäßigkeit der Bescheide. • Rechtmäßigkeit des Bescheids: Die Ablehnung ist rechtmäßig, weil keine Anspruchsgrundlage für eine weitere Wiederholungsprüfung besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Zur Reichweite von § 16 Abs. 5 DPO: Diese Norm eröffnet nur die Möglichkeit, bei ständiger körperlicher Behinderung eine äquivalente Prüfungsform zu wählen, nicht aber zusätzliche Wiederholungsversuche. • Voraussetzungen für erneute Wiederholung nach § 11 Abs. 2 DPO: Die Anzahl der zulässigen Wiederholungen ist erschöpft; ein weiterer Anspruch setzt darlegbare und unverzüglich angezeigte Gründe voraus. • Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige: Nach § 12 Abs. 2 DPO sind Rücktrittsgründe wegen Krankheit unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen; dies dient Chancengleichheit und Verhinderung missbräuchlicher Vorteile. • Unerkannte Prüfungsunfähigkeit: Eine erst nachträglich erkannte Prüfungsunfähigkeit rechtfertigt nur ausnahmsweise Nachteilsausgleich; hier fehlen konkrete, auf den Prüfungstag bezogene Atteste und der Kläger hat die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung verletzt. • Beweiswürdigung: Frühere Atteste aus Ende 2003/Anfang 2004 belegen nicht eine Prüfungsunfähigkeit am 12.07.2004; das 2005 erstellte Fachgutachten stützt die Behauptung nur auf Eigenangaben und ist nicht geeignet, die unverzügliche Anzeigepflicht zu ersetzen. • Schlussfolgerung: Da der Kläger die Anzeige- und Nachweispflichten nicht erfüllt hat und keine besondere Ausnahme für unerkannte Prüfungsunfähigkeit vorliegt, besteht kein Anspruch auf eine weitere Wiederholungsprüfung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung einer weiteren Wiederholungsprüfung in "Technische Mechanik", weil die zulässigen Wiederholungsversuche erschöpft sind und er eine angebliche Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag nicht unverzüglich angezeigt und durch ein auf den 12.07.2004 bezogenes Attest glaubhaft gemacht hat. Frühere Atteste aus 2003/2004 und das später vorgelegte Gutachten genügen hierfür nicht; das Gutachten stützt sich überwiegend auf Eigenangaben und wurde erst lange nach dem Prüfungstermin erstellt. Eine Ausnahme wegen angeblich unerkanntem Krankheitsbild scheidet aus, weil der Kläger spätestens mit seinem Widerspruch vom 14.08.2004 von seinen gesundheitlichen Problemen wusste und trotzdem keinen zeitnahen Nachweis vorlegte. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.