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Urteil

24 K 5308/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0510.24K5308.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin zeigte am 30. Juni 1978 gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts das im Verkehr befindliche Fertigarzneimittel "I. -Kapseln" mit dem wirksamen Bestandteil 3 "bioaktiv-fermentativ aufgeschlossene Blütenpollen (von Bienen gesammelt) 350 mg" 4 und dem Anwendungsgebiet 5 "Verhütung pollenbedingter Allergien" an. 6 Am 14. Dezember 1989 beantragte sie die Verlängerung der Zulassung des inzwischen als "Q. Kapseln S. " bezeichneten Arzneimittels. Der arzneilich wirksame Bestandteil wurde hierbei mit 7 "Pollenzubereitung Pat. Nr. P 32 70 983.8-08 8 Europ. Pat. Nr. 0069995 9 (= bioaktiv-fermentativ aufgeschlossener Bienenpollen) 350,0 mg" 10 bezeichnet. Die Angabe des Anwendungsgebietes blieb unverändert. 11 In dem am 26. Februar 1992 eingegangenen sog. Langantrag heißt es zum arzneilich wirksamen Bestandteil: 12 "Bioaktiv-fermentativ aufgeschlossener Bienenpollen, standardisiert auf das Pollenspektrum einer Vegetationsperiode 350,000 mg". 13 Die Angabe des Anwendungsgebiets blieb wiederum unverändert. In dem Antrag verwies sie auf die Monographie "Pollen" der Aufbereitungskommission nach § 25 Abs. 7 AMG (BAnz. vom 17. Januar 1991). Die Formulierung des Anwendungsgebietes entspreche nicht dieser Monographie. 14 Am 15. Oktober 1992 zeigte die Klägerin eine Herabsetzung des Anteils des arzneilich wirksamen Bestandteils je Kapsel von 350,000 mg auf 175,000 mg und eine entsprechende Heraufsetzung der Tagesdosierung an. Die Bezeichnung des Präparats wurde in "Q. S Kapseln S. " geändert. 15 Im Jahre 1994 holte das Bundesgesundheitsamt eine gutachterliche Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Instituts (Abteilung Immunologie; Prof. Dr. L. ) zur Wirksamkeit des Präparats ein. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das bei den Verwaltungsvorgängen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) befindliche Exemplar der Stellungnahme vom 16. März 1994 verwiesen. 16 Unter dem 10. Mai 2000 beantragte die Klägerin die Aufnahme des Arzneimittels in die Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe und Stoffkombinationen nach § 109a AMG (sog. Traditionsliste) und schlug das Anwendungsgebiet 17 "Traditionell angewendet zur Vorbeugung bei Heuschnupfen" 18 vor. 19 Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 30. Mai 2000 mit, dass dem Antrag gefolgt worden sei. Die Klägerin könne sich auf die lfd. Nr. 281 der Traditionsliste (BAnz Nr. 190 vom 10. Oktober 1995) berufen, die als Anwendungsgebiet des Wirkstoffs "Traditionell angewendet zur allgemeinen Kräftigung" vorsehe. 20 Die Klägerin hat am 14. Juni 2000 die Klage 24 K 4845/00 erhoben und die Aufnahme des Stoffs in die Traditionsliste mit dem Anwendungsgebiet "Traditionell angewendet zur Vorbeugung bei Heuschnupfen" begehrt. Ferner hat sie im Verfahren 24 L 2507/00 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, der Beklagten aufzugeben, der Kommission nach § 109a Abs. 3 AMG in ihrer Sitzung vom 8. November 2000 den Antrag nebst Begründung zur Anhörung vorzulegen. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 2. November 2000 abgelehnt. 21 Am 10. Juli 2000 hat die Klägerin außerdem "vorsorglich" Widerspruch erhoben. Unter dem 12. Oktober 2000 führte die Beklagte aus, dass mit dem vorgeschlagenen Anwendungsgebiet im Kern eine Desensibilisierung behauptet werde, die einer detaillierten Nutzen-Risiko-Bewertung anhand der eingereichten Unterlagen bedürfe. Diese könne nur im regulären Verfahren nach § 105 AMG erfolgen. Die Klägerin erhob auch hiergegen Widerspruch. 22 Mit Schreiben vom 11. Juni 2002 kündigte die Beklagte die Versagung der Nachzulassung an, da für das in Anspruch genommene Anwendungsgebiet keine Position der Traditionsliste bestehe. Die Klägerin hat daraufhin am 18. Juni 2002 die Klage 24 K 5308/02 erhoben. Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 wies die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Zulassung (Nachzulassung) mit gleicher Begründung zurück. Die Klägerin wendete sich auch gegen diesen Bescheid. Mit Beschluss vom 4. November 2004 hat die Kammer die Verfahren 24 K 4845/00 und 24 K 5302/02 unter dem vorliegenden Aktenzeichen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. 23 Die Klägerin trägt in der Sache vor: Die Ablehnung ohne eine vorherige Anhörung der zuständigen Kommission sei rechtswidrig. Sie - die Klägerin - habe einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Einrichtung einer Position der Traditionsliste mit dem Anwendungsgebiet "Traditionell angewendet zur Vorbeugung bei Heuschnupfen". Die Versagung der Nachzulassung sei folglich rechtswidrig. Sie könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Gerade die Bestimmungen des § 109a AMG sollten dem Schutz einer Vielzahl mild wirkender Naturarzneimittel dienen, die den strengen Anforderungen des schulmedizinischen Wirksamkeitsnachweises nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten gerecht werden könnten. Hinter der Ablehnung der Einrichtung der beantragten Listenposition stehe offenbar die Auffassung, dass eine Zulassung nach § 109a AMG nicht in Betracht komme, wenn für das Arzneimittel eine Nutzen-Risiko-Bewertung erforderlich sei. Diese sei jedoch, wie sich aus § 5 Abs. 2 AMG ergebe, bei jedem Arzneimittel notwendig. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass in der Monographie "Pollen" der Kommission E die Pollenallergie als Gegenanzeige aufgeführt sei. Grundsätzlich könne jeder Stoff allergieauslösend sein. So habe die Beklagte selbst zahlreiche Drogen, die für ihr allergenes Potential bekannt seien, in die Traditionsliste aufgenommen (Kamille, Knoblauch, Ingwer, Ginseng, Baldrian). Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass vor diesem Hintergrund die Listenposition Nr. 281 "Pollen" geschaffen worden sei. 24 Auch gehe die Beklagte ebenso wie der Verfasser der gutachterlichen Stellungnahme von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, da die Fermentation der Pollen nicht über 10 Tage bei 34-36°C, sondern über 5 Tage bei 43°C ablaufe. Außerdem treffe die Behauptung des Gutachtens nicht zu, die Pollen stammten nicht von den für Heuschnupfen verantwortlichen Pflanzen. Auch ergebe sich keine fehlende Wirksamkeitsplausibilität in Bezug auf das beanspruchte Anwendungsgebiet daraus, dass dieses für "Pollen" in der Monographie der Kommission E anders formuliert sei ("Als Roborans zur Kräftigung bei Schwächezuständen; Appetitlosigkeit"). 25 Die Klägerin beantragt, 26 die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag, den in dem Arzneimittel enthaltenen Stoff "Bioaktiv-fermentativ aufgeschlossene Bienenpollen, standardisiert auf das Pollensprektrum einer Vegetationsperiode" in der Darreichungsform Kapseln mit der Indikation "Traditionell angewendet zur Vorbeugung bei Heuschnupfen" in die Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe und Stoffkombinationen gemäß § 109 a Abs. 3 Satz 1 AMG aufzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 27 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 24. Juli 2003 zu verpflichten, sodann über ihren Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel "Q. S Kapseln" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen: Die Einnahme von Pollen gehe bei entsprechend sensibilisierten Patienten mit dem Risiko von allergischen Typ I-Reaktionen bis hin zum anaphylaktischen Schock einher. An genau diese Patientengruppe richte sich jedoch das Arzneimittel mit dem in Anspruch genommenen Anwendungsgebiet. Eine angemessene Prophylaxe allergischer Reaktionen müsse in erster Linie in der Vermeidung des Allergenkontakts bestehen. Die Zuführung von Pollen bedinge für Pollenallergiker eine erhebliche Steigerung der Behandlungsrisiken, die für freiverkäufliche Präparate nicht tolerabel sei. Präparatspezifische Besonderheiten könnten im Rahmen der Erstellung einer Listenposition nicht berücksichtigt werden. Überdies werde das allergene Risiko durch die Darreichungsform lediglich in den Magen-Darm-Trakt verlagert, nicht aber aufgehoben. Die Entwicklung einer Immuntoleranz über das gastrointestinale Immunsystem sei ein bekanntes Prinzip. Eine derartige Therapie erfolge aufgrund der Behandlungsrisiken jedoch ausschließlich unter der Aufsicht allergologisch erfahrener Ärzte und keinesfalls im Rahmen einer beratungsfreien Selbstbehandlung mit einem freiverkäuflichen Präparat. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Präparat lediglich der Vorbeugung, nicht aber der Behandlung des Heuschnupfens dienen solle. Eine vorbeugende Einnahme durch gesunde Personen, die befürchteten, irgendwann an einem Heuschnupfen zu erkranken, sei ein theoretisches Konstrukt, das an der therapeutischen Realität vorbeigehe. 31 Sie - die Beklagte - stelle die Möglichkeit eines Wirksamkeitsbelegs für das streitbefangene Arzneimittel nicht prinzipiell in Frage. Dieser sei allerdings im vorliegenden und von der Klägerin ausdrücklich gewünschten vereinfachten Zulassungsverfahren nicht möglich. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genommen. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 34 Die Klage hat mit beiden Anträgen keinen Erfolg. 35 1. 36 Soweit die Klägerin die Neubescheidung ihres Antrags auf Aufnahme des in dem streitbefangenem Arzneimittel enthaltenen Stoffs "Bioaktiv-fermentativ aufgeschlossene Bienenpollen, standardisiert auf das Pollenspektrum einer Vegetationsperiode" in die Aufstellung der Stoffe und Stoffkombinationen nach § 109 a Abs. 3 AMG (sog. Traditionsliste) begehrt, ist die Klage nach der ablehnenden Entscheidung der Beklagten als Verpflichtungsklage, 37 vgl. zur Rechtsnatur der Aufnahme in die Traditionsliste als Verwaltungsakt BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 29.02 -, NVwZ 2004, 349-350, 38 Pharma Recht 2004, 195-199, 39 in Gestalt der sog. Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig. Für eine abschließende Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts fehlt schon mangels der nach § 109a Abs. 3 Satz 1 AMG vor Einrichtung einer Listenposition zwingend anzuhörenden zuständigen Kommission die erforderliche Spruchreife. 40 Die Klage ist jedoch unbegründet. 41 Die Ablehnung der Einrichtung einer Listenposition ist nicht schon deswegen formell rechtswidrig, weil die Beklagte die Kommission nach § 109a Abs. 3 Satz 1 AMG zuvor nicht angehört hat, da die Vorschrift deren Beteiligung auf den Fall der stattgebenden Entscheidung beschränkt. 42 Vgl. Beschluss der Kammer vom 2. November 2001 - 24 L 2516/00 u.a 43 -, Pharma Recht 2003, 122. 44 Sie ist auch in der Sache rechtsfehlerfrei, weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrages auf Einrichtung der begehrten Listenposition hat. Denn der streitbefangene Stoff erfüllt nicht das Erfordernis traditioneller Anwendung im Sinne des § 109a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AMG. Hiernach sind für die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Arzneimittel die Anforderungen an die Wirksamkeit erfüllt, wenn das Arzneimittel Anwendungsgebiete beansprucht, die in einer von der zuständigen Bundesoberbehörde nach Anhörung einer vom Bundesministerium berufenen Kommission erstellten Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe oder Stoffkombinationen anerkannt sind. Diese Anwendungsgebiete werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Arzneimittel und der tradierten und dokumentierten Erfahrung festgelegt und erhalten den Zusatz: "Traditionell angewendet", wodurch dem Verbraucher die Besonderheiten des Arzneimittels als traditionelles Arzneimittel und seine begrenzten Einsatzmöglichkeiten verdeutlicht werden sollen, 45 vgl. zum Regelungszweck, Ausschussbericht zum 5. AMG - Änderungsgesetz, 46 abgedruckt bei Kloesel/Cyran, Vorbemerkung zu § 109a. 47 Die insoweit in Betracht kommenden Anwendungsgebiete sind in Satz 3 der Bestimmung hinsichtlich der Eingangsworte zur Indikationsstellung festgeschrieben und auf die Alternativen: "Zur Stärkung und Kräftigung des ....", "Zur Besserung des Befindens bei ....", "Zur Unterstützung der Organfunktion des ....", "Zur Vorbeugung gegen ....", "Als mild wirkendes Arzneimittel bei ....", beschränkt. 48 Welche Voraussetzungen für die Aufnahme in die Traditionsliste erfüllt sein müssen, ist im Gesetz im Einzelnen nicht geregelt. Als Maßstab für die Festlegung der Anwendungsgebiete sind allein die "Besonderheiten der Arzneimittel" und die "tradierten und dokumentierten Erfahrungen" genannt. 49 Es bestehen bereits Zweifel, ob der Stoff die Anforderungen an eine traditionelle Anwendung im Sinne einer zeitlichen Kontinuität erfüllt. Obgleich § 109a Abs. 3 AMG im Gegensatz zu dem durch das 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2569) für die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel eingefügten § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AMG keine zeitliche Vorgabe trifft, spricht alles dafür, hierfür nicht den Umstand genügen zu lassen, dass sich das den Stoff oder die Stoffkombination enthaltene Arzneimittel (Referenzarzneimittel) bereits 1978 im Verkehr befand. Denn diese Voraussetzung müssen gemäß § 105 Abs. 1 AMG alle fiktiv zugelassenen Arzneimittel erfüllen. Das von der Klägerin vorgelegte Erkenntnismaterial, namentlich der dem Antrag der Klägerin vom 9. Mai 2000 beigefügte Erfahrungsbericht, verweisen zwar auf Anfänge der oralen Therapie des Heuschnupfens bis ins Jahr 1900. Das Arzneimittel mit dem hier streitbefangenen arzneilich wirksamen Bestandteil in Form besonders behandelter Pollen soll sich jedoch erst "einige Jahre" vor 1978 im Handel befunden haben. Anwendungsbeobachtungen und weiterführende Studien zur Wirksamkeit datieren aus den Jahren 1976-1996. 50 Ferner erscheint zweifelhaft, ob die beanspruchte Indikation einer Desensibilisierung überhaupt ein gemäß § 109a Abs. 3 Satz 3 AMG zulassungsfähiges Anwendungsgebiet darstellt. 51 Die hiermit aufgeworfenen Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Klärung, weil sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis im Rahmen der nach § 109a Abs. 3 AMG nur möglichen Prüfung als ungünstig erweist. Dies ist der Fall, wenn die Anwendung des Stoffes mit Risiken verbunden ist, die zu dem vermuteten therapeutischen Nutzen außer Verhältnis stehen oder wenn eine Abschätzung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses in den durch das Verfahren vorgegebenen Grenzen nicht abschließend möglich ist. 52 Dass bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Traditionsliste auch die Unbedenklichkeit des Stoffes bzw. der Stoffkombination zu berücksichtigen ist, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch bereits aus dem Erfordernis der traditionellen Anwendung. 53 Vgl. zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 7. September 2005 - 24 K 8159/01 -; für die Prüfung der Unbedenklichkeit im Rahmen des § 109a Abs. 3 AMG im Ergebnis auch OVG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2005 - 5 B 32.03 -, das insoweit von einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal ausgeht; im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 27. September 2005 - 13 A 4090/03 (24 K 8660/00) -, wonach die fehlende Erwähnung der Unbedenklichkeit als Redaktionsversehen anzusehen ist; vgl. auch: VG Köln, Urteil vom 20. Januar 2006 - 18 K 6872/03 - und Urteil vom 13. Dezember 2005 - 7 K 10393/02 - 54 Von einer traditionellen Anwendung, die Grundlage für den Verzicht auf die sonst erforderliche pharmakologisch-toxikologische und klinische Prüfung ist, kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die überlieferte langjährige Verwendung des Stoffes die Annahme seiner Wirksamkeit für ein bestimmtes Anwendungsgebiet rechtfertigt und keine Risiken bekannt geworden sind, die zu dem zu erzielenden therapeutischen Erfolg außer Verhältnis stehen. In diesem Sinne wird die Angabe "traditionell angewendet" nicht zuletzt auch von dem Verbraucher verstanden, dessen Information der Zusatz dienen soll. 55 Dafür, dass die Unbedenklichkeit des Stoffes bzw. der Stoffkombination Voraussetzung für die Aufnahme in die Traditionsliste ist, spricht insbesondere auch die sich aus den Gesetzmaterialien ergebende Zielrichtung der Vorschrift. Mit der durch das 5.-AMG Änderungsgesetz vom 9. August 1994 in das Arzneimittelrecht eingeführten Regelung des § 109a AMG wurde ein pauschaliertes Prüfungsverfahren für traditionelle Arzneimittel geschaffen, das den Besonderheiten dieser Mittel Rechnung tragen und das Nachzulassungsverfahren erheblich beschleunigen soll. Die vom pharmazeutischen Unternehmer abzugebende eidesstattliche Versicherung zur Qualität soll es der Bundesoberbehörde ermöglichen, ihre Prüfungen auf Stichproben zu beschränken. Hinsichtlich der Wirksamkeit wird eine "rasterförmige" Prüfung eingeführt. Im Hinblick auf die vorgesehene risikogestufte Bewertung soll die Verkehrsfähigkeit als traditionelles Arzneimittel bei Vorliegen eines Arzneimittelrisikos entfallen. 56 Vgl. hierzu Ausschussbericht zum 5. AMG Änderungsgesetz, 57 abgedruckt bei Kloesel/Cyran, AMG, Vorbemerkung zu § 109a. 58 Für die Berücksichtigung stoffbezogener Risiken bereits im Rahmen des § 109a Abs. 3 AMG spricht auch der Ausschussbericht zum 10. AMG Änderungsgesetz, in dem zur Begründung des eingefügten Absatz 4 unter anderem ausgeführt ist: Zur Erledigung der Aufgabe der Nachzulassung bedürfe es einer Konzentration der behördlichen Ressourcen. Nachdem die Zulassungsbehörde Anwendungsgebiete für traditionelle Arzneimittel in einer Aufstellung im Bundesanzeiger bekannt gemacht habe, sei die Anforderung von Unterlagen zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit entbehrlich und müsse die Zulassungsbehörde von der Prüfung solcher Unterlagen freigestellt werden. 59 Vgl. Ausschussbericht zum 10. AMG Änderungsgesetz, in: Kloesel/Cyran aaO.; 60 Zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 7. September 2005, a.a.O. 61 Hieraus folgt zunächst, dass die Einrichtung einer Listenposition für solche Stoffe und Stoffkombinationen nicht möglich ist, deren Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erst nach Bewertung des vorgelegten Erkenntnismaterials, ggfls. pharmakologisch-toxikologischer und klinischer Prüfungen durch die Zulassungsbehörde bejaht werden kann. Zu dieser Stoffgruppe zählt aber der streitbefangene arzneilich wirksame Bestandteil. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass sie mit der oralen Desensibilisierung im Gegensatz zu der überkommenen intravenösen Vorgehensweise ein besonderes und ihrer Auffassung nach vorteilhafteres Konzept der Vorbeugung verfolgt. Hierbei soll das Herstellungsverfahren (fermentativer Aufschluss der Pollen) einen leichteren Zugang zu den Inhaltsstoffen wie Pollenproteinen, Vitaminen, Spurenelementen, Enzymen, Mineralstoffen und Flavonoiden ermöglichen (Erfahrungsbericht der Klägerin vom 5. Mai 2000). In dem gleichfalls vorgelegten "Gutachten zur traditionellen Anwendung von Q. S Kapsel S. zur Vorbeugung bei Heuschnupfen" vom 3. März 2000 (Dr. F. ) wird darauf abgestellt, dass neuere immunologische Untersuchungen auf ein Wirkprinzip hinwiesen, welches zu einer eigenständigen und positiven Definition des Nutzen-Risiko-Verhältnisses bei der Anwendung und Vorbeugung von Heuschnupfen führe. Insbesondere seit den 80er-Jahren sei das Phänomen der oralen Toleranzinduktion intensiv beforscht worden. Die Komplexität der Mechanismen einer Immuntoleranz und insbesondere die auch aktuell längst nicht abgeschlossene, sondern sich im Initialstadium befindliche klinisch-experimentelle Forschung resultierten in dem Ergebnis, dass ein aktueller Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einem klaren Wirkprinzip der oralen Induktion einer Immuntoleranz nicht eindeutig formuliert werden könne. Zur klinischen Wirksamkeit verweist das Gutachten auf zwischen 1980 und 1996 durchgeführte Untersuchungen und verschiedene Erfahrungsberichte. Dies zugrunde gelegt spricht nichts für die Annahme eines unauffälligen und aufgrund langjähriger Anwendung pharmakologisch unbedenklichen Stoffes. Vielmehr erfordert seine abschließende Bewertung im Nachzulassungsverfahren die eingehende Sichtung und Prüfung des vorgelegten Erkenntnismaterials, welche im Verfahren nach § 109a Abs. 3 AMG weder gesetzlich vorgesehen noch möglich ist. Daher bedarf es auch keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob der kritischen Bewertung der gutachterlichen Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Instituts vom 16. März 1994 zur Wirksamkeit des Referenzarzneimittels zu folgen oder diese, wie die Klägerin vorträgt, von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. 62 Hieraus folgt weiter, dass die Einrichtung einer Listenposition in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG in der nunmehr anzuwendenden Fassung des am 6. September 2005 in Kraft getretenen 14. AMG Änderungsgesetzes vom 29. August 2005 abgelehnt werden muss, wenn sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis nach der im Verfahren nach § 109a Abs. 3 AMG nur möglichen Prüfung als ungünstig darstellt. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst nach der in § 4 Abs. 28 i. V. m. Abs. 27 a) AMG n.F. enthaltenen Legaldefinition eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem mit der Anwendung des Arzneimittels verbundenen Risiko, wobei unter Risiko jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit zu verstehen ist. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Vorschrift bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Traditionsliste ist für die Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses nicht auf das jeweilige Referenzarzneimittel, sondern allein auf den Stoff bzw. Stoffkombination abzustellen, deren Aufnahme in die Liste begehrt wird. Dabei ist auf Seiten des Nutzens zu berücksichtigen, dass die therapeutische Wirksamkeit nicht geprüft und wissenschaftlich belegt, sondern lediglich auf Grund der tradierten und dokumentierten Erfahrung vermutet wird und die nach dem Gesetz in Betracht kommenden Indikationen lediglich untergeordnete Bedeutung haben. In Anbetracht dessen können im Rahmen des § 109a Abs. 3 AMG auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Risiken keine überhöhten Anforderungen gestellt, insbesondere keine wissenschaftliche Erhärtung etwaiger Verdachtsmomente gefordert werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn gravierende Schadensfälle - gleichviel ob im Inland oder Ausland - bekannt geworden oder in einem Spontanerfassungssystem nicht nur vereinzelte Verdachtsmitteilungen registriert worden sind. 63 Vgl. zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 7. September 2005 a.a.O.; in diesem Sinne auch OVG Berlin a.a.O. 64 Auch vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Einrichtung einer Listenposition zu Recht versagt. Zutreffend weist sie darauf hin, dass die Einnahme von Pollenzubereitungen bei entsprechend sensibilisierten Patienten mit dem Risiko von allergischen Typ I-Reaktionen bis hin zum anaphylaktischen Schock einher geht. Neben diesem - auf von der Klägerin nicht bestrittenen - medizinischen Erfahrungssatz verweist sie auf Fallschilderungen gastrointestinaler Beschwerden nach Einnahme des Referenzpräparats, deren Abklärung im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin schon wegen des eingeschränkten Prüfungsumfangs im Verfahren nach § 109a Abs. 3 AMG auch durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht möglich ist. Diese basieren auf dem vorerwähnten Erfahrungsbericht vom 5. Mai 2000, der auf 12 Fälle leichter und vorübergehender Beschwerden verweist. Bei 9 Fällen sei es zu gastrointestinalen Beschwerden und Übelkeit zu Beginn der Behandlung gekommen, wobei in 3 Fällen kein gesicherter Zusammenhang mit der Einnahme des Referenzarzneimittels bestanden habe. In 2 Fällen sei es zur Ausbildung eines Exanthems gekommen. Weitere Nebenwirkungsmeldungen, namentlich zu einem Fall eines anaphylaktischen Schocks, ließen sich nicht mit der gebotenen Sicherheit auf das Referenzarzneimittel zurückführen. 65 Die hiernach verbleibenden Nebenwirkungsmeldungen lassen den Schluss auf ein abklärungsbedürftiges Risikopotential zu. Dieses wird auch nicht durch den Umstand relativiert, dass die Beklagte andere potentiell allergene Stoffe in die Traditionsliste aufgenommen hat und auch für den mit dem hier streitgegenständlichen Stoff jedenfalls teilidentischen Stoff "Pollen" bereits eine Listenposition besteht. Denn die Anwendungsgebiete dieser Stoffe richten sich gerade nicht an den Kreis derjenigen Patienten, die gegen den betreffenden Wirkstoff Allergien ausgebildet haben, wie gerade für "Pollen" durch das Anwendungsgebiet "Traditionell angewendet zur allgemeinen Kräftigung" verdeutlicht wird. In diesen Fällen mag dem potentiell bestehenden Allergierisiko durch die Aufnahme einer entsprechenden Gegenanzeige in der Packungsbeilage ("Bekannte Überempfindlichkeit gegen einen der Inhaltsstoffe") Rechnung getragen werden, wie dies auch die Monographie "Pollen" vom 17. Januar 1991 für Pollenallergiker vorsieht. Im Fall des streitbefangenen Stoffs hätte eine solche Gegenanzeige aber zur Folge, dass gerade der angesprochene Patientenkreis vollständig von der Anwendung des Präparats ausgeschlossen wäre. 66 Zudem befürwortet das Gutachten Dr. F. die Anwendung des Referenzpräparats bei Patienten mit pollenallergisch bedingten Asthma nur im Rahmen einer ärztlichen Behandlung. Dem folgt die Klägerin in ihren nunmehr vorliegenden Textentwürfen der Packungsbeilage mit der Gegenanzeige "Bei Neigung zu verstärktem Asthma aufgrund des Heuschnupfens sollte die Einnahme von Q. S Kapseln mangels ausreichender medizinischer Studien nur unter sorgfältiger ärztlicher Aufsicht erfolgen". Auch dies deutet auf ein mit den Besonderheiten traditioneller Arzneimittel nicht vereinbares Risikopotential, dessen Abklärung dem regulären Nachzulassungsverfahren oder einer Neuzulassung vorbehalten ist. 67 2. 68 Da für das streitbefangene Arzneimittel mangels Anspruchs auf Einrichtung einer Listenposition nach § 109a AMG auch der erforderliche Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht werden kann, hat der auf Neubescheidung des Nachzulassungsbegehrens gerichtete Klageantrag zu 2) ebenfalls keinen Erfolg. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 70 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach den §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.