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Urteil

20 K 9038/03.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0518.20K9038.03A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 07.09.2002 mit einem Flugzeug von Antalya nach Köln/Bonn in das Bundesgebiet ein; dabei war er in Besitz eines am 11.07.2002 ausgestellten Passes und eines Visums des Deutschen Generalkonsulats in Istanbul. Mit Schreiben vom 26.09.2002 stellte der Kläger Asylantrag. Zur Begründung des Antrages gab er im dem Antragsschreiben und bei der persönli- chen Anhörung am 01.10.2002 im Wesentlichen an, er sei in Diyarbakir im August 1998 festgenommen worden und habe wegen des Vorwurfs der Beteiligung an ei- nem Brandanschlag auf das Cetinkaya-Kaufhaus in Istanbul am 25.12.1991 für 2 Jahre und 11 Monate im Gefängnis gesessen, am 11.07.2001 sei er entlassen wor- den. Zu den Umständen, die zur Verurteilung und Haft geführt hätten, sowie zu seinem persönlichen Werdegang trägt der Kläger im Einzelnen wie folgt vor: Er habe an der Universität in Istanbul Psychologie studiert und habe sich 1992 an verschiedenen studentischen Initiativen beteiligt. Er sei aber nie einer politischen Partei zugehörig gewesen. Er habe das Universitätsstudium aus wirtschaftlichen Problemen aufgegeben und sei dann später im Jahre 1999 - während er in Haft gewesen sei - zwangsexmatrikuliert worden. Er sei nach Diyarbakir zurückgegangen, wo er mitbekommen habe, dass einige Personen in Istanbul festgenommen worden seien und seinen Namen preis- gegeben hätten. Diese Personen habe er gar nicht gekannt; in der Folgezeit habe er aber Drohanrufe von Polizisten erhalten. Er sei deshalb untergetaucht und habe sich die meiste Zeit bei seiner Schwester in Diyarbakir aufgehalten. Während dieser Zeit habe er sowohl in einem Theater als auch in einer Gärtnerei gearbeitet. Der Auffor- derung zur Ableistung des Militärdienstes sei er nicht nachgekommen und fünf Jahre lang fahnenflüchtig gewesen. Als sein Cousin, der den gleichen Namen trage wie er selbst, festgenommen worden sei, sei er auf Verlangen seines Onkels von sich aus zum Militär gegangen und habe von 1997 bis Juli 1998 den Militärdienst abgeleistet. Am 16.08.1998 sei er in Diyarbakir festgenommen worden unter dem Vorwurf, Mit- glied einer terroristischen Organisation zu sein; drei Personen hätten gegen ihn aus- gesagt. Er sei auf das Schwerste gefoltert und schließlich gezwungen worden, ihm unbekannte Papiere zu unterschreiben. Er habe sechs Monate im Gefängnis in Diy- arbakir verbracht, anschließend sieben Monate im Gefängnis in Ümraniye, dann die Zeit bis zu seiner Entlassung am 11.07.2001 im Gefängnis von Gebze. Nach seiner Entlassung habe er sich an die Menschenrechtsstiftung TIHV in Diyarbakir gewandt, von der er betreut worden sei. Auch nach seiner Freilassung sei er weiter von den Sicherheitsbehörden belästigt worden, am 04.03.2002 und am 01.07.2002 sei er von Polizisten verschleppt und misshandelt worden, danach habe er sich bei seiner Schwester in Diyarbakir versteckt gehalten. Am 10.07.2002 habe er in Diyarbakir die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, die ihm mit der Begründung verweigert worden sei, dass gegen ihn ein Verfahren anhängig sei. Er habe dann seinen Rechtsanwalt in Diyarbakir beauftragt, sich um das komplette Verfahren zu küm- mern, und habe sich nach Istanbul begeben. Dort habe er am 02.08.2002 die Rechtsanwältin A. D. geheiratet; sein Bruder habe ihm gegen Zahlung von Be- stechungsgeld einen Reisepass ausstellen lassen. Mit der Erteilung eines Visums habe es keine Schwierigkeiten gegeben und er sei dann zusammen mit seiner Ehe- frau in die Bundesrepublik ausgereist; diese sei dann anschließend nach Istanbul zurückgekehrt. Der Kläger hat umfangreiche Unterlagen zu seinem Strafverfahren in der Türkei vor- gelegt, die von dem Rechtsanwalt B. Z. in Köln ausgewertet worden sind. Aus dieser Auswertung - vom 17.10.2002 - ergibt sich Folgendes: Wegen des Brandan- schlages in Istanbul am 25.12.1991 sind zunächst 22 Personen festgenommen wor- den, der Kläger war nicht darunter. Gegen diesen sei ein Ermittlungsverfahren erst ab dem 16.09.1993 anhängig gewesen, gleichzeitig sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Danach sei der Kläger durch das Polizeipräsidium in Diyarbakir gesucht worden und er sei dann am 16.08.1998 nachts zu Hause festgenommen und an- schließend gefoltert worden. Am 21.08.1998 wurde das Verfahren zum Staatssicher- heitsgericht nach Istanbul verwiesen, bei seiner ersten Vernehmung dort habe der Kläger die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zurückgewiesen, auch Zeugen hätten An- schuldigungen gegen den Kläger (da ebenfalls unter Folter erfolgt) zurückgenom- men. Mit Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 10.05.2000 wurde der Kläger nach Art. 146 Abs. 3 des Türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) wegen Teil- nahme an dem Brandanschlag zu sechs Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Am 06.11.2000 verwies das Revisionsgericht die Sache wegen unzureichender Ermitt- lungen zurück; das Staatssicherheitsgericht in Istanbul erließ dann am 11.07.2001 erneut das gleiche Urteil. Die Staatsanwaltschaft legte wiederum Revision ein, da nach ihrer Auffassung der Kläger weitergehend nach Art. 168 Abs. 2 TStGB zu verur- teilen sei. Mit Urteil des Revisionsgerichtes vom 29.01.2002 wurde die Sache erneut an das Staatssicherheitsgericht Istanbul zurückgegeben mit der Maßgabe, dass der Kläger auch nach Art. 168 Abs. 2 TStGB zu verurteilen sei. Das Staatssicherheitsge- richt beschloss einen ersten Termin zum 19.06.2002, an dem weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt anwesend war. Ein weiterer Termin wurde auf den 30.09.2002 anberaumt, zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits in der Bundesrepublik Deutschland. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auswertung durch Rechtsanwalt Z. wird auf Bl. 56 - 65 der Beiakte 1 Bezug genommen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, seinerzeit Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 14.11.2003 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Im Übrigen stellte das Bundesamt fest, dass beim Kläger das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, im Übrigen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG sei nach § 51 Abs. 3 Satz 2 3. Alternative AuslG ausgeschlossen. Denn der Kläger habe ausweislich des Urteils des 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 10.05.2000 die Tätigkeit der PKK/YCK unterstützt und vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen, und zwar habe er an einer besonders schweren Brandstiftung teilgenommen. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen unter Auseinandersetzung mit Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes wiederholt und vertieft. Insbesondere stehe dem Anspruch auf Asyl und Abschiebungsschutz - jetzt nach § 60 Abs. 1 AufenthG - nicht die Vorschrift des § 60 Abs. 8 AufenthG entgegen. Er habe kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Bundesgebietes im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG begangen. Für diesen Vorwurf könne sich die Beklagte nicht auf seine Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht in Istanbul berufen. Denn das Urteil des Staatssicherheitsgerichts verstoße gegen mehrere grundlegende Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Seine Aussagen seien nur unter Folter gemacht worden, ebenso die Aussagen der Zeugen, die diese widerrufen hätten. Die ihm zur Last gelegten Vorwürfe habe er immer bestritten. Er sei aus Furcht vor einer weiteren Vollstreckung der zu Unrecht gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe und aus Furcht vor weiterer Folter geflohen. Der Kläger hat zwei weitere Verhandlungsprotokolle der 12. Großen Strafkammer Istanbul vom 05.11.2004 und 16.05.2005 vorgelegt, die seine Ehefrau bei einem Besuch mitgebracht hat. Diese habe ihm auch mitgeteilt, dass ein weiterer Verhandlungstermin am 17.10.2005 stattgefunden habe, der Haftbefehl sei aufrecht erhalten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf Bl. 1 - 5, 40 - 42, 56 - 60, 71, 72 sowie auf die mit Schriftsatz vom 16.02.2006 vorgelegte Kopie des Urteils des 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 10.05.2000 nebst Übersetzung (Bl. 78 - 87) Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen vom 10.11.2005 und vom 18.05.2006 wird auf die gefertigten Sitzungsprotokolle verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2003 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Beschei- des. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter hat das Bundesamt nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 AsylVfG zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vorliegen. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG - der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen dieser Bestimmung - scheitert ebenfalls an § 60 Abs. 8 Satz 2 2. Alternative AufenthG. Danach findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat. Der Kläger erfüllt mit seiner, dem Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 10.05.2000 zu Grunde gelegenen Straftat, diesen Tatbestand. Wie sich aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, dessen Vorläuferrege- lung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG durch Art. 22 Abs. 1 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft getreten war, eindeutig ergibt, ist der Tatbestand der Norm bereits dann erfüllt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die entsprechenden Taten begangen hat. Im Unterschied zu der bis zum 01. Januar 2002 geltenden Regelung bedarf es einer rechtskräftigen Verurteilung im Ausland mithin nicht mehr. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem ausländischen Strafurteil die deutschen Verwaltungsbe- hörden und Gerichte für eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG erfüllt sind, nicht binden, mögen sie auch ein mehr oder weniger starkes Indiz dafür sein, dass sich der Ausländer tatsächlich so verhalten hat, wie ihm im Urteil zur Last gelegt wird. Hier beruft sich der Kläger darauf, dass die Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht Istanbul auf seinem durch Folter erzwungenem Geständnis und der ebenfalls unter Folter gemachten Aussagen des verurteilten Mittäters L. F. und weiterer Zeugen beruhe und das Urteil gegen grundlegende Bestimmungen der EMRK verstoße. Nach dem gesamten Inhalt des Verwaltungsvorganges und der Gerichtsakte, insbesondere unter Berücksichtigung des vorgelegten Urteils des - seinerzeitigen - 4. Staatssicherheitsgerichtes Istanbul vom 10.05.2000, ist die Kammer überzeugt, dass vorliegend schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Kläger ein schweres nichtpolitisches Verbrechen in der Türkei begangen hat. Nach diesem Urteil ist der Kläger gem. Art.146 Abs. 3 TStGB zu fünf Jahren Haft verurteilt worden, weil es erwiesen sei, dass er versucht habe, mit Gewalt die grundrechtliche Ordnung zu verändern. Da es sich bei der Straftat um eine terroristische Aktion gehandelt habe, werde die Haft um die Hälfte seiner Haftzeit auf sieben Jahre und sechs Monate verlängert (nach Art. 5 ATG); wegen der respektvollen Haltung des Klägers während der Verhandlung werde ein strafmindernder Grund anerkannt und seine Haft auf sechs Jahre und drei Monate gemindert. Nach den in dem Urteil enthaltenden Sachverhaltsfeststellungen hat der Kläger das Angebot des YCK-Verantwortlichen an der Istanbuler Universität namens D1. B1. angenommen, in der YCK mitzuwirken und sie innerhalb der Universität weiter auszubauen; der Kläger sei Verantwortlicher für den Bereich Psychologie ge- worden und habe an vielen unerlaubten Kundgebungen teilgenommen. Am 25.12.1991 sei der Kläger von B1. angewiesen worden, zusammen mit einer Person namens C. in einer neben dem Cetinkaya-Kaufhaus befindlichen Passage die Kundgebung zu beobachten und als Aufseher zu wirken. Die Menge um D1. B1. habe Molotow-Cocktails auf das Kaufhaus geworfen, dabei seien zwölf Menschen ums Leben gekommen und mehrere Personen verletzt worden. Der Kläger sei vom Tatort geflohen und zusammen mit M. L1. zur Wohnung eines Freundes mit dem Pseudonym H. in Fatih/Istanbul gegangen. Dort habe er T. B2. getroffen, mit dem er außerhalb von Istanbul in eine ruhigere Gegend habe gehen wollen. Nach zehn Tagen Aufenthalt in der genannten Wohnung sei der Kläger jedoch nach Diyarbakir gegangen. Dabei hat sich das Staatssicherheitsgericht nicht allein auf das schriftliche Geständnis des Klägers anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 16.08.1998 in Diyarbakir gestützt, sondern darüberhinaus auf weitere „Beweisgründe", u.a. auch auf die Aussage einer Person namens L. F. (der wegen des gleichen Brandanschlages durch das Staatssicherheitsgericht Nr. 2 verurteilt worden ist). Mag aufgrund der langjährigen Erkenntnisse der Kammer in Verfahren türkischer Asylbewerber und der Auswertung der einschlägigen Erkenntnisse einiges dafür sprechen, dass nicht nur der Kläger, sondern möglicherweise auch L. F. während der Untersuchungshaft gefoltert worden ist und deshalb den Kläger belastet hat, so beruht das Urteil des Staatssicherheitsgerichts allerdings nicht allein auf dessen Angaben. Es sind nämlich weiterhin auch die Aussagen von M. L1. und T. B2. , die sie über den Kläger laut der dem Staatssicherheitsgericht vorliegenden Akte gemacht haben, als Beweisgründe zugrunde gelegt worden. Beide Personen haben zum Untertauchen unmittelbar nach dem Brandanschlag und zur anschließenden Flucht des Klägers nach Diyarbakir bekundet. Es ist nicht ersichtlich, dass alle drei Zeugen im Rahmen ihrer jeweiligen Venehmung auf die Idee gekommen sein sollten, gerade den Kläger zu belasten, wenn dieser ihnen unbe- kannt gewesen sein sollte - der Kläger hat insoweit vorgetragen, die bezeichneten drei Personen nicht persönlich zu kennen - oder dieser aber zumindest mit den Vorgängen betr. den Brandanschlag gar nichts zu tun gehabt hätte. Zeitlich deckt sich die Darstellung der beiden letztgenannten Zeugen - jedenfalls in groben Zügen - auch mit den Angaben des Klägers selbst zu seiner Rückkehr nach Diyarbakir, wenn diese nach seinen Angaben auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten während seines Studiums erfolgt sein soll. Das Staatssicherheitsgericht hat auch ausdrücklich das „Untertauchen des Klägers für ca. sechs Monate, nachdem der Anschlag verübt wurde", als Beweisgrund gewürdigt. Das Gericht ist zudem auch zu dem Urteilsausspruch gekommen, nachdem es berücksichtigt hat, dass der Kläger bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft die ihm zur Last gelegte Schuld abgestritten habe und diese Haltung im weiteren Prozess beibehalten habe. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, es ist aber - soweit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann - bezüglich der dem Kläger vorgeworfenen Tathandlung jedenfalls vom Revisionsgericht in Ankara, dem einzigen Revisionsgericht in der Türkei für Strafverfahren, bestätigt worden. Dieses hat nämlich die Sache auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hin - zu Lasten des Klägers - deshalb zurückverwiesen, weil nach seiner Auffassung die verhängte Strafe zu gering ausgefallen ist und der Kläger (auch) nach Art. 168 Abs. 2 TStGB (Mitgliedschaft in einer bewaffneten Vereinigung) zu verurteilen sei. Nach der von Rechtsanwalt B. Z. vorgenommenen Schlussbewertung der Unterlagen zu dem Verfahren ist es sogar „so gut wie sicher, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt werden wird". Mit Blick auf diese gesamten Umstände liegen für die Kammer schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Teilnahme an dem Verbrechen begangen hat. Das Verwaltungsgericht Köln ist des Weiteren nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, das türkische Strafurteil im Einzelnen auf mögliche Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu überprüfen. Dies ist schon aus tatsächlichen Umständen unmöglich. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Türkei Vertragsstaat der EMRK ist und damit der Kläger mögliche Verstöße gegen die EMRK vor dem Europäischen Menschengerichtshof in Straßburg im Wege der Individualbeschwerde überprüfen lassen kann. Wegen des ihm vom Bundesamt gewährten Schutzes nach § 53 Abs. 4 AuslG, jetzt § 60 Abs. 5 AufenthG, kann der Kläger diese Schritte von Deutschland aus ergreifen und muss nicht befürchten, in die Türkei abgeschoben zu werden. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 - 1 C 14.04 -, DVBl. 2005, 641. Es kommt ein Weiteres hinzu: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG und seine Vorgängerregelung ist wörtlich Art. 1 F (b) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (GK) übernommen worden. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass bestimmte Personen, die des internationalen Schutzes als unwürdig erachtet wurden, aus der großen Gruppe der Flüchtlinge, die nach dem 2. Weltkrieg Hilfe erhalten mussten, auszuschließen waren. Was ein „schwerwiegendes" nichtpolitisches Verbrechen im Sinne dieser Ausschlussklausel ist, ist nicht allgemein zu definieren, weil der Begriff Verbrechen in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Bedeutung hat. Es spricht vieles dafür, dass diese Beurteilung nach Maßgabe des deutschen Strafrechts zu erfolgen hat. Dies dürfte sich auch aus dem Grundgedanken ergeben, dass es sich hier um einen Ausschlusstatbestand handelt, dessen Anwendung restriktiv auszulegen ist. Die dem Kläger vorgeworfene Tathandlung wäre aber auch nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers eine Beihilfe zu einem Verbrechen im Sinne des § 12 StGB. Denn als Gehilfe eines mit Molotow-Cocktails verübten Anschlages auf ein Kaufhaus, bei dem zwölf Menschen zu Tode gekommen sind, hätte er sich auch im Bundesgebiet der Beihilfe zur Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), jedenfalls aber zu einer schweren oder besonders schweren Brandstiftung (§ 306a bzw. § 306b StGB) schuldig gemacht. Der nach deutschem Strafrecht erforderliche Gehilfenvorsatz wird ihm in dem Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichtes Istanbul vom 10.05.2000 attestiert. Schließlich handelt es sich vorliegend auch um eine „nichtpolitische" Straftat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise aus politischen Beweggründen zu Gunsten der PKK/YCK gehandelt hat. Unter Berücksichtigung des schon aus Art. 1 F GK herzuleitenden Sinn und Zweck des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, den Ausländer der gerechten Bestrafung zuzuführen und einen Missbrauch des Asylrechts bzw. des Rechts auf Abschiebungsschutz zu verhindern, und vor dem Hintergrund des nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York gerade mit der Ergänzung des damaligen § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgten Ziels, in Umsetzung der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausländern, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtigt sind, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention zuzuerkennen und so Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant zu machen, kommt es für die Entscheidung, ob das begangene Verbrechen eine politische oder nichtpolitische Straftat war, vielmehr maßgeblich auf die Art des Verbrechens an. Vorliegend hat die Kammer keine Zweifel, dass es sich bei der hier in Rede stehenden schweren Straftat um nichtpolitisches kriminelles Fehlverhalten des Klägers gehandelt hat, wobei schon nach den Feststellungen im türkischen Strafurteil es sich um Taten im Zusammenhang mit der Betätigung für eine terroristische Organisation, hier die PKK/YCK, handelte. Weitere einschränkende Voraussetzungen für den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG sind nicht gegeben. Insbesondere ist nicht die Prüfung erforderlich, ob von dem Kläger durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet konkret eine weitere Gefahr von ihm ausgeht. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 02.06.2005 - 20 K 5009/03.A - entschieden und hieran hält sie fest. Denn weder der Wortlaut noch die Begründung zu der Einführung dieser Vorschrift lassen in dieser Hinsicht ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erkennen. Auch von verfassungswegen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein derartiges Erfordernis nicht geboten. Denn ausweislich der Begründung ist die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ausdrücklich unter Bezugnahme auf die oben geschilderten Ausschließungsgründe des Art. 1 F Genfer Konvention erlassen worden. Dahinter steht jedoch - wie oben ausgeführt - der Gedanke, dass der gemeine Straftäter, der im Ausland schwere Straftaten begangen hat, sich durch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention nicht der Bestrafung und Verurteilung und deren Vollzug im Heimatland entziehen soll. Anderer Ansicht: OVG Koblenz, InfAuslR 2003, 254 (258). Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger bestandskräftig Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG erhalten hat. Dies bedeutet, dass er durch den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht befürchten muss, derzeit oder in naher Zukunft in die Türkei abgeschoben zu werden. Darüber hinaus ist ihm zwischenzeitlich zudem eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden. Mit Blick hierauf ist auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus der Sicht der Kammer ausreichend Ge- nüge getan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.