Urteil
15 K 1349/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0607.15K1349.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Widerspruchsbescheides der E. U. - U. - vom 17.02.2005 verpflichtet, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Postoberamtsrat (BesGr. A 13 BBesO) in den Diensten der Beklagten. Er ist mit einem GdB von 70 schwerbehindert. 3 Der Kläger wurde in der U. Zentrale zunächst auf dem Personalposten MVB411-6 und dann auf dem lediglich umbenannten Personalposten MV43411-6 beschäftigt. 4 Mit Schreiben der E. U. AG vom 17.11.2003 wurde dem Kläger nach Durchführung eines sog. Anbietungsverfahrens mitgeteilt, dass er mit Wirkung vom 01.11.2003 aus dienstlichen Gründen aus der Altstruktur der U. Zentrale (OZT 2001) MV43411-6 in die reorganisierte U. Zentrale (OZT 2002) umgesetzt und auf dem Personalposten M343-7.ATNr. 629 37, Referent Marketing, Bewertung A 11g (T 7) am Standort C. beschäftigt werde. Der Betriebsrat sei beteiligt worden und habe der Umsetzung zugestimmt. 5 Aufgrund der Reorganisation hätten Aufgabenreduzierungen zu einem verminderten Stellenkegel geführt. Zeitgleich habe sich durch die Anpassung der Beamtenbewer- tung an das Neue Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS)" die Wertigkeit ein- zelner Funktionen verschoben. Das bedeute im Fall des Klägers, dass sein Perso- nalposten AtNR. 62937 seit dem 01.11.2003 die Bewertung A 11g habe, die unter- halb seiner tatsächlichen Besoldungsgruppe liege. Durch diesen für ihn vorüberge- hend unterwertigen Einsatz ändere sich seine z.Zt. gültige Beamtenbesoldung je- doch nicht. 6 Mit Verfügung vom 20.05.2005 wurde der Kläger ab dem 01.01.2005 in den Be- reich Business Services im Bereichsvorstand Marketing und Vertrieb (MVBS) auf dem Personalposten M 343-7, Allg. AtNr. 62937 bei der Aufgabengruppe M 343 am Beschäftigungsort C. umgesetzt, wobei auch dieser Dienstposten der Wertigkeit T 7 entsprach. Seit dem 01.11.2005 ist der Kläger auf den Dienstposten PM ID 02 tätig, der - wie die vorangegangenen Dienstposten - der Wertigkeit T 7 entspricht. 7 Mit Schreiben vom 17.11.2003 legte der Kläger Widerspruch und Beschwerde gegen den zum 01.11.2003 geplanten unterwertigen Einsatz ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er bereits unmittelbar nach der mündlichen Bekanntgabe des Ergebnisses des Anbietungsverfahrens seinen Ver- zicht auf die angedachte Beschäftigung auf dem Personalposten M343-7 erklärt ha- be, da dieser nicht seiner Bewertung, Qualifikation und Bewerbung entsprochen ha- be. Er habe einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, wie sich auch aus 18 BBesG ergebe. Außerdem dürfe gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Neu- ordnung des Postwesens und der Telekommunikation kein Beamter auf Grund seiner Rechtsstellung als Beamter oder der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in seinem beruflichen Fortkommen oder seiner beruflichen Tätigkeit benachteiligt wer- den. Bei einer unterwertigen Beschäftigung auf einem Personalposten vergleichbar A 10/ A 11 sei das berufliche Fortkommen unbeschadet der grundsätzlichen Möglich- keit eines Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn für ihn als Beamter der Besol- dungsgruppe A 13 fast unmöglich. Außerdem sollten gemäß § 5 Abs. 2 alle freien Personalposten ausgeschrieben werden. Gegen diesen Grundsatz werde durch die Eingrenzungen der ersten und zweiten Runde des Anbietungsverfahrens verstoßen. Gemäß § 6 PostPersRG könne der 8 Dienstherr einen Beamten zwar vorübergehend auch auf einem Personalposten mit geringerer Bewertung und Grundgehalt beschäftigen. Der Zeitrahmen der vorü- bergehenden Beschäftigung sei allerdings nicht näher geregelt. Eine Perspektive seitens der U. werde nicht gegeben. Er sei mittelbar aufgefordert, sich selbst ei- nen höher bewerteten Personalposten zu suchen. 9 Mit Schreiben der E. U. AG vom 17.02.2005 wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorübergehende unterwertige Einsatz des Klägers die Auswirkung einer Maßnahme sei, die der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn unter- liege. Diese Maßnahme habe für den Kläger keine finanzielle Auswirkung, denn durch den unterwertigen Einsatz verändere sich weder sein statusrechtliches Amt noch seine Besoldung. Mithin liege kein Verwaltungsakt vor, sondern lediglich eine formlose Mitteilung über den zukünftigen Einsatz des Klägers. Grundsätzlich habe ein Beamter Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bestehe allerdings nicht uneingeschränkt; vielmehr eröffneten dienstrechtliche Vorschriften dem Dienstherrn unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Beamten vorübergehend auf einem Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge zu verwenden, wenn betriebliche Gründe es erforderten. Die Vorschrift solle es dem Dienstherrn ermöglichen, flexibel auf dienstliche Bedürfnisse zu reagieren. Dieser Gedanke habe seinen Niederschlag auch in der speziellen Vorschrift des § 6 Postpersonalrechtsgesetz gefunden. Da- nach könnten der Vorstand der E. U. AG oder die von ihm bestimmten Stellen mit Dienstvorgesetztenbefugnissen einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Dienstbe- züge verwenden, wenn betriebliche Gründe es erforderten. Der Zweck des § 6 PostPersRG liege darin, dem privatisierten, zuvor öffentlichen Unternehmen, das grundsätzlich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden müsse, die dienstrechtlichen Möglichkeiten zu geben, die erforderliche betriebliche Flexibilität herzustellen. Daher sei der vorübergehende unterwertige Einsatz des Klägers auf dem Personalposten M343-7 rechtlich nicht zu beanstanden. 10 Der Kläger hat am 01.03.2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass das durchgeführte Anbietungsverfah- ren/Clearingverfahren in seinem Falle zu rechtswidrigen Ergebnissen geführt habe. Der von ihm bisher inne gehabte Dienstposten habe sich letztendlich nur auf dem Papier geändert, sei dabei aber erheblich abgewertet worden. Diese Abwertung habe negative Auswirkungen auf seinen weiteren beruflichen Werdegang. Die Auswahlentscheidung, die dazu geführt habe, dass sein Dienstposten herabgewertet worden sei, sei mit beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar und willkürlich. Bislang sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen heraus er in dem Clearing- Verfahren als Person ausgewählt worden sei, der keinen freien Personalposten habe bekommen können. Die Rechtsgrundlagen des Clearing-Verfahrens seien unklar. Auch die Durchführung des Anbietungsverfahrens sei undurchsichtig. Offensichtlich sei das Bestenausleseprinzip angewendet worden. Die Entscheidung des Umsetzungsteams sei aber bisher nicht nachvollziehbar. Es werde auch bestritten, dass betriebliche Gründe seinen unterwertigen Einsatz erforderten. Der Beamte habe im Gegensatz zum Angestellten einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Es hätte daher erwogen werden müssen, zunächst einmal Beamte angemessen zu beschäftigen. 11 Die Annahme, bei seinem unterwertigen Einsatz handele es sich um einen vorübergehenden" unterwertigen Einsatz im Sinne des § 6 PostPersRG, habe sich nicht bestätigt. Mit Schreiben der U. vom 25.11.2005 werde vielmehr bestätigt, dass er seit dem 01.11.2003 unterwertig beschäftigt werde. Daran habe sich bis zum heutigen Tage nichts geändert. Angesichts dessen könne keinesfalls mehr von einem vorübergehenden unterwertigen Einsatz die Rede sein. 12 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 13 die Beklagte unter Abänderung des Widerspruchsbescheides der E. U. - U. - vom 17.02.2005 zu verpflichten, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt sie aus, dass sich im Rahmen der Neuorganisation der U. Zentrale sich im Bereich des Klägers die Aufgaben verändert und gleichzeitig die An- zahl der Personalposten abgenommen hätten. Daher sei gleichzeitig ein Clearingver- fahren und ein Anbietungsverfahren durchgeführt worden. Durch das Clearingverfahren seien die Personen ausgewählt worden, die keinen der freien Personalposten hätten bekommen können. In diesem Verfahren habe eine Erhebung der Sozialkriterien mittels eines Fragebogens statt gefunden. Unter Anwendung des TV Ratio seien diejenigen Personen ausgewählt worden, die auf Grund des Personalüberhanges keinen Personalposten hätten erhalten können. Das Anbietungsverfahren habe demgegenüber zur Auswahl der Mitarbeiter gedient, die auf den vorhandenen Posten hätten eingesetzt werden sollen. Im Rahmen des Anbietungsverfahrens seien Fragebögen verschickt worden, in denen nach den persönlichen Einsatzwünschen gefragt worden sei. Der Kläger habe die Posten M 343-1, M 343-3 und M 343-4 angegeben. Das Umsetzungsteam habe jedoch entschieden, dass der Kläger nicht auf einem der angegebenen Personalposten eingesetzt werden könne. Der klägerische Einwand, dass das gesamte Verfahren zur Reorganisation der U. Zentrale einer beamtenrechtlichen Grundlage entbehre, sei unrichtig. Umorganisa- tionen seien im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn durch diesen möglich. Dabei sei allerdings der Betriebsrat zu beteiligen. Diesem Beteiligungsrecht sei durch die Vereinbarung zwischen der U. Zentrale über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 11/112 BetrVG über die Reorganisation in der U. Zentrale" Genüge getan worden. Diese Vereinbarung sei aber nicht die Rechtsgrundlage für die beamtenrechtlichen Umsetzungen. Die Rechtsgrundlage für die Umsetzungen sei vielmehr § 55 Satz 2 BBG. Gemäß § 26 Abs. 1 BBG könne ein Beamter ohne seine Zustimmung innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn dafür ein dienstliches Be- dürfnis bestehe, das neue Amt derselben Laufbahn angehöre wie das bisherige und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sei. Dieser Grundsatz gelte gleichfalls für die hier vorliegende Umsetzung. Das dienstliche Bedürfnis zur Umsetzung des 17 Klägers ergebe sich aus der Neuausrichtung der U. Zentrale. In diesem Zusammenhang hätten die verbliebenen Personalposten neu verteilt werden müssen. Der Kläger sei unter Beibehaltung seines statusrechtlichen Amtes eines Postoberamtsrates unter Mitnahme seiner Planstelle A 13 umgesetzt worden. Diese Entscheidung sei eine Maßnahme, die der Dienstvorgesetzte im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens getroffen habe und den Kläger in seiner Eigenschaft als Glied der Verwaltung treffe. Die Besetzungsempfehlungen des Umsetzungsteams seien unter Beachtung der Einsatzwünsche der betroffenen Beschäftigten, der Migrationspfade sowie der Anbie- tung und der Bestenauslese, wenn für einen Tätigkeitsbereich mehrere Bewerber zur Auswahl gestanden hätten, getroffen worden. Die Empfehlungen des Umsetzungs- teams und die Entscheidung des Dienstvorgesetzten, die vom Kläger angegebenen Arbeitsplätze eines Experten Marketing, Aufgabenträgernummer 62939 (M 343-1, M 343-3, M 343-4) mit Herrn D. L. , mit Herrn B. C1. und mit Herrn B1. G. zu besetzen, bewege sich innerhalb des Ermessensspielraums und der rechtlichen Grenzen. Der Kläger müsse grundsätzlich organisatorische Maßnahmen hinnehmen, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis bestehe und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Auch der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bestehe nicht uneingeschränkt; vielmehr eröffneten dienstrechtliche Vorschriften (vgl. § 27 Abs 2 BBG) dem Dienstherrn unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Beamten aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abzuordnen, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten sei. Dieser Gedanke habe seinen Niederschlag auch in der speziellen Vorschrift des § 6 PostPersRG gefunden. Insoweit hätten betriebliche Gründe, insbesondere Gründe der Personalwirtschaft, den vorübergehenden" unterwertigen Einsatz des Klägers gefordert. Die Entscheidung darüber, ob eine Verwendung als vorübergehend anzusehen sei, ergebe sich dabei vor allem unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift. Die mögliche Dauer eines vorübergehenden Einsatzes hänge sehr stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich sei ein vorübergehender unterwertiger Einsatz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung aber ohne weiteres für zwei bis drei Jahre möglich. Eine längere Dauer könne darüber hinaus auch bei besonderen betrieblichen Aspekten in Betracht kommen. Für den Kläger werde weiterhin eine amtsangemessene Einsatzmöglichkeit gesucht. Bisher habe sich kein anderer höher bewerteter Dienstposten für den Kläger gefunden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die - als Leistungsklage - zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn in seinem stausrechtlichen Amt als Postoberamtsrat in der BesGr. A 13 BBesO amtsangemessen beschäftigt. 21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amtes im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines amtsgemäßen" Aufgabenbereichs, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 11/04 -, NVwZ-RR 2005, 643 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 23 Der Inhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes und damit die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, ergibt sich zum einen aus § 18 BBesG. Diese Vorschrift besagt, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen und dass die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind. Zum anderen ergibt er sich aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. Auch traditionelle Leitbilder können zur inhaltlichen Konkretisierung beitragen. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 ff. 25 Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, 26 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 mit zahlreichen Nachweisen. 27 Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005, a.a.O. 29 Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, insbesondere auch dem Bekleiden einer etwaigen Leitungsfunktion, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung zu, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 ff. ; noch anders: BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144 (152). 31 Solange dem Beamten ein seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechender Dienstposten verbleibt, kann jedoch der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten ändern, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, a.a.O.. 33 Dabei bleibt die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, a.a.O.. Der Gestaltungsspielraum des Dienstherrn ist allerdings überschritten, wenn der Beamte ersichtlich nicht amtsangemessen, sondern unterwertig beschäftigt ist. 35 Wendet man diese Grundsätze auf den Fall an, ergibt sich, dass der Kläger seit dem 01.11.2003 nicht mehr amtsangemessen beschäftigt ist. Seit dieser Zeit wird der Kläger in seinem Amt als Postoberamtsrat in der BesGr. A 13 BBesO ununterbrochen auf einem Personalposten der Wertigkeit T 7 beschäftigt, was nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der BesGr. A 10/A 11 der BBesO entspricht. Daran haben auch die Umsetzungen des Klägers zum 01.01.2005 in den Bereich Business Services im Bereichsvorstand Marketing und Vertrieb und zum 01.11.2005 auf den Dienstposten PM ID 02 nichts geändert. Denn auch in diesen Bereichen wird der Kläger auf einem Dienstposten der Wertigkeit T 7 beschäftigt, wobei sich der Zuschnitt seiner Aufgaben durch die Umsetzungen auch nicht geändert hat. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht strittig. 36 Aus dem Umstand, dass der Kläger als Bundesbeamter nicht mehr bei der E. C2. , sondern nun bei dem privat-rechtlich organisierten Unternehmen E. U. AG beschäftigt ist, ergibt sich vorliegend auf den Anspruch des Klägers auf amtsgemäße Beschäftigung nicht anderes. Aus Art. 143b GG lässt sich insoweit keine konkrete Einschränkung des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung ableiten, 37 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2004 - 1 B 1329/04 -. 38 Mit dieser Norm sollte die verfassungsrechtliche Grundlage für die Umwandlung des Sondervermögens E. C2. in ein privates Unternehmen verfassungsrechtlich ermöglicht werden. Dabei bestimmt Art. 143b Abs. 3 GG, dass die bei der E. C2. tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden sollen. Die nähere Ausgestaltung sollte durch ein Bundesgesetz erfolgen. Dies ist mit dem PostPersRG geschehen. Aus dem PostPersRG, insbesondere dessen § 6, ergibt sich jedoch ebenfalls nicht, dass der Kläger derzeit keinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat. 39 Nach der genannten Vorschrift kann ein Beamter vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwendet werden, wenn betriebliche Gründe es erfordern. Unabhängig davon, ob betriebliche Gründe es zu Beginn der Umsetzung des Klägers im November 2003 erfordert haben, ihn auf einen niedriger bewerteten Dienstposten umzusetzen, ist jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nach ca. 2 1/2 Jahren diese Maßnahme nicht mehr als vorübergehend" zu erachten. 40 Der Begriff vorübergehend" wird in § 6 PostPersRG nicht näher definiert. Er findet sich jedoch auch bei der Regelung der Abordnung in § 27 BBG, die ebenfalls nur von vorübergehender Natur ist. Was dort als vorübergehend anzusehen ist, bestimmt sich nach den Bedingungen des Einzelfalls, insbesondere dem Zweck der betreffenden Abordnung, den diese erledigen muss, 41 Fürst, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 27 BBG Rn. 11. 42 Aus § 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 BBG folgt darüber hinaus, dass auch längere Zeiträume als zwei und sogar als fünf Jahre die Annahme einer vorübergehenden Maßnahme bei der Abordnung nicht notwendig ausschließen. Erforderlich ist jedoch für eine zwei Jahre überschreitende Abordnung zu einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 BBG die Zustimmung des Beamten. Daraus ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, eine vorübergehende Abordnung zu einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit auf die Dauer von 2 Jahren zu beschränken, soweit der betroffene Beamte einer längeren unterwertigen Beschäftigung nicht ausdrücklich zustimmt. Diese Grundsätze sind auch auf die Auslegung des Begriffs vorübergehend" in § 6 PostPersRG zu übertragen, 43 so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2005 - 2 K 1548/04 -. 44 so dass die Grenze der Beschäftigung auf einem unterwertigen Dienstposten ohne Zustimmung des Beamten auf 2 Jahre zu bestimmen ist. Diese 2-Jahresgrenze wird den gegenseitigen Interessen gerecht. So ist es dem Beamten aus betrieblichen Gründen 45 einerseits zumutbar, maximal 2 Jahre auf einem unterwertigen Dienstposten arbeiten zu müssen, andererseits hat die E. U. AG bei notwendigen Umstruktierungsmaßnahmen 2 Jahre Zeit, einen amtsangemessenen Dienstposten für den betroffenen Beamten zu finden. Die 2 Jahresgrenze ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überschritten, so dass die seitens der Beklagten offensichtlich beabsichtigte weitere unterwertige Be- schäftigung des Klägers von § 6 PostPersRG nicht mehr gedeckt ist. 46 Darüber hinaus wird im Rahmen des § 27 BBG zu Recht vertreten, dass bei der Abordnung für den Beamten deren vorübergehende Natur erkennbar sein und er wissen muss, wovon ihr Ende abhängt, 47 vgl. Fürst, GKÖD, § 27 BBG Rn. 11. 48 Auch dies ist vorliegend für den Kläger nicht der Fall, da ein Ende der unterwertigen Beschäftigung weder zu Beginn der Maßnahme noch zum derzeitigen Zeitpunkt absehbar ist. Auch dies spricht gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. 49 Auf der Grundlage des Postpersonalrechtsgesetz ergibt sich ferner im Ergebnis keine andere Beurteilung der Amtsangemessenheit des Dienstpostens des Klägers als bei einer nach dem allgemeinen Beamtenrecht. Zwar ist es richtig, dass sich die E. U. AG in einem fortdauernden Prozess der Umstrukturierung befindet, der sich daraus ergibt, dass ehemals staatliche Aufgaben der Telekommunikation auf ein Unternehmen übertragen wurden, das ausschließlich unternehmerisch- wirtschaftlich orientiert und dem freien Wettbewerb des Marktes ausgesetzt ist. Dieser Prozess erfordert auch weitreichende Veränderungen in der Personal- und Führungsstruktur, welche durch Rationalisierung und Verschlankung" geprägt sind. Hierbei können naturgemäß auch die in den Aktiengesellschaften tätigen Beamten nicht außen vor bleiben. Deswegen kann z.B. nicht jeder Beamte, der bei der E. C2. eine Führungsposition innehatte, für sich beanspruchen, weiterhin Führungsaufgaben wahrzunehmen, denn dadurch würde die notwendige Umstrukturierung behindert. Ungeachtet dessen müssen allerdings auch bei solchen Modifikationen das Gepräge und die Wertigkeit des Amtes im abstrakt- und konkret- funktionellen Sinne dem der jeweiligen Besoldungsgruppe gesetzlich zugeordneten Amt im statusrechtlichen Sinne im Kern entsprechen, vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 14.03.1997 - 10 B 13183/96 -, NVwZ 1998, 538; Beschluss vom 07.07.2003 - 11 B 10864/03 -. 50 Dies ist bei der Beschäftigung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 auf einem mit A10/A11 bewerteten Dienstposten nicht der Fall. 51 Der Einwand der Beklagten, sie verfüge derzeit über keinen amtsangemessenen Dienstposten für den Kläger, lässt seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht entfallen. Denn notfalls ist die Beklagte gehalten, das bei ihr vorhandene Volumen an der dem Amt des Klägers entsprechender Arbeit so aufzuteilen, dass auch er amtsangemessen beschäftigt werden kann. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil es die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtssache) für gegeben erachtet, da es sich um eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtssache mit erheblicher Breitenwirkung handelt.