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Gerichtsbescheid

25 K 1083/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0612.25K1083.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist nach einem bestandskräftigen Feststellungs- und Rückzahlungs- bescheid der Beklagten vom 20. September 1997 zur Rückzahlung eines Ausbil- dungsförderungsdarlehens in Höhe von 45.398,00 DM verpflichtet. Sie erteilte dem Bundesverwaltungsamt eine Lastschriftermächtigung. Wegen zu geringen Einkom- mens wurde sie von der Rückzahlungsverpflichtung bis zum 31. März 2002 freige- stellt; die nächste Rate war am 30. Juni 2002 fällig. Zum 30. Juni, 30. September, 31. Dezember 2002 und zum 31. März 2003 wurden die fälligen Beträge vom Konto der Klägerin eingezogen. Zu den folgenden Fälligkeitsterminen unterblieb der Einzug jedoch, weil die Beklagte den Lastschrifteinzug aus nicht mehr aufklärbaren Gründen gestoppt hatte. 3 Mit Schreiben vom 19. November 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Zahlungsrückstand von 3.150,00 EUR entstanden war. Die Klägerin zahlte die- sen Betrag am 28. November 2005. Unter dem 10. Dezember 2005 erließ die Be- klagte den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Zinsbescheid über 3.000,53 EUR, berechnet als 6 % von 20.740,97 für einen Zahlungsrückstand vom 30. Juni 2003 bis 28. November 2005 (868 Zinstage). Den hiergegen unter Hinweis auf die bestehende Lastschriftermächtigung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2006 zurück: Die Klägerin sei bei der Zahlung der fälligen Vierteljahresraten mehr als 45 Tage in Rückstand gewesen. Auf Verschuldensgesichtspunkte komme es nicht an. Die Klä- gerin könne sich nicht auf die Lastschriftermächtigung berufen. Erteile der Darle- hensnehmer eine solche Ermächtigung, so müsse er nach ständiger Rechtsprechung auch kontrollieren, ob Abbuchungen tatsächlich vorgenommen würden. 4 Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben Zur Begründung wiederholt und ver- tieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2006 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 11 Die Klage ist nicht begründet. 12 Der angefochtene Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Verbindung mit § 8 DarlehensV. Danach ist das Darlehen mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Auf Verschuldensgesichtspunkte kommt es bei der Erhebung der Rückstandszinsen nicht an. Zwar weist die Klägerin richtig dar- auf hin, dass die Beklagte es aufgrund der Lastschriftermächtigung selbst in der Hand hatte, für die jeweils rechtzeitige Abbuchung der Raten zu sorgen. Darauf kommt es aber für die Zinspflicht nicht an. Denn nach den gesetzlichen Regelungen obliegt es allein dem Darlehensnehmer, die für ihn maßgeblichen Zahlungstermine einzuhalten. Wenn er - was sinnvoll ist - zur Erleichterung der vierteljährlichen Zah- lungsabwicklung eine Lastschriftermächtigung erteilt, kann und muss er selbst unter Kontrolle halten, ob die entsprechenden Abbuchungen zu den ihm bekannten Fällig- keitsterminen auch tatsächlich von seinem Konto vorgenommen werden. 14 So auch VG Köln, Urteil vom 29. August 2002 - 26 K 4572/99 -. 15 Die Klägerin hätte hier ohne weiteres feststellen können, dass ab dem 30. Juni 2003 die Raten von 315,00 EUR nicht mehr von ihrem Konto abgebucht wurden. Sie hätte sich mit der Beklagten in Verbindung setzen können (und müssen), um diese ersichtliche Unregelmäßigkeit aufzuklären. Dass sie dies unterlassen hat, geht nach den o.a. Vorschriften über die Verzinsung rückständiger Beträge zu ihren Lasten. 16 Für die Entstehung der Rückstandszinsen ist ferner unerheblich, ob der Darlehensnehmer vorher vom Bundesverwaltungsamt bzw. der Bundeskasse ge- mahnt wurde. 17 Auch die Berechnung des geltend gemachten Zinsbetrages ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Erhebung der Zinsen von der jeweiligen Darlehensrestschuld (und nicht nur nach der jeweils fälligen Rückzahlungsrate) nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung rechtmäßig und auch verfassungsgemäß, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1991 - 5 C 18.88 -, FamRZ 1992, 483. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.