Urteil
9 K 6960/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0616.9K6960.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist ein in Köln niedergelassener selbständig tätiger Wirtschaftsprüfer und Mitglied des Beklagten. Er entrichtet einkommensbezogene Beiträge zum Versorgungswerk. 3 Für das Geschäftsjahr 2002 hatte er gemäß dem Bescheid vom 27. Dezember 2001 vorläufig Beiträge in Höhe von monatlich 366,08 EUR zu entrichten. Der Antragsgegner legte dabei aufgrund einer Selbsteinschätzung des Klägers beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 23.000,00 EUR in dem Jahr 2002 zugrunde. Im Mai 2005 legte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vor. Dieser wies unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 38.961,00 EUR und aus selbständiger Arbeit in Höhe von 30.361,00 EUR aus. 4 Der Beklagte setzte den im Jahre 2002 zu entrichtenden Beitrag mit Schreiben vom 06. Juni 2005 endgültig auf monatlich 859,50 EUR fest und führte dazu aus, die Beitragsbemessungsgrenze liege bei einem monatlichen Einkommen von 4.500,00 EUR. Da der Kläger mehr verdient habe, sei der festgesetzte Regelpflichtbeitrag zu entrichten, also im Jahr insgesamt 10.314,00 EUR. Der Beitragsrückstand des Klägers belaufe sich daher auf 5.921,04 EUR. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung im Juni 2005 Widerspruch ein, den er damit begründete, er habe im Jahr 2002 Einkünfte in Höhe von nur 30.361,00 EUR erwirtschaftet. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beliefen sich auf 1.130,00 EUR, soweit er sich gewerblich betätigt habe. Der darüber hinaus gehende Betrag von 37.831,00 EUR ergebe sich aus einer Kapitalrückzahlung, die er aus der Auflösung einer Beteiligungsgesellschaft erhalten habe. Bei Beendigung der Gesellschaft im Jahre 2002 sei ihm Kapital zurückgezahlt worden, sodass es sich bei den fraglichen 37.831,00 EUR um Kapitalvermögen und nicht um Arbeitseinkommen handele. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf § 29 der Satzung des Versorgungswerkes und die §§ 14, 15 SGB IV im Wesentlichen aus, er habe die streitige Zahlung - wie im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen - als Einnahme aus Gewerbebetrieb bewerten und der Veranlagung zugrundelegen müssen. 5 Der Kläger hat am 06. Dezember 2005 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Bei der Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens gebe es keine Gleichstellung von Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht. Der Beklagte könne grundsätzlich nur solche Einnahmen als beitragspflichtiges Einkommen bewerten, die durch persönlichen Arbeitseinsatz erwirtschaftet worden seien. Dies sei bei den streitigen Einnahmen nicht der Fall. Es handele sich um einen im Jahre 2002 erzielten Veräußerungsgewinn. Er habe sich mit einem Kapitalbetrag an einer Verlustzuweisungsgesellschaft beteiligt und nach den damals geltenden Vorschriften Sonderabschreibungen vornehmen können. Bei Beendigung der Gesellschaft im Jahre 2002 sei an ihn Kapital in Höhe von 37.831,18 EUR zurückgezahlt worden. Der Veräußerungsgewinn sei als Differenz zwischen dem Buchwert der Einlage und dem Rückzahlungsbetrag von ihm versteuert worden. Die Einnahmen seien zwar eine gewerbliche Einkunftsart im Sinne des § 15 EStG, beruhten aber letztlich allein auf Kapitalerträgen. Sie seien eigentlich den Einkünften aus Kapitalvermögen gleichzustellen. § 15 SGB IV sei im Übrigen in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung anzuwenden, weil die fragliche Beteiligung des Klägers in dem Jahre 1993 getätigt worden sei und er sich auf Bestandsschutz berufen könne. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beitragsbescheid vom 06. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2005 insoweit aufzuheben, als ein Monatsbeitrag von mehr als 501,23 EUR festgesetzt worden ist. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzulehnen. 10 Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren. 11 Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Klägers ist mit Beschluss der Kammer vom 15. März 2006 (- 9 L 164/06 -) abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 9 L 164/06 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Der Kläger wird durch den Beitragsbescheid vom 06. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. November 2005 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 14 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 27 i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (SWPV) vom 22. Oktober 1993 in der im Beitragsjahr 2002 geltenden Fassung vom 27. Juni 2000 (WPK-Mitt. 3/2000). Danach sind unter anderem Personen, die - wie der Kläger - im Land Nordrhein-Westfalen als niedergelassene Wirtschaftsprüfer tätig und im Zeitpunkt der Niederlassung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Pflichtmitglieder des Beklagten und zahlen monatliche Beiträge zum Versorgungswerk. Dieser Beitrag ist der sogenannte Regelpflichtbeitrag, der dem höchsten Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, wenn ihn die Vertreterversammlung des Versorgungswerks nicht anderweitig festgesetzt hat. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden. Im Jahre 2002 betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 54.000,00 EUR/Jahr, der Beitragssatz 19,1 % und der Regelpflichtbeitrag als Produkt der vorgenannten Werte 859,50 EUR im Monat. Diesen Betrag hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid rechnerisch zutreffend festgesetzt. 15 Eine Beitragsfestsetzung aufgrund eines im Jahre 2002 erzielten Einkommens in Höhe von 31.491,00 EUR (1.130,00 EUR Gewerbeeinkünfte + 30.361,00 EUR Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit [31.491,00 EUR : 12 Monate X 19,1% = 501,23 EUR Monatsbeitrag]) kann nicht verlangt werden, weil die beitragsrelevanten Einkünfte des Klägers die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten haben. 16 Die einkommensbezogene Veranlagung (§ 29 Abs. 1 SWPV) stellt eine Ausnahme zum Regelpflichtbeitrag dar und kommt nur in Betracht, wenn die Einkünfte des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze unterschreiten. Dabei ist für die Berechnung des Beitrages das im Beitragsjahr erzielte Einkommen maßgebend, welches durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, § 29 Abs. 2 SWPV. Einkünfte sind die Summe des Arbeitseinkommens und der Arbeitsentgelte. Zur Definition dieser Begriffe verweist § 29 Abs. 1 Satz 2 SWPV auf die §§ 14, 15 SGB IV. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Bei der Beitragsberechnung ist demnach auf eine umfassende Berechnungsgrundlage abzustellen und das gesamte aus beruflicher Tätigkeit erzielte Einkommen inklusive der Einkünfte aus einer anderen als der selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Satzungsgeber hat mit dem Verweis auf die in §§ 14, 15 SGB IV getroffenen Legaldefinitionen von „Arbeitsentgelt“ und „Arbeitseinkommen“ eine strenge Anpassung an die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften herbeigeführt. Diese umfassen das gesamte Spektrum der Einnahmen aus Arbeit. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.05.1998 – 4 A 6566/95 –und vom 12.02.2002 – 4 A 4569/01 –; VGH Mannheim, Urteilvom 11.09.1990 – 9 S 2995/88 –, NJW 1991, 1194. 18 § 15 Abs. 1 SGB IV in der hier maßgeblichen, seit dem 01. Januar 1995 gültigen Fassung sieht eine vollständige Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht vor, sodass Nachprüfungen des Versorgungswerks bei der Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen als auch bei dessen Höhe entfallen. § 15 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung findet entgegen der Ansicht des Klägers keine Anwendung, weil eine Fortgeltung alten Rechts von dem Kläger allenfalls im Rahmen des von ihm praktizierten Steuersparmodells verlangt werden kann. Eine Bindung des Versorgungswerks an eine derartige Konstruktion ist nicht ersichtlich, weil es an der Rechtsbeziehung bereits im Ansatz nicht beteiligt ist. Es kann daher offen bleiben, ob § 15 SGB IV in der früheren Fassung wegen des Steuersparmodells überhaupt von einem etwaigen Bestandsschutz erfasst wird. 19 Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift ist demnach der steuerrechtliche Gewinn, der unverändert aus dem Steuerbescheid zu entnehmen ist (§ 29 Abs. 2 SWPV). Die Vorschrift schließt es damit aus, dass der Gewinn für die Zwecke der Sozialversicherung anders ermittelt wird als im Einkommensteuerrecht. Die Identität von steuerrechtlich festgestelltem Einkommen und beitragsrelevantem Einkommen soll das Versorgungswerk von der Pflicht entbinden, im Einzelfall Feststellungen darüber zu treffen, welche Einnahmen und Ausgaben des Pflichtmitgliedes zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind. Entsprechend sind die von den Finanzbehörden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Endbeträge des Einkommens aus selbständiger Arbeit, aus gewerblicher Betätigung und aus unselbständiger Arbeit als Ergebnis der dort vorgenommenen steuerrechtlichen Überprüfung von dem Versorgungswerk zu übernehmen. Eine offenbare Unrichtigkeit der steuerrechtlichen Bewertung ist zudem nicht erkennbar. Die streitige Kapitalrückzahlung in Höhe von 37.831,00 EUR ist von dem Finanzamt als Veräußerungsgewinn bewertet worden. § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG –stellt für diese Einnahmeart klar, dass auch Veräußerungsgewinne zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen und konkretisiert so die allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG. 20 Vgl. auch: Urteil der Kammer vom 30.06.2004 - 9 K 1844/02 -. 21 Da Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als solches zu bewerten ist, § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, musste der Beklagte von Einkünften des Antragstellers in Höhe von 69.322,00 EUR (1.130,00 EUR gewerbliche Tätigkeit, 37.831,00 EUR Veräußerungsgewinn, 30.361,00 EUR Einkünfte aus selbständiger Arbeit) ausgehen, die die Beitragsbemessungsgrenze (54.000,00 EUR im Jahr 2002) überschreiten. Daher war für das Geschäftsjahr 2002 der Regelpflichtbeitrag zu entrichten. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Eine Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter kam nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.