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Urteil

19 K 6293/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0731.19K6293.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die im Jahre 1965 geborene Klägerin steht seit dem 01.04.1987 als Polizeivollzugsbeamtin im Dienste des beklagten Landes; zuletzt wurde sie am 09.02.2004 zur Polizeikommissarin befördert, nachdem sie prüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegen war. 3 Nach einem Urlaubsaufenthalt in den USA 1996/97 hatten sich ab April/Mai 1997 aufgrund mehrerer Vorfälle Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin und ihrer vollen Einsetzbarkeit im Polizeivollzugsdienst ergeben; auf Anordnung des Polizeiarztes wurden Verwendungseinschränkungen für die Dienstleistung bestimmt. Unter dem 27.01.1998 empfahl der Polizeiärztliche Dienst des Polizeipräsidiums Köln eine polizeiärztliche Untersuchung wegen möglicher dauernder Polizeidienstunfähigkeit, da bislang vorliegende Gutachten unterschiedliche Ergebnisse erbracht hätten. Im Gutachten vom 08.06.1998 kam das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen als "Zusammenfassung des ausführlichen, in der Krankenakte enthaltenen polizeiärztlichen Gutachtens" zu folgenden Diagnosen: 4 - psychosomatische Störung mit rezidivierendem Erbrechen - Affektlabilität - Zustand nach schwerer posttraumatischer Belastungsreaktion - Cannabiskonsum seit dem 14. Lebensjahr 5 und stellte fest, dass aus polizeiärztlicher Sicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht gewachsen sei und es medizinisch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beamtin in Konfliktsituationen und Auseinandersetzungen mit Rechtsbrechern die emotionale Kontrolle verliere und sich zu Handlungen hinreißen lasse, die einer solchen Konfliktsituation nicht angemessen seien. Die allgemeine Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 des Landesbeamtengesetzes sei dagegen nicht beeinträchtigt. 6 Aufgrund dieses Gutachtens stellte das Polizeipräsidium Köln mit Bescheid vom 24.07.1998 die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin fest und wies darauf hin, dass die allgemeine Dienstfähigkeit noch bestehe, und beabsichtigt sei, die Klägerin zum Laufbahnwechsel vorzuschlagen. Im anschließenden Widerspruchsverfahren, in dem die Klägerin u. a. darauf hinwies, dass die posttraumatische Belastungsreaktion vollkommen geheilt sei und zukünftige Probleme in Konfliktsituationen ausgeschlossen werden könnten und sie nach einem Gutachten des Gesundheitsamtes Köln - Facharzt für Psychiatrie - psychisch wieder völlig stabil sei und vom Polizeipräsidium Köln veranlassten ergänzenden Stellungnahmen des Landeskriminalamtes Nordrhein- Westfalen, in dem die im Gutachten vom 08.06.1998 formulierte Einschätzung bestätigt wurde, wies die Bezirksregierung Köln diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.1999 zurück. 7 Die Klägerin hatte rechtzeitig Klage erhoben (VG Köln 19 K 2466/99), mit der sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Einschätzung der Polizeidienstunfähigkeit im Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen nicht nachvollziehbar und insbesondere zu bemängeln sei, dass kein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden sei. Für Verwendungseinschränkungen habe kein Anlass mehr bestanden. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2002 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass das polizeiärztliche Gutachten vom 08.06.1998 hinsichtlich der beschriebenen psychischen Prognose der Klägerin nicht hinreichend plausibel sein dürfte und schlug daher dem Beteiligten im Hinblick auf die weitere positive Entwicklung der Klägerin vor, den Bescheid über die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit vom 24.07.1998 aufzuheben. Entsprechend dieser Anregung hob das beklagte Land diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1999 auf. Die Verfahrensbeteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 8 Aufgrund einer sodann eingeleiteten polizeiärztlichen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise für die Notwendigkeit für Verwendungseinschränkungen und eine uneingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin; mit Verfügung vom 30.04.2003 wurde festgestellt, dass die Klägerin wieder überall verwendet werden könne. 9 Bereits am 02.10.2002 beantragte die Klägerin bei dem Polizeipräsidium Köln, sie beamten-, dienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob ihre Polizeidienstfähigkeit bereits im Juni 1998 festgestellt worden wäre. Sie begründete diesen Schadensersatzanspruch mit der sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebenden Pflicht, sie bei einer früheren Feststellung ihrer Polizeidienstfähigkeit früher befördert zu haben. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sei damals zu Unrecht erfolgt, weil die Einschätzung des Gutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen fraglich gewesen sei und zudem das Gutachten des Gesundheitsamtes Köln nicht hinreichend berücksichtigt habe. Im Übrigen habe das Polizeipräsidium Köln die Neufassung des § 194 LBG nicht hinreichend berücksichtigt. 10 Mit Bescheid vom 28.11.2003 lehnte das Polizeipräsidium Köln einen Schadensersatz zugunsten der Klägerin ab: Zweifel an der Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens hätten nicht bestanden, zumal auch ein Gutachten des Gesundheitsamtes Köln berücksichtigt worden sei. In Bezug auf die Anwendung des § 194 Abs. 1 2. Halbsatz LBG sei eine Pflichtverletzung nicht festzustellen. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. 12 Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. 13 Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag, dass die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit rechtswidrig gewesen sei. Die Einschätzung der Polizeiärztin des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen sei nicht nachvollziehbar, weil keine Differenzierung zwischen einer - nicht vorliegenden - anlagebedingten und situationsbedingten Störung vorgenommen worden sei. Das für sie positive Gutachten des Gesundheitsamtes Köln sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen habe das Polizeipräsidium Köln schuldhaft seine Pflicht verletzt, weil § 194 Abs. 1 2. Halbsatz LBG nicht angewandt worden sei. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 28.11.2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 21.07.2004 zu verurteilen, sie im Wege des Schadensersatzes dienst-, beamten- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob ihre Polizeidienstfähigkeit bereits im Juni 1998 festgestellt worden wäre. 16 Das beklagte Land beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Es ist der Ansicht, das eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliege, weil die Polizeidienstunfähigkeit seinerzeit zurecht festgestellt worden sei. Das Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen habe das Gutachten des Gesundheitsamtes Köln berücksichtigt; im Übrigen seien auch sonstige Umstände gewürdigt worden. Die Neufassung des § 194 LBG sei berücksichtigt worden. 19 Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 19 K 2466/99 sowie die Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums Köln ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. 22 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wenn ihre Polizeidienstfähigkeit bereits im Juni 1998 festgestellt worden wäre mit der Folge, dass sie früher als zum 31.01.2003 zur Polizeihauptmeisterin befördert worden wäre. Der dies ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 28.11.2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21.07.2004 sind rechtmäßig. 23 Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 25 Abs. 6 Satz 1 LBG i.V.m. § 7 Abs. 1 LBG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis; 24 BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = ZBR 2006, 89 = RiA 2006, 77 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 25 Diese Anspruchsvoraussetzungen sind hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Klägerin in einem möglichen Beförderungsauswahlverfahren, das die Klägerin im Übrigen gar nicht näher bezeichnet, so dass eine Bezifferung eines möglichen Schadens gar nicht möglich ist, nicht gegeben. 26 Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht bereits entgegen, dass die Klägerin ihre ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Rechte auf eine mögliche Beförderung nicht gerichtlich geltend gemacht hat. 27 Ein solcher Schadensersatzanspruch ist - ebenso wie die dem Zivilrechtsweg zugewiesenen Amtshaftungsansprüche - in seinem Bestand davon abhängig, dass der Beamte - soweit möglich - durch den Gebrauch von Rechtsmitteln gegen das für rechtswidrig gehaltene Verhalten vorgegangen ist und auf diese Weise zumindest den Versuch unternommen hat, den drohenden Schaden abzuwenden. Denn auch im Beamtenrecht beansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. hier insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) nahe verwandte Rechtsgedanke Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn es der Verletzte unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden und dies als vorwerfbarer Verstoß gegen eigene Interessen oder Obliegenheiten zu bewerten ist. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01-, NVwZ-RR 2002, 620; Urteil vom 03.12.1998 - 2 C 22.97 -, ZBR 1999, 199; Beschluss vom 05.10.1998 - 2 B 56.98 -, Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6; Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2003 - 1 A 3254/02 - (juris). 29 Ein solcher effektiver Rechtsschutz stand der Klägerin zur Verfügung. Der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete gerichtliche Rechtsschutz nebst vorgehendem Verwaltungsverfahren ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen wie etwa der Beförderung von Beamten oder der abwägenden Auswahl unter mehreren Beförderungsbewerbern geeignet. Als zulässiger Rechtsbehelf gegen die von der Klägerin für rechtswidrig gehaltene Nichteinbeziehung in mögliche - bislang allerdings (wie oben angemerkt) nicht näher bezeichnete - Beförderungsverfahren standen ihr Widerspruch und gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung. Insbesondere bestand die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorzeitige Stellenbesetzung mit einem ausgewählten Mitbewerber zu verhindern, um etwaige eigene Rechte vorläufig zu sichern. Die demnach möglichen Rechtsmittel hat die Klägerin nicht ergriffen. 30 Soweit die Klägerin meint, dass ihr der Gebrauch von Rechtsbehelfen nur dann hätte möglich sein können, wenn ihr eine Konkurrentenmitteilung zugegangen sei, knüpft sie zwar daran an, dass es maßgeblich auf ihren Kenntnisstand ankomme; 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998, a.a.O. 32 Ein solcher Kenntnisstand über Beförderungsmöglichkeiten ist allerdings nach der dem Gericht und auch den Verfahrensbeteiligten bekannten Beförderungspraxis des Polizeipräsidiums Köln durch hausinterne elektronische und schriftliche Veröffentlichungen gewährleistet, so dass die Klägerin ihre Rechte durch Widerspruch bzw. Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jederzeit in zumutbarer Weise hätte wahren können, auch ohne dass es auf eine förmliche Konkurrentenmitteilung ankam. 33 Unabhängig davon bleibt dem Schadensersatzbegehren der Klägerin deshalb der Erfolg versagt, weil das Polizeipräsidium Köln im Rahmen von möglichen Beförderungsauswahlverfahren zu Recht - im Wege einer prognostischen Einschätzung - die gesundheitliche (Nicht-)Eignung der Klägerin für eine zu besetzende Beförderungsstelle berücksichtigen konnte. 34 Dabei kann offen bleiben, ob dem Polizeipräsidium Köln ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann; jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass das Polizeipräsidium Köln bei der bis zum 28.06.2002 (mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren 19 K 2466/99) aufrecht erhaltenen Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit schuldhaft gehandelt hat. Hinsichtlich der zunächst erfolgten Einstufung der Klägerin als polizeidienstunfähig und der dadurch bedingten verzögerten Beförderung zur Polizeihauptmeisterin trifft das Polizeipräsidium Köln kein Verschulden; 35 vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 - 6 A 620/04 - (juris). 36 Es konnte sich bei seiner Entscheidung über die Polizeidienstfähigkeit der Klägerin auf die von ihm eingeholten polizeiärztlichen Stellungnahmen des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen stützen, ohne dass ihm insoweit vorzuwerfen wäre - ein vorsätzliches rechtswidriges Handeln ist von der Klägerin weder behauptet worden noch sonst erkennbar -, fahrlässig gehandelt zu haben. Die Ausführungen in den polizeiärztlichen Stellungnahmen des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen waren so beschaffen, dass es nicht als sorgfaltswidrig zu bewerten war, dass das Polizeipräsidium Köln sie der Einstufung der Klägerin als polizeidienstunfähig zugrunde gelegt hat. 37 In den dem zunächst erstellten Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein- West-falen vom 08.06.1998 nachgehenden erläuternden Stellungnahmen vom 28.10.1998 und 17.12.1998 hat das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen eingehend erläutert, weshalb es trotz der Einwände der Klägerin - insbesondere zur angeblich fehlenden Berücksichtigung der "psychiatrischen Stellungnahme" des Gesundheitsamtes der Stadt Köln vom 21.11.1997 (Herr T. ) - an seiner Feststellung festhalte, die Klägerin sei polizeidienstunfähig. Dabei wurde einerseits auf den langen Zeitraum der Stabilisierung nach der posttraumatischen Belastungsreaktion und das daraus folgende Unvermögen der Klägerin hingewiesen, mit psychisch belastenden Situationen angemessen umgehen zu können, und zur "psychiatrischen Stellungnahme" des Gesundheitsamtes der Stadt Köln ausgeführt, dass diese nicht das konkrete Arbeitsumfeld der Klägerin berücksichtige. 38 Diese Ausführungen können weder - wie die Klägerin geltend macht - als unbrauchbar bzw. nicht nachvollziehbar angesehen werden noch rechtfertigen sie den Einwand, die polizeiärztliche Gutachterin sei nicht hinreichend auf die individuellen Verhältnisse des zu begutachtenden Falles eingegangen. 39 Zu den vorgenannten Erwägungen kommt hinzu, dass polizeiärztlichen Stellungnahmen zur Frage der Polizeidienstfähigkeit generell ein größeres Gewicht als sonstigen ärztlichen Feststellungen zuzumessen ist; 40 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.2001 - 6d 1963/00.O (n.v.) m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 41 Der Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung im Verfahren VG Köln 19 K 2466/99 am 28.06.2002 - auf Anregung des Gerichts - der Bescheid über die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit vom 24.07.1998 in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 26.02.1999 aufgehoben wurde, steht dieser vertretbaren und damit das Verschulden des Polizeipräsidiums Köln ausschließenden Würdigung nicht entgegen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28.06.2002 erfolgte dies vornehmlich vor dem Hintergrund des weiteren Zeitablaufs und der bis dahin eingetretenen weiteren positiven gesundheitlichen Entwicklung der Klägerin. 42 Soweit die Klägerin - nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2006 - eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zulasten des beklagten Landes insoweit behauptet, als das beklagte Land nunmehr den Nachweis ihrer Polizeidienstunfähigkeit noch im Juni 1998 zu erbringen habe, verkennt sie, dass es darauf vorliegend nicht ankommen kann. 43 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs 44 vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1995 - III ZR 183.94 -, ZBR 1995, 314; BVerwG, Urteil vom 23.11.1995 - 2 A 1.94-, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/B III 8 Nr. 10, 45 kommen dem einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung verfolgenden Kläger nach den §§ 287 ZPO, 173 VwGO gewisse Erleichterungen zu, soweit der an seine Darlegungen anzulegende Maßstab in Rede steht. Der von dem Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung in Bezug genommene Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Falle der Amtshaftungsklage (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zusätzlich zu diesen Erleichterungen nach § 287 ZPO eine Beweislastumkehr zulasten der Behörde anzunehmen sei, wenn die Amtspflichtverletzung und die zeitlich nachfolgende Schädigung des Betroffenen feststünden; 46 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2003 - 1 A 1371/02 - NVwZ-RR 2004, 629 47 Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidend an, weil nach dem Vorstehenden bereits eine schuldhafte Verletzung des der Klägerin gegenüber bestehenden Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in eine Bewerberauswahl ausscheidet. 48 Der im Verwaltungs- und Klageverfahren zunächst in den Vordergrund gestellte Hinweis der Klägerin auf eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 194 Abs. 1 2. Hs. LBG (eingefügt durch Gesetz vom 10.12.1998 [GV.NRW. 1998, S. 134]) geht fehl, weil jedenfalls der seinerzeit ergangene Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 26.02.1999 das weite Organisationsermessen des Dienstherrn, das regelmäßig bei lebensjüngeren Polizeivollzugsbeamten zugunsten eines Laufbahnwechsels auszuüben sei, betont hat. Dies steht im Einklang mit der (nunmehr vorliegenden) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; 49 Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 - ZBR 2005, 308 = Buchholz 237.7, § 194 NWLBG Nr. 2 = DÖV 2005, 784. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.