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Beschluss

11 L 1169/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0815.11L1169.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist ohne Erfolg. Er ist in statthafter Weise auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO gerichtet, da der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (11 K 1332/06) die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu seiner erneuten Beauftragung zur Durchführung der Flugplatzkontrolle auf dem Sonderflughafen P. begehrt (§ 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Die bislang ausgesprochene Beauftragung war infolge ihrer Befristung am 31. Juli 2006 erloschen. Der Erlass dieser begehrten einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Maßnahme (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Soll die begehrte Maßnahme - wie hier - jedoch die Hauptsache vorwegnehmen (und sei es auch nur zeitlich begrenzt), gilt ein strenger Maßstab: hierfür ist u.a. erforderlich, dass ein Erfolg in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Daran fehlt es jedoch, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Im einzelnen kann hierfür auf die Gründe des Urteils vom 26.07.2006 im Hauptsacheverfahren 11 K 1332/06 Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und ist wegen der beabsichtigten Vorwegnahme der Hauptsache auf den Regelstreitwert festgesetzt.