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Beschluss

10 L 1259/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0823.10L1259.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der am 10.08.2006 gestellte Antrag der Antragsteller, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahad-Akademie zu erteilen, 4 bleibt ohne Erfolg, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass mit dem Antrag nur eine vorläufige Regelung begehrt wird. 5 Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, die -wie hier jedenfalls erstrebt- durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). 6 Die Antragsteller haben bei Zugrundelegung dieses Maßstabes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wie § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO es verlangt. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsgegner in dem Hauptsacheverfahren 10 K 1948/06 verpflichtet werden wird, für den Antragsteller zu 1) gemäß § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule zu erteilen. 7 Die Entscheidung über den ausnahmsweisen Besuch einer nichtdeutschen Schule liegt im Ermessen des Antragsgegners- 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003 -19 B 1953/03-; Beschluss vom 03.02.1999 -19 B 1774/98-. 9 Dieses Ermessen ist nach dem derzeitigen Sachstand nicht in der Weise reduziert, dass jede andere Entscheidung als die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft wäre. 10 Der Antragsgegner orientiert seine Ermessensausübung, wie sich aus dem ablehnenden Bescheid vom 08.07.2005 und dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 13.03.2006 ergibt, an dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16.06.2005 über Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer oder internationaler Schulen (BASS 2006/2007 -12- 51 Nr. 5) - Rderl-, was nicht zu beanstanden ist- 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003 -19 B 1953/03-, Beschluss vom 24.05.2005 -19 B 19/05-. 12 Die darin aufgestellten Grundsätze tragen einerseits in sachgerechter Weise dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht in deutschen Schulen Rechnung. Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse daran, allen Schulpflichtigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, Herkunft und Überzeugungen ein Mindestmaß an Bildung auf der Grundlage des abendländischen Kulturguts sowie eine Erziehung insbesondere im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie, der Freiheit sowie der Achtung der Überzeugung des Anderen, der Toleranz und Offenheit zu vermitteln (§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2, und Abs. 4 SchulG, Art. 7 LV). Durch diese Bildung und Erziehung in deutschen Schulen soll im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, dass das für den weiteren Lebensweg erforderliche Wissen und Können vorhanden sowie eine tätige und verständnisvolle Anteilnahme am öffentlichen Leben möglich ist (§ 2 Abs. 4 SchulG). Bildung und Erziehung an deutschen Schulen schaffen damit unter anderem die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Deutschlands - 13 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003 -19 B 1953/03- und auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.05.2006 -2 BvR 1693/04-, FamRZ 2006, 1094-. 14 Gegenüber diesem öffentlichen Integrationsinteresse haben die Antragsteller durchgreifende eigene Interessen auf Erteilung der Genehmigung zum Besuch der König-Fahad-Akademie durch den Antragsteller zu 1) nicht vortragen können. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG setzt das Erteilen der von den Antragstellern begehrten Ausnahmegenehmigung einen wichtigen Grund bzw. gemäß Nr. 3.22 RdErl. für deutsche Kinder, um die es sich bei dem Antragsteller zu 1), der deutscher Staatsangehöriger ist, handelt, berechtigte Interessen seiner Eltern voraus. Als wesentliches Beispiel eines die Ausnahmegenehmigung rechtfertigenden Grundes definiert § 34 Abs. 5 Satz 2 a SchulG den Umstand, dass sich der Schüler nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Dies ist seitens der Antragsteller für den Antragsteller zu 1) nicht glaubhaft gemacht worden. Es kann dahinstehen, ob bei einem Schüler, der sich seit seiner Geburt am 28.09.1994 im Bundesgebiet aufhält, dann noch von einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland gesprochen werden könnte, wenn feststünde, dass wie von den Antragstellern vorgetragen, im Jahre 2010 das Bundesgebiet verlassen wird. Letzteres haben die Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller zu 2) eidesstattlich versichert, er werde voraussichtlich mit dem 60. Lebensjahr im Jahr 2010 seine Rente beantragen und aufgrund der geringen zu erwartenden Rente dann wieder in seine Heimat zurückgehen, da die Unterhaltung einer Familie in Deutschland mit dieser geringen Rente nicht möglich sei. Allein auf diese Erklärung hin kann indes von einem Verlassen des Bundesgebietes durch den Antragsteller zu 1) im Jahre 2010 nicht ausgegangen werden, wobei durchaus unterstellt werden mag, dass der Antragsteller zu 2) derzeit tatsächlich entsprechende Absichten hegt. Zum Einen erscheint kaum möglich, mit der nötigen Sicherheit die Situation der Antragsteller im Jahre 2010 und ihre dann bestehenden Vorstellungen über die Gestaltung ihres Lebens zu prognostizieren, weil das Verlassen des Bundesgebietes erst in ca. 4 Jahren erfolgen soll. Dass die Antragsteller im Übrigen durchaus bereit und in der Lage sind, ihre Absichten hinsichtlich der Gestaltung ihres Lebens zu ändern, ergibt sich zudem schon aus der Tatsache, dass sie unter dem 30.05.2001 bei Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahad-Akademie durch den Antragsteller zu 1) gegenüber dem Antragsgegner angegeben haben, sie würden in absehbarer Zeit bzw. in ca. drei Jahren in die Heimat zurückkehren wollen. Es kommt hinzu, dass sich aus der Mitteilung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 13.06.2005 ergibt, dass die Inanspruchnahme einer Altersrente durch den Antragsteller zu 2) zum 01.06.2010 der frühest mögliche Zeitpunkt einer Verrentung ist, es mit anderen Worten durchaus möglich erscheint, dass sich der Antragsteller zu 2) dafür entscheidet, weiter beruflich tätig zu sein. Schließlich wird die Überzeugungskraft der Angaben der Antragsteller, worauf in dem Widerspruchsbescheid vom 13.06.2006 zurecht hingewiesen wird, dadurch gemindert, dass ihre wiederholten Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahad-Akademie durch den Antragsteller zu 1) jeweils unterschiedlich begründet worden sind und es damit möglich erscheint, dass die Angabe einer Ausreiseabsicht der Antragsteller aus dem Bundesgebiet im Jahre 2010 wesentlich durch ihr Interesse an dem Erhalt der begehrten Ausnahmegenehmigung begründet ist. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Antragsteller zunächst im Jahre 2001 angegeben haben, sie würden das Bundesgebiet binnen drei Jahren verlassen. Unter dem 29.11.2003 haben sie sodann ihren Wunsch, sich in Deutschland zu integrieren, betont und darum gebeten, dass Ende des Schuljahres 2004/2005 abzuwarten. Ihren Antrag auf erneute Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom 23.06.2004 haben sie dann damit begründet, ihr berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Ausnahmegenehmigung bestehe darin, dem Antragsteller zu 1) das perfekte Erlernen der arabischen und der deutschen Sprache, auch um den Kontakt zur Großfamilie zu erhalten, zu ermöglichen, ihm die Möglichkeit zum Besuch einer arabischsprachigen Schule im Ausland einzuräumen und ihm angesichts der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland die beruflichen Chancen durch das Aufwachsen in zwei Sprachen zu verbessern, zumal die Vermittlung von Werten an die Kinder an den öffentlichen deutschen weiterführenden Schulen als unzureichend angesehen werde und einer Vermittlung des Glaubend des Islams und nicht nur ein religionskundlicher Unterricht wie an deutschen Schulen erstrebt werde; von einer bestehenden Absicht, das Bundesgebiet zu verlassen, war indes keine Rede. Diese Absicht wird vielmehr erst zur Begründung des am 26.05.2005 gestellten -erneuten- Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgetragen. Ein das öffentliche Interesse an der Integration des Antragstellers zu 1) durch den Besuch einer öffentlichen deutschen Schule überwindender wichtiger Grund ist schließlich nicht darin zu sehen, dass der Antragsteller zu 1) nach seinem Wechsel von der König-Fahad-Akademie zum Nikolaus Cusanus Gymnasium der Stadt Bonn zunächst Schwierigkeiten hatte, sich in den dortigen Unterricht einzugliedern, was zudem von den Antragstellern mit den schlechten Sprachkenntnissen des Antragstellers zu 1), der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, begründet worden ist. Der Antragsgegner hat indes zurecht darauf hingewiesen, dass das dem Antragsteller zu 1) am Ende des Schuljahres 2005/06 nach Wiederholung der Klasse 5 erteilte Zeugnis ein Scheitern des Antragstellers zu 1) in der Schule nicht belegt, weil ihm im sämtlichen Fächern ausreichende und bessere Leistungen attestiert worden sind, ihm sogar im Fach Deutsch die Note befriedigend erteilt worden ist, während seine Leistungen am Ende des Schuljahres 2004/05 in diesem Fach noch mit mangelhaft bewertet worden war. 15 Mangels Glaubhaftmachens eines wichtigen Grundes für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König-Fahad-Akademie ist der Antrag daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.