Urteil
8 K 4315/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0828.8K4315.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger erhielt unter dem 24. Mai 2000 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Jagdhütte auf dem Grundstück in F. , Q.---straße , Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 00. Die Grundfläche der errichteten Hütte beträgt ausweislich der Baugenehmigungsunterlagen (Bl. 18 BA4) 29,16 qm (5,4 m x 5,4 m). 3 Das Baugrundstück liegt im Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet. Der Flächennutzungsplan sieht für das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, Fläche für die Landwirtschaft vor. 4 Die Jagdhütte liegt im Jagdbezirk X. , während der Kläger Jagdpächter im Nachbarbezirk C. ist. 5 Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 13. November 2003 stellte der Beigeladene fest, dass der Kläger auf dem streitbefangenen Grundstück neben der genehmigten Jagdhütte zwei weitere Bauten - eine Blechhütte und eine Holzhütte - errichtet hatte. Die Blechhütte hat der Kläger sodann wieder entfernt. 6 Für die ohne Genehmigung errichtete Holzhütte stellte der Kläger unter dem 8. September 2004 nachträglich einen Antrag auf Genehmigung einer Holzhütte - Grundfläche 4,50 m x 4,30 m - mit Kühlzelle. Zur beabsichtigten Nutzung gab der Kläger an, er benötige die weitere Hütte für die Unterbringung der Kühlzelle, die für die unmittelbare Kühlung der erlegten Wildkörper erforderlich sei. Weiterhin sei die zusätzliche Hütte notwendig als Lagerraum u. a. für Zaunmaterial, Werkzeug, 200 Fledermauskästen, Fütterungseinrichtungen, Brennholz, Holz als Baumaterial, sonstiges Arbeitsmaterial und Fangeinrichtungen. 7 Der Beklagte lehnte den Baugenehmigungsantrag unter dem 10. Januar 2005 ab und führt zur Begründung u. a. aus, die schon genehmigte und vorhandene Jagdhüt- te sei bereits groß dimensioniert, für eine weitere Hütte sei eine Notwendigkeit, die eine Privilegierung begründen könnte, nicht erkennbar. 8 Der Kläger legte gegen die Ablehnung der Baugenehmigung unter dem 21. Januar 2005 Widerspruch ein. 9 Unter dem 18. April 2005 erging wegen der ohne Genehmigung errichteten Holzhütte eine Abrissverfügung des Beklagten (Gegenstand des Verfahrens 8 K 4419/05). 10 Gegen die Abrissverfügung erhob der Kläger unter dem 25. April 2005 Widerspruch. 11 Beide Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. Juni 2005 zurückgewiesen. 12 Der Kläger hat am 20. Juli 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter anderem geltend macht, die Kühlzelle könne auch durch andere Jagdpächter genutzt werden, sie diene dazu, erlegtes Wild schnell und ordnungsgemäß entsprechend der Fleischhygieneverordnung zu versorgen. Die Kühlzelle könne aus Gründen der Fleischhygiene nur in einem separaten kleinen Gebäude untergebracht werden. Er benötige den zusätzlichen Lagerplatz, da er viele Kilometer von seinem Jagdbezirk entfernt in Windhagen wohne. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 10. Januar 2005 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 27. Juni 2005 zu verpflichten, ihm die unter dem 8. September 2004 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Holzhütte mit Kühlzelle auf dem Grundstück in F. , Q.---straße , Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 00 zu erteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden führt er aus, die genehmigte Hütte sei groß dimensioniert und ausreichend, zudem diene die angegebene Nutzung für die weitere Hütte teilweise jagdfremden Zwecken. 18 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 19 Das Gericht hat die Örtlichkeit anlässlich der mündlichen Verhandlung 23. August 2006 in Augenschein genommen. 20 Wegen den Einzelheiten der mündlichen Verhandlung sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 23 Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung einer Holzhütte mit Kühlzelle; das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. 24 Das streitgegenständliche Grundstück liegt, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen und wovon sich die Kammer anlässlich der Ortsbesich- tigung überzeugt hat, im Außenbereich. 25 Das Vorhaben ist weder als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) noch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. 26 Die Zulässigkeit einer Jaghütte - und auch der Nebengebäude zu einer Jagdhütte - als im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Au- ßenbereichsvorhaben ist nach den jeweiligen konkreten Umständen, insbesondere auch nach den persönlichen Verhältnissen des Jagdausübungsberechtigten zu ermit- teln. Dem Grunde nach kann die Erforderlichkeit einer Jagdhütte nur anerkannt werden, wenn sie in dem betreffenden Jagdgebiet liegt und der Jagdberechtigte in nicht allzu geringer Entfernung zu dem Jagdgebiet wohnt. Erforderlich und ausreichend ist, dass das bereits vorhandene Gebäude den unabweisbaren Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung gerecht werden kann. Zu den unabweisbaren Bedürfnissen der ordnungsgemäßen Jagdausübung zählt der Aufenthalt bei ungünstiger Witterung, die Übernachtung der notwendigen Jagdperson(en) zuzüglich Jagdhund, das Zubereiten einfacher Mahlzeiten, das Trocknen nasser Kleidung sowie die Reinigung verschmutzter Kleidung und der Gewehre, die Lagerung des Winterfutters und das Aufhängen des erlegten Wildes. Es muss sich um einen einfachen Bau handeln, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe, äußere Gestaltung, innere Einteilung und innere Ausstattung ausschließlich danach ausgerichtet sind, was unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zu einer ordnungsgemäßen Jagsausübung konkret erforderlich ist. 27 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B 209.95 -, ZfBR 1996, 169; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Januar 1996 - 7 A 5618/94 - und Beschluss vom 27. April 1994 - 7 A 197/94 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 1 ZB 04.2215 -, juris. 28 Davon ausgehend würde vorliegend die weitere Inanspruchnahme des Außenbereichs durch die begehrte Genehmigung einer weiteren Hütte mit einer Grundfläche von 19,35 qm neben der bereits genehmigten Jagdhütte mit einer Grundfläche von 29,16 qm den Rahmen dessen, was unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs genehmigungsfähig ist, weit überschreiten. Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass die genehmigte Jagdhütte bereits groß dimensioniert ist und der vorhandene Platz ausreicht, den unabdingbaren Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung gerecht zu werden. Soweit der Kläger eine Kühlzelle - trotz zweier bereits vorhandener Kühlschränke in der Jagdhütte - aus Gründen der Fleischhygiene für unabdingbar hält, ist es ihm möglich und zumutbar, diese in der bereits vorhandenen Jagdhütte unterzubringen. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten, aber nicht näher substantiierten hygienischen Bedenken teilt die Kammer nicht. Sein Angebot an andere Jagdgenossen, die Kühlzelle mitzunutzen, führt nicht zu einem Anspruch auf weitergehende Inanspruchnahme des grundsätzlich zu schonenden Außenbereichs; unabhängig davon ist eine Mitnutzung der Kühlzelle durch andere Jäger grundsätzlich auch möglich, wenn die Kühlzelle in der bereits vorhandenen Jagdhütte untergebracht ist. Der für die Kühlzelle und weitere Jagdutensilien in der Jagdhütte benötigte Raum mag es mit sich bringen, dass das vom Kläger in der Hütte durch eine entsprechende Ausstattung und u. a. ein separates Schlafzimmer für Gäste geschaffene wohnliche und gastliche Ambiente leiden wird. Diese Beeinträchtigung ist vom Kläger aber hinzunehmen, da die Schaffung von Wohn- und Gästeräumen grundsätzlich nicht außenbereichsverträglich und insbesondere von der dem Kläger unter dem 24. Mai 2000 erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt ist. Im Übrigen kann der Kläger vorliegend auch darauf verwiesen werden, Gebrauchsgegenstände, die er nicht täglich benötigt bzw. die nicht unmittelbaren Jagdzwecken dienen, in einem Gebäude im Innenbereich, d. h. etwa innerhalb der nahe gelegenen Ortschaft unterzubringen. Den unabweisbaren Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung durch den Kläger ist durch den genehmigten Bestand nachhaltig Rechnung getragen, eine weitere Inanspruchnahme des zu schonenden Außenbereichs ist nicht angezeigt. 29 Die Hütte ist auch als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig; durch eine Genehmigung wären öffentliche Belange beeinträchtigt, da die beabsichtigte Bebauung der Darstellung Fläche für Forstwirtschaft" im Flächennutzungsplan widersprechen würde (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt wären ( vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und schon angesichts der Vorbildwirkung die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten wäre ( vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO)