Urteil
10 K 1354/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:0927.10K1354.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Unter dem 03.07.2001 beantragte der am 00.00.000 in Gdynia (Gdingen)/Polen ehelich geborene Kläger die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei gab er an, sein am 00.00.1912 in Kiel geborener Vater H. P. L. sei deutscher Staatsangehöriger und habe von 1913 bis 1930 in Dirschau, von 1930 bis 1939 in Gdingen, von 1939 bis 1945 in Großkatz und von 1945 bis zu seinem Tod im Jahr 1981 wieder in Gdingen gewohnt. Dieser war ausweislich einer Mitteilung der Bahnversicherungsanstalt vom 13.06.2003 vom 01.03.1940 bis zum 08.05.1945 bei der Deutschen Reichsbahn als Bahnunterhaltungsarbeiter bei den Bahnmeistereien Gotenhafen, Saßnitz, Greppin und Bitterfeld beschäftigt. In den Jahren 1944/45 sei sein Vater beim Volkssturm gewesen. Seitens des deutschen Generalkonsulats in Danzig wurde mitgeteilt, der Kläger habe dort bei einer Vorsprache am 13.09.2004 erklärt, in seinem Elternhaus sei Polnisch gesprochen worden. Die Leute auf der Straße und Nachbarn hätten alle Deutsch gesprochen, den Rest habe er sich selbst beigebracht. Zur deutschen Schule sei er nur ein paar Monate (Sommer 1944 bis zum Einmarsch der Russen) gegangen. Nach dem Krieg habe er die polnische Schule besucht. Seine Umgangssprache sei ausschließlich Polnisch gewesen. Er und seine deutschstämmige Ehefrau hätten mit ihren Kindern ausschließlich Polnisch gesprochen. Mit Schreiben vom 28.10.2004 teilte der Kläger mit, sein Vater habe bis zum Frühjahr 1940 die Danziger Staatsangehörigkeit besessen. Ausweislich eines polnischen Kontrollbuchs zur Bevölkerungsumsiedlung war der Vater des Klägers in der Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen. Mit Bescheid vom 29.12.2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vater des Klägers, der seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Übergang seiner Heimat an Polen nach dem 1. Weltkrieg verloren habe, habe die Staatsangehörigkeit während des 2. Weltkrieges nicht wieder erworben, weil es hierfür nach den Angaben des Klägers und den Ermittlungen des Bundesverwaltungsamts keinen Beleg gebe. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, in der Zeit von 1920 bis 1939 sei die Muttersprache in der Familie - nur zu Hause - Deutsch gewesen. Von 1939 bis 1945 hätte die Familie nur Deutsch gesprochen. Bei der Deutschen Reichsbahn sei sein Vater zuletzt uniformierter Beamter gewesen. Am 09.02.1943 hätten seine Eltern im Kreisamt Neustadt/Westpreußen Personalausweise erhalten. Das habe er gesehen. Sein Vater sei ungefähr im Januar/Februar 1945 zum Volkssturm eingezogen worden. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit dem Kläger am 20.02.2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 30.01.2006 zurück. Der Kläger hat am 08.03.2006 Klage erhoben, mit der er vertiefend darauf verweist, dass innerhalb seiner Familie fließend Deutsch, mit den Kindern sicherheitshalber Polnisch, teilweise aber auch Deutsch gesprochen worden sei. Lediglich seine aus dem Warthegau stammende Mutter habe manchmal mit der deutschen Sprache kleine Schwierigkeiten gehabt. Sein Vater habe sich mit dessen Mutter ausschließlich auf Deutsch und Kaschubisch verständigt. Er selbst habe Deutsch von Kindheit an gelernt und bis zu seinem achten Lebensjahr benutzt. Weiter trägt er vor, sein Vater habe zwischen den beiden Weltkriegen vom Umfang her jeweils ungefähr zur Hälfte Deutsch und Polnisch gesprochen. Sein Vater habe besser Deutsch als Polnisch sprechen können, bei seiner Mutter sei es andersherum gewesen. Wenn alle zusammen gewesen seien, sei nur auf Deutsch gesprochen worden. Sein Vater sei aber nur zweimal im Jahr für jeweils eine Woche nach Hause gekommen. Wenn allein die Mutter anwesend gewesen sei, sei nur Polnisch gesprochen worden. Sein Vater habe mit ihm - dem Kläger - sowohl Deutsch als auch Polnisch und Kaschubisch gesprochen. Er selbst habe vom zweiten bis zum achten Lebensjahr "langsam, langsam" Deutsch gelernt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 29.12.2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 30.01.2006 zu verpflichten, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die angegriffenen Bescheide entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vom Bundesverwaltungsamt beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er hat nicht nachweisen können, dass er deutscher Staatsangehöriger ist, weil zum einen nicht belegt ist, dass sein Vater im Zeitpunkt seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger war, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der damals geltenden Fassung nicht erfüllt waren, und zum anderen nicht bewiesen ist, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit später erworben hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Vater des Klägers bei seiner Geburt gemäß § 3 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 (BGBl. S. 355) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, weil nichts dafür spricht, dass seine in einem zum Deutschen Reich gehörenden Gebiet wohnhaften Eltern, die Großeltern des Klägers, nicht deutsche Staatsangehörige gewesen sein könnten. Diese deutsche Staatsangehörigkeit hatte der Vater des Klägers indes verloren. Zwar erwarben gemäß Art. 91 Abs. 1 des Versailler Vertrags in Verbindung mit dem deutsch/polnischen Abkommen über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 30.08.1924 (RGBl. 1925 II S. 33) die deutschen Reichsangehörigen nur dann mit Wirkung vom 10.01.1920 von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen, wenn sie am Tage des Übergangs der Staatshoheit ihren Wohnsitz im an Polen übergegangenen Gebiet hatten - hierzu rechnete auch Dirschau, wo der Vater des Klägers damals wohnte -, und sie diesen Wohnsitz vor dem 01.01.1908 begründet hatten, während die Eltern des Vaters des Klägers ihren Wohnsitz dort erst im Jahr 1913 begründet hatten. Jedoch muss der Vater des Klägers auf Antrag seiner Eltern die polnische Staatsangehörigkeit erworben und damit die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 RuStAG verloren haben, weil er und seine Eltern ihren Wohnsitz in dem nach dem 1. Weltkrieg entstandenen polnischen Staat beibehielten, vgl. zu einer solchen Konstellation: Seeler, Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen, 1960, S. 20, und von polnischer Seite Wert darauf gelegt wurde, dass Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit behalten hatten, ihren Wohnsitz in Polen aufgaben. Vgl. Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 6 zu Art. 91 Versailler Vertrag. Da mithin der Vater des Klägers bei dessen Geburt im Jahr 1937 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß, kann der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 d) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - in der derzeit geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit nur besitzen, wenn er zusammen mit seinem Vater gemäß der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 04.03.1941 (RGBl. I S. 118) in der Fassung der 2. Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31.01.1942 (RGBl. I S. 51) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte. Da für die in § 4 Abs. 1 der genannten Verordnung angesprochene, vom Kläger vorgetragene Danziger Staatsangehörigkeit seines Vaters jeglicher Anhaltspunkt, geschweige denn Nachweis fehlt, konnten dieser und der Kläger nur gemäß § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung dadurch deutsche Staatsangehörige geworden sein, dass sie in eine Abteilung der Deutschen Volksliste aufgenommen worden waren, was hier für die Abteilung 3 als nachgewiesen gelten kann, und dieser aufgrund der vorgenannten Vorschrift erfolgte Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf gemäß § 1 Abs. 1 d) in Verbindung mit § 28 1. StAngRegG deshalb Anerkennung findet, weil die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der genannten Bestimmung an den Vater des Klägers und damit an den Kläger als deutschem Volkszugehörigen erfolgt wäre. Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit in letztgenannter Bestimmung ist identisch mit § 6 des Bundesvertriebenengesetzes in der (alten) Fassung (a.F.) des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahren für Aussiedler vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 12479). Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27.08.1997 - 9 B 312.97 -, DokBerA 1997, 369. Von einer deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers bei Eintragung in die Deutsche Volksliste kann jedoch nicht ausgegangen werden. Gemäß § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Dabei muss dieses Bekenntnis bis zum Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgelegt und bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, die in Westpreußen mit dem Einmarsch der Roten Armee Ende 1944 einsetzten, aufrechterhalten worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, Buchholz 412.3 Nr. 17 zu § 1 BVFG. Das Gesetz verlangt danach zum einen den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als einer national geprägten Kulturgemeinschaft, zum anderen daneben die Bestätigung dieses Bekenntnisses durch objektive Merkmale, wie sie in § 6 BVFG a.F. beispielhaft aufgezählt sind. Beide Anerkennungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich nebeneinander vorliegen. Allerdings können Bestätigungsmerkmale Indizwirkung für das Bekenntnis haben. In Vielvölkerstaaten ist die deutsche Volkszugehörigkeit dann zu vermuten, wenn die objektiven Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, Buchholz 412.3 Nr. 46 zu § 6 BVFG. Ein solches Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum im entscheidenden Zeitpunkt konnte aber nicht belegt werden. Dieses Bekenntnis kann insbesondere nicht schon darin gesehen werden, dass der Vater des Klägers in die Abteilung III der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen ist. Angesichts der in den genannten Verordnungen als Voraussetzung für die Eintragung in die Abteilung III der Deutschen Volkliste normierten Umstände und der Verhältnisse, die bei Anlegung der Deutschen Volksliste in deren Anwendungsgebieten geherrscht haben, kann allein die Tatsache der Eintragung in die Abteilung III der Deutschen Volksliste nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum, d.h. als Erklärung, nur dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, gewertet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, NJW 1993, 2129; Beschlüsse vom 19.04.1994 - 9 B 8.94 - und vom 03.06.1994 - 9 B 39.94 -. Ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG a.F. folgt auch nicht aus der Tatsache, dass er beim deutschen "Volkssturm" gedient hat, weil dieser Umstand seine Erklärung in seiner Eintragung in die Abteilung III der Deutschen Volksliste findet, denn auch die in diese Abteilung Eingetragenen unterlagen der - mit der Einrichtung des "Volkssturms" erweiterten - Wehrpflicht. Das Tragen einer Uniform der Deutschen Reichsbahn, selbst wenn diese nur Beamten zugestanden haben sollte, ist kein Bestätigungsmerkmal, weil auch dies allein die Folge der Eintragung in die (Abteilung 3 der) Deutsche(n) Volksliste gewesen sein kann. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Es sind nämlich keine konkreten Umstände dargetan worden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Vater des Klägers sich als dem deutschen Volkstum und keinem anderen zugehörig angesehen hätte und sich entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten und deshalb von seiner Umgebung als Volksdeutscher angehen worden wäre. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23.02.2001 - 8 A 2395/00 -. Schließlich kann für den Vater des Klägers auch nicht aufgrund der in § 6 BVFG a.F. genannten Bestätigungsmerkmale - Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur - auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden. Denn insoweit fehlt es an ausreichenden Angaben. Insbesondere das Bestätigungsmerkmal "deutsche Sprache" im Sinne von § 6 BVFG liegt nur dann vor, wenn der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache oder einer anderen im Vertreibungsgebiet gebräuchlichen Sprache der eindeutige Vorzug gegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412. 3 Nr. 62 zu § 6 BVFG; Urteil vom 16.01.1993 - 9 C 25.92 -, am angegebenen Ort, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 14.00 -. Deshalb reicht allein der Umstand, dass der Vater des Klägers neben der polnischen Sprache auch der deutschen Sprache mächtig war, insoweit nicht aus. Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass sein Vater der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache oder einer anderen im Vertreibungsgebiet gebräuchlichen Sprache den eindeutigen Vorzug gegeben hat. Denn während nach seinen Angaben bei Anwesenheit allein seiner Mutter praktisch ausschließlich Polnisch gesprochen wurde, sprach sein Vater während seiner wenigen und kurzen Urlaube zu Hause außer Deutsch auch Polnisch und Kaschubisch. Dass er damit Deutsch weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache benutzte, wird dadurch bestätigt, dass er zwischen den beiden Weltkriegen laut Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowohl Deutsch als auch Polnisch in ungefähr gleichem Verhältnis sprach, auch wenn er besser Deutsch als Polnisch sprechen konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der schriftlichen Auskunft der Cousine des Klägers vom 04.05.2006. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.