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Urteil

19 K 624/05

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Laktase-Präparate können beihilfefähige Arzneimittel sein, wenn sie ärztlich verordnet und therapeutisch geeignet sind. • Fehlende arzneimittelrechtliche Zulassung schließt Beihilfefähigkeit nicht aus, wenn die medizinische Wirksamkeit allgemein anerkannt ist. • Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Heilbehandlung obliegt vorrangig dem behandelnden Arzt; die Beihilfestelle darf diese Einschätzung nur bei konkreten Anhaltspunkten für Ungeeignetheit infrage stellen.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter Laktase-Präparate bei schwerer Laktose‑Intoleranz • Laktase-Präparate können beihilfefähige Arzneimittel sein, wenn sie ärztlich verordnet und therapeutisch geeignet sind. • Fehlende arzneimittelrechtliche Zulassung schließt Beihilfefähigkeit nicht aus, wenn die medizinische Wirksamkeit allgemein anerkannt ist. • Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Heilbehandlung obliegt vorrangig dem behandelnden Arzt; die Beihilfestelle darf diese Einschätzung nur bei konkreten Anhaltspunkten für Ungeeignetheit infrage stellen. Der Kläger, Beamter des Landes, beantragte Beihilfe zur Beschaffung des Laktase-Präparats ‚Laluk‘, das ihm ärztlich verordnet wurde wegen nachgewiesener Laktose-Intoleranz. Die Oberfinanzdirektion lehnte die Beihilfe mit der Begründung ab, das Präparat werde als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben und sei wissenschaftlich nicht anerkannt bzw. durch Ernährungsumstellung ersetzbar. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ärztliche Atteste und eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung vor; das Gesundheitsamt und ein Amtsarzt stellten die Eignung des Mittels im Einzelfall fest. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bewertete Laktase‑Präparate als Arzneimittel im Sinne des AMG. Der Kläger klagte auf Gewährung der Beihilfe. • Rechtsgrundlagen: § 88 LBG, BVO (§ 2 Abs.1 Nr.1 lit. a, § 3 Abs.1 Nr.1, § 4 Abs.1 Nr.7 Sätze 1–2). • Diagnose und Verordnung: Die Laktose‑Intoleranz des Klägers war durch H2-Atemtest und Blutzuckertest sowie ärztliche Befunde gesichert; Laktase wurde ärztlich verordnet. Damit fallen die Aufwendungen grundsätzlich unter § 4 Abs.1 Nr.7 Satz1 BVO. • Arzneimittelbegriff: Für die Beihilferechtliche Einordnung ist die engere Definition des AMG heranzuziehen; Laktasepräparate ersetzen körpereigene Wirkstoffe und sind damit Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs.1 Nr.3 AMG, unabhängig von der vertrieblichen Kennzeichnung als Nahrungsergänzungsmittel. • Wissenschaftliche Anerkennung: Die Wirksamkeit der Laktase‑Substitution zur Besserung der Beschwerden bei Laktose‑Intoleranz ist in der Fachliteratur anerkannt. Das Fehlen einer arzneimittelrechtlichen Zulassung indiziert nicht per se fehlende wissenschaftliche Anerkennung. • Ermessensprüfung und Notwendigkeit: Ob eine Behandlungsmaßnahme notwendig ist, bestimmt vorrangig der behandelnde Arzt. Die Beihilfestelle darf die Indikation nur bei konkreten, fachkundigen Anhaltspunkten für Ungeeignetheit oder Zweckwidrigkeit in Zweifel ziehen. Solche Anhaltspunkte lagen nicht vor; eine konsequente Vermeidungsdiät war im Einzelfall nicht zumutbar oder nicht ausreichend. • Ergebnis der Würdigung: Aufgrund der gesicherten Diagnose, der ärztlichen Verordnung, der fachlichen Stellungnahmen und der medizinischen Literatur sind die Kosten für das Laktase‑Präparat in dem geltend gemachten Umfang beihilfefähig. Die Klage ist begründet. Das Land wurde verpflichtet, dem Kläger die weitere Beihilfe für die Beschaffung des Laktase‑Präparats ‚Laluk‘ in Höhe von 15,38 EUR zu gewähren, da die Behandlung bei vorliegender, symptomatischer Laktose‑Intoleranz medizinisch notwendig und das Präparat als Arzneimittel beihilfefähig ist. Die OFD durfte die medizinische Indikation nicht ohne konkrete fachliche Anhaltspunkte verneinen; das Fehlen einer arzneimittelrechtlichen Zulassung steht der Bewilligung nicht entgegen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.