Urteil
19 K 624/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:0929.19K624.05.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E. , Landeszentralabteilung L. , vom 3. November 2003 und unter Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2004 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zur Beschaffung des Medikaments Laluk" in Höhe von 15,38 EUR zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E. , Landeszentralabteilung L. , vom 3. November 2003 und unter Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2004 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zur Beschaffung des Medikaments Laluk" in Höhe von 15,38 EUR zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Regierungsbauoberamtsrat im Dienst des beklagten Landes. Er war bis zum 30. Juni 2006 bei der Außenstelle L. der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster beschäftigt und wird seit dem 1. Juli 2006 bei der Außenstelle E. dieser OFD verwendet. Unter dem 3. November 2003 beantragte er bei der OFD E. - Landeszentralabteilung (LZ) L. - die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen für die Beschaffung des ihm durch Rezept der praktischen Ärztin Dr. B. Q. in S. vom 30. September 2003 verordneten Präparats LALUK, KTA [Kautabletten], 200 ST" zum Preis von 30,75 EUR in der Herz Apotheke" in S. ; dem Antrag war eine Fotokopie des ärztlichen Rezepts mit Rechnungsvermerk der genanten Apotheke beigefügt. Diesen Beihilfeantrag lehnte die OFD E. - LZ L. - (unter gleichzeitiger Bewilligung einer Beihilfe zu anderen Aufwendungen) durch Bescheid vom selben Tage mit der Begründung ab, die Aufwendungen für das Heilmittel Laluk" seien gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) der Beihilfenverordnung (BVO) nicht beihilfefähig, weil dieses Präparat als Nahrungsergänzungsmittel geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Das Laktase-Präparat Laluk" sei nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sondern diene als Heilmittel zum Ersatz des bei ihm infolge Laktose-Intoleranz nicht vorhandenen körpereigenen Enzyms und zur Vermeidung der dadurch bedingten Unverträglichkeit von Milch und Milchprodukten. Die Einnahme des Präparats reduziere seine nach dem Verzehr von laktosehaltigen Lebensmitteln auftretenden Magen- und Darmbeschwerden auf ein erträgliches Maß. Der angesichts der weiten Verbreitung praktisch sehr schwierige Verzicht auf sämtliche Milchprodukte bedeute nicht nur eine starke Einschränkung seiner Lebensqualität, sondern bringe langfristig die Gefahr einer Mangelversorgung mit Mineralstoffen wie Calcium, Riboflavin, Kalium und Magnesium sowie mit Vitaminen und Spurenelementen wie Selen und Jod mit sich. Zur weiteren Begründung des Widerspruchs legte der Kläger im Widerspruchsverfahren die Gebrauchsinformation (Anwendungsregeln") der Firma Strathmann AG in Hamburg zu dem von ihr vertriebenen Präparat Laluk" (Stand: Mai 2002) und Kopien eines Arztbriefes des Oberarztes und Gastroenterologen D. Esser der Inneren Abteilung des Marien-Krankenhauses in Bergisch Gladbach vom 10. September 2003, einer Notwendigkeitsbescheinigung" der behandelnden Ärztin Dr. A. Q. vom 27. November 2003 sowie eines an ihn - den Kläger - gerichteten Schreibens des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) in Bonn vom 1. Dezember 2003 vor; auf den Inhalt dieser in dem beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgang enthaltenen Unterlagen wird verwiesen. Die OFD E. - LZ L. - holte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Beurteilung der Beihilfefähigkeit der von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen zunächst eine amtliche Auskunft des Gesundheitsamtes - Amtsapothekerin - der Stadt L. ein. Das Gesundheitsamt teilte in Beantwortung des Auskunftsersuchens durch Schreiben vom 3. März 2004 mit, bei dem Präparat Laluk" handele es sich unter Zugrundelegung der Herstellerangaben im Beipackzettel und der Ausführungen in der Bescheinigung der behandelnden Ärztin um ein Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes, das in Deutschland keine Arzneimittelzulassung besitze. Auf fernmündliche Nachfrage der OFD beim Amtsärztlichen Dienst des städtischen Gesundheitsamtes beschrieb der dort beschäftigte Arzt Dr. Harrandt in einem Telefonat am 12. März 2004 verschiedene Formen der Laktose-Intoleranz, die durch Allergie oder Laktasemangel unterschiedlicher Genese verursacht werden könnten. In vielen Fällen sei es möglich, die damit verbundenen Beschwerden durch eine Allergenkarenz bzw. durch den Verzicht auf laktosehaltige Lebensmittel zu beheben. Bei schweren Verläufen und nach Ausschöpfung aller anderen Behandlungsmöglichkeiten sei aufgrund einer Einzelfallbegutachtung in Ausnahmefällen die Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines Laktase-Präparats denkbar. Auf den daraufhin von der OFD dem Amt für Gesundheitsdienste des Rheinisch Bergischen Kreises erteilten Untersuchungs- und Begutachtungsauftrag führte der Amtsarzt Dr. med. A. Stamm in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2004 im Wesentlichen aus: Bei dem Kläger liege nach dem Ergebnis seiner am 14. Juni 2003 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung und nach den beigezogenen auswärtigen Untersuchungsbefunden eine nachgewiesene Laktose-Intoleranz vor. Da die vorhandenen Untersuchungsmöglichkeiten nur den qualitativen Nachweis einer Laktose-Intoleranz ohne Quantifizierung zuließen, blieben zur Einschätzung des Schweregrades mangels objektiver Parameter nur die subjektiven Angaben des Patienten. Der Kläger klage über ganz erhebliche krampfartige Bauchbeschwerden mit Darmkrämpfen, Blähungen, häufigem Stuhlgang und häufigem Durchfall und über dadurch bedingte Beeinträchtigungen insbesondere seiner beruflichen Tätigkeit. Unter Laktase-Substitution bestehe derzeit Beschwerdefreiheit. Ein konsequenter Verzicht auf laktosehaltige Lebensmittel sei nach seinen Angaben nicht durchzuhalten, zumal auch einige notwendige Medikamente Laktose enthielten und schon geringe Mengen von Laktose bei ihm Beschwerden verursachten. Andere Behandlungsmöglichkeiten stünden für den Kläger nicht zur Verfügung. Der Amtsarzt stellte der OFD abschließend anheim, aufgrund dieser Umstände das Mittel Laluk" im Falle des Klägers ausnahmsweise" als beihilfefähig anzuerkennen. Die OFD E. - LZ L. - wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 als unbegründet zurück: Die Aufwendungen für das Laktase-Präparat Laluk" seien mangels wissenschaftlicher Anerkennung seiner Wirksamkeit nicht beihilfefähig, da das Präparat vom Hersteller als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werde und über keine Zulassung als Arzneimittel verfüge. Die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen lasse sich auch nicht ausnahmsweise damit begründen, dass die Einnahme des Laktase-Präparats zur Behebung eines schweren Krankheitszustandes unverzichtbar sei. Es existiere zwar kein Gut des täglichen Bedarfs, das Laluk" ersetzen könne. Der Mangel an dem körpereigenen Enzym Laktase könne aber durch eine konsequente Ernährungsumstellung mit einer Vermeidungsdiät ausgeglichen werden, die die beklagten Beschwerden nach der Beurteilung des Amtsarztes und der behandelnden Ärzte lindern oder gänzlich beseitigen könnten. Am 21. Januar 2005 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er in Ergänzung seines Widerspruchsvorbringens im Wesentlichen vorträgt: Die fehlende Arzneimittelzulassung des Laktase-Präparats Laluk" stehe dessen Wirksamkeit und damit der Beihilfefähigkeit der Beschaffungsaufwendungen nicht entgegen, da die Laktase-Substitution als Therapie zur Behandlung der Laktose-Intoleranz in der fachmedizinischen Literatur seit langem beschrieben werde. Die abweichende rechtliche Beurteilung der OFD lasse sowohl die von ihm im Widerspruchsverfahren eingereichten Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte als auch die von der Behörde selbst eingeholten fachkundigen Auskünfte und Stellungnahme, insbesondere die Empfehlung des Amtsarztes, außer Acht. Eine absolute Vermeidung von Milchprodukten bei der Ernährung sei kaum möglich, da dies z.B. einen Verzicht auf Kantinenessen sowie auf alle Restaurantbesuche bedeuten würde und zudem die Gefahr von Mangelerscheinungen begründe. Da auch viele Arzneimittel als Trägermaterial Milchzucker enthielten, sei es nicht auszuschließen, dass den verschreibenden Ärzten bei bestimmten Krankheiten kein für ihn verträgliches Arzneimittel zur Verfügung stehe. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der OFD E. - Landeszentralabteilung L. -, vom 3. November 2003 und unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2004 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe zur Beschaffung des Medikaments Laluk" in Höhe von 30,75 EUR zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt es die Ausführungen in den Gründen des angegriffenen Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgängen der OFD E. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheiden kann, ist begründet. Das Klagebegehren ist bei verständiger Würdigung des Klageziels des Klägers dahingehend auszulegen, dass er die Nachbewilligung einer Beihilfe in Höhe eines Betrages von 15,38 EUR erstrebt. Die abweichende Bezifferung des Klageanspruchs (30,75 EUR) in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag beruht darauf, dass bei der Protokollierung versehentlich allein auf den Betrag des geltend gemachten Aufwandes (30,75 EUR) abgestellt wurde, ohne den im vorliegenden Fall anzuwendenden beihilferechtlichen Bemessungssatzes von 50 % zu berücksichtigen. Der Beihilfebescheid der OFD E. - LZ L. - vom 3. November 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2004 sind in dem mit der Klage angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten. Er hat einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der ihm versagten Beihilfe zu den Aufwendungen für die Beschaffung des unter dem 30. September 2003 ärztlich verordneten Laktase-Präparats Laluk" in Höhe eines Betrages von 15,38 EUR. Die OFD hat die Beihilfefähigkeit dieser Beschaffungskosten zu Unrecht verneint. Gemäß § 88 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) erhalten Beamte Beihilfen u.a. zu Aufwendungen in Krankheitsfällen nach Maßgabe der aufgrund der Sätze 4 und 5 dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 der auf dieser Verordnungsermächtigung beruhenden Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27.03.1975, GV NRW S. 332), in der hier anzuwendenden, im Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständlichen Aufwendungen geltenden Fassung des Art. II des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV NRW S. 660) sind in Krankheitsfällen des Beihilfeberechtigten grundsätzlich die notwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen umfassen neben den Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO) u.a. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO die Kosten für die aufgrund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind insoweit nicht beihilfefähig (a) wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel - vorbehaltlich der entsprechend geltenden Regelung der § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 BVO - und (b) Mittel die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Die dem Kläger für die Beschaffung des Laktase-Präparats Laluk" entstandenen Kosten gehören zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO in Krankheitsfällen beihilfefähigen Aufwendungen. Dieses Heilmittel ist ihm durch Rezept der praktischen Ärztin Dr. A. Q. vom 30. September 2003 zur Behandlung der bei ihm bestehenden Laktose-Intoleranz verordnet worden (vgl. die Notwendigkeitsbescheinigung" der Ärztin vom 27. November 2003, Beiakte (BA) Heft 1, Bl. 99). Die in der Stellungnahme des Amtsarztes Dr. A. Stamm vom 29. Juni 2004 (BA 1, Bl. 129) bestätigte Diagnose einer Laktose-Intoleranz ist durch die bei der Untersuchung des Klägers in der Inneren Abteilung des Marien-Krankenhauses in Bergisch-Gladbach mittels H2-Atemtest und Blutzuckertest erhobenen Befunde gesichert (vgl. Arztbriefs des Oberarztes und Gastroenterologen D. Esser vom 10. September 2003, BA 1, Bl. 108). Die Laktose-Intoleranz ist jedenfalls dann eine Krankheit im Sinn der vorgenannten Beihilfevorschriften, wenn sie mit klinischen Symptomen der bei dem Kläger vorliegenden Art einhergeht. Unter einer Krankheit ist im Beihilferecht in Übereinstimmung mit dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Dabei ist der Gegenbegriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2005 - 2 B 28.05 -, Buchholz 71 LBeihilfeR Nr. 26 und Urteil vom 24.01.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65,87 sowie BSG, Urteile vom 10.05.2005 - B 1 KR 5/03 R -, BSGE 94, 302, vom 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R -, BSGE 93, 252, vom 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, BSGE 85, 36. Laktose-Intoleranz (Synonyme: Milchzuckerunverträglichkeit, Laktosemalabsorption, Alaktasie) ist eine durch fehlende oder unzureichende Produktion des körpereigenen Enzyms Laktase im Bürstensaum der Dünndarmschleimhaut gekennzeichnete Stoffwechselstörung, die eine Unverträglichkeit gegenüber mit der Nahrung aufgenommenem Milchzucker (Laktose) zur Folge hat. Mit dem Verzehr von Milch und Milchprodukten aufgenommener Milchzucker - das Hauptkohlenhydrat der Milch von Säugetieren - kann als Zweifachzucker (Disaccharid) erst nach der Aufspaltung in die beiden Einfachzucker (Monosaccharide) Galaktose und Glukose durch das Enzym Laktase im Dünndarm resorbiert werden. Ein Mangel an dem laktoseaufspaltenden Verdauungsenzyms bewirkt, dass unverdaute Laktosemoleküle in den Dickdarm gelangen und dort von Darmbakterien zu Wasserstoff, Kohlendioxid, kurzkettigen Fettsäuren (vor allem Essig-, Butter- und Proprionsäure) sowie einer Reihe anderer biologisch aktiver Substanzen vergoren werden. Diese Gärungsprodukte, die u.a. zu einem Ansteigen des pH-Wertes und des osmotischen Drucks sowie zur Diffusion von Wasser in das Darmlumen führten, können in Abhängigkeit vom Grad des Laktasemangels, der Menge des aufgenommenen Milchzuckers und den individuellen Verhältnissen der Darmflora folgende, nicht allein auf den Verdauungstrakt beschränkten klinischen Symptome verursachen: Völlegefühl, Blähungen, krampfartige Bauchschmerzen, osmotische Diarrhoe (wässriger Durchfall), Übelkeit, Kopfschmerzen, Erschöpfungszustände und Schlafstörungen. Vgl.: Ledochowski/Bair/Fuchs, Laktoseintoleranz, Journal für Ernährungsmedizin 2003, Nr. 5 (1) (Ausgabe Österreich), S. 7 f. u. 10 [pdf-Datei des Aufsatzes: www.kup.at/journals/ernaehrungsmedizin]; Lanzenberger, Laktose-Intoleranz, 5. Aufl. 2006, S. 3-5 [pdf.-Datei: www.libase.de]; Schleip, Laktose- und Fructoseintoleranz, UGB-Forum/Fachzeitschrift für Gesundheitsförderung, 2004, Nr. 1, S. 9 f [pdf-Datei: www.ugb.de]; Schlatter, Lactose-Intoleranz, i.m@il Offizin/Arzneimittel-Informationsdienst, Nr. 20/28.10.2004 [pdf-Datei: www.imail-offizin.ch]; Gesundheitsamt Bremen, Infothek Ernährung: Laktoseintoleranz, 3. Aufl. 2004 [pdf-Datei: www.gesundheitsamt-bremen.de]; Ehrenthal, Laktose-Intoleranz, Patienteninformation des Instituts für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 10.05.2005, www.klinik.uni-mainz.de/Zentrallabor/Lab-Web.htm; Pschyrembel. Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl. 2002, Stichworte: Laktase, Laktose u. dortige Verweise. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stuft die Laktose-Intoleranz als Krankheit in Form einer Stoffwechselstörung ein und unterscheidet insoweit in Übereinstimmung mit der medizinischen Wissenschaft nach der Verursachung im Wesentlichen zwischen den Hauptformen des angeborenen und des sekundären, auf einer krankheitsbedingten Schädigung des Dünndarmepithels beruhenden Laktasemangel, vgl. E 73 ICD-10-GM, Internationale Klassifikation der Krankheiten, 10. Revision (German Modification), Version 2006, (ICD-10-GM online: www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10). Der genetisch bedingte sog. endemische Laktasemangel ist der weltweit häufigste menschliche Enzymdefekt". Etwa drei Viertel der Weltbevölkerung verliert etwa ab dem fünften Lebensjahr langsam und kontinuierlich jedenfalls teilweise die Fähigkeit, Milchzucker durch das körpereigene Enzym Laktase aufzuspalten und zu verdauen, wobei hinsichtlich der geographischen Verbreitung des angeborenen Laktasemangel ein deutliches Nord-Süd-Gefälle besteht: Während in den nordischen Länder, wie z.B. in Skandinavien, nur ca. 3 bis 8 % und in Mitteleuropa ca. 13 bis 20 % der Bevölkerung laktoseintolerant sind, liegt der von einem Laktasemangel betroffene Bevölkerungsanteil im Mittelmeerraum bei ca. 70 %, in Zentralafrika und Asien bei bis zu 98 %. In der Bundesrepublik Deutschland bestand nach einer Studie aus dem Jahre 1982 eine Laktose-Intoleranz bei ca. 13 bis 14 % der Gesamtbevölkerung; wegen der seither gestiegenen Zuwanderung aus südlichen Ländern wird heute insoweit in Deutschland von einem betroffenen Bevölkerungsanteil von 15 bis 25 % ausgegangenen. Vgl. Ledochowski/Bair/Fuchs, a.a.O., S. 7 f. und Portal für Nahrungsmittel-Intoleranz, Arten und Verbreitung der Laktoseintoleranz (Stand: 12.05.2006), www.nahrungsmittel-intoleranz.com, jeweils m.w.N.; Lanzenberger, a.a.O., S. 4. Die weltweit hohe Verbreitung des angeborenen Laktasemangels steht in Deutschland der Qualifizierung dieser Stoffwechselstörung als Krankheit im Sinne des Beihilferechts nicht entgegen. Die Häufigkeit, mit der ein regelwidriger Körperzustand (oder Geisteszustand) innerhalb der Bevölkerung auftritt, ist - für sich genommen - kein Merkmal des beihilferechtlichen Krankheitsbegriffs. Ist ein bestimmter körperlicher oder geistiger Zustand bei einer großen Zahl von Menschen anzutreffen, kann dies allerdings im Rahmen der Prüfung, ob dieser Körperzustand oder Geisteszustand von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, bedeutsam werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2005 -2 B 28.05 -, a.a.O.. Danach stellt eine Laktose-Intoleranz jedenfalls dann eine Krankheit im Sinn der hier anzuwendenden beihilferechtlichen Vorschriften dar, wenn sie bei einem von dieser Stoffwechselstörung betroffenen Menschen regelmäßig nicht nur geringfügige klinische Symptome der vorbeschriebenen Art verursacht. Dies ist bei dem Kläger der Fall, da er nach dem Inhalt der Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin Dr. A. Q. vom 27. November 2003 und nach den ausweislich der Stellungnahme des Amtsarztes Dr. A. Stamm vom 29. Juni 2004 bei der amtsärztlichen Untersuchung am 14. Juni 2004 getroffenen Feststellungen in der Zeit vor der Einnahme des Laktase-Präparats Laluk" der regelmäßig nach dem Verzehr von auch nur geringen Mengen laktosehaltiger Lebensmittel an schweren gastrointestinalen Beschwerden in Form erheblicher krampfartiger Bauchschmerzen mit Darmkrämpfen und Blähungen sowie häufiger Stuhldrang und häufiger Durchfälle litt und dadurch in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt wurde. Ein durch Laktasemangel bedingtes, nicht nur vereinzelt auftretendes derartiges Beschwerdebild ist unter Berücksichtigung der Ernährungsgewohnheiten in Deutschland als ein vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körperzustand und damit als Krankheit i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO zu qualifizieren. Das von dem Kläger aufgrund schriftlicher Verordnung seiner behandelnden Ärztin beschaffte Laktase-Präparats Laluk" ist ein Arzneimittel i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO. Für die Auslegung des beihilferechtlichen Arzneimittelbegriffs ist in Ermangelung einer besonderen Legaldefinition im Beihilferecht in Anbetracht der Einheit der Rechtsordnung grundsätzlich von der (engeren) gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetz (AMG) auszugehen, obwohl dieses Gesetz dem andersartigen Zweck dient, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (§ 1 AMG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr 16. Nach § 2 Abs. 1 AMG sind Arzneimittel u.a. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper (Nr. 1) Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder (Nr. 3) vom menschlichen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen. Das für die Arzneimittelaufsicht zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) (vgl. § 77 Abs. 1 AMG) hat in seiner dem Kläger erteilten schriftlichen Auskunft vom 1. Dezember 2003 (BA 1, Bl. 131f.) mitgeteilt, dass Laktase-Kapseln, wie das Präparat Laluk" der Firma Strathmann AG, von der Behörde als Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMG eingestuft werden, da diese Präparate der Substitution des nicht oder nicht ausreichend vorhandenen köpereigenen Enzyms dienten. Ferner führte das Bundesinstitut unter Angabe von Fundstellen des fachmedizinischen Schrifttums aus, das therapeutische Prinzip der Gabe von Laktase zur Behandlung von Laktose- Intoleranz, namentlich zur Vermeidung von Laktose- Unverträglichkeitserscheinungen, sei in der medizinischen Literatur seit Langem beschrieben. Diese rechtliche Qualifizierung des Laktase-Präparats Laluk" als Arzneimittel ist angesichts der eindeutigen medizinisch-therapeutischen Zweckrichtung des Präparats Laluk", einen körpereigenen Wirkstoff zu ersetzen, evident und bedarf keiner weiteren Begründung. Die Tatsache, dass Laluk-Kautabletten" von der Firma Strathmann AG ausweislich des Beipackzettels - Stand: Mai 2002 - (BA 1, Bl. 100 f.) und bis September dieses Jahres auf ihrer Website (www.strathmann.de/sag/public/topics/magendarm/laktoseintoleranz) als Nahrungsergänzungsmittel" deklariert und unter dieser Gattungsbezeichnung vertrieben wurden, ist für den Arzneimittelcharakter des Präparats rechtlich unerheblich. Laktase-Präparate beinhalten ein nicht in Lebensmitteln enthaltenes Verdauungsenzym und sind keine Nahrungsergänzungsmittel i.S.d. der §§ 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel vom 24.05.2004 (BGBl. I S: 1011), da sie keine der in der Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführten Nährstoffe (Vitamine und Mineralstoffe) enthalten. Die im Ausgangsbescheid der OFD E. vom 3. November 2003 zunächst vertretene Rechtsauffassung, dass das dem Kläger verordnete Laktase-Präparat sei ein Mittel, das geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und daher gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b) BVO nicht beihilfefähig, ist unter diesen Umständen nicht haltbar und wurde von der Behörde im Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2004 nicht mehr aufrechterhalten. Die Beihilfefähigkeit der dem Kläger für die Beschaffung der ärztlich verordneten Laluk-Kautabletten" ist auch nicht in Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. a) BVO zu verneinen, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind die Aufwendungen für Arzneimittel und sonstige Heilmittel dann nicht beihilfefähig, wenn sie nicht wissenschaftlich anerkannt sind. Heilmethoden und Heilmittel sind wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft, namentlich den Wissenschaftlern der betreffenden medizinischen Fachrichtung, für die Behandlung der jeweiligen Krankheit, d. h. zu ihrer Heilung oder zur Linderung von Krankheitsfolgen, als geeignet und wirksam angesehen werden. Vgl.: st. Rspr. des BVerwG, z.B. Beschluss vom 15.03.1984 -2 C 2.83 -, Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 6, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10 sowie Beschluss vom 24.11.2004 - 2 B 65.04 -, s. juris Für das Laktase-Präparat Laluk" besteht zwar in der Bundesrepublik Deutschland keine die die Wirksamkeit und damit auch die wissenschaftliche Anerkennung indizierende arzneimittelrechtliche Zulassung nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 25 Abs. 1 AMG zur Behandlung von Laktose-Intoleranz. Die Eignung und Wirksamkeit von Laktase-Präparaten zur Substitution des bei primärem oder sekundärem Laktasemangel nicht oder nicht ausreichend produzierten körpereigenen Verdauungsenzyms steht allerdings in der medizinischen Wissenschaft und Praxis jedenfalls als Alternative oder in Ergänzung einer laktosefreien oder laktosearmen Vermeidungsdiät generell außer Frage. In den internistischen bzw. gastroenterologischen Fachkreisen wird nach den dem Gericht zugänglichen Erkenntnissen insoweit allein die Frage der therapeutischen Zweckmäßigkeit einer Enzymersatztherapie durch laktasehaltige Arzneimittel diskutiert, und zwar unter den Gesichtspunkten der bei diesen auftretenden Dosierungsproblemen, eventueller schädlicher Nebenwirkungen infolge der teilweise beigefügten Zusatzstoffe (vornehmlich Sorbit und/oder Xylit) und ihrer Wirkungslosigkeit gegenüber den in ca. 75 % der Fälle von Laktose-Intoleranz zugleich vorliegende weiteren Kohlehydratunverträglichkeiten (z.B. gegenüber Fruchtzucker oder Zuckeralkoholen). Vgl.: Ledochowski/Bair/Fuchs, a.a.O., S. 12.; Lanzenberger, a.a.O., S. 7, Schlatter, a.a.O.; Bründgens, Milchzuckerunverträglichkeit, www.praxis-buendgens.de; Gesundheitsamt Bremen, a.a.O. und die dem Kläger erteilte Auskunft des BfArM vom 01.12.2003 (m.w.N.). Nachdem der im Widerspruchsverfahren eingeschaltete Amtsarzt in seiner Stellungnahme sinngemäß die Wirksamkeit und Geeignetheit des Heilmittels Laluk" zur Behandlung der bei dem Kläger bestehenden Laktose-Intoleranz bestätigt hatte, wurde die wissenschaftliche Anerkennung von Laktase-Präparaten zur Behandlung dieser Krankheit seitens der OFD E. in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung vom 11. April 2005 ebenfalls nicht mehr substantiiert angezweifelt. Das Fehlen einer arzneimittelrechtlichen Zulassung des dem Kläger ärztlich verordneten Arzneimittels ist für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit der ihm insoweit entstandenen Beschaffungskosten rechtlich nicht relevant. Schließlich ist die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht aufgrund der Behauptung der OFD ausgeschlossen, der Kläger habe die Möglichkeit, durch den Verzicht auf Laktose ihm Rahmen einer konsequenten Ernährungsumstellung die mit seiner Krankheit verbundenen Beschwerden zu vermeiden. Diese Argumentation ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der Aufwendungen für die Beschaffung des dem Kläger ärztlich verordneten Laktase-Präparats zur Behandlung seiner Laktose- Intoleranz auszuschließen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Heilbehandlung oder ein Heilmittel in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung von Krankheitsfolgen, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden notwendig i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO ist, obliegt vorrangig dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin. Diese ärztliche Einschätzung der Indikation einer Heilbehandlung oder eines Heilmittels kann von der Beihilfestelle im Rahmen ihrer Prüfungszuständigkeit nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn aufgrund sachverständiger Äußerungen eines anderen Facharztes und/oder eines Arztes des zuständigen Gesundheitsamtes konkrete Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit oder Sachwidrigkeit der von behandelnden Ärzten durchgeführten Therapie oder verordneten Heilmittel zur Behandlung der festgestellten Krankheit bestehen. Derartige Anzeichen für eine sach- oder zweckwidrige Heilbehandlung des Klägers durch die Verordnung des Laktase- Präparats sind weder von der OFD dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist zur Argumentation der OFD ergänzend anzumerken, dass eine Vermeidungsdiät bei einer schweren Laktose-Intoleranz vielfach alleine nicht ausreichen dürfte, die krankheitsbedingten Beschwerden zu beseitigen, da Milchzucker nicht lediglich in Milch und Milchprodukten, sondern in zahlreichen anderen Lebensmitteln (z.B. Fertiggerichten, Süßwaren, Brot- und Backwaren, Fleisch- und Wurstwaren, Instant-Erzeugnissen, Margarine und Gewürzmischungen) und selbst in Zahnpasten und Arzneimitteln (größtenteils ohne Deklaration) vorkommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.