Urteil
10 K 6073/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:1011.10K6073.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Tochter K. der Kläger besuchte im Schuljahr 2005/2006 die Klasse 10 a des Geschwister-Scholl-Gymnasiums in Q. . Mit Bescheid vom 05.07.2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Ausstellung eines kostenlosen Schülerjahrestickets für ihre Tochter K. mit der Begründung ab, der Schulweg K1. zu dem Geschister-Scholl-Gymnasium betrage weniger als 3,5 Kilometer, weil nunmehr auch die Straße “T.-------pfad “ als Schulweg geeignet erscheine; zu einer Überflutung im Bereich der auf diesem Wege vorhandenen Unterführung könne es nicht mehr kommen, nachdem eine Pumpanlage eingebaut worden sei. 3 Den gegen diese Entscheidung per E-Mail am 20.07.2005 erhobenen Widerspruch der Kläger mit der Begründung, der T.-------pfad erscheine als Schulweg wenig geeignet und zudem für ein 15-jähriges Mädchen zu gefährlich, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der T.-------pfad erscheine als Schulweg geeignet, insbesondere sei er in den Winterdienst der Stadt Q. einbezogen. Er werde auch seit je her von einer großen Anzahl Schülerinnen und Schüler als Schulweg (überwiegend per Fahrrad) genutzt. Von einer besonderen Gefährlichkeit des Schulweges könne deshalb nicht ausgegangen werden. 4 Die Kläger haben am 17.10.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie zwar weiterhin ihre Bedenken gegen die Geeignetheit des T1.-------pfades als Schulweg betonen, insbesondere aber ausführen, der Weg erscheine im Bereich der Unterführung wegen des dort vorhandenen dichten Bewuchses an beiden Seiten des Weges als für ein 15-jähriges Mädchen zu gefährlich. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.07.2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 26.09.2005 zu verpflichten, den Klägern die Schülerfahrkosten für den Besuch der Klasse 10 des Geschwister-Scholl-Gymnasiums in Q. durch ihre Tochter K. im Schuljahr 2005/2006 zu erstatten. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. 10 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist dem Erfordernis des § 68 VwGO genügt, wobei dahinstehen kann, ob die Einlegung des Widerspruchs seitens der Kläger durch E-Mail dem Formerfordernis des § 70 VwGO entsprochen hat– 13 vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 03.11.2005 –1 TG 1668/05-, NVwZ-RR 2006, 377; VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.12.2004 –5 K 1303/04-; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 2 zu § 70 -. 14 Zum Einen hat der Beklagte den Widerspruch der Kläger als formgerecht angesehen und sachlich beschieden- 15 vgl. hierzu: Redeker/von Oertzen, VwGO, 14.Aufl, Rdnr. 1 c zu § 70-, 16 zum Anderen hat der Beklagte sich rügelos auf die Verhandlung zur Sache eingelassen- 17 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.10.1990 –8 C 54.88-, NJW 1991, 857 m.w.N.-. 18 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger sind durch die Weigerung des Beklagten, die für den Besuch des Geschwister-Scholl-Gymnasiums in Q. durch ihre Tochter K. im Schuljahr 2005/2006 entstandenen Schülerfahrkosten zu erstatten, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Den Klägern steht ein entsprechender Anspruch nicht zu. 19 Der Beklagte hat nur die Kosten zu tragen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen [§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG vom 16.04.2005 (BASS 2005/2006 11-04 Nr. 3.1) –SchfkVO-]. Diese Anforderungen sind für den Schulweg der Tochter der Kläger nicht gegeben. 20 Gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten nur dann notwendig, wenn der Schulweg, d.h. der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 SchfkVO), in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I, zu denen die Tochter der Kläger im Schuljahr 2005/2006 gehörte, mehr als 3,5 Kilometer beträgt. Den Ermittlungen des Beklagten, wonach K1. Schulweg bei Benutzung des T1.-------pfades unterhalb diese Grenze liegt, sind die Kläger nicht entgegen getreten, während zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig ist, dass der Schulweg bei Aussparung des T1.-------pfades über die W. Straße über der in Rede stehenden Entfernungsgrenze liegt. 21 Gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO entstehen allerdings unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Gemäß 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder besonderen Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Dieser Beispielsfall trifft auf den Schulweg der Tochter der Kläger offensichtlich nicht zu. 22 Auch wenn die Kriterien des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nicht erfüllt sind, kann ein Schulweg dennoch besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahrenmomente auftreten, insbesondere wenn die Beschaffenheit der Fahrbahn oder der Trassenverlauf sich als zusätzliche Unfallquelle auswirken können- 23 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18.04.1989 –16 A 952/87- und vom 14.11.1989 –16 A 2639/88-, NWVBl. 1990, 208-. 24 Auch hiervon kann für den T.-------pfad nicht ausgegangen werden. Die früher vorgekommenen Überflutungen des Weges im Bereich der Unterführung sind nach Einbau einer Pumpanlage unstreitig nicht mehr zu befürchten. Auch die gelegentliche Benutzung des T1.-------pfades durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und die durch sie herbeigeführte Verschmutzung des Weges mögen im Einzelfall die Benutzung des Weges beeinträchtigen, eine dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO beschriebenen Beispielsfall vergleichbare gefährliche Situation entsteht dadurch indes nicht, wovon die Parteien auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgegangen sind. 25 Schließlich kann der von der Tochter der Kläger zurückzulegende Schulweg auch nicht deshalb als besonders gefährlich angesehen werden, weil eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch kriminelle Übergriffe festgestellt werden könnte- 26 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18.04.1989 –16 A 2246/86-; Beschluss vom 16.11.1999 –19 A 4220/96-, NWVBl. 2000, 230-. 27 Eine die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass ein Schulkind auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden könnte, ist dabei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der betroffene Schüler zum Beispiel aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht zu erwarten ist. 28 Zwar gehört danach die Tochter der Kläger als im Schuljahr 2002/2006 15-jähriges Mädchen zu dem in diesem Sinne risikobelasteten Schülerkreis, sie befand sich indes auf ihrem Schulweg nicht in einer schutzlosen Situation. 29 Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass die Gefahr von Übergriffen insbesondere in dem beidseits mit Sträuchern und Gebüsch bestandenem Teil des T2.------pfades im Bereich der Unterführung nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn nach der Mitteilung der zuständigen Polizeidienststelle insoweit Vorfälle nicht bekannt geworden sind. Allein die Möglichkeit, dass Dritte durch Ausnutzung dieses Bewuchses Übergriffe auf Schulkinder durchführen könnten, reicht indes nicht aus, von einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung auszugehen. Entscheidend erscheint dem Gericht insoweit, dass nach den Feststellungen des Beklagten, insbesondere nach den durchgeführten eingehenden Verkehrszählungen, der T.-------pfad auch in der Zeit, in der er insbesondere zu Unterrichtsbeginn durch die Tochter der Kläger hätte benutzt werden müssen in erheblichem Umfang von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt wird, so dass bei Übergriffen die Wahrscheinlichkeit, dass Hilfe durch andere Passanten geleistet wird, ausreichend gegeben erscheint. Insoweit unterscheidet sich der T.-------pfad von einem für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Waldweg – 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.1999, a.a.O. -, 31 oder von einem beidseits bewachsenen, im fraglichen Zeitraum nicht benutzten landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg– 32 vgl. VG Köln, Urteil vom 10.01.1984 –10 K 2235/83-. 33 Es handelt sich bei dem T.-------pfad insoweit um eine im ländlichen Raum nicht ungewöhnliche Situation, wobei angesichts der Benutzung des Weges im Wesentlichen durch Radfahrer die Möglichkeit der Hilfeleistung wahrscheinlicher erscheint, als dies bei einem Gehweg am Rande einer Fahrstraße durch Autofahrer möglich erscheint. Außerhalb des mit Büschen bewachsenen Teils des T1.-------pfades im Bereich der Unterführung ist der Weg weithin einsehbar und führt im Wesentlichen geradlinig parallel zu der befahrenen W. Straße, so dass in diesen Bereichen die Möglichkeit von Übergriffen nahezu ausgeschlossen werden kann. Klarstellend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der T.-------pfad als Schulweg für die Tochter der Kläger auch nach Auffassung des Gerichts nicht ungefährlich ist. Im Hinblick darauf, dass die Erstattung von Schülerfahrkosten unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nach dem Willen des Verordnungsgebers erkennbar nur ausnahmsweise erfolgen soll, führt aber nicht jede potentiell auf dem Schulweg vorhandene Möglichkeit einer Gefährdung bereits zur Annahme der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne der genannten Vorschrift. 34 Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.