Urteil
7 K 7817/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:1024.7K7817.01.00
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit mit der Klage die Aufhebung der Auflage A.6 beantragt worden war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckendes Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit mit der Klage die Aufhebung der Auflage A.6 beantragt worden war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckendes Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Am 29.05.1978 zeigte die Klägerin das streitgegenständliche Arzneimittel mit der Bezeichnung « H. » gemäß Art. 3 § 7 des Gesetzes zur Neuord- nung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) - AMNG - bei der Beklagten an. Für das Arzneimittel waren acht wirksame Bestandteile, nämlich Ade- nosin, Muira-puama Extrakt, Niacinamid (Vitamin B 3), Phospolipide (Sojalecithin), Riboflavin-5-phosphat-Natrium (Vitamin B 2), Aneurin (Vitamin B 1), D-alpha- Tocopherylsuccinat (Vitamin E) sowie Melissengeist angegeben. Als Anwendungs- gebiete waren Geistige Überlastung, vorzeitiger Leistungsabfall, Verhütung von Ar- terienverkalkung, Nervenstärkung" genannt. Nach Änderung der Bezeichnung des Arzneimittels in W. ging am 20.04.1990 der Antrag auf Verlängerung der Zulassung nach Art. 3 § 7 AMNG (jetzt § 105 Abs. 2 AMG), der sog. Kurzantrag, bei der Beklagten ein. Der Antrag ent- sprach hinsichtlich der wirksamen Bestandteile und der Anwendungsgebiete im we- sentlichen der Anzeige von 1978. Der wirksame Bestandteil Aneurin (Vitamin B 1) wurde hierin als Thiaminchloridhydrochlorid bezeichnet, Niacinamid wurde als Nicoti- namid angegeben. Die Menge des Thiamins in 100 ml Flüssigkeit wurde mit 0,05 g (= 50 mg) angegeben. Einer der wirksamen Bestandteile (Melissengeist) war nun als Hilfsstoff deklariert. Den sog. Langantrag auf Verlängerung der Zulassung reichte die Klägerin am 28.10.1993 bei der Beklagten ein. Als Anwendungsgebiete waren genannt: Traditio- nell angewendet zur Stärkung oder Kräftigung der Nerven, bei geistiger Überlastung und vorzeitigem Leistungsabfall. Zur Verhütung von allgemeiner Arterienverkalkung." Wirksame Bestandteile und Hilfsstoffe entsprachen dem Kurzantrag. Die Dosierung war wie folgt angegeben: Soweit nicht anders verordnet, nehmen Erwachsene 2 - 3 mal täglich 15 ml ein. ..." Mit Schreiben vom 27.10.1994 beantragte die Klägerin sinngemäß die Aufnahme der Wirkstoffe des Arzneimittels in die Aufstellung der Anwendungsgebiete nach § 109 a Abs. 3 AMG (sog. Traditionsliste) und fügte Traditionsbelege zum Bestandteil Sojalecithin bei. Mit Schreiben vom 01.12.1995 wurde die Indikation für die Liste nach § 109 a wie folgt vorgeschlagen: Zur Besserung des Befindens bei Erschöp- fungszuständen und zur Stärkung der Nerven." und es wurden weitere Traditionsbe- lege für Kombinationen von Lecithin und Vitaminen eingereicht. Unter der lfd. Nummer 000 wurden die Wirkstoffe des streitgegenständlichen Medikamentes mit der Indikation Zur Besserung des Befindens bei Erschöpfungszu- ständen und zur Stärkung der Nerven. Diese Angabe beruht ausschließlich auf Über- lieferung und langjähriger Erfahrung." in die Traditionsliste aufgenommen. Die Auf- nahme erfolgte durch die 35. Bekanntmachung über die Verlängerung der Zulassun- gen nach § 105 des Arzneimittelgesetzes vom 3. April 1996, die folgenden Hinweis enthielt: Die festgelegten Anwendungsgebiete gelten nur bei einer plausiblen Dosie- rung, die präparatespezifisch beurteilt wird. Für bestimmte Stoffe oder Stoffkombina- tionen festgelegte Dosierungsbeschränkungen sind einzuhalten." (BAnz. vom 7. Mai 1996, Nr. 85, S. 5228, 5231). Die Listenposition enthält keine Angaben zur Dosie- rung. Auf ein Mängelschreiben der Beklagten vom 28.10.1998 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 17.04.2000 die Verlängerung der Zulassung nach § 105 Abs. AMG iVm § 109 a Abs. 2 und 3 AMG. Mit dem Schreiben wurde eine Änderungsan- zeige und eine neue Packungsbeilage vorgelegt, in der das Anwendungsgebiet ent- sprechend der Listenposition Nr. 000 geändert wurde. Mit Bescheid vom 04.09.2001 wurde der Klägerin die Verlängerung der Zulas- sung gemäß § 105 iVm § 109 a AMG für das streitgegenständliche Medikament er- teilt. Dem Bescheid waren auf § 28 Abs. 2 AMG gestützte Auflagen beigefügt. Mit der Auflage A.6 wurden verschiedene Hinweise im Hinblick auf den sonstigen Bestand- teil Fructose" angeordnet. Unter der Auflage A.11 forderte die Beklagte folgende Änderung der Dosierungsanleitung: Erwachsene und Kinder ab 12 Jahre nehmen 1 mal täglich 15 ml /.../ ein." Zur Begründung wurde angegeben, das Medikament enthalte als Hilfsstoff Aro- ma Melissengeist". Bei einer Einnahme von 3 mal 15 ml pro Tag, wie von der Kläge- rin beantragt, sei eine Wirkannahme für die Stoffkombination Melissengeist" gege- ben, so dass eine Reduzierung der Tagesdosis geboten sei. Der Bescheid wurde der Klägerin am 26.09.2001 zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin am 24.10.2001 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Auflagen A.6 und A.11 begehrt hat. Im Verlauf des Klageverfahrens haben sich die Beteiligten auf einen geänderten Wortlaut der Fructosehinweise geeinigt (vgl. Bl. 220 d. A.) und die Hauptsache bezüglich der Auflage A. 6 übereinstimmend für erledigt erklärt. Streitgegenstand ist somit nur noch die Auflage A. 11, mit der der Klägerin eine Reduzierung der Tagesdosis auf 1/3 der von ihr beantragten Dosis auferlegt worden ist. Die Beklagte hat zwar im Verlauf des Klageverfahrens erklärt, dass sie von einer Wirkannahme des Hilfsstoffes Aroma Melissengeist" wegen der starken Verdünnung nicht mehr ausgeht. Die Herabsetzung der Tagesdosis sei jedoch weiterhin geboten, weil der Bestandteil Thiaminchloridhydrochlorid" (Vitamin B 1) bei der beantragten Dosierung in einer therapeutischen Wirkmenge vorhanden sei. Hiergegen wendet die Klägerin ein, die Auffassung der Beklagten, dass bei einer Zulassung traditioneller Arzneimittel im Verfahren nach § 109a AMG keine therapeutischen Wirkmengen erreicht werden dürften, finde im Gesetz keine Stütze. Auch traditionelle Arzneimittel müssten - ebenso wie andere Arzneimittel - wirksam und unbedenklich sein. Lediglich an den Nachweis der Wirksamkeit würden geringere Anforderungen gestellt. Die Annahme der Beklagten, traditionelle Arzneimittel dürften nicht wirksam sein bzw. dürften den vorbeugenden Anwendungsbereich nicht verlassen, widerspreche dem Wortlaut des § 109 a Abs. 3 Satz 3 AMG. Aus den Formulierungen der Anwendungsgebiete zur Besserung des Befindens", als mild wirkendes Arzneimittel bei ..." sei abzuleiten, dass auch eine therapeutische Anwendung möglich sei. Die Auffassung der Beklagte widerspreche außerdem der in § 109 a Abs. 3 Satz 1 AMG normierten Wirksamkeitsfiktion. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege auch der wirksame Bestandteil Thiamin (Vitamin B 1) nicht in therapeutischer Wirkmenge vor. Diese liege nach den Angaben der Monographie Vitamin B 1 (BAnz. Nr. 131 vom 21.07.1987) zwischen 50 mg und 200 mg Tagesdosis. Bei der von der Klägerin beantragten Tagesdosis von 3 x 15 ml W. werde eine Thiaminmenge von 20,07 mg (nach dem Zulassungsbescheid 22,5 mg) erreicht, und damit ca. 40 % der niedrigsten Therapiedosis. Es entspreche der gängigen Praxis der Beklagten, bei traditionellen Arzneimitteln eine Dosierung in Höhe von 10% bis 50 % der monographierten Tagesdosis zuzulassen. Die Thiaminmenge halte sich in diesem Rahmen. Unerheblich sei, dass die in der Monographie empfohlene Prophylaxedosis von 5 - 10 mg täglich überschritten werde. Das vorliegende Medikament diene weder zur Prophylaxe noch zur Therapie eines Vitamimmangels, sondern werde traditionell angewendet zur Besserung des Befindens bei Erschöpfungszuständen und zur Stärkung der Nerven. Die Heranziehung der Prophylaxedosis sei daher eine sachfremde Erwägung, die die Merkmale des streitgegenständlichen Medikaments verkenne. Die Anwendungsgebiete der Monographie könnten auf das Anwendungsgebiet des streitgegenständlichen Medikaments nicht übertragen werden, sodass sich letztlich aus der Monographie keine Erkenntnisse zur Dosierung ableiten ließen. Die Beklagte könne sich außerdem bei der Dosierungsvorgabe nicht an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung - DGE - orientieren. Sie gehe bei der Beurteilung der Inhaltsmengen nicht von aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen aus. Nach Anlage 6 zu § 14 b DiätVO sei bei bilanzierten Diäten als Höchstmenge bezogen auf 100 g des verzehrfertigen Erzeugnisses eine Menge von 0,5 mg Thiamin zugelassen. Daraus ergebe sich bei einer täglichen Kalorienzufuhr von 2.000 kcal eine Menge von 10 mg Thiamin pro Tag und damit ein Vielfaches der von der DGE empfohlenen Menge. Es entspreche dem aktuellen Stand der Wissenschaft, dass grundsätzlich, d. h. ohne Vorerkrankung, eine abwechslungsreiche Ernährung ausreiche, um den Bedarf an Vitaminen zu decken (vgl. 3. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2002/46/EG, Nahrungsergänzungsmittel-Richtlinie; § 4 Abs. 4 Nahrungsergänzungsmittelverordnung). Daher könne die Dosierung zur Vorbeugung eines Vitaminmangels nicht wesentlich von der Dosierung abweichen, die nach der Ernährungswissenschaft als ausreichend für eine gesunde, bedarfsgerechte Ernährung anzusehen sind. Das streitgegenständliche Arzneimittel diene jedoch nicht zur Vorbeugung eines Vitaminmangels, sondern zur Besserung des Befindens bei Erschöpfungszuständen und zur Stärkung der Nerven. Für diese Zweckbestimmung sei die für eine gesunde Ernährung bzw. Prophylaxe erforderliche Vitaminzufuhr nicht ausreichend. Die hier beantragte höhere Dosierung sei im Hinblick auf die Stärkungsfunktion des Arzneimittels plausibel. Die Annahme der Beklagten, dass zur Vorbeugung eine Dosis in Höhe des Dreifachen und zur Therapie eines Vitamin B1-Mangels eine Dosis in Höhe des Zehnfachen der DGE- Empfehlungen geboten seien, sei willkürlich und nicht belegt. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass - entgegen den Angaben des BfArM zur Prophylaxedosis von Vitamin B 1 - Medikamente im Verkehr seien, die weit darüber hinausgehenden Mengen an Vitamin B 1 enthielten, nämlich die Medikamente Pantovigar N Kapseln" und Pantovigar N überzogene Tabletten", die mit dem Anwendungsgebiet Traditionell angewendet als mild wirkendes Arzneimittel bei diffusem Haarausfall und brüchigen Fingernägeln" und einer Tagesdosis von 180 mg Vitamin B 1 zugelassen seien. Schließlich sei das streitgegenständliche Arzneimittel unbedenklich. Arzneimit- telrisiken seien bei der vorliegenden Dosis zwischen Prophylaxe und Therapie nicht anzunehmen. Die Thiaminmonographie spreche im Abschnitt Überdosierung" von sehr großer therapeutischer Breite". Die Therapiedosis (bis zu 200 mg täglich) liege weit oberhalb der vorliegenden Dosierung. Aus dem Lehrbuch von Andreas Hahn Nahrungsergänzungsmittel" ergebe sich, dass Thiamin, oral verabreicht, aufgrund der raschen renalen clearance selbst bei hohen Zufuhrmengen untoxisch sei." Dies werde bestätigt durch eine Studie aus dem Jahr 1988, die mit hoher Dosierung im Gramm-Bereich, also der 50fachen Menge der hier verwendeten Dosis, durchgeführt worden sei (Bässler u. a., Vitamin-Lexikon, 2. Aufl., S. 65, Anlage K 6), sowie eine Beurteilung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung - DGE -, wonach nachteilige Wirkungen hoher Dosen von Thiamin aus der Nahrung oder aus Supplementen (z. B. 50 - 200 mg pro Tag) nicht bekannt seien (DGE, Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr, 1. Aufl. 2000, Anlage K 7). Diese Erkenntnisse würden ferner in einer Stellungnahme des Scientific Commitee on Food, veröffentlicht von der Europäischen Kommisssion (SCF/CS/NUT/UPPLEV/e6 Final vom 16.07.2001: parenterale Gabe von 100 mg Thiamin; orale Gabe von 500 mg Thiamin täglich unbedenklich) sowie durch eine Veröffentlichung des Bundesinstituts für Risiko- bewertung aus dem Jahr 2004 erhärtet (30 mg Thiamin oral + 10 mg i.m. über Jahre unbedenklich) (vgl. Bl. 135, 136 und Bl. 333 d.A., K 21). Die Klägerin vertreibe das streitgegenständliche Arzneimittel seit Jahrzehnten, ohne dass Nebenwirkungsmeldungen aufgetreten seien. Allein in den Jahren von 2000 bis 2005 seien mehr als 12 Millionen Tagesdosen verkauft worden. Dies sei ein wichtiges Indiz für die Unbedenklichkeit des Arzneimittels (VG Köln, Urt. V. 13.12.2005 - 7 K 10399/02). Demgegenüber habe die Beklagte bislang nichts vorgetragen, was auf eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung hindeuten könnte. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin beanspruchte Listenposition wegen des Fehlens von konkreten Dosierungsangaben unvollständig und damit rechtswidrig sein dürfte und hat die Klägerin zur Vorlage von Traditionsbelegen für die von ihr beanspruchte Dosierung aufgefordert. Hierzu führt die Klägerin aus, die im vorliegenden Fall einschlägige Listenposition sei im Hinblick auf die Dosierung nicht unvollständig, weil sie auf Antrag der Klägerin speziell für das streitgegenständliche Medikament eingerichtet worden sei. Es sei daher im Wege der ergänzenden Auslegung anzunehmen, dass die Listenposition sich auf die Dosierung des vorgeschlagenen Medikamentes beziehe. Die Dosierung des Medikaments habe sich seit der Anzeige im Jahr 1978 nicht geändert. Damit sei belegt, dass die Dosierung einem langjährigen dokumentierten Erfahrungswissen entspreche. Dies gelte auch, wenn sich keine anderen Arzneimittel mit einer vergleichbaren Dosierung über Jahrzehnte im Verkehr befunden hätten. Denn die traditionelle Dosierung erfordere ebenso wenig wie die traditionelle Anwendung der Stoffkombination als solche eine allgemeine oder besonders verbreitete Anwendung. Auch die hier vorliegende Stoffkombination fände sich ausschließlich im streitgegenständlichen Arzneimittel. Dies schließe jedoch eine traditionelle Anwendung nicht aus. Die Forderung, darüber hinausgehende Traditionsbelege für die Dosierung vorzulegen, sei nicht erfüllbar. Es liege in der Natur traditioneller Arzneimittel, dass in der Regel keine schriftlichen Belege über die Anwendung vorlägen, weil diese nicht Gegenstand wissenschaftlicher Forschung seien. Sie widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 109a AMG, der den pharmazeutischen Unternehmer ja gerade von der Pflicht zur Vorlage wissenschaftlichen Erkenntnismaterials entbinde. Dessen ungeachtet könne die Klägerin aufgrund der Roten Liste aus dem Jahr 1961 belegen, dass sich zahlreiche Arzneimittel mit einer vergleichbaren Zusammensetzung, sowie einem vergleichbaren Anwendungsgebiet mit einer ähnlichen Dosierung langjährig im Verkehr befunden hätten. Hierbei sei von einer Tagesdosis in Höhe von 20,07 mg Thiamin im vorliegenden Arzneimittel auszugehen. Aufzuführen seien im einzelnen die Arzneimittel 1. Actihepatex (Tagesdosis Vitamin B1: 10-15 mg, Anlage K 10 und Bl. 346, 359 d. A.), 2. BVK Roche Forte-Dragee (Tagesdosis 15 mg, K 11 und Bl. 346, 360 d. A.), 3. Exphobin ( 10-15 mg, K 12 und Bl. 347, 360 d. A.), 4. BC-Grunovit (10-20 mg, K 13 und Bl. 348, 361), 5. Nervobromin-Dragees (15-25 mg, K 14 und Bl. 348, 361), 6. Polybion forte Dragee (15 mg, K 15 und Bl. 349, 362), 7. Reactivan Merck (10-30 mg, K 16 und Bl. 351, 362), 8. Satyrin-Progressiv ( 18-27 mg, K 17 und Bl. 351, 363), 9. Vitamin B complex Bonz" (20-30 mg, Ampullen bzw.10-15 mg, Dragees, K 18 und Bl 352, 364), 10. Vitaminets (10 mg f. Prophylaxe, 20-30 mg f. Therapie, K 19 und Bl. 352, 364), 11. Gux-activ (60 mg, K 20 und Bl. 353, 365). Sämtliche Arzneimittel enthielten als wirksamen Bestandteil Vitamin B 1 und würden bei Erschöpfungszuständen und zur Stärkung der Nerven mit Dosierungen von 15 - 30 mg Vitamin B 1 pro Tag angewendet. Dass die Arzneimittel zum Teil auch mit anderen, insbesondere krankheitswertigen Teilindikationen in den Verkehr gebracht worden seien, sei irrelevant. Das streitgegenständliche Arzneimittel liege mit 20,07 mg Vitamin B 1 genau in der Spanne der traditionell verwendeten Dosierungen. Die aufgezählten Arzneimittel seien auch ähnlich zusammengesetzt wie das streitgegenständliche Arzneimittel, da sie zum Teil weitere Vitamine wie beispielsweise Vitamin B 2 oder Niacin enthielten. Dass die Arzneimittel nach den Angaben der Beklagten später nicht mehr in der roten Liste bzw. in den Datenbanken des BfArM zu finden seien, sei weder belegt noch relevant. Es sei nicht erforderlich, dass die genannten Arzneimittel ununterbrochen im Verkehr gewesen seien, um eine traditionelle Anwendung zu begründen. Die aus der Roten Liste 1961 stammenden Arzneimittel seien bis auf das Medikament Satyrin-Progressiv" (Nr. 8) auch im Jahr 1965 noch in der Roten Liste enthalten. Das Medikament Polybion forte Dragees" der Firma Merck (Nr. 6) werde bis heute, allerdings mit eingeschränkter Indikation, in Verkehr gebracht. Das Arzneimittel Gux-aktiv" sei in der Roten Liste 1965 mit einer zehnfach niedrigeren Dosierung angegeben, wobei es sich wohl um einen Druckfehler handeln müsse. Dass ein Medikament in den Folgejahren nicht mehr in der Roten Liste verzeichnet sei, lasse keine zwingende Schlussfolgerung darauf zu, dass das Medikament auch nicht mehr im Verkehr gewesen sei bzw. keine fiktive Zulassung erlangt habe. Bei der Roten Liste handele es sich um ein Verzeichnis der Pharmaunternehmen. Die Eintragung erfolge freiwillig und sei mit Kosten verbunden. In der Roten Liste seien keineswegs alle am Markt befindlichen Arzneimittel aufgeführt; beispielsweise seien die beiden streitgegenständlichen Arzneimittel der Klägerin nicht dort eingetragen. Darüberhinaus sei ein Medikament bei einer Änderung der Bezeichnung in der Roten Liste oder der AMIS-Datenbank auch nicht mehr auffindbar. Die Klägerin habe darüber hinaus auch in den Roten Listen aus den Jahren 1987, 1992 und 2000 vergleichbare Medikamente aufgefunden, mit denen die langjährige traditionelle Anwendung der beantragten Dosierung belegt werden könnten. Hierbei handele es sich im einzelnen um die Medikamente Rote Liste 1987: 12. Taxofit Vitamin B ( Tagesdosis Vitamin B 1: 20 - 40 mg) 13. Vitamin-B-Komplex (Tagesdosis B1: 10 - 20 mg), auch in Roter Liste 1992 14. Vitamin B-Komplex Phytopharma forte (Tagesdosis B 1: 30 - 45 mg) 15 BVK-Roche Sirup ( Tagesdosis: 15 mg) 16. BVK-Roche forte-Dragees (Tagesdosis: 45 mg), ebenso in Roter Liste 1992 17. Betrimax-forte-Dragees (Tagesdosis: 300 - 400 mg) Rote Liste 1992: 18. Neurotrat N (Tagesdosis: 15 - 30 mg) 19. Polyneural forte (Tagesdosis: 60 - 120 mg) 20. Benfothiamin Ankermann (Tagesdosis : 150 - 200 mg) Rote Liste 2000: 21. Neuro-Wied-Kapseln (Tagesdosis: 25 mg) 22. B-Komplex-Rotexmedia (Tagesdosis: 20 - 40 mg) 23. B-Komplex forte Hevert Tabletten (Tagesdosis: 300 - 800 mg) Rote Liste Roborantia von 1987 und 1990: 24. Municaps (Tagesdosis: 20 mg). Unabhängig davon sei jedenfalls mit den beiden Arzneimitteln der Klägerin, W. Flüssigkeit und W. Kapseln, bereits die traditionelle Anwendung und beantragte Dosierung belegt. Im Übrigen obliege es der Beklagten, die mit der angefochtenen Auflage verfügte Dosisreduktion zu begründen. Diese Begründung könne mit dem Hinweis auf Monographien bzw. Muster für Vitaminpräparate oder Empfehlungen der DGE nicht geführt werden, da das vorliegende Arzneimittel hinsichtlich seiner Zusammensetzung und Anwendungsgebiete damit nicht übereinstimme. Demgegenüber sei es nicht Aufgabe der Klägerin, die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste darzulegen, da die Listenaufnahme erfolgt sei und von der Beklagten auch nicht angezweifelt werde. Selbst wenn die Listenposition aufgrund der fehlenden Dosierungsangabe rechtswidrig sei, sei sie jedoch wirksam. Das Gericht könne nicht anstelle der zuständigen Behörde eine bestimmte Dosierung als traditionelle Dosierung festsetzen. Die von der Beklagten in der Form einer Auflage verfügte Dosisreduktion sei auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage fehle. Die in Anspruch genommene Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 2 AMG sei hierfür nicht geeignet, weil die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt seien. Eine Dosisreduzierung im Rahmen des konkreten Nachzulassungsverfahrens auf der Grundlage des § 109 a AMG komme außerdem aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Denn die von der Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit einer Zufuhr von Vitamin B 1 in der von der Klägerin beantragten Menge könnten nur im Verfahren zur Einrichtung der Listenposition Berücksichtigung finden. Im pauschalierten Nachzulassungsverfahren nach § 109a AMG sei hingegen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster für eine präparatespezifische Prüfung eines Medikaments, das hinsichtlich der Stoffzusammensetzung und der Anwendungsgebiete der Liste entspreche, kein Raum, weil sonst der Gesetzeszweck der pauschalierten und beschleunigten Prüfung verfehlt werde (OVG NRW, Urteil vom 27.09.2005 - 13 A 4090/03 - ). Vielmehr seien diese Medikamente nach der Wirksamkeitsfiktion des 109 a Abs. 3 Satz 1 AMG sowohl wirksam als auch unbedenklich. Die Beklagte habe demnach Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bereits im Verfahren zur Einrichtung der Listenposition überprüft und keine Veranlassung zur Einschränkung der Listenposition durch Einführung einer Tageshöchstdosis gesehen. In zahlreichen anderen Fällen habe die Beklagte Zweifel an der Unbedenklichkeit des Medikaments durch Angabe einer Tageshöchstdosis Rechnung getragen, z. B. bei Buchweizenkraut (lfd. Nr. 774, 775), Rosskastaniensamen (lfd. Nr. 771, 976, 978) oder Steinkleekraut (lfd. Nr. 790, 824, 825). Daraus sei abzuleiten, dass auch aus Sicht der Beklagten die Unbedenklichkeit der vorliegenden Stoffkombination mit Einrichtung der Listenposition abschließend festgestellt sei. Bei der Beratung der Expertenkommission über die Einrichtung der Listenposition Nr. 508 seien ausweislich der vorgelegten Sitzungsniederschrift auch keine Bedenken hinsichtlich eines möglichen Risikopotentials geäußert worden. Es sei unvorstellbar, dass hierbei die Dosierung keine Rolle gespielt haben soll, da ohne eine Dosisangabe weder die Wirksamkeit noch die Unbedenklichkeit beurteilt werden könne. Tatsächlich sei ein Risikopotential des Stoffes Thiamin (Vitamin B 1) in der Menge, wie sie bei der beantragten Dosierung mit dem streitgegenständlichen Medikament zugeführt würden, - wie bereits ausgeführt - nicht vorhanden. Die Klägerin beantragt, die Auflage A.11 im Zulassungsbescheid der Beklagten für das Arzneimittel W. (ENR: 0000000, Ordn.-Nr: 00000) vom 24.09.2001 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Auflage A. 11 zu verpflichten, die beantragte Dosierung von 2 - 3 x 15 ml pro Tag zu genehmigen, weiterhin hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Listenposition 000 dahin zu ergänzen, dass eine Dosisangabe entsprechend dem Antrag der Klägerin in die Liste nach § 109 a Abs. 3 AMG aufzunehmen ist, sowie die Beklagte unter Aufhebung der Auflage A.11 zu verpflichten die beantragte Dosierung von 2 - 3 x 15 ml pro Tag zu genehmigen, äußerst hilfsweise, für den Fall der Nichtigkeit der Listenposition 000, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die Liste nach § 109 a Abs. 3 AMG sowie über die Festsetzung einer Dosis im Nachzulassungsbescheid vom 24.09.2001 unter Aufhebung der Auflage A.11 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entschei- den. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an einer Reduzierung der Tagesdosis durch die Auflage A.11 fest. Wegen der geringeren Anforderungen an die Qualität und Wirksamkeit traditioneller Arzneimittel im Nachzulassungsverfahren nach § 109 a AMG dürften diese Arzneimittel keine therapeutischen Wirkmengen enthalten. Diese Wirkmengen erforderten eine Nutzen-Risiko-Bewertung, die im Verfahren nach § 109 a AMG nicht vorgesehen sei. Die Dosis müsse die traditionelle Anwendung berücksichtigen. Die in der Auflage vorgesehene reduzierte Dosierung genüge, um eine gewisse Wirksamkeitsvermutung im traditionellen Anwendungsgebiet zu erhalten. Die Herabsetzung der Dosierung sei zwar nicht mehr wegen des Bestandteils Aroma Melissengeist" erforderlich. Jedoch sei der Bestandteil Thiaminchloridhydrochlorid (Vitamin B 1) bei der beantragten Dosierung in einer therapeutischen Wirkmenge vorhanden. Die Klägerin dürfe im Rahmen der Nachzulassung im Verfahren des § 109 a AMG den vorbeugenden Anwendungsbereich nicht verlassen. Die nach § 109 a zugelassenen Arzneimittel seien nicht dazu bestimmt, Krankheiten zu heilen oder zu lindern und daher könnten therapeutische Dosen nicht beansprucht werden. Die Dosierung müsse das traditionelle Anwendungsgebiet, hier zur Besserung des Befindens bei Erschöp- fungszuständen und zur Stärkung der Nerven, berücksichtigen. In diesem Verfahren seien also Vitamindosen vorgesehen, wie sie zur täglichen Bedarfsdeckung empfohlen würden. Bei der Beurteilung der Dosis orientiere sich die Beklagte an den Mustern für Vitaminkombinationspräparate vom 02.09.1995 und vom 10.08.1999, überarbeitet am 15.04.2002. In diese Muster seien die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung - DGE - eingeflossen. Die Muster gäben den Dosisbereich an, der im regulären Zulassungsverfahren im Anwendungsgebiet Prophylaxe von kombinierten Vitamin-Mangelzuständen" beansprucht werden könne. Die Dosisgrenzen könnten auch für traditionelle Arzneimittel im Verfahren nach § 109 a AMG genutzt werden. Sie seien sowohl für Präparate mit einem einzigen Vitamin als wirksamen Bestandteil als auch für Kombinationspräparate geeignet. Auch wenn das Anwendungsgebiet der Muster mit dem des streitgegenständlichen Medikaments nicht übereinstimme, stütze sich das BfArM auf die dort angegebenen Höchstdosen, da diese auf den Empfehlungen der DGE beruhten und daher als unbedenklich anzusehen seien. Damit werde dem Aspekt des vorbeugenden Gesundheitsschutzes bei freiverkäuflichen Arzneimitteln Rechnung getragen. Der Grund hierfür liege in der enormen Zunahme der Anwendung von Vitaminpräparaten, Nahrungsergänzungsmitteln und mit Vitaminen angereicherter Lebensmittel. Für Vitamin B 1 bestehe zwar nur ein geringes Risiko überhöhter Zufuhrmengen, da es sich um Stoffe handele, für die wegen fehlender Daten keine sichere Gesamtzufuhr abgeleitet werden könne, die jedoch allgemein anerkannt als geringgradig toxisch gälten. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass höhere Mengen an Vitamin B 1 mit einem gesundheitlichen Risiko behaftet seien. Das BfArM orientiere sich daher an ernährungsphysiologischen Aspekten. In den genannten Mustern sei für die prophylaktische Anwendung eine tägliche Dosis von 0,5 - 5,0 mg (Muster 1995) bzw. von 1,5 - 3,0 mg (Muster 2002) vorgesehen. Die von der Beklagten angeordnete Tagesdosis von 1 x 15 ml W. enthalte 7,5 mg Vitamin B 1 und liege damit bereits über dem in den Mustern enthaltenen Höchstwert. Die deutsche Gesellschaft für Ernährung empfehle täglich 1,1 bis 1,6 mg. In diesem Bereich liege auch die mittlere Vitamin B 1-Zufuhr nach den Empfehlungen des Scientific Committee on Food: 1,1 bis 2,28 g. Das Bundesinstitut für Risikobewertung habe im Hinblick auf die allgemeine Zunahme der Anwendung von Vitaminen im Lebensmittelbereich eine tolerierbare Tageshöchstmenge von Vitaminen in Nahrungsergänzungsmitteln oder angereicherten Lebensmitteln festgesetzt. Diese würden für Vitamin B 1 mit 4.0 mg Tagesdosis für Nahrungsergänzungsmittel und mit 1,3 mg Tagesverzehrmenge für angereicherte Lebensmittel angegeben. Zur Prophylaxe bei entsprechenden Risikogruppen (z. B. Hämodialyse-Patienten, Schwangere und Stillende) seien orale Tagesdosen im Bereich der 1- bis 5fachen Tagesmenge gemäß DGE angezeigt, d. h. ca. 2 - 10 mg pro Tag. Höhere Vitaminaufnahmen seien nicht wünschenswert, zumal ein gesundheitlicher Nutzen nicht belegt sei. Außerdem seien diese unökonomisch, da die Aufnahmekapazität des Dünndarms begrenzt sei. Hinzu komme, dass grundsätzlich keine Bedarfslücken in der Bevölkerung erkennbar seien. Für die rein vorbeugende Anwendung hoher Vitamindosen bestehe deshalb keine Notwendigkeit. Zur Behandlung eines manifesten Vitaminmangels stünden geeignete Monopräparate zur Verfügung. Kombinationspräparate seien in diesem Fall generell nicht zweckmäßig, da die Dauer der Wirksamkeit der Bestandteile erheblich voneinander abwiche. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Thiamin-Monographie von 1987 berufen, die seitens des BfArM immer noch anerkannt werde. Bei der beantragten Tagesdosis von 3 x 15 ml W. liege der Thiamingehalt bei ca. 20 mg und überschreite damit den Höchstwert der in der Monographie beschriebenen Prophylaxedosis (5,0 - 10,0 mg). Darüber hinaus erfasse die Monographie - im Unterschied zu den herangezogenen Mustern für Vitaminpräparate - nur die Therapie sowie die Prävention klinisch gesicherter Mangelzustände aufgrund schwerer Mangel- und Fehlernährung oder bestimmter Krankheiten, die überwiegend mit einer gestörten Aufnahme von Vitaminen aus dem Darm einhergingen. Dieses Anwendungsgebiet habe die Klägerin jedoch nicht beansprucht. Auf den Antrag der Klägerin hat die Beklagte das Sitzungsprotokoll über die Sitzung der nach § 109a Abs. 3 AMG berufenen Kommission vom 20.03.1996 sowie die interne 5. Indikationsliste des BfArM vom 23.03.1996 vorgelegt. Hierzu wird ausgeführt, die hier einschlägige Listenposition Nr. 000 (= Nr. 00 der internen Liste) sei ohne weitere Diskussion mit 6 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen angenommen worden. Über die Dosierung sei bei der Listenaufnahme nicht entschieden worden. Dies ergebe sich aus dem Hinweis auf dem Deckblatt der 5. Indikationsliste, wonach die Indikationsfeststellungen nur bei einer plausiblen Dosierung, die präparatespezifisch beurteilt werde, Geltung hätten. Insbesondere hätten den Kommissionsmitgliedern auch keine präparatespezifischen Unterlagen vorgelegen, sodass diesen die konkrete Dosierung des Medikamentes, für das die Aufnahme einer Stoffkombination in die Liste vorgeschlagen worden sei, nicht bekannt gewesen sei. Die von der Klägerin angeführten Arzneimittel aus der Roten Liste 1961 seien nicht dazu geeignet, eine traditionelle Anwendung hoher Thiamindosen zu belegen. Die Mehrzahl der Medikamente befinde sich bereits seit Ende der 60er bzw. Anfang der 70er Jahre nicht mehr im Verkehr, da entsprechende Eintragungen in der Roten Liste und in den Datenbanken des BfArM nicht aufzufinden seien; es könne davon ausgegangen werden, dass diese keine fiktive Zulassung erlangt hätten. Teilweise seien diese nun mit anderen Anwendungsgebieten zugelassen worden. Die Anwendungsgebiete seien größtenteils krankheitswertig und damit nicht vergleichbar, die Zusammensetzung weiche erheblich von dem streitgegenständlichen Medikament ab und die von der Klägerin beanspruchte Dosierung in Höhe von 22,5 mg Thiamin pro Tag sei von den angegebenen Medikamenten nicht ableitbar. Darüber hinaus müsse auch im Bereich der erleich- terten Zulassung von traditionellen Medikamenten eine gewisse Plausibilität der Stoffkombination bezüglich der traditionellen Indikationen gewährleistet sein. Dies sei bei den angeführten Medikamenten, die teilweise sogar Geschlechtshormone, Schlafmittel oder Psychopharmaka enthielten, nicht der Fall. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Indikationen bei diesen Altarzneimitteln nicht geprüft worden seien. Die hier beanspruchten Anwendungsgebiete Zur Stärkung der Nerven und bei Erschöpfungszuständen" seien wissenschaftlich nicht belegt. Ein gesundheitlicher Nutzen für diese Indikationen könne auch bei hohen Vitamindosen nicht angenommen werden. Die Dosierung von traditionellen, nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten müsse sich daher im Rahmen der belegten prophylaktischen Anwendung bewegen. Die Kombination mehrerer Vitamine sei prinzipiell fragwürdig und könne nur akzeptiert werden, wenn sich die Einzeldosen im Bereich der DGE-Empfehlungen hielten bzw. bei Prophylaxe bis zum 3-fachen und bei der Therapie bis zum 10-fachen dieser Empfehlungen reichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 7 K 566/02 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge in beiden Verfahren Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten das Verfahren bezüglich der Auflage A.6 (Fructose- Hinweis) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Der Hauptantrag der Klägerin, die Auflage A.11 im Zulassungsbescheid der Beklagten für das Arzneimittel W. vom 24.09.2001 aufzuheben, ist bereits unzulässig. Denn mit einer Aufhebung der Anordnung, die Dosierung zu beschränken, kann die Klägerin ihr Rechtsschutzziel, die Genehmigung der beantragten Dosierung, nicht erreichen. Vielmehr ist hierfür die Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Zwar ist die umstrittene Anordnung von der Beklagten formal als Auflage" im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG formuliert und auf eine Auflagenermächtigung, nämlich § 28 Abs. 2 AMG, gestützt worden. Inhaltlich handelt es sich jedoch nicht um eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung zur Zulassungsverlängerung, sondern um eine Teilversagung der Zulassungsverlängerung bezüglich der Dosierung. Denn die Festlegung der Dosierung gehört zum wesentlichen und unverzichtbaren Inhalt der Entscheidung über die Zulassung, da von ihr Wirksamkeit und Unbedenklichkeit unmittelbar abhängen. Diese den Inhalt der Genehmigung regelnde Entscheidung ist konkludent in der Auflage zur Umformulierung der Dosierungsanleitung in der Packungsbeilage enthalten, die den Entscheidungsinhalt lediglich für die Gestaltung der Informationstexte umsetzt. vgl. hierzu im einzelnen Urteil der Kammer vom 25.07.2006 - 7 K 1483/02 - , S. 11 ff. des amtlichen Umdrucks. Der erste Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung der Dosierungsanleitung zu verpflichten, die beantragte Dosierung zu genehmigen, ist als Verpflichtungsantrag im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Dosierung, da die in Anspruch genommene Listenposition Nr. 000 in der Aufstellung nach § 109 a Abs. 3 Satz 1 AMG keine Angaben zur Dosierung, insbesondere nicht die von der Klägerin erstrebte Dosierungsgröße, enthält und somit unvollständig ist. Es fehlt daher an der erforderlichen Übereinstimmung des streitgegenständlichen Medikaments mit der einschlägigen Listenposition im Hinblick auf die Dosierung, so dass die gesetzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit gemäß § 109 a Abs. 3 Satz 1 AMG nicht erfüllt sind. Die Listenposition Nr. 000 enthält neben der Angabe der arzneilich wirksamen Stoffe und des Anwendungsgebietes keine ausdrücklichen Angaben zur Dosierung. Aus der Tatsache, dass die Einrichtung der Listenposition auf Antrag der Klägerin für das streitgegenständliche Medikament erfolgte, kann auch nicht geschlossen werden, dass die Listenposition jedenfalls konkludent die von der Klägerin beantragte Dosierung umfasst. Zwar hat die Beklagte die Dosierungsangaben der Klägerin im verwaltungsinternen Verfahren auf Listenaufnahme geprüft und für unbedenklich gehalten, vgl. Vermerk vom 20.02.1996, Bl. 110, BA 2). Sie sind jedoch nicht zum Inhalt der getroffenen Regelung geworden. Bei der Einrichtung einer Listenposition handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung, durch den verbindlich über eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Nachzulassung im Rahmen des Verfahrens nach § 109 a AMG entschieden wird, BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 29.02 - . Bei der Auslegung des Inhalts von Verwaltungsakten ist darauf abzustellen, wie die Adressaten die behördliche Maßnahme bei objektiver Betrachtungsweise, ausgehend vom Empfängerhorizont, verstehen konnten. Ausdrücklichen Erklärungen der Behörde zum Inhalt einer Regelung kommt hierbei ein besonderes Gewicht zu. Hier hat die Beklagte in der 35. Bekanntmachung vom 3. April 1996, durch die die Listenposition Nr. 000 veröffentlich wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine plausible Dosierung präparatespezifisch beurteilt werde, das heißt, im konkreten Nachzulassungsverfahren geprüft und beschieden werden soll. Für die pharmazeutischen Unternehmer als Adressaten der Bekanntmachung war daher erkennbar, dass mit der Aufnahme in die Traditionsliste noch keine Entscheidung über die Dosierung verbunden sein sollte. Diese Auslegung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Traditionsliste nicht auf das einzelne Präparat, sondern auf Stoffe bezogen ist und sich, nach der Intention des Gesetzgebers, an alle pharmazeutischen Unternehmer richtet, die eine Zulassung im Traditionsverfahren für stoff- und indikationsgleiche Medikamente anstreben, nicht nur an den konkreten Antragsteller. Diesem generellen Regelungsgehalt der Traditionsliste würde es widersprechen, wenn die Dosierung des konkreten Präparates, für das der Antrag auf Aufnahme in die Traditionsliste gestellt wurde, automatisch zum Inhalt der Listenposition würde, zumal diese für die anderen Adressaten der Regelung nicht erkennbar ist. Hat die Beklagte somit bei der Aufnahme der Stoffkombination des streitgegenständlichen Medikaments in die Traditionsliste noch keine Entscheidung über eine wirksame und unbedenkliche Dosierung getroffen, so ist die hier einschlägige Listenposition Nr. 508 unvollständig. Nach Auffassung der Kammer muss die Aufstellung nach § 109 a AMG neben den Wirkstoffen und den hierzu passenden Anwendungsgebieten zwingend Angaben zur Dosierung und zur Darreichungsform enthalten, da sonst die Funktion der Liste als Ersatz für den Wirksamkeitsnachweis nicht erfüllt werden kann. Denn ohne die Kenntnis von Dosierung und Darreichungsform lässt sich keine verbindliche Aussage zur Wirksamkeit (und Unbedenklichkeit) eines Stoffes in einem bestimmten Anwen- dungsgebiet treffen, vgl. Urteile der Kammer vom 13.12.2005 - 7 K 10399/02 - PharmaRecht 2006, 168 und vom 25.07.2006 - 7 K 1483/02 - mit weiteren Ausführungen. Eine Verlagerung der Frage der angemessenen Dosierung und Darreichungsform in das konkrete Zulassungsverfahren widerspräche dem in § 109 a Abs. 3 Satz 1 AMG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen, ein beschleunigtes, pauschaliertes Prüfverfahren einzuführen, in dem die sonst erforderliche Prüfung von Wirksamkeit und Verträglichkeit anhand präparatespezifischer Unterlagen bei einer möglichen Bezugnahme auf die Liste entfallen sollte, vgl. OVG NW, Urteil vom 27. September 2005 - 13 A 4090/03 - , S. 12 des amtlichen Umdrucks. Da die Dosierung der streitgegenständlichen Stoffkombination in der einschlägigen Listenposition Nr. 508, wie bereits ausgeführt, nicht geregelt ist, ist die Listenposition ohne eine entsprechende Ergänzung als Grundlage für die Wirksamkeitsfiktion nicht in ausreichendem Maß geeignet. Die Klägerin kann daher durch die Bezugnahme auf die Listenposition Nr. 508 den Nachweis der Wirksamkeit in der beantragten Dosierung nicht erbringen, so dass ein entsprechender Anspruch auf Zulassung der beantragten Dosierung nicht begründet ist. Der zweite Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu einer Ergänzung der Listenposition Nr. 508 um eine Dosierungsangabe entsprechend dem Antrag der Klägerin zu verpflichten, ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da die Beklagte innerhalb von 3 Monaten nach Stellung des Ergänzungsantrags in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2005 keine förmliche Entscheidung über den Antrag getroffen hat, ohne dass hierfür ein zureichender Grund ersichtlich ist. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, da der Klägerin ein Anspruch auf Aufnahme der von ihr beantragten Dosierung von 2 - 3 mal 15 ml W. pro Tag nicht zusteht. Denn die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis, dass die beantragte Dosierung der tradierten und dokumentierten Erfahrung entspricht, nicht erbracht. Nach allgemeinen Grundsätzen muss die Klägerin die Tatsachen, die ihren Anspruch auf Ergänzung der Listenposition um die beantragte Dosierung begründen, darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, da es sich insoweit um die Voraussetzungen der von ihr beanspruchten Zulassung, also eines sie begünstigenden Verwaltungsakts, handelt. Dies stimmt auch mit der konkreten Ausgestaltung des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens überein. Dieses Verfahren ist grundsätzlich als Antragsverfahren ausgestaltet, in dem die antragsbegründenden Tatsachen und Unterlagen vom pharmazeutischen Unternehmer vorzulegen und Gegenstand der Prüfung durch die Bundesoberbehörde sind, vgl. §§ 22, 25 Abs. 2 und 4 AMG. Dies gilt auch für das Verfahren der Nachzulassung nach § 105 und § 109 a AMG, vgl. § 105 Abs. 4 bis 5 AMG und § 109 a Abs. 2 AMG. Da die Bezugnahme auf die Stoff- und Indikationsliste nach § 109 a Abs. 3 AMG an die Stelle der sonst erforderlichen präparatespezifischen Untersuchungen zu Wirksam- keit und Verträglichkeit nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AMG tritt, die vom pharmazeutischen Unternehmer vorzulegen sind, ist es sachgerecht, von diesem auch die Darlegung und den Nachweis der traditionellen und dokumentierten Erfahrung gemäß § 109 a Abs. 3 Satz 2 AMG zu verlangen. Dieser Nachweis ist der Klägerin im Hinblick auf die von ihr beanspruchte Dosierung nicht gelungen. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 109 a Abs. 3 Satz 2 AMG ergibt sich, dass es neben der langjährigen traditionellen Anwendung auch einer Dokumentation des Erfahrungswissens, also einer geeigneten schriftlichen Fixierung bedarf. Als geeignete Quellen sieht die Kammer jedenfalls solche wissenschaftlichen Veröffentlichungen an, die auf Grund ihres Alters oder auf Grund ihrer inhaltlichen Ausrichtung Aufschluss über die von der Überzeugung der Wirksamkeit getragene traditionelle Anwendung geben können. Ohne dies abschließend bewerten zu müssen, kommen neben den einschlägigen pharmazeutischen Handbüchern auch die Aufbereitungsmonographien der Kommissionen nach § 25 Abs. 7 AMG in Betracht. Ebenso kann die tradierte und dokumentierte Erfahrung in Werken zum Ausdruck kommen, die traditionell im Verkehr befindliche Arzneimittel beschreiben (z. B. die Rote Liste). Vgl. Urteile der Kammer vom 25.07.2006 - 7 K 1483/02 - , u. a. Die von der Klägerin beanspruchte Dosierung von 2 - 3 mal täglich 15 ml W. führt zu einer täglichen Zufuhr des arzneilich wirksamen Bestandteils Thiaminchloridhydrochlorid (Vitamin B1) in einer Menge von 15 - 22,5 mg. Es kann offen bleiben, ob diese Werte wegen der hier vorhandenen Chlorid- und Hydrochloridmoleküle geringfügig reduziert werden müssen, da die Abweichungen nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Die Klägerin hat nicht durch Vorlage geeigneter Dokumente belegen können, dass eine derartige Thiaminmenge, neben den anderen arzneilich wirksamen Bestandteilen, in dem beanspruchten Anwendungsgebiet Zur Besserung des Befindens bei Erschöpfungszuständen und zur Stärkung der Nerven" traditionell in der Überzeugung der Wirksamkeit verabreicht wurde. Der Traditionsnachweis kann zunächst nicht durch die lange Marktpräsens des streit- gegenständlichen Medikaments bzw. durch das langjährige Inverkehrbringen eines zweiten gleichartigen Medikaments in einer anderen Darreichungsform, W. - Kapseln, das Gegenstand des Verfahrens 7 K 566/02 ist, geführt werden. Genügte dies, wäre das Nachzulassungsverfahren für Arzneimittel, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, weitgehend obsolet, weil dann jeder Inhaber einer fiktiven Zulassung sich auf die Tradition seines eigenen Arzneimittels zur Begründung einer Listenposition berufen könnte. Eine traditionelle Überzeugung von der Wirksamkeit eines Stoffes in einem bestimmten Anwendungsgebiet allein aus der bloßen langjährigen Existenz eines einzelnen oder zweier wirkstoffgleicher Arzneimittel abzuleiten, erscheint fernliegend, vgl. Urteile der Kammer vom 13.12.2005 - 7 K 10399/02 - und vom 24.01.2006 - 7 K 738/01 - . Auf die in der Monographie zu Vitamin B 1 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 21.07.1987) genannten Thiamindosen kann sich die Klägerin nicht stützen, da die dort genannten Anwendungsgebiete mit dem Anwendungsgebiet des streitgegenständlichen Medikaments bzw. der zugrundeliegenden Listenposition Nr. 000 nicht vergleichbar sind. Die von der Monographie erfassten Anwendungsgebiete sind ausschließlich die Therapie oder Prävention von klinischen Vitamin B 1- Mangelzuständen, sofern diese Vitamin B1-Mangelzustände ernährungsmäßig nicht behoben werden können." Der klinisch-chemisch gesicherte Vitamin B 1-Mangel kann nach der in der Monographie enthaltenen Aufzählung beispielsweise auftreten bei schwerer Mangel- und Fehlernährung, parenteraler Ernährung über längere Zeit, Hämodialyse, chronischem Alkoholismus, diabetischer Aszidose, schweren akuten Leberfunktionsstörungen oder bei gesteigertem Bedarf in Schwangerschaft und Stillzeit. Diese Anwendungsgebiete werden von der Klägerin nicht beansprucht. Vielmehr soll das Arzneimittel als Stärkungsmittel bei normalen" Erschöpfungszuständen aufgrund der Alltagsbelastung dienen. Die genannten Erschöpfungszustände haben mit dem klinisch gesicherten Vitamin B1-Mangel, der eintritt, weil aufgrund erheblich gestörter Körperfunktionen oder aufgrund besonderer Bedarfssituationen wie der Schwangerschaft nicht genug Vitamin B1 mit der Nahrung aufgenommen wird, nichts gemeinsam. Nach der Indikationsformulierung des streitgegenständlichen Medikaments wird der Erschöpfungszustand auch nicht auf einen Vitaminmangel ursächlich zurückgeführt. Da die Dosierung unmittelbar mit der Wirksamkeit im Anwendungsgebiet zusammen- hängt, vgl. auch Urteil der Kammer vom 24.10.2006 - 7 K 6084/04 - können daher die Dosierungsangaben der Monographie keinen Anhaltspunkt für die Dosierung im streitgegenständlichen Anwendungsgebiet liefern. Weitere wissenschaftliche Berichte über die traditionelle Dosierung von Vitamin B 1 in vitaminhaltigen Stärkungsmitteln konnten von der Klägerin nicht vorgelegt werden. Auch die von der Klägerin benannten Vergleichspräparate aus den Roten Listen von 1961, 1987, 1990, 1992 und 2000 sind nicht geeignet, die traditionelle Anwendung von Vitamin B1 in einer Menge von 15 bis 22,5 mg täglich in kombinierten Stärkungsmitteln mit Vitaminen zu belegen. Nach der Rechtsprechung der Kammer kann der Traditionsnachweis auch dadurch geführt werden, dass eine Vielzahl vergleichbarer Medikamente langjährig auf dem Markt waren. Denn daraus kann geschlossen werden, dass die Anwendung auf einer allgemeinen Überzeugung der Wirksamkeit beruhte, vgl. Urteile der Kammer vom 13.12.2005 - 7 K 10399/02 - und vom 24.01.2006 - 7 K 738/01 - . Bei Stoffkombinationen kann der Traditionsnachweis für die konkrete Kombination dieser Stoffe selbst oder für jeden Stoff einzeln erbracht werden. Der Nachweis für eine Stoffkombination kann auch dadurch erbracht werden, wenn sich die tradierte und dokumentierte Erfahrung zwar nicht auf die exakt gleiche Stoffkombination, jedoch auf eine Vielzahl zumindest teilweise übereinstimmender, vergleichbarer Stoffkombinationen bezieht, was im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 13.12.2005 - 7 K 10399/02 - . Bei dieser Betrachtung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen einer traditionellen Anwendung von Vitamin-B1-haltigen Kombinationspräparaten zur Stärkung der Nerven und bei Erschöpfungszuständen in der beantragten Dosierung durch die von der Klägerin benannten Ver- gleichspräparate in den Roten Listen nicht belegt sind. In diese Betrachtung ist eingeflossen, dass nur vier Präparate (Nr. 8, 11, 12 und 24) in etwa vergleichbare Anwendungsgebiete im Bereich der traditionellen Nichtheilmittel aufweisen, dass von diesen vier Medikamenten zwei Medikamente zusätzliche Wirkstoffe aufweisen, die die Vergleichbarkeit in Frage stellen (Nr. 8 und 11), dass bei einem der Präparate die hohe Vitamin B1-Dosierung schon 1969 aufgegeben worden ist (Nr. 11) und dass die genannten Medikamente nur punktuell, nicht aber durchgängig in den Roten Listen belegt sind. Lediglich ein einziges Medikament kann eine durchgängige Marktpräsens von 1987 bis 2003 aufweisen (Nr. 24). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung einer langjährigen, verbreiteten Anwendung von hochdosierten Vitamin B1-Kombinationsmitteln zur Nervenstärkung nicht möglich. Vielmehr handelt es sich lediglich um Einzelfälle, die für die Annahme einer traditionellen Dosierung im Bereich der Stärkungsmittel nicht ausreichend sind. Ein Traditionsbeweis auf der Grundlage einer faktischen Anwendung von ähnlichen Medikamenten setzt neben einer Vergleichbarkeit des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffkombination auch die Vergleichbarkeit der Anwendungsgebiete voraus. Denn die Wirksamkeit eines Stoffs lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern kann sich immer nur auf ein konkretes Anwendungsgebiet, d. h. auf die Beeinflussung eines bestimmten körperlichen oder seelischen Zustands beziehen, vgl. § 2 Abs. 1 AMG. Die Wirksamkeit im konkreten Anwendungsgebiet ist wiederum entscheidend von der zugeführten Stoffmenge, also der Dosierung abhängig. Die traditionelle Dosierung von Vitamin B 1 kann daher nur durch langjährig angewandte Medikamente belegt werden, die entweder ausschließlich Vitamin B1 oder eine der Listenposition Nr. 000 vergleichbare Stoffkombination enthielten und dasselbe oder ein vergleichbares Anwendungsgebiet beanspruchten. Insbesondere kann ein Traditionsbeweis nicht geführt werden durch Medikamente, die ihrerseits nicht listenfähig sind, weil sie nicht unter die traditionellen Nichtheilmittel bzw. mild wirksamen Heilmittel nach § 109 a Abs. 1 AMG iVm § 109 Abs. 3 AMG fallen. Die überwiegende Mehrzahl der von der Klägerin angeführten Medikamente ist schon deshalb für die Erbringung eines Traditionsbelegs ungeeignet, weil diese sich auf nicht vergleichbare Anwendungsgebiete beziehen. So handelt es sich bei 9 von den 11 benannten Medikamenten aus der Roten Liste 1961 um nicht listenfähige Heilmittel, da diese in der Aufzählung der Anwendungsgebiete neben den von der Klägerin hervorgehobenen Erschöpfungs- oder Schwächezuständen (beispielsweise in der Rekonvaleszenz) auch krankheitswertige Störungen der körperlichen und seelischen Funktionen wie Leberschäden, Anämien, Neuritiden, Neuralgien, Ischias, Commotio cerebri, Dermatosen, Herzinsuffizienz, Magen-Darm-Störungen, Vitamin B-Komplex-Hypovitaminosen (Vitaminmangel), Angst-, Spannungs- und Erregungszustände, Schlafstörungen, Infektionskrankheiten, Operationen, Neurasthenie, chorea minor (Hyperaktivität), Stomatitis aphthosa, Glossitis, Pharyngitis, Sprue, Zoeliakie, chronische Colitis, ödematöse Mangelzustände, depressive Verstimmung, Entwicklungsstörungen, sowie Schwangerschaft und Stillzeit als Zustände mit gesteigertem Bedarf enthielten. Zu diesen Medikamenten zählen Actihepatex (1.), BVK Roche Forte-Dragees (2.), Exphobin (3.), BC-Grunovit (4.), Nervobromin-Dragees (5.), Polybion forte (6.), Reactivan Merck (7.), Vitamin B- Komplex Bonz"(9.) und Vitaminets (10.). Zu den - nicht vergleichbaren - Heilmitteln bei krankhaften Störungen gehören auch die folgenden Medikamente aus der Roten Liste 1987: Vitamin-B-Komplex (13.), Vitamin B-Komplex Phytopharma forte (14.), BVK-Roche Sirup (15.), BVK Roche forte-Dragees (16.), Betrimax-forte-Dragees (17.); sowie aus der Roten Liste 1992: Neurotrat N (18.), Polyneural forte (19.), Benfothiamin Ankermann (20.); ferner aus der Roten Liste 2000: Neuro-Wied-Kapseln (21.), B-Komplex-Rotexmedia S (22.) und B-Komplex forte Hevert Tabletten (23.). Es ist auch nicht sachgerecht, aus den breitgefächerten Anwendungsgebieten der aufgeführten Medikamente lediglich die Erschöpfungszustände herauszugreifen, um eine Vergleichbarkeit zu begründen. Denn die Dosierungsspannen der genannten Arzneimittel sollen auch die krankheitswertigen Indikationen bzw. klinische Vitamin - B1-Mangelzustände abdecken. Sie können daher nicht zur Begründung der Dosierung bei einem reinen Stärkungsmittel herangezogen werden. Unter dem Gesichtspunkt der traditionellen Anwendung weisen daher in etwa ver- gleichbare Anwendungsgebiete nur folgende 4 Medikamente auf: Satyrin- Progressiv (Rote Liste 1961, Nr. 8: Nerven- und Sexualtonikum), Gux-aktiv (Rote Liste 1961, Nr. 11: Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, nervöse Erschöpfung, Leistungsschwäche der Kinder, Antriebsmangel), Taxofit Vitamin B (Rote Liste 1987, Nr. 12: Erschöpfungszustände, verzögerte Rekonvaleszenz) und Municaps (Rote Liste Roborantia von 1987 und 1990, Nr. 24: reduzierte Leistungsfähigkeit, mangelnde Konzentrationsfähig, Gedächtnisschwäche, Erschöpfungszustände). Zwar kann die Wirkstoffzusammensetzung der Medikamente Taxofit Vitamin B (Vitamine und Calcium) und Municaps (B-Vitamine) im Hinblick auf das Anwendungsgebiet noch als vergleichbar angesehen werden. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Medikamente Satyrin-Progressiv (8.) und Gux-aktiv (11.) aus der Roten Liste 1961 hinsichtlich ihrer Stoffzusammensetzung mit dem Arzneimittel der Klägerin vergleichbar sind und daher als Traditionsbeleg herangezogen werden können. Das streitgegenständliche Medikament enthält neben dem chemischen Stoff Adenosin (Bestandteil der RNS) noch einen Pflanzenextrakt, dem potenzfördernde Wirkung zugeschrieben wird, sowie Vitamine und Sojalecithin. Dagegen ist in Satyrin-Progressiv mit Methyltestosteron ein Geschlechtshormon enthalten; zu den Wirkstoffen von Gux-aktiv gehört Glutaminsäure, die von der Beklagten unbestritten als eine sehr aktive Aminosäure im Stoffwechselprozess des Gehirns beschrieben wird. Dies kann jedoch offen bleiben, da die verbleibenden vier indikationsähnlichen Arzneimittel aufgrund der geringen Anzahl und der begrenzten Zeit der belegten Marktpräsens insgesamt nicht geeignet sind, die traditionelle Anwendung von Vitamin B 1 in vitaminhaltigen Stärkungsmitteln in der von der Klägerin beantragten Dosierung hinreichend zu dokumentieren. Es fehlt an der erforderlichen verbreiteten und durchgängigen Anwendung, die den Schluss auf ein fundiertes Erfahrungswissen über die Wirksamkeit zulassen könnte. Das Arzneimittel Satyrin-Progressiv (8.) aus der Roten Liste 1961 ist in der Roten Liste von 1971 nicht mehr vorhanden (Bl. 402 d. A.). Das Arzneimittel Gux-aktiv (11.) aus der Roten Liste 1961 ist in der Roten Liste 1974 nicht mehr belegt (Bl. 407 d. A.). In den Roten Listen 1969 und 1971 findet sich Gux-aktiv nur mit einer wesentlich geringeren Dosierung von Vitamin B 1 in Höhe von 6 mg Tagesdosis (0,0005 g Einzeldosis x 12), die weit unter der von der Klägerin begehrten Dosierung liegt (Bl. 408, 409 d. A.). Das Medikament Taxofit Vitamin B (12.) wird nur mit der Roten Liste 1987 belegt. In den vorgelegten Listen aus früheren und späteren Jahren wird es von der Klägerin nicht zitiert. Schließlich wird das Medikament Municaps (24.) nur aus den Roten Listen 1987 und 1990 benannt. Es ist das einzige Medikament, dass auch noch in der bei Gericht verfügbaren Roten Liste 2003 zu finden ist. Die übrigen drei Medikamente, die für einen Vergleich in Betracht kommen (Nr. 8, 11 und 12), sind in der Roten Liste 2003 nicht mehr vorhanden. Der Einwand der Klägerin, dass die Nichtaufnahme eines Medikaments in der Roten Liste nicht zwingend darauf schließen lasse, dass das Arzneimittel nicht mehr im Verkehr sei, ist zwar zutreffend, da die Rote Liste zum einen eine freiwillige Datensammlung der pharmazeutischen Unternehmer ist, zum andern der Fortbestand des Medikaments auf dem Markt bei einer Namensänderung nicht mehr verfolgt werden kann. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine Verfügbarkeit der Vergleichspräparate auf dem Arzneimittelmarkt ohne weitere Belege nicht festgestellt werden kann. Die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, die beanspruchte traditionelle Dosierung durch geeignete Dokumente zu belegen, geht aber, wie bereits ausgeführt, zu Lasten der Klägerin. Es ist daher festzuhalten, dass eine traditionelle Anwendung von Vitamin B1- haltigen Stärkungsmitteln in der von der Klägerin beanspruchten Dosierung durch die von der Klägerin benannten Vergleichspräparate nicht belegt ist. Die Zusammenstellung der Medikamente deutet eher darauf hin, dass der beantragte Dosisbereich traditionell krankheitswertigen Indikationen, insbesondere Vitamin B1- Mangelzuständen, zuzuordnen ist. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Ergänzung der Listenposition um die von ihr beantragte Dosierung. Über den letzten Hilfsantrag der Klägerin war nicht mehr zu entscheiden, da dieser nur unter der Bedingung gestellt worden ist, dass das Gericht die Nichtigkeit der Listenposition Nr. 508 feststellt. Die Kammer ist nach nochmaliger Prüfung jedoch der Auffassung, dass der Verwaltungsakt, durch den die streitgegenständliche Stoffkombination in die Traditionsliste aufgenommen wurde, zwar rechtswidrig ist, weil ein wesentlicher Teil der Regelung, nämlich die Dosierungsfestsetzung fehlt. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit der Allgemeinverfügung sind jedoch nicht erfüllt. Diese richten sich in Ermangelung einer speziellen Regelung im Arzneimittelgesetz nach § 44 VwVfG. Die besonderen Fälle des § 44 Abs. 2 VwVfG liegen ersichtlich nicht vor. Nach der Generalklausel in § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offenkundig ist. Es kann dahinstehen, ob die Unvollständigkeit der Listenposition zu einem besonders schwerwiegenden Fehler führt. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzeswortlaut die Festsetzung einer Dosierung in der Aufstellung nach § 109 a Abs. 3 AMG nicht erwähnt und auch die Gesetzesmaterialien darüber keinen Aufschluss geben, kann dieser Fehler jedoch nicht als offensichtlich betrachtet werden. Da somit sämtliche Anträge der Klägerin bezüglich der Herabsetzung der beantragten Dosierung (Auflage A.17) abzuweisen waren, trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO insoweit die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der in der Hauptsache erledigten Klage gegen die Auflage A. 6 (Fructosehinweise in den Informationstexten) entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, da sie nach dem ursprünglichen Aufhebungsantrag die angeordneten Hinweise zum ganz überwiegenden Teil akzeptiert hat. Die Änderung des Wortlauts des Hinweises auf die Fructose-Unverträglichkeit fällt demgegenüber nach Auffassung des Gerichts nicht ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.