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Urteil

13 K 9163/04

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Regelung in einer Verordnung, die nur die Verpflichtung zur Beteiligung an Kosten normiert, kann keine unmittelbare, höhenbestimmte Zahlungsanspruchsgrundlage sein (§ 6 Abs.3 Satz10 VerpackV). • Vertragliche Zahlungspflichten sind nach ihrem klaren Befristungsinhalt auszulegen; befristete Zuschussregelungen begründen keine fortwirkende Leistungspflicht für spätere Zeiträume. • Ansprüche auf Vertragsanpassung wegen geänderter Rechtslage sind treuwidrig verwirkt, wenn der Berechtigte die Anpassung übermäßig lange (hier mehr als sechs Jahre) nicht geltend macht, obwohl vertragliche Treue- und Informationspflichten bestanden.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Kostenbeteiligung des Systembetreibers an kommunaler Abfallberatung • Eine Regelung in einer Verordnung, die nur die Verpflichtung zur Beteiligung an Kosten normiert, kann keine unmittelbare, höhenbestimmte Zahlungsanspruchsgrundlage sein (§ 6 Abs.3 Satz10 VerpackV). • Vertragliche Zahlungspflichten sind nach ihrem klaren Befristungsinhalt auszulegen; befristete Zuschussregelungen begründen keine fortwirkende Leistungspflicht für spätere Zeiträume. • Ansprüche auf Vertragsanpassung wegen geänderter Rechtslage sind treuwidrig verwirkt, wenn der Berechtigte die Anpassung übermäßig lange (hier mehr als sechs Jahre) nicht geltend macht, obwohl vertragliche Treue- und Informationspflichten bestanden. Der Landkreis klagt gegen den Systembetreiber DSD auf Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum September 1998 bis Dezember 2002. Grundlage sind ein Abstimmungsvertrag von 1992 mit befristeten Zahlungsverpflichtungen für Personalkostenzuschüsse und die seit 1998 geänderte Verpackungsverordnung. Nach Ablauf der ursprünglich befristeten Zahlungen stritten die Parteien mehrfach; 1996 wurde ein Vergleich geschlossen, 2001 der Vertrag bis Ende 2003 verlängert und 2002 gekündigt. Für 2004–2006 schlossen die Parteien neue Abgeltungsvereinbarungen. Der Kläger forderte 2004 rückwirkend Zahlungen für 1998–2003; die Beklagte lehnte ab. Der Kläger begehrt Zahlung bzw. hilfsweise Abstimmung über die Höhe der Beteiligung. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Klage zulässig; öffentlich-rechtlicher Streit und Verwaltungsrechtsweg sind gegeben. • Vertragliche Anspruchsgrundlage: Die vertraglich vereinbarte Personalkostenzuschussregelung war ausdrücklich zeitlich begrenzt bis November 1993 bzw. längstens Ende 1996; daher besteht daraus kein Anspruch für 1998–2002. • Normative Anspruchsgrundlage: § 6 Abs.3 Satz10 VerpackV verpflichtet zur Beteiligung, legt aber keine konkrete Höhe fest und ist als Inhaltsbestimmung für die erforderliche Abstimmungsvereinbarung auszulegen; sie begründet keinen unmittelbaren, höhenbestimmten Zahlungsanspruch. • Hilfsantrag (Abstimmungspflicht): Ein Anspruch auf Verpflichtung zur Nachverhandlung/Abstimmung setzte voraus, dass der Kläger rechtzeitig ein Abstimmungsverlangen geltend gemacht hat; ein bloßes späteres Zahlungsbegehren ersetzt kein Abstimmungsverlangen. • Verwirkung/Treu und Glauben: Der Kläger hat trotz vertraglicher Informations- und Vertrauenspflichten über mehr als sechs Jahre keine Anpassungsverlangen vorgebracht; angesichts der vertraglichen Zusammenarbeitspflichten, der Verlängerung und Kündigung des Vertrages sowie der entgegen genommenen Zahlungen erschien ein spätes Anpassungsverlangen treuwidrig und damit ausgeschlossen. • Ergebnisfolgen: Mangels vertraglicher oder unmittelbarer gesetzlicher Anspruchsgrundlage sowie wegen Verwirkung ist die Klage unbegründet; die Beklagte muss nicht zahlen und nicht nachverhandeln. Die Klage wurde abgewiesen; der Landkreis erhält keine Beteiligung der DSD an den Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum September 1998 bis Dezember 2002. Eine vertragliche Anspruchsgrundlage bestand nicht, weil die vereinbarten Personalkostenzuschüsse zeitlich befristet waren und damit nicht mehr galten. § 6 Abs.3 Satz10 VerpackV begründet keinen unmittelbaren, höhenbestimmten Zahlungsanspruch, sondern verpflichtet nur zur inhaltlichen Abstimmung zwischen Systembetreiber und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. Zudem hat der Kläger sein Recht auf vertragsangepasste Verhandlungen verwirkt, weil er trotz vertraglicher Informations- und Zusammenarbeitspflichten die Anpassung über einen unangemessen langen Zeitraum nicht eingefordert hat. Daher hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Klage ist insgesamt abgewiesen.