I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem beigeladenen Verein über die Ordnungsverfügung vom 15.09.2006 hinaus durch ei- ne weitere Ordnungsverfügung zu untersagen, die Halle in dem Gebäude T. Str. 000 Dritten zur Durchführung von Veran- staltungen zu überlassen, selbst in dieser Halle Veranstaltungen gleich welcher Art durchzuführen oder durch- führen zu lassen, bei denen Musik unter Verwendung von Verstärkeranlagen oder von Trommeln gespielt wird, die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung anzuordnen, dem beigeladenen Verein ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von nicht weniger als 10.000 Euro anzudrohen und bei der Androhung darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragsgegners die Er- satzzwangshaft anordnen kann, falls das Zwangsgeld uneinbringlich ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außerge- richtlichen Kosten des beigeladenen Vereins, die dieser selbst trägt. II. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, gegenüber dem beigeladenen Verein die Nutzung der Halle T. Str. 000 in Köln für Veranstaltungen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärendende Ordnungsverfügung zu untersagen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und hat in dem im Tenor zuerkannten Um- fang Erfolg. Die Antragsteller haben einen Anspruch darauf, dass die Beigeladene die Durchführung von Veranstaltungen in der Halle unterlässt, soweit es sich nicht um Veranstaltungen handelt, die ausschließlich - d. h. ohne zusätzliche Durchfüh- rung einer Feier - die religiöse Zeremonien darstellen. Die bisherige Durchführung von Veranstaltungen, die nicht einen solchen religiö- sen Charakter besitzen, verstößt zu Lasten der Antragsteller gegen das baurechtli- che Gebot der Rücksichtnahme. Nach diesem Gebot kann ein Nachbar umso mehr Rücksicht verlangen, je emp- findlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr um- so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der Betroffene die nachteilige Einwirkung der streitigen baurechtlichen Nutzung auf sein Grundstück billigerweise nicht mehr hinnehmen muss. Dem Gebot der Rück- sichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und indivi- dualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Ständige Rechtsprechung; etwa: OVG NRW, Beschluss vom 04.10.1993 - 7 B 2512/93 -. Die anhand dieser Maßstäbe vorgenommene Abwägung kann nicht dazu führen, dass die Beigeladene keine Veranstaltungen mehr mit rein religiösem Charakter auf dem Grundstück T. Str. 000 durchführen darf. Dem steht schon die Bauge- nehmigung vom 12.04.2000 (AZ: 00/000/00000/0000) entgegen. Diese Baugeneh- migung ist auch gegenüber den Antragstellern wirksam. Deren Verfahrensbevoll- mächtigte hatte Akteneinsicht. Ihr und damit den Antragstellern muss die Bauge- nehmigung bekannt sein. Die Antragsteller haben gegen diese Baugenehmigung keinen Widerspruch eingelegt. Dieser hätte im übrigen gemäß § 212 a BauGB auch keine aufschiebende Wirkung. Welche Veranstaltungen durch die Baugenehmigung genehmigt werden, ist durch Auslegung der Baugenehmigung, vornehmlich durch die dem Baugenehmi- gungsantrag beigefügte Betriebsbeschreibung zu ermitteln. Diese Betriebsbeschrei- bung ist zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden und mit einem so- genannten Grünstempel" versehen worden (BA 2 Bl. 15 ff, Bl. 20 f.). Danach hat die Beigeladene ausdrücklich die Einrichtung eines Gebetshauses" beantragt. Dies ist ihr genehmigt worden. Folglich darf sie auch Betätigungen ausführen, die dem "Ge- bet" dienen. Dies können die Antragsteller nicht in rechtlich zulässigerweise verhin- dern. Gegen darüber hinausgehende Nutzungen der streitigen Halle können sich die Antragsteller hingegen aus Rechtsgründen zur Wehr setzen, soweit diese nicht von der Baugenehmigung erfasst werden und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Dies war zunächst der Fall bezüglich der Nutzung der Halle für Diskothekenver- anstaltungen, "Jugendabende" oder gar Boxkämpfe, wie dies in der Vergangenheit vorgekommen ist und bereits durch die Ordnungsverfügung vom 15.09.2006 vom Antragsgegner untersagt worden ist. Es gilt aber auch für Hochzeitsfeiern, Beschnei- dungsfeste und andere Festlichkeiten ohne rein religiösen Charakter, soweit dabei Musik der im Tenor genannten Art gespielt wird. Dies ergibt ebenfalls die Auslegung der Betriebsbeschreibung aus der Bauge- nehmigung. In dieser Betriebsbeschreibung wird nicht nur in ihrer Überschrift, son- dern mehrfach der Begriff Gebetshaus" verwendet. Die Rede ist von Gebetshäu- sern der Aleviten" und ihrem äußeren Erscheinungsbild. Weiter wird von Gebetsver- sammlung und Zeremonien" gesprochen. Sodann wird weiter der Begriff Gebets- abend" verwendet. Über diese Gebetsabende" heißt es, sie fänden in der Regel einmal wöchentlich mit ca. 60 - 80 Personen ohne Bewirtung statt. Zwar wird in der Betriebsbeschreibung auch von Musik und Tanz" gesprochen, die traditionsgemäß stattfänden. Musik und Tanz" werden aber auch insoweit sprachlich in einen Zusammenhang mit der Gebetsversammlung und Zeremonie" gestellt. Der beigeladene Verein kann sich indes nicht darauf berufen, für ihn seien die in mehreren Stellungnahmen erwähnten Hochzeitsfeiern" und Beschneidungsfeste" in ihrer gesamten Dauer, die sich immerhin über 7 Stunden von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr, also bis tief in die Nacht hinein erstrecken, Gebetsversammlungen und Zeremonien". Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Gesetze und Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland findet auch auf den beigeladenen Verein und seine Veranstaltungen gleich welcher Art Anwendung. Zu differenzieren ist aber, was die Lärmauswirkungen angeht - darauf weist die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 18.10.2006 zum vorliegenden Verfahren mit Recht hin - zwischen der eigentlichen religiösen Zeremonie und der sich daran anschließenden oder mit ihr einhergehenden Feier. Letztere findet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland traditionell nicht mehr im "Gebetshaus" - insbesondere nicht bis tief in die Nacht - statt. Bei einer Feier handelt es sich nicht um "Gebete" in dem Sinne, wie die Verwendung dieses Begriffes in der Betriebsbeschreibung nahelegen will. Vielmehr werden Veranstaltungen von unmittelbar Beteiligten oder deren Gästen, welche mit einer Zeremonie der "Hochzeit" oder der "Beschneidung" in Zusammen- hang stehen, grundsätzlich in sonstigen Versammlungsstätten, nicht aber im eigentlichen "Gebetsraum" durchgeführt. Auf diese Versammlungsstätten wiederum finden dann aber die einschlägigen Vorschriften über Lärmbeschränkungen oder Versammlungsstätten Anwendung. Dementsprechend müssen diese Vorschriften auch für Veranstaltungen gelten, welche der beigeladene Verein in der streitbefan- genen Halle durchführt, soweit sie nicht ausschließlich dem Gebet gelten. Dies gilt auch dann, wenn der beigeladene Verein aus seiner subjektiven Sicht von einem religiösen Charakter der gesamten Veranstaltung spricht und deswegen meint, die gesamte Veranstaltung schlicht als "Gebetsveranstaltung" deklarieren zu können. Sollte man nämlich dieser Deklaration des Vereins folgen und die eigentliche Feier als integralen Bestandteil der religiösen Zeremonie werten, so müssen auch auf den dann lediglich als "Gebetshaus" bezeichneten Raum die Lärmschutzvorschriften an- gewandt werden. So liegt es hier. Der beigeladene Verein hat durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt T. L. , etwa im Januar 2005 alleine für die Monate Februar und März 2005 jeweils vier Hochzeiten mit etwa 450 Gästen und einer Dauer der Hochzeitsfeiern von 17.00 Uhr bis max. 24.00 Uhr sowie fünf Beschneidungsfeste mit jeweils ca. 300 bis 400 Gästen und einer Veranstaltungsdauer ebenfalls grundsätzlich von 17.00 bis 24.00 Uhr bzw. in einem Fall von 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr angekündigt. Weiter wurden Konzerte durch Dritte angekündigt, zu denen 400 bzw. 500 Gäste kommen sollten. Im Ergebnis bedeutete dies, dass a) faktisch jeweils größere Hochzeitsfeiern und größere Beschneidungsfeste mit einer ganz erheblichen Anzahl von Gästen stattfinden, in deren Rahmen auch die religiöse Zeremonie durchgeführt wird, und dass b) der beigeladene Verein diese Veranstaltungen lediglich als "religiöse Zeremonien" oder "Gebetsveranstaltungen" deklariert, zu der als wesentlicher Bestandteil auch die eigentliche Feier mit Musik, Tanz und Bewirtung gehört. Eine solche Deklaration, wie sie der beigeladene Verein in seinem Schriftsatz vom 20.10.2006 zum vorliegenden Verfahren vornimmt, verbietet sich aber, wenn das Ergebnis darauf hinausläuft, die Lärmschutzvorschriften auf diese Veranstaltungen nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hochzeiten, Beschneidungsfeste und sonstigen Veranstaltungen ohne ausschließlich religiösen Charakter verletzt das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten - auch - der Antragsteller. Dies ergibt sich aus den festgestellten Lärmpegeln, welche auf das Grundstück der Antragsteller einwirken. Bereits nach dem Gutachten der Firma Kramer Schalltechnik GmbH vom 28.01.2005 entstand bei einer Hochzeit am 19./20.02.2005 in der Nacht ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) (BA 2, Bl. 296 und 299). Schon nach diesem Gutachten wurde damit der Immissionsrichtwert für Mischgebiete um 5 dB(A) überschritten. Dieser Immissionsrichtwert wurde zu Recht zu Grunde gelegt. Wie das bei den Akten befindliche Kartenmaterial belegt, handelt es sich bei der fraglichen Gegend um eine Gemengelage bestehend aus gewerblichen Betrieben und aus Wohnbebauung. Für diesen Bereich wurden zurecht die MI-Werte als Beurteilungsgrundlage angesetzt. Sie sind Mittelwerte zwischen den Werten für Wohngebiete (WA) und für Gewerbe- gebiete (GE). Die Werte für MI-Gebiete betragen 55 dB(A) am Tage (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und 45 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr). Hinzu tritt, dass das staatliche Umweltamt in seiner Stellungnahme vom 14.04.2005 (BA 2, Bl. 276) zu diesem Gutachten der Firma Kramer GmbH mit Recht darauf hinweist, dass wegen der Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit der Musik, welche auf dem streitbefangenem Grundstück gespielt wurde, wohl eher ein Zuschlag von 6 dB(A) als - wie von der Fa. Kramer GmbH vorgenommen - von 3 dB(A) vorzunehmen ist. Außerdem sei das Freiflächengeschehen (Lärm beim Zu- und Abgang zu den Veranstaltungen) in die Betrachtung des Gutachtens nicht eingeflossen. Geht man daher davon aus, dass ein äquivalenter Dauerschallpegel von 53 dB(A) in der Nacht durch die Veranstaltung einer Hochzeit in dem Gebäude T. Str. 000 an dem Gebäude der Antragsteller verursacht wird, so wäre dies im Hinblick auf die logarithmisch berechneten dB(A)-Werte ein Überschreiten des zulässigen Richtwertes um nahezu das Dreifache. Unter diesen Umständen haben die Antragsteller einen Anspruch auf umgehendes Einschreiten durch den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung. Ergänzt werden diese Erkenntnisse durch das mehrfache und häufige Einschreiten des Amtes 32 der Stadt Köln bzw. der Polizei. Insoweit kann auf die Protokolle der einzelnen Einsätze von Mitarbeitern des Amtes 32 der Stadt Köln bzw. der Polizei verwiesen werden (etwa BA 1 Bl. 20, Bl. 58 ff.). Diese gerade auch von Hochzeitsfeiern ausgehenden Lärmbelästigungen hat der Antragsgegner mit dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 15.09.2006 nicht unterbunden. Die Schritte, welche der Antragsgegner und der beigeladene Verein - tatsächlich oder angeblich - eingeleitet haben, sind zur Lärmminderung nicht ausreichend. Eine Durchsicht der Verwaltungsvorgänge hat ergeben, dass der Antragsgegner sich bis zum Sommer 2006, und dies trotz mehrfacher Hinweise des Amtes 32, im wesentli- chen auf die Durchführung von Verfahrensschritten beschränkt hat. Dies gilt im Übrigen auch - worauf die Kammer mit Nachdruck hinweist - zu den hier nicht in Rede stehenden Gefahren für Teilnehmer von Veranstaltungen infolge des mangelnden Brandschutzes. Zu dem Verhalten des beigeladenen Vereins ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser die nach seinen eigenen Angaben als Gebetshaus" dienende Halle an deren Außenfront, auf mehreren Plakaten sowie noch heute in einem entsprechenden Internetauftritt http://www .de als F1. bezeichnen lässt. Was ein F1. mit einem Gebetshaus" von Aleviten zu tun hat, erschließt sich jedenfalls nicht unmittelbar. Sodann sind die Angaben der Beigeladenen zu den Schallschutzmaßnahmen, die man eingeleitet habe, äußerst vage und unglaubhaft. Noch in einem Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt L. vom 04.11.2005 (BA 1, Bl. 86) heißt es ohne nähere Substantiierung: Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass wir mit Nachdruck Lärmschutzmaßnahmen an dem Objekt durchführen. Es ist bereits eine deutliche Besserung zu verzeichnen. Wir werden erneut eine Messung von einem Fachmann durchführen lassen und werden Ihnen das Ergebnis mitteilen." Eine entsprechende Mitteilung findet sich in der Akte nicht. Weiter heißt es anlässlich eines Besprechungstermins am 29.08.2006 (BA 1, Bl. 120), dass nach Aussagen des Geschäftsführers der früheren Firma F2. GmbH, Herrn S. B. , im Bereich der Versammlungsstätte die Arbeiten ... zur Herstellung des Brand- und Schallschut- zes bis auf Restarbeiten fertig gestellt" seien. Augenscheinlich (seien) auch einige Wände ertüchtigt worden". Auch dies ist nirgendwo belegt und wurde vom Antrags- gegner nach Aktenlage nicht einmal überprüft. Schließlich hatte die Beigeladene Dämmmaterial, das offensichtlich zwischenzeitlich im Deckenbereich der Halle für eine Verbesserung der Lärmschutzes angebracht worden war, aus Gründen des Brandschutzes wieder entfernen lassen. Mit anderen Worten: Der eine Bereich, dessen Verbesserung dringend erforderlich zu sein scheint, nämlich der Brandschutz, wurde verbessert", indem man brennbares Mate- rial wieder entfernt hat, so dass dadurch der andere Bereich, der ebenfalls der Ver- besserung bedarf, nämlich der Lärmschutz, wieder verschlechtert wurde (vgl. BA 1, Bl. 136: Schreiben vom 05.09.2006 des Rechtsanwaltes L. an das Bauauf- sichtsamt der Stadt Köln; vgl. BA 1, Bl. 134). In diesem Schreiben vom 05.09.2006 heißt es sodann wiederum: Als Schallschutzmaßnahme ist zurzeit angedacht, im Eingangsbereich (Rampenbereich) eine zusätzliche Abdeckvorrichtung anzubringen, wodurch der Lärm erheblich reduziert werden kann. Hiermit wird ebenfalls unverzüg- lich eine Baufirma beauftragt werden. Hierüber werden Sie demnächst informiert." Eine Kontrolle zu diesen unpräzisen und unklaren Behauptungen lässt sich der Akte ebenfalls nicht entnehmen. Der unverzügliche" Auftrag an eine Baufirma ist ebenso wenig belegt wie die Aufnahme der Bauarbeiten. Die Kammer bringt ihr Befremden darüber zum Ausdruck, dass das Bauaufsichtsamt des Antragsgegners über mehre- re Jahre hin Veranstaltungen in der Halle hat durchführen lassen, obwohl weder Brand- noch Lärmschutz im erforderlichen Maße sichergestellt waren und sind und obwohl dem Bauaufsichtsamt bekannt war, dass die Tätigkeit in der Halle nach Ertei- lung der Baugenehmigung vom 12.04.2000 aufgenommen worden war, ohne dass die Schlussabnahme stattgefunden hatte. An ein Vorgehen der vollständigen Nut- zungsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung hat man offenbar nicht einmal gedacht, geschweige denn entsprechend gehandelt. Vgl. im Übrigen zur Situation im Brandschutz: Gutachterliche Stellungnahme der Firma BPK vom 08./12.12.2005 sowie vom 05./06.09.2006 (BA 1, Bl. 97 und 131). Den Antragstellern steht auch noch unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf sofortiges Einschreiten des Antragsgegners zu. Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass im Bereich einer Baugenehmigung eine Nachbarklage Erfolg haben muss, wenn die Baugenehmigung unbestimmt ist im Hinblick auf Vorschriften, die auch dem Nachbarschutz dienen. Allein die Unbestimmtheit muss zum Erfolg der Klage führen. Es ist nämlich Aufgabe des Bauherren, den Baugenehmigungsantrag durch Einreichen geeigneter Unterlagen so eindeutig und bestimmt zu formulieren, dass sich die Auswirkungen des genehmigten Vorhabens im Falle der Erteilung der Baugenehmigung zweifelsfrei ermitteln lassen. Unbestimmtheiten gehen zu Lasten des Bauherren. Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 10.10.2003 - 2 L 2284/03 - m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls erfüllt. Offenbar versteht die Beigeladene die Betätigungen, welche ihr mit der Baugenehmigung vom 12.04.2000 in der streitigen Halle genehmigt worden sind, anders, als die Baugenehmigung dies objektiv wiedergibt (siehe dazu die vorstehenden Ausführungen). Für eine Betätigung der von der Beigeladenen gewünschten Art (nämlich Hochzeitsfeiern und Beschneidungsfeste) liegt jedoch eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme über die Lärmauswirkungen nicht vor. Dies spricht jedenfalls nach den Ereignissen aus den vergangenen Jahren ebenfalls dafür, dass die Antragsteller einen Anspruch haben, dass die Beigeladene zunächst die Durchführung größerer Feste unterlässt, um vornehmlich durch ein Gutachten, das sie selbst angekündigt, aber nicht vorgelegt hat, und durch entsprechende bauliche Maßnahmen zu garantieren, dass die in der Nachbarschaft wohnende Bevölkerung nicht über das zumutbare Maß hin- aus belästigt wird. Die Antragsteller haben auch nicht etwa ein Recht auf Einschreiten durch den Antragsgegner verwirkt. Zwar gab es bereits im Jahre 1996 Beschwerden über Lärmbelästigungen (vgl. BA 1, Bl. 65 f.). Die nächste Beschwerde findet sich aus dem Juli 2003 über unerträgliche Lärmbelästigungen in den letzten beiden Jahren" (BA 1, Bl. 67). Dennoch gaben diese Vorgänge zurecht zunächst keinen Anlass, baurechtlich einzuschreiten. Mit jeder baurechtlichen Nutzung geht im Prinzip die Möglichkeit einher, dass der Rahmen der mit der Baugenehmigung genehmigten Nutzung durch Exzesse überschritten wird. Dementsprechend hat das Amt 32 der Stadt Köln (Ordnungsamt) seit dem Jahre 2003 versucht, durch ordnungsbehördliches Einschreiten solche Exzesse zu verhindern und ihnen vorzu- beugen. Erst als die Beigeladene durch die Vermietung der Halle an die Firma F2. GmbH und durch die Durchführung zahlreicher Hochzeitsfeiern und Beschneidungsfeste den Rahmen der Baugenehmigung nahezu dauerhaft überschritten hat, bestand Anlass, auch baurechtlich gegen dieses Vorhaben vorzugehen. Dementsprechend haben die Antragsteller sich etwa ab dem Jahre 2005 anhaltend und durch die Aufstellung von Listen über die Lärmbelästigung an den Antragsgegner gewandt. Von einer Verwirkung von Rechten kann daher keine Rede sein. Bei der Maßnahme, welche die Kammer dem Antragsgegner nunmehr aufgegeben hat, orientiert sich das Gericht daran, dass insbesondere durch Musik und durch das Vermieten der Halle Lärmbelästigungen hervorgerufen werden. Solche Veranstaltungen, die - wie ausgeführt - über die Genehmigung vom 12.04.2000 hinausgehen, sind effektiv zu unterbinden. Dafür wiederum hat die Kammer sich entschieden, dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein deutlich spürbares Zwangsgeld anzudrohen und zusätzlich von der Möglichkeit des § 61 Abs. 1 S. 1 VwVfG (Ersatzzwangshaft für den Fall, daß das Zwangsgeld nicht beigebracht werden kann) Gebrauch zu machen. Nur eine solche Maßnahme wird der Beigeladenen nachhaltig vor Augen führen, daß sie zur Zeit ausschließlich ruhig verlaufende religiöse Zeremonien, nicht aber Festlichkeiten gleich welcher Art - sollten diese auch mit den Zeremonien zusammenhängen - in der Halle durchführen kann. Dies gilt jedenfalls solange, bis durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen (und im Übrigen auch Brandschutzmaßnahmen) die Nutzung der Halle für solche Festlichkeiten auf das gebotene rechtliche Fundament gestellt und genehmigt worden ist. Im Übrigen war der Antrag, soweit es um rein religiöse Veranstaltungen im oben genannten Sinne geht, abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.