Beschluss
1 L 1713/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:1106.1L1713.06.00
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Tenor
Ziffer 1. des Tenors des Beschlusses der Kammer vom 29. September 2006 (1 L 1380/06) wird dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 3928/06 - gegen Ziffer I. 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 ( ) bis zum 22. November 2006 angeordnet wird, soweit sich diese Regelung auf Entgeltanordnungen gemäß § 25 Abs. 5 und 6 TKG bezieht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Ziffer 1. des Tenors des Beschlusses der Kammer vom 29. September 2006 (1 L 1380/06) wird dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage - 1 K 3928/06 - gegen Ziffer I. 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 ( ) bis zum 22. November 2006 angeordnet wird, soweit sich diese Regelung auf Entgeltanordnungen gemäß § 25 Abs. 5 und 6 TKG bezieht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe Der Beschluss der Kammer vom 29. September 2006 im Verfahren 1 L 1380/06 war gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Es spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass bei der Bestimmung des Beginns der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht auf den 30. August 2006 (= Zeitpunkt der Zustellung der Regulierungsverfügung vom 29. August 2006) als frühest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen war, sondern auf den 13. September 2006. Erst zu diesem Zeitpunkt dürfte - nachdem die Firma 01051 auf ein Angebot der Antragstellerin vom 07. September 2006 nicht reagiert hatte - vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 3 TKG und damit von der Möglichkeit einer Antragstellung auf Erlass einer Entgeltanordnung auszugehen gewesen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.