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Beschluss

1 L 1713/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann zeitlich begrenzt angeordnet werden, soweit die Voraussetzungen der betreffenden Normen (hier § 25 Abs. 5 und 6 TKG) betroffen sind. • Bei der Bestimmung des Beginns der Frist nach § 25 Abs. 1 S.1 TKG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 TKG vorlagen; nicht zwingend auf das frühestmögliche Zustellungsdatum. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 Nr.2 GKG.
Entscheidungsgründe
Verlängerung aufschiebender Wirkung für Entgeltanordnungen nach §25 TKG • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann zeitlich begrenzt angeordnet werden, soweit die Voraussetzungen der betreffenden Normen (hier § 25 Abs. 5 und 6 TKG) betroffen sind. • Bei der Bestimmung des Beginns der Frist nach § 25 Abs. 1 S.1 TKG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 TKG vorlagen; nicht zwingend auf das frühestmögliche Zustellungsdatum. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 Nr.2 GKG. Die Bundesnetzagentur erließ am 29. August 2006 eine Regulierungsverfügung mit Ziffer I.3, die Entgeltanordnungen nach § 25 TKG betraf. Gegen diese Verfügung und weitere Entscheidungen sind Klagen erhoben worden; das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln betraf die Anordnung aufschiebender Wirkung. Die Kammer änderte ihren Beschluss vom 29. September 2006 dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3928/06 gegen Ziffer I.3 der Regulierungsverfügung bis zum 22. November 2006 angeordnet wurde, soweit es um Entgeltanordnungen nach § 25 Abs.5 und 6 TKG geht. Das Gericht prüfte summarisch, wann die Frist des § 25 Abs.1 S.1 TKG zu laufen begann und kam zu dem Ergebnis, dass nicht der 30. August 2006 (Zustellungstag) maßgeblich war, sondern der 13. September 2006. Entscheidungsrelevant war insbesondere, dass eine andere Firma auf ein Angebot vom 7. September 2006 nicht reagierte, sodass ab dem 13. September 2006 die Voraussetzungen des § 25 Abs.3 Nr.3 TKG für eine Antragstellung vorgelegen haben konnten. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. • Die Änderung des Tenors war nach § 80 Abs.7 Satz 1 VwGO geboten, da sich bei summarischer Prüfung überwiegende Gründe für eine zeitlich befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergaben. • Für den Fristbeginn des § 25 Abs.1 S.1 TKG ist entscheidend, ab wann die Voraussetzungen einer Antragstellung nach § 25 Abs.3 Nr.3 TKG vorgelegen haben. Nicht jeder frühestmögliche Zustellungstag ist automatisch maßgeblich. • Im vorliegenden Fall zeigte die Sachlage, dass erst am 13. September 2006, nachdem die Firma 01051 nicht auf ein Angebot vom 7. September 2006 reagierte, von den Voraussetzungen des § 25 Abs.3 Nr.3 TKG auszugehen war; daher war dieser Zeitpunkt für die Fristberechnung maßgeblich. • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entgeltanordnungen gemäß § 25 Abs.5 und 6 TKG wurde deshalb bis zum 22. November 2006 angeordnet, um die Rechtswirkungen bis zu einer abschließenden Prüfung zu sichern. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 Nr.2 GKG. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde teilweise und zeitlich befristet bis zum 22.11.2006 angeordnet, soweit sie sich auf Entgeltanordnungen nach § 25 Abs.5 und 6 TKG bezieht. Begründend wurde festgestellt, dass der maßgebliche Fristbeginn des § 25 Abs.1 S.1 TKG nicht der 30.08.2006 (Zustellung) war, sondern der 13.09.2006, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 25 Abs.3 Nr.3 TKG vorgelegen haben konnten. Die Verfahrenskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 137 Abs.3 S.1 TKG.