Urteil
19 K 6700/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:1127.19K6700.04.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides des Landesam- tes für Besoldung und Versorgung vom 21.07.2004 und unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 03.09.2004 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat "Tebonin intens 120 mg" gemäß ärztlicher Verord- nung vom 20.04.2004 in Höhe von 60,02 EUR zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1928 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H.. 3 Im Juli 2004 beantragte er bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV), ihm Beihilfe zu den Kosten u.a. für das Präparat "Tebonin in- tens 120 mg" gemäß ärztlicher Verordnung der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. C. , H. , X. vom 20.04.2004 zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.07.2004 lehnte das LBV eine Beihilfe zu den vorgenannten Kosten mit der Begründung ab, dass es sich bei "Tebonin" um ein wissenschaftlich nicht anerkanntes Präparat han- dele. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11.08.2004 Wider- spruch ein, nachdem er zuvor auf verschiedene wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie darauf hingewiesen hatte, dass der Nachweis des therapeutischen Nutzens von "Tebonin" in wissenschaftlicher Form erbracht sei. Als Diagnose sei unter dem 10.08.2004 von den ihn behandelnden Ärzten für die Verordnung u.a. von "Tebonin" aufgeführt: "Cerebro-vaskuläre Insuffizienz bei Aortenvitium und KHK". 5 Das LBV wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2004 als unbegründet zurück: Eine Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für das Medikament "Tebonin" scheitere daran, dass es sich um ein wissenschaftlich nicht anerkanntes Präparat handele, so dass die Ausschlussvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. a) der Beihilfenverordnung eingreife. Nach den "Arzneimittel- richtlinien" seien Aufwendungen für "Tebonin" als Gingko-biloba-Blätter-Extrakt nur erstattungsfähig, wenn eine Behandlung von Demenz erfolge; dem sei das Finanz- ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bereich des Beihilferechts aus Gleichbehandlungsgründen gefolgt. Eine solche Diagnose sei bei dem Kläger nicht gestellt worden. Ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht liege in diesem Ausschluss nicht. 6 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. 7 Er ist der Ansicht, dass einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medi- kament "Tebonin" nicht die von dem beklagten Land angenommene fehlende wis- senschaftliche Anerkennung entgegenstehe. Vielmehr belegten wissenschaftliche Studien die therapeutische Wirksamkeit von Gingkopräparaten - wie "Tebonin" -. Die medizinische Notwendigkeit der Einnahme sei von den ihn behandelnden Ärzten ausreichend dokumentiert. Im Übrigen ergebe sich die Notwendigkeit und Wirksam- keit der Einnahme von "Tebonin intens 120 mg" aus den ärztlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. Q. , C1. vom 11.07.2006 und 08.09.2006 mit der Diagnose einer nachgewiesenen generalisierten Atherosklerose mit entsprechenden strukturellen Veränderungen der hirnversorgenden Gefäße, bei der es zu zeitweiligen Konzentrationsstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen komme. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des LBV vom 21.07.2004 und unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 03.09.2004 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präpa- rat "Tebonin intens 120 mg" gemäß ärztlicher Verordnung vom 20.04.2004 in Höhe von 60,02 EUR zu gewähren. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Es nimmt auf die angefochtenen Bescheide des LBV Bezug und führt ergänzend aus, dass nach einer Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW die Wirksamkeit von Gingkopräparaten nur bei dem Anwendungsbereich einer Demenzerkrankung belegt sei; für weitere Indikationen stehe die wissenschaftliche Evaluation aus. Dies stehe im Einklang mit der Auffassung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und nach dem übereinstimmend erklärten Verzicht der Beteiligten ohne Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist zu- lässig und begründet. 16 Der Bescheid des LBV vom 21.07.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.09.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat "Tebonin intens 120 mg" verneint wurde; der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe zu diesen Aufwen- dungen in Höhe von insgesamt 60,02 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (vom 27.03.1975 [GV. NW. S. 332] in der im maßgebenden Zeitpunkt des Entste- hens der Aufwendungen im Mai 2004 insoweit unverändert gebliebenen Fassung von "Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005" vom 27.01.2004 [GV. NW. S. 30], - BVO -) sind beihilfefähig die "notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, usw.". § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO konkretisiert dies da- hingehend, dass die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die aufgrund einer schriftlichen ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen umfassen. 18 Das dem Kläger ärztlich verordnete Präparat "Tebonin intens 120 mg" stellt ein solches Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998 [BGBl. I S. 3586] mit nachfolgenden Änderungen) - AMG - dar; als Präparat mit dem Wirkstoff Ginkgo-biloba-Blätter- Trockenextrakt (vgl. die Angaben des Herstellers "Firma Dr. Willmar Schwabe"- www.schwabe.de -) ist es nach seinen dort genannten Anwendungsgebieten 19 zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten geistigen Leistungsstörungen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes bei Abnahme bzw. Verlust erworbener geistiger Fähigkeiten (dementielles Syndrom) mit den Hauptbeschwerden: Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, depressive Verstimmung, Schwindel, Ohrensausen, Kopfschmerzen 20 dazu bestimmt, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Das Beihilferecht verwendet insoweit diesen arzneimittelrechtlichen Begriff des Arzneimit- telgesetzes; 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314. 22 Das Medikament "Tebonin intens 120 mg" ist als Arzneimittel durch die zuständige Behörde unter der Zulassungsnummer "35704.00.00" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AMG) für die o.g. Anwendungsgebiete zugelassen. 23 Dieses Medikament wird bei dem Kläger auch im Rahmen des beschriebenen Anwendungsgebietes eingesetzt: 24 Nach den im Tatbestand wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. Q. vom 11.07.2006 und 08.09.2006 liegt bei dem Kläger eine generalisierte Atherosklerose mit entsprechenden strukturellen Veränderungen der hirnversorgenden Gefäße vor, bei der es zu zeitweiligen Konzentrationsstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen kommt. Dies entspricht offenkundig dem genannten Anwendungsgebiet einer "symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten geistigen Leistungsstörungen". Die Zulassung des Arzneimittels "Tebonin intens 120 mg" geht dabei nur von einem "dementiellen Syndrom", nicht hingegen von einer nachgewiesenen Demenzerkrankung aus, für das auch das beklagte Land eine Beihilfefähigkeit annimmt. 25 Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann die nach dem Vorstehenden gegebene Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Arzneimittel "Tebonin intens 120 mg" nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass nunmehr die wissenschaftliche Anerkennung in Zweifel gezogen wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. a) BVO). 26 Das Präparat "Tebonin intens 120 mg" gilt aufgrund seiner Zulassung als Arzneimittel. Aufgrund des Zulassungsverfahrens (vgl. hierzu die Anforderungen und Überprüfungen im Rahmen dieses Verfahrens in §§ 22, 24, 25 Abs. 2 AMG) ist davon auszugehen, dass die pharmakologische Wirksamkeit für die beschriebenen Anwendungsgebiete nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nachgewiesen ist. Insoweit verlangen die §§ 22 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 1 Nr. 3 AMG die Vorlage von Sachverständigengutachten (klinische Gutachten) dazu, ob das Arzneimittel bei den angegebenen Anwendungsgebieten u.a. angemessen wirksam ist. 27 Vor diesem Hintergrund kann das beklagte Land nicht im Rahmen der Anwendung des Beihilferechts einwenden, das Präparat "Tebonin intens 120 mg" sei - wenn es im Rahmen des Anwendungsgebietes eingesetzt werde - nicht wissenschaftlich anerkannt. Für diesen Fall hätte nämlich die Zulassung seinerzeit versagt werden müssen bzw. wäre nunmehr die Zulassung zurückzunehmen (§ 30 AMG). Solange eine solche Zulassung aber besteht, ist aufgrund der im Zulassungsverfahren erörterten wissenschaftlichen Erkenntnisse von einer therapeutischen Wirksamkeit auszugehen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.