OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 7038/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:1127.19K7038.04.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides des Landesam- tes für Besoldung und Versorgung vom 17.08.2004 und unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 14.09.2004 verpflichtet, dem Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat "Gingium intens 120" gemäß ärztlicher Verordnung vom 16.08.2004 in Höhe von 58,63 EUR zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1928 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 v.H.. 3 Im August 2004 beantragte er bei dem Landesamt für Besoldung und Versor- gung (im Folgenden: LBV), ihm Beihilfe zu den Kosten u.a. für das Präparat "Gingi- um intens 120" gemäß ärztlicher Verordnung vom 16.08.2004 zu gewähren. Mit Be- scheid vom 30.08.2004 lehnte das LBV eine Beihilfe zu den vorgenannten Kosten mit der Begründung ab, dass es sich bei "Tebonin" um ein wissenschaftlich nicht an- erkanntes Präparat handele. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2004 Wider- spruch ein, nachdem er zuvor auf verschiedene wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie darauf hingewiesen hatte, dass der Nachweis des therapeutischen Nutzens von Gingkopräparaten in wissenschaftlicher Form erbracht sei. Als Diagnose sei un- ter dem 10.08.2004 von den ihn behandelnden Ärzten für die Verordnung u.a. von "Tebonin" aufgeführt: "Cerebro-vaskuläre Insuffizienz bei Aortenvitium und KHK". 5 Das LBV wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2004 als unbegründet zurück: Eine Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für das Medikament "Gingium intens 120" scheitere daran, dass es sich um ein wis- senschaftlich nicht anerkanntes Präparat handele, so dass die Ausschlussvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. a) der Beihilfenverordnung eingreife. Nach den "Arzneimittelrichtlinien" seien Aufwendungen für " Gingium intens 120" als Gingko- biloba-Blätter-Extrakt nur erstattungsfähig, wenn eine Behandlung von Demenz er- folge; dem sei das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für den Be- reich des Beihilferechts aus Gleichbehandlungsgründen gefolgt. Eine solche Diagno- se sei bei dem Kläger nicht gestellt worden. Ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht liege in diesem Ausschluss nicht. 6 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. 7 Er ist der Ansicht, dass einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medi- kament " Gingium intens 120" nicht die von dem beklagten Land angenommene feh- lende wissenschaftliche Anerkennung entgegenstehe. Vielmehr belegten wissen- schaftliche Studien die therapeutische Wirksamkeit von Gingkopräparaten - wie " Gingium intens 120" -. Die medizinische Notwendigkeit der Einnahme sei von den ihn behandelnden Ärzten ausreichend dokumentiert. Im Übrigen ergebe sich die Not- wendigkeit und Wirksamkeit der Einnahme von " Gingium intens 120" aus den ärztli- chen Stellungnahmen des Prof. Dr. Q. , C. vom 11.07.2006 und 08.09.2006 mit der Diagnose einer nachgewiesenen generalisierten Atherosklerose mit entsprechenden strukturellen Veränderungen der hirnversorgenden Gefäße, bei der es zu zeitweiligen Konzentrationsstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen komme. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des LBV vom 30.08.2004 und unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 14.09.2004 zu verpflichten, ihm Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präpa- rat " Gingium intens 120" gemäß ärztlicher Verordnung vom 16.08.2004 in Höhe von 58,63 EUR zu gewähren. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Es nimmt auf die angefochtenen Bescheide des LBV Bezug und führt ergänzend aus, dass nach einer Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW die Wirksamkeit von Gingkopräparaten nur bei dem Anwendungsbereich einer Demenzerkrankung belegt sei; für weitere Indikationen stehe die wissenschaftliche Evaluation aus. Dies stehe im Einklang mit der Auffassung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. 13 Das Gericht hat eine Stellungnahme der Firma Hexal zur Gebrauchsinformation des Präparats " Gingium intens 120" und zur Zulassungsnummer eingeholt; auf die Auskunft vom 03.08.2006 nebst Anlage wird verwiesen. 14 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und nach dem übereinstimmend erklärten Verzicht der Beteiligten ohne Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist zu- lässig und begründet. 17 Der Bescheid des LBV vom 30.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.09.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat " Gingium intens 120" verneint wurde; der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe zu diesen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 58,63 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (vom 27.03.1975 [GV. NW. S. 332] in der im maßgebenden Zeitpunkt des Entste- hens der Aufwendungen im Mai 2004 insoweit unverändert gebliebenen Fassung von "Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005" vom 27.01.2004 [GV. NW. S. 30], - BVO -) sind beihilfefähig die "notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, usw.". § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO konkretisiert dies da- hingehend, dass die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die aufgrund einer schriftlichen ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen umfassen. 19 Das dem Kläger ärztlich verordnete Präparat "Gingium intens 120" stellt ein sol- ches Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998 [BGBl. I S. 3586] mit nachfolgenden Änderun- gen) - AMG - dar; als Präparat mit dem Wirkstoff Ginkgo-biloba-Blätter- Trockenextrakt (vgl. die Angaben des Herstellers "Firma Hexal") ist es nach seinen dort genannten Anwendungsgebieten 20 zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten geistigen Leistungsstörungen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes bei dementiellen Syndromen (Abnahme bzw. Verlust erworbener geistiger Fähigkeiten) mit der Leitsymptomatik: Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, depressive Verstimmung, Schwindel, Ohrensausen, Kopfschmerzen 21 dazu bestimmt, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Das Beihilferecht verwendet insoweit diesen arzneimittelrechtlichen Begriff des Arzneimit- telgesetzes; 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 - ZBR 1996, 314. 23 Das Medikament " Gingium intens 120" ist als Arzneimittel durch die zuständige Behörde unter der Zulassungsnummer "43476.02.00" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AMG) für die o.g. Anwendungsgebiete zugelassen. 24 Dieses Medikament wird bei dem Kläger auch im Rahmen des beschriebenen Anwendungsgebietes eingesetzt: 25 Nach den im Tatbestand wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. Q. vom 11.07.2006 und 08.09.2006 liegt bei dem Kläger eine generalisierte Atherosklerose mit entsprechenden strukturellen Veränderungen der hirnversorgenden Gefäße vor, bei der es zu zeitweiligen Konzentrationsstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen kommt. Dies entspricht offenkundig dem genannten Anwendungsgebiet einer "symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten geistigen Leistungsstörungen". Die Zulassung des Arzneimittels " Gingium intens 120" geht dabei nur von einem "dementiellen Syndrom", nicht hingegen von einer nachgewiesenen Demenzerkrankung aus, für das auch das beklagte Land eine Beihilfefähigkeit annimmt. 26 Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann die nach dem Vorstehenden gegebene Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Arzneimittel " Gingium intens 120" nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass nunmehr die wissenschaftliche Anerkennung in Zweifel gezogen wird (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. a) BVO). 27 Das Präparat " Gingium intens 120" gilt aufgrund seiner Zulassung als Arzneimit- tel. Aufgrund des Zulassungsverfahrens (vgl. hierzu die Anforderungen und Überprü- fungen im Rahmen dieses Verfahrens in §§ 22, 24, 25 Abs. 2 AMG) ist davon auszu- gehen, dass die pharmakologische Wirksamkeit für die beschriebenen Anwendungs- gebiete nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nachgewiesen ist. Insoweit verlangen die §§ 22 Abs. 2 Nr. 3, 24 Abs. 1 Nr. 3 AMG die Vorlage von Sachverstän- digengutachten (klinische Gutachten) dazu, ob das Arzneimittel bei den angegebenen Anwendungsgebieten u.a. angemessen wirksam ist. 28 Vor diesem Hintergrund kann das beklagte Land nicht im Rahmen der Anwendung des Beihilferechts einwenden, das Präparat " Gingium intens 120" sei - wenn es im Rahmen des Anwendungsgebietes eingesetzt werde - nicht wissenschaftlich anerkannt. Für diesen Fall hätte nämlich die Zulassung seinerzeit versagt werden müssen bzw. wäre nunmehr die Zulassung zurückzunehmen (§ 30 AMG). Solange eine solche Zulassung aber besteht, ist aufgrund der im Zulassungsverfahren erörterten wissenschaftlichen Erkenntnisse von einer therapeutischen Wirksamkeit auszugehen. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.