Urteil
18 K 7051/03
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Nachzulassung kann die Behörde gemäß § 105 Abs.5a i.V.m. § 28 Abs.2 AMG Auflagen zur Sicherstellung der Informationspflichten in der Packungsbeilage erteilen.
• Gegenanzeigen dürfen auch eine Gruppensensibilisierung berücksichtigen; bei pflanzlichen Bestandteilen kann daher eine Gegenanzeige gegen Doldengewächse gerechtfertigt sein.
• Differentialdiagnostische Warnhinweise sind zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass fehlende Abklärung einer ernsthaften Erkrankung durch Selbstmedikation verhindert wird.
• Die Behörde darf von Standardzulassungen abweichen, wenn dies sachlich begründbar ist; Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsfehler sind darzulegen.
Entscheidungsgründe
Nachzulassung: Gegenanzeigen und differentialdiagnostischer Warnhinweis bei pflanzlichem Arzneimittel • Bei Nachzulassung kann die Behörde gemäß § 105 Abs.5a i.V.m. § 28 Abs.2 AMG Auflagen zur Sicherstellung der Informationspflichten in der Packungsbeilage erteilen. • Gegenanzeigen dürfen auch eine Gruppensensibilisierung berücksichtigen; bei pflanzlichen Bestandteilen kann daher eine Gegenanzeige gegen Doldengewächse gerechtfertigt sein. • Differentialdiagnostische Warnhinweise sind zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass fehlende Abklärung einer ernsthaften Erkrankung durch Selbstmedikation verhindert wird. • Die Behörde darf von Standardzulassungen abweichen, wenn dies sachlich begründbar ist; Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsfehler sind darzulegen. Die Klägerin vertreibt seit 1966 ein freiverkäufliches Fertigarzneimittel (Arzneitee). Sie beantragte 1989/1993 die Verlängerung der Zulassung. Mit Bescheid vom 25.9.2003 erteilte die Behörde die Nachzulassung unter mehreren Auflagen, u.a. A.11 (Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit u.a. gegen Anis, Kümmel, Fenchel und andere Doldengewächse) und A.12 (differentialdiagnostischer Warnhinweis bei Beschwerden >1 Woche). Die Klägerin focht diese Auflagen an und trug vor, Kümmel und die pauschale Nennung anderer Doldengewächse seien nicht gerechtfertigt; für A.12 fehle die Rechtsgrundlage, weil kein anwendungsbedingtes Risiko bestehe. Im Laufe des Verfahrens nahm die Klägerin Teile der Klage zurück; die Beteiligten erklärten einzelne Auflagen für erledigt und passten Formulierungen an. Die verbleibenden Streitfragen betrafen die Rechtmäßigkeit von A.11 und A.12. • Rechtsgrundlage: §105 Abs.5a AMG i.V.m. §28 Abs.2 sowie §11 AMG berechtigen im Nachzulassungsverfahren zu Auflagen, die die Packungsbeilage betreffen. • Gegenanzeigen dürfen Zustände benennen, bei deren Vorhandensein das Arzneimittel nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden ist; die Behörde hat nachgewiesen, dass allergische Reaktionen auf Kümmel und andere Doldengewächse möglich sind. • Wissenschaftliche Anhaltspunkte (u.a. Publikationen zu Gruppensensibilisierung und ESCOP-Monographie) rechtfertigen die pauschale Nennung anderer Doldengewächse als Gegenanzeige; die Behörde durfte damit von Standardzulassungen abweichen, weil Einzelzulassungen gesondert zu prüfen sind. • Differentialdiagnostische Warnhinweise sind verfassungsgemäß, wenn sie geeignet sind, mittelbare Gefahren bei Anwendung zu verhindern; hier können die genannten Symptome auch Ausdruck schwerer Erkrankungen sein, deren Abklärung durch einen Arzt erforderlich ist. • Keine Ermessensfehler oder Verhältnismäßigkeitsverstöße: Die Auflagen dienen der Arzneimittelsicherheit und sind sachlich begründet; Abwägung und Verhältnismäßigkeit wurden beachtet. • Prozessrechtlich ist das Verfahren soweit einzustellen, als Klage zurückgenommen oder Erledigung erklärt wurde; für den übrigen Teil ist die Klage unbegründet. Die Klage ist im Umfang der zurückgenommenen bzw. für erledigt erklärten Auflagen eingestellt. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen, die angefochtenen Auflagen A.11 (Gegenanzeigen: einschließlich Kümmel und andere Doldengewächse) und A.12 (differentialdiagnostischer Hinweis) sind rechtmäßig. Die Behörde durfte die Packungsbeilage zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren bei Anwendung ergänzen; sie hat hinreichende wissenschaftliche Anhaltspunkte für Gruppensensibilisierungen und für die Notwendigkeit des Warnhinweises dargelegt. Damit hat die Klägerin in den verbleibenden Punkten keinen Erfolg; die Kosten des Verfahrens wurden nach billigem Ermessen zugunsten der Beklagten verteilt.