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Beschluss

18 L 1878/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:1204.18L1878.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 bis 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20.11.2006 (Geschäftszeichen 000-00-000) anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin den Klauseln 6.2.2.1 i.V.m. Anlage 2 bzw. i.V.m. Klausel 7.1.8.5 und Klausel 2.3.5 - letzteres soweit der Ausschluss des Güterverkehrs betroffen ist - der beabsichtigten Neufassung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Antragstellerin (SNB 2008) widerspricht und der Antragstellerin in Bezug auf die vorgenannten Klauseln und im vorgenannten Umfang die Abänderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin und deren Veröffentlichung bis spätestens 11.12.2006 aufgibt, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen den von der Antragstellerin angefochtenen Bescheid anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Überprüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist nicht gefordert. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ( OVG NRW ), Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m.w. N. 7 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Erfolgsaussichten einer ggf. anzustrengenden Hauptsache derzeit offen sind und ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung nicht besteht. 8 Angesichts der Komplexität der sich bei Anwendung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) ergebenden Rechtsfragen lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung nicht klären. Sämtliche von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Punkte, in denen die Antragsgegnerin den Bestimmungen der Schienenbenutzungsbedingungen ( SBN ) und der Allgemeinen Nutzungsbedingungen ( ABN ) widersprochen hat, bedürften einer eingehenden Prüfung in dem Widerspruchsverfahren bzw. in einem ggf. anzustrengenden Hauptsacheverfahren. 9 Nach der hier nur gebotenen summarischen Überprüfung lässt keines der von der Antragstellerin vorgebrachten rechtlichen Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit in einem bestimmten Punkt erkennen. Es mag zwar zutreffen, dass manche der Beanstandungen der Antragsgegnerin nach einer Prüfung im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben werden; eine Offensichtlichkeit lässt sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen. 10 Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beanstandungen folgt insbesondere nicht bereits aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2006 betreffend die SNB 2007 die Antragstellerin zur Anwendung derjenigen Klauseln verpflichtet hat, denen sie nun widerspricht. Die Antragsgegnerin hatte gemäß Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2006 dessen Bindungswirkung ausdrücklich auf 12 Monate begrenzt, indem sie verfügte, dass die dort gegenständlichen Schienennetz-Benutzungsbedingungen mit Ablauf des 09.04.2007 insgesamt außer Kraft treten. Der Tenor des Widerspruchsbescheides enthält keinerlei Einschränkungen dergestalt, dass dies nur teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen, etwa soweit sich aus tatsächlichen Erfahrungen abweichende Erkenntnisse ergäben, der Fall sein sollte. Auch aus den Gründen des Widerspruchsbescheides ergibt sich keine von dem Wortlaut der Ziffer 2 abweichende Regelung. Nach den Gründen des Bescheides beruhte die zeitliche Begrenzung der SNB zwar unter anderem darauf, dass die tatsächlichen Auswirkungen auf die Erbringung von Verkehrsleistungen noch nicht abschließend beurteilt werden konnten und diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums beobachtet werden sollten. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin aber auch in den Gründen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den behördlichen (Widerspruchs-)Bescheid der durch die EIBV vorgegebene Verfahrensablauf für die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Nutzungsbedingungen nicht unterlaufen werden dürfe. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur könne daher eine Bindungswirkung über den vom AEG und der EIBV festgelegten Rechtsrahmen nicht entfalten. 11 Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20.11.2006 hinsichtlich der hier streitigen Klauseln nicht ersichtlich. 12 Hinsichtlich der Beanstandung der Klausel 2.3.5, soweit es um den Ausschluss des Güterverkehrs geht, sprechen - bei summarischer Prüfung - gewichtige Gesichtspunkte für die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Antragsgegnerin beanstandet insoweit - nur - den vollständigen Ausschluss des Güterverkehrs auf der Neubaustrecke Nürnberg-Ingolstadt und der Nord-Süd-Verbindung Berlin und verlangt eine Differenzierung zwischen dem Transport gefährlicher Güter und anderem Güterverkehr. Für eine solche Differenzierung dürfte auch die Richtlinie betreffend Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln (Stand: 01.07.1997, Ergänzungen eingearbeitet bis 01.11.2001 - Tunnelrichtlinie -) sprechen. Die dort in Ziffer 3.1 vorgesehene Trennung der Verkehrsarten bei zweigleisigen Tunneln bezieht sich auf Gefahrguttransporte, der Transport nicht gefährlicher Güter dürfte von diesem Begegnungsverbot nicht betroffen sein. Die Ausführungen der Antragstellerin beziehen sich dagegen allgemein auf Güterverkehr und gehen auf die Frage einer erforderlichen Differenzierung mit keinem Wort ein. Inwieweit Feststellungen in Bau- und Betriebsgenehmigungen oder im Planfeststellungsbeschluss den Ausschluss von Güterverkehr insgesamt erfordern, ist wegen des völlig anderen Regelungsgegenstandes dieser Genehmigungen nicht ohne weiteres nachvollziehbar. 13 Auch hinsichtlich der in dem Bescheid vom 20.11.2006 beanstandeten Einzelheiten des Anreizsystems zur Verringerung von Störungen in Ziffer 6.2.2.1 des SNB 2008 lässt sich bei summarischer Prüfung die offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht feststellen. Zwar weist die Antragstellerin im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass § 21 Abs. 1 S. 1 EIBV keine detaillierten Vorgaben für die Ausgestaltung der leistungsabhängigen Anreize enthält. Dennoch bestehen gegen die von der Antragstellerin konkret gewählte Ausgestaltung unter den von der Antragsgegnerin im Bescheid dargelegten Aspekten Bedenken, deren Überprüfung aber dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. 14 Da die Erfolgsaussichten somit nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen sind, überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht bereits aus diesem Grund das durch § 37 AEG vorgesehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. 15 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Nachteile überwiegen auch im Übrigen nicht das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides. 16 Die von der Antragstellerin behaupteten erheblichen Umsatzrisiken bei einer sofortigen Umsetzung der Beanstandungen zu Klausel 2.3.5 hat diese nicht konkret dargelegt. Offenbar hat in die Schätzung dieser Umsatzrisiken auch der Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin - nur - eine Differenzierung zwischen Gefahrguttransporten und anderem Güterverkehr verlangt, keinen Eingang gefunden. Die Bezifferung etwaiger Umsatzrisiken mit ca. 14 Mio. EUR ist schon aus diesem Grunde nicht belastbar. Soweit die Antragstellerin behauptet, im Falle einer sofortigen Umsetzung der Beanstandungen zu den Einzelheiten des Anreizsystems entstünde ein Mehraufwand von 478 Vollzeitstellen und ein Investitionsaufwand von insgesamt 24,5 Mio. EUR für IT-Hard- und Software, sind auch diese - auf einer ersten Schätzung beruhenden - Angaben weder hinreichend konkret dargelegt noch nachvollziehbar begründet. Schon nach dem von der Antragstellerin geplanten Anreizsystem und dem vorgesehenen Beanstandungsverfahren ist eine umfangreiche Erfassung von Verspätungsminuten, Verspätungsursachen und deren Zuordnung erforderlich. In welchem Umfang hier durch eine Umsetzung der Beanstandungen zwingend der behauptete Mehraufwand entsteht, ist schon mangels Darlegung der bestehenden Erfassungssysteme und deren Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Antragstellerin ein schlechterdings unzumutbarer Aufwand droht, wenn es bei der gesetzgeberischen Wertung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 37 AEG verbleibt. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin mit mindestens 200.000.-Euro bewertet und diesen Betrag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert ( §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ).