Urteil
20 K 1709/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:1207.20K1709.06.00
1mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin meldete zusammen mit einer weiteren Person mit Schreiben vom 12.03. und vom 23.04.2003, gerichtet an das Ordnungsamt der Stadt Köln, die Veranstaltung 6. Antirassistisches Grenzcamp" auf dem städtischen Gelände Poller Wiesen" für den Zeitraum vom 30.07.2003 bis zum 11.08.2003 an. Es würden ca. 1500 Teilnehmer während der gesamten 10 Tage erwartet und die Veranstaltung solle im Freien in Form eines Zeltlagers abgehalten werden. In der Folgezeit nahm der Beklagte Kontakt zu den Organisatoren der Veranstaltung auf, die einen vierköpfigen Arbeitskreis bildeten, zu dem auch die Klägerin gehörte, und der mit dem Beklagten am 27.06. und 25.07.2003 Kooperationsgespräche führte. Daneben schlossen die vier Arbeitskreis-Teilnehmer mit der Stadt Köln einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Nutzung eines Teilstücks der Grünfläche Poller Wiesen" als Zeltplatz im Rahmen des antirassistischen Grenzcamps". 3 Der Beklagte bestätigte mit an die vier Mitglieder des Arbeitskreises gerichteten Bescheiden vom 01.08.2003 gemäß § 14 des Versammlungsgesetzes die Anmeldung der Versammlung jeweils für diejenigen Tage, für die sich die einzelnen Arbeitskreis-Teilnehmer als Versammlungsleiter erklärt hatten. Die Klägerin hatte die Versammlungsleitung am 03.08., 05.08. und am 09.08.2003 übernommen. 4 Im Laufe der Veranstaltungstage kam es nach den Feststellungen des Beklagten zu mehreren strafrechtlich relevanten Vorfällen, während andere Veranstaltungsteile störungsfrei verliefen; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 111 - 115 des eingereichten Verwaltungsvorganges verwiesen. Am 08.08.2003 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Grenzcampteilnehmern und eingesetzten Polizeibeamten, nachdem ein Kradfahrer der Polizei an der Weiterfahrt gehindert worden und einer Polizistin eine Videokamera entrissen worden war. Die Einzelheiten hierzu sind zwischen den Beteiligten streitig. Für den 09.08.2003 war in Köln-Poll eine der rechtsextremen Szene zuzurechnende Demonstration angemeldet. Nach den Erkenntnissen der Polizei war dies den Teilnehmern des Grenzcamps bekannt geworden und es seien von diesen Vorbereitungen zur Störung bzw. Verhinderung dieser Demonstration getroffen worden. Der Beklagte richtete daraufhin ab 10.30 Uhr im Umfeld des Grenzcampgeländes Kontrollstellen ein, was im Zeitraum zwischen 12.00 und 13.00 Uhr zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Versammlungsteilnehmern führte. Auch diesbezüglich sind die Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig. Um 14.00 Uhr wurde vom Einsatzleiter des Beklagten eine Auflösungsverfügung formuliert, die aber zunächst nicht erlassen wurde. Stattdessen fanden über mehrere Stunden hinweg Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der Versammlungsleitung statt, auch unter Einschaltung dritter Personen als Vermittler. Um 18.18 Uhr verkündete der Einsatzleiter des Beklagten per Lautsprecherdurchsage die Auflösung der Versammlung Grenzcamp. Des Weiteren wurde den auf dem Grenzcamp anwesenden Personen über Lautsprecher mitgeteilt, dass gemäß § 163 b Abs. 1 u. 2 StPO ihre Personalien festgestellt und Lichtbilder gefertigt werden sollten; sie sollten sich zu diesem Zwecke an den fünf eingerichteten Durchlassstellen melden, durch die sie das Gelände dann verlassen könnten. Dieser Aufforderung folgte nur ein Teil der anwesenden Personen, die verbliebenen 377 Personen wurden eingekesselt und zur Gefangenensammelstelle nach Brühl verbracht. Dort wurden sie nach Personalienfeststellung mit Lichtbildfertigung in den Morgenstunden des 10.08.2003 freigelassen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2003 und 09.09.2003 forderte die Klägerin den Beklagten auf, sich zur Rechtswidrigkeit seiner Maßnahmen zu erklären. Eine Reaktion hierauf sowie auf eine entsprechende Erinnerung vom 16.12.2003 erfolgte nicht. 5 Die Klägerin hat am 16.07.2004 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit von am 09.03.2003 vom Beklagten getroffenen Maßnahmen begehrt (Aktenzeichen: VG Köln - 20 K 5272/04 -). 6 Das angerufene Verwaltungsgericht hat das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Klägerin gegen die nach Auflösung der Versammlung ergangenen polizeilichen Maßnahmen wendet und unter dem hiesigen Aktenzeichen 20 K 1709/06 fortgeführt. 7 Den abgetrennten Teil des Rechtsstreits - das vorliegende Verfahren - hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.03.2006 gem. § 17 a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Köln verwiesen; auf die Beschwerde der Klägerin hin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 07.07.2006 - 5 E 585/06 - den Verweisungsbeschluss aufgehoben. 8 Zur Begründung ihrer Klage - soweit es sich um die vorliegend streitgegenständlichen Maßnahmen des Beklagten handelt - trägt die Klägerin vor: Die Klageerhebung sei geboten, da der Beklagte auf die schriftlichen Aufforderungen ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2003 und 09.09.2003 sowie die Erinnerung vom 16.12.2003 nicht reagiert habe. Das Vorgehen der eingesetzten Polizeikräfte des Beklagten gegen die Versammlungsteilnehmer des Grenzcamps sei nicht nachvollziehbar. Es habe sich bis zur Auflösung um ca. 18.00 Uhr um eine angemeldete und bestätigte Versammlung gehandelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gehöre es zu den originären demokratischen Rechten, nicht nur an einer Versammlung teilzunehmen, sondern dies auch anonym zu tun. Dieses grundlegende Recht sei durch die Polizei durch Errichtung der Sperren massiv eingeschränkt worden. Am 09.08.2003 habe die Polizei gegen 9.30 Uhr damit begonnen, nach und nach sämtliche Zu- und Abfahrtswege vom Camp abzuriegeln. Gegen 10.30 Uhr sei es dann insgesamt nicht mehr möglich gewesen, das Camp zu verlassen; Polizeibeamte hätten eine mehrreihige Kette in 50 m Entfernung vom Eingang gebildet. Aus Protest gegen das polizeiliche Verhalten hätten einige Grenzcampteilnehmer Menschenketten gebildet; in der Folge sei es dann zu zahllosen Provokationen seitens der Polizei gekommen. Die Gangart der Polizei sei immer härter geworden, gegen 13.00 Uhr sei sie unangekündigt bis zum Eingang des Grenzcamps vorgerückt. Ab diesem Zeitpunkt sei das Verlassen des Geländes auf die Straße - Alfred-Schütte-Allee" bzw. Am Schnellert" - nicht mehr möglich gewesen. Ab 16.00 Uhr habe dann die Polizei das Camp umstellt und der Einsatzleiter gegen 17.30 Uhr erklärt, dass die Versammlung aufgelöst werden solle, um die Personalien der Campteilnehmer festzustellen. Nach mehreren Aufforderungen der Polizei an die verbliebenen Campteilnehmer, sich zum Ausgang zu begeben und die Personalien feststellen zu lassen, sei dann gegen 19.00 Uhr über Lautsprecher die Versammlung für aufgelöst erklärt worden. Der erneuten Aufforderung, sich im Eingangsbereich einer Identitätsfeststellung und einer Lichtbildfertigung zu unterziehen, seien nur wenige Grenzcampteilnehmer nachgekommen. Daraufhin sei das gesamte Gelände mit Absperrgittern und mehrreihigen Polizeiketten umstellt worden. Die verbliebenen Teilnehmer seien eingekesselt worden und hätten mehrere Stunden in dem Kessel verbleiben müssen, bis dann der Abtransport in zwei Gelenkbussen sowie kleineren Gefangenentransportern zur Gefangenensammelstelle nach Brühl erfolgt sei. Dort habe sich die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung bis in die Morgenstunden des 10.08.2003 hingezogen, erst am Morgen dieses Tages seien sie dann freigelassen worden. Es habe keine Rechtfertigung für die Auflösung der Versammlung gegeben. Es sei auch rechtswidrig gewesen, von sämtlichen Teilnehmern die Personalien festzustellen und Lichtbilder zu nehmen. Die spätere Entwicklung belege, dass es sich insgesamt ausschließlich um eine polizeiliche Schikane gehandelt habe, die sich gegen das Recht auf freie Versammlung gerichtet habe. Es sei klar gewesen, dass nicht jeder der Teilnehmer sich strafbar gemacht haben konnte; es habe sich auch im Nachhinein herausgestellt, dass in keinem einzigen Fall die gefertigten Fotos Anhaltspunkte oder Indiz dafür waren, gegen irgendeine der Personen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Soweit der Beklagte geltend mache, dass es vorliegend nach § 163 b StPO gerechtfertigt gewesen sei, für ca. 600 Teilnehmer eine Identitätsfeststellung durchzuführen, halte dies einer ernsthaften Prüfung nicht stand, es handele sich vielmehr um eine reine Schutzbehauptung. Maßnahmen nach § 163 b bzw. § 163 c StPO seien ausschließlich gegen Verdächtige" möglich. Allein die Tatsache, dass sich jemand dort aufhalte, wo angeblich Straftaten begangen wurden, mache ihn aber nicht zum Tatverdächtigen. Der Sache nach handele es sich letztlich um nichts anderes als die Fortsetzung der zuvor eingerichteten - ebenfalls rechtswidrigen - Sperrstellen. Aus den konkreten Umständen ergebe sich, dass hier die Polizei - ohne dass es ausgesprochen wurde - präventivpolizeilich tätig geworden sei. Es habe von vornherein festgestanden, dass der größere Teil der 600 eingekesselten Teilnehmer nicht tatverdächtig gewesen sei; die Polizei habe versucht, unter Vorwänden die Personalien der festgehaltenen Personen festzustellen. Für eine polizeiliche Maßnahme spreche auch, dass das Festhalten und Verbringen auch gerade Gegenteil dessen sei, was sich aus dem Versammlungsrecht ergebe, nämlich die Möglichkeit, nach Ende einer Versammlung sich ohne identitätsfeststellende Maßnahmen von der Versammlung zu entfernen. 9 In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2006 hat die Klägerin klargestellt, dass sie selbst nicht nach Brühl verbracht worden sei und den Antrag bezüglich der Ingewahrsamnahme" zurückgenommen. 10 Die Klägerin beantragt nunmehr, 11 festzustellen, dass das Verbot an die Teilnehmer der aufgelösten Versammlung, sich zu entfernen, soweit sie nicht vorab eine Personalienfeststellung und eine Fotografie von sich machen ließen, rechtswidrig war. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hält die noch streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen für rechtmäßig. Die Versammlung Grenzcamp" sei um 18.18 Uhr in rechtmäßiger Weise gem. § 15 Abs. 2 VersG (jetzt: § 15 Abs. 3 VersG) aufgelöst worden, denn die Angriffe der Versammlungsteilnehmer gegen die Integrität der eingesetzten Beamtinnen und Beamten sowie die nachhaltige Verletzung der Rechtsordnung (u.a. Landfriedensbruch, gefährliche Körperverletzung) hätten eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dargestellt. Die gewaltsamen Auseinandersetzungen im Bereich des Campeingangs an der Südbrücke am 09.08.2003, die im Zeitraum vom 31.07. bis zum 08.08.2003 begangenen Straftaten und die Tatsache, dass sich die Tatverdächtigen zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit noch auf dem Gelände des Grenzcamps aufhielten, hätten Personalienfeststellungen mit Lichtbildfertigung erforderlich gemacht, um im Abgleich mit dem vorhandenen Bildmaterial die eingeleiteten bzw. noch einzuleitenden Ermittlungsverfahren (u.a. wegen Raubes, versuchten Raubes, schweren Landfriedensbruchs, versuchter Gefangenenbefreiung, gefährlicher Körperverletzung) durch konkrete Tatnachweise abzusichern bzw. zu ermöglichen. In Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Köln hätten nach Auflösung der Versammlung von allen zu diesem Zeitpunkt auf dem Gelände befindlichen Personen gem. § 163 b Abs. 1 und 2 StPO die Personalien festgestellt und Lichtbilder gefertigt werden sollen; dies sei mehrfach über Lautsprecher mitgeteilt worden. Der Pflicht, sich nach der Versammlungsauflösung sofort zu entfernen, seien nur einzelne Personen nachgekommen. Der weitaus größte Teil der noch auf dem Gelände anwesenden Personen habe sich als Gruppe dicht zusammengedrängt und Transparente gehalten, es habe somit eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Ziffer 2 VersG vorgelegen. Die Personen auf dem Campgelände hätten mehrere Stunden Zeit gehabt, sich zu entfernen; erst danach sei das Gelände durch Polizeikräfte umstellt worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 20 K 5272/04, der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsunterlagen sowie auf die von ihm vorgelegten zwei Videokassetten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 18 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 19 Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist gegeben, denn das OVG NRW hat mit Beschluss vom 07.07.2006 - 5 E 585/06 - die von der Kammer ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Köln aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat somit nach § 17 Abs. 2 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. 20 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die Klägerin hat als Versammlungsleiterin am 09.08.2006 ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift an der Feststellung, dass die erledigte polizeiliche Anordnung rechtswidrig gewesen ist. Ein schutzwürdiges ideelles Interesse der Klägerin besteht deshalb, weil ihr Feststellungsbegehren polizeiliche Maßnahmen im Anschluss an eine von ihr für rechtswidrig gehaltene Versammlungsauflösung betrifft. Insoweit gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), dass der Betroffene, sofern Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen Zeitablaufs typischerweise nicht erreichbar ist, wegen des hohen Ranges der Versammlungsfreiheit die polizeiliche Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. 21 Vgl. BVerfG, BVerfGE 110, 77 = DVBl. 2004, 822. 22 Anders als bei durchgeführten Identitätsfeststellungen am Vormittag des 09.08.2003 an den eingerichteten Kontrollstellen handelt es sich hier um eine gezielte, gegen alle Teilnehmer der aufgelösten Versammlung gerichteten Maßnahme, die zudem mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden war, so dass hier das Vorliegen einer 23 tiefgreifenden Grundrechtseinschränkung zu bejahen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Versammlungsauflösung rechtmäßig oder rechtswidrig war, denn jedenfalls hatten sämtliche Teilnehmer der Aufforderung, das Versammlungsgelände zu verlassen, nachzukommen und sich zu entfernen (§ 13 Abs. 2 VersG); dies konnten sie aber nur in Verbindung mit einer Durchführung der in Rede stehenden Maßnahmen des Beklagten. 24 In der Sache hat die Klage indes keinen Erfolg. Die von der Klägerin angegriffene Anordnung des Beklagten, die Identität aller auf dem Grenzcampgelände befindlichen Personen festzustellen und von ihnen jeweils ein Lichtbild zu fertigen, ist rechtmäßig auf der Grundlage des § 163 b Abs. 1 StPO bzw. - betreffend die Lichtbildfertigung - gem. § 163 b Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 81 b StPO erfolgt; Vorschriften des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) kommen vorliegend hingegen nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. 25 Ausweislich des durchgängigen Inhalts des Verwaltungsvorgangs und auch des Vortrages des Beklagten im Klageverfahren sind die polizeilichen Maßnahmen zum Zwecke der Strafverfolgung erfolgt. Dies ist den Versammlungsteilnehmern am 09.08.2003 auch ausdrücklich mehrfach so bekannt gegeben worden; damit ist zugleich die insoweit erforderliche Belehrung der auf dem Campgelände befindlichen Personen gem. § 163 b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StPO i.V.m. § 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO im Rahmen der im Verwaltungsvorgang des Beklagten dokumentierten Lautsprecherdurchsagen in hinreichender Weise erfolgt. 26 Soweit die Klägerin einwendet, die Begründung des Beklagten, es habe sich um ein strafprozessuales Vorgehen gehandelt, sei nur vorgeschoben und stelle eine Schutzbehauptung dar, tatsächlich sei die Polizei nämlich präventiv vorgegangen, um die Teilnehmer der auflösten Versammlung zu disziplinieren bzw. zu bestrafen", teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Einzuräumen ist der Klägerin in diesem Zusammenhang allerdings, dass die eingeleiteten Ermittlungsverfahren - soweit ersichtlich - in der Folgezeit sämtlich im Sande verlaufen sind". Verurteilungen oder zumindest Verfahrenseinstellungen gem. § 153 StPO oder § 153 a StPO sind offensichtlich nicht erfolgt. Dass die Anordnung der Identitätsfeststellung und Lichtbildfertigung letztlich zu keinerlei strafrechtlich relevanten Ergebnissen geführt hat, vermag ihre rechtliche Qualifizierung als strafprozessuale Maßnahme für sich allein genommen aber nicht in Frage zu stellen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei bewusst eine unzutreffende Rechtsgrundlage für ihr Vorgehen vorgeschoben hätte, sind nach dem Akteninhalt nicht erkennbar und auch nicht von der Klägerin konkret belegt worden. Hinzu kommt, dass es zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass am 08.08.2003 (Beschädigung eines Polizeikrades, Entreißen einer Videokamera) und am 09.08.2003 (zumindest versuchte Körperverletzung und Landfriedensbruch) Straftaten von Versammlungsteilnehmern begangen worden sind. 27 Die strafprozessualen Maßnahmen der Polizei waren auch nicht durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gesperrt. Den Schutz des Art. 8 GG genießt eine Versammlung bis zu ihrer rechtmäßigen Auflösung. Im Falle der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme hätten die Versammlungsteilnehmer Folgeanordnungen zwar zu befolgen, würden den Schutz des Art. 8 GG im Übrigen aber nicht verlieren, d.h. die Versammlung bliebe polizeifest". 28 Vgl. BVerfG, NJW 2002, 1031. 29 Vorliegend hat die erkennende Kammer zwar mit Urteil vom gleichen Tage im (Ursprungs-)Verfahren 20 K 5272/04 die Auflösung der Versammlung Grenzcamp" für rechtswidrig erachtet, so dass die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts ausgeschlossen war. Strafverfolgungsmaßnahmen wie vorliegend gem. § 163 b StPO blieben indes zulässig. 30 Vgl. OLG München, NJW-RR 1997, 279; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Auflage, Art. 8 GG Rdnr. 26 sowie Polizeirecht Rdnr. 5; offen gelassen in: OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2001 - 5 B 273/01 -. Der Beklagte war demnach zu strafprozessualen Maßnahmen als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1, 2 GVG i.V.m. der Verordnung vom 30.04.1996 - GV NW S. 180) befugt. 31 Nach § 163 b Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn jemand einer Straftat verdächtigt ist. Die Klägerin war Verdächtige (jedenfalls) einer Straftat des Landfriedensbruchs gem. § 125 StGB. Ein Verdacht in diesem Sinne besteht nämlich bereits dann, wenn der Schluss auf die Begehung einer Straftat, auch des Versuchs, gerechtfertigt ist und Anhaltspunkte vorliegen, die die Täterschaft oder Teilnahme des Betroffenen als möglich erscheinen lassen. 32 Vgl. OLG München, NJW-RR 1997, 279; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 163 b Rdnr. 4. 33 Vorliegend steht aufgrund des Inhalts des Verwaltungsvorganges zur Überzeugung des Gerichts fest, dass von einem nicht unerheblichen Teil, wenn auch bei Weitem nicht allen Grenzcampteilnehmern, der Tatbestand des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt worden ist, denn diese Personen hatten sich am Mittag des 09.08.2003 am Eingang des Grenzcamps an der Südbrücke als Täter oder Teilnehmer an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen wurden. Die am Eingang des Grenzcamps zusammengekommenen Personen hatten sich handgreifliche Auseinandersetzungen mit den dort eingesetzten Polizeikräften geliefert, zahlreiche dieser Personen hatten sich mittels vor ihre Gesichter gezogener Halstücher vermummt. Aus ihren Reihen wurden jedenfalls auch Pet-Flaschen mit Wasser sowie Obst auf die Polizisten geworfen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten wird durch die Anschauung der vorgelegten beiden Videokassetten belegt. Ob es darüber hinaus auch zu Steinwürfen gegen die Polizeikette gekommen ist, bedurfte keiner weitergehenden Klärung seitens des Gerichtes. Auf den beiden Videobändern ist das Werfen von Steinen nicht zu erkennen, andererseits hat der zuständige Einsatzabschnittsleiter des Beklagten, Herr Sanders, in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2006 auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt, dass er selbst mitbekommen habe, dass Steine in seiner Nähe geworfen worden waren. An dieser Darstellung zu zweifeln, sieht die Kammer keinen Anlass. Ob neben dem Delikt des Landfriedensbruchs auch die Begehung bzw. der Versuch einer Körperverletzung oder einer gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1 u. 2, 224 Abs. 1 u. 2 StGB) verwirklicht worden ist, bedurfte keiner abschließenden Feststellung. 34 Aufgrund der Vielzahl der Versammlungsteilnehmer, ihrer stetigen Fluktuation von und zum Eingang des Grenzcampgeländes und der unübersichtlichen örtlichen Situation ist auch die vom Beklagten vorgenommene Einschätzung nicht zu beanstanden, dass Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, die die Täterschaft oder Teilnahme aller im Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung auf dem Campgelände befindlichen Personen, somit auch der Klägerin, als möglich erscheinen ließen. Soweit der Beklagte sich zur Begründung der vorgenommenen Maßnahmen neben der Vorschrift des § 163 b Abs. 1 StGB auch auf Abs. 2 dieser Vorschrift bezogen hat, ist dies erkennbar vorsorglich oder versehentlich geschehen. § 163 b Abs. 2 StGB betrifft nämlich die Identitätsfeststellung von nicht verdächtigten Personen, bei denen eine Durchsuchung sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen ihren Willen nicht zulässig ist (§ 163 b Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz StPO). 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.