Beschluss
33 K 2383/06.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:1208.33K2383.06PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. 1 G r ü n d e I. 2 Der Antragsteller ist Mitglied des Beteiligten zu 2.. Er führte die An- und Abreise zu bzw. von den Sitzungen des Beteiligten zu 2. mit dem eigenen PKW durch. Auf seine Reisekostenanträge bezüglich der vom 19. bis 22. September 2005 in Linstow und der vom 17. bis 20. Oktober 2005 in Wernigerode erfolgten Sitzungen bewilligte ihm die Truppenverwaltung des Einsatzführungsbereichs 4, Aurich, u.a. für insgesamt 975 und 758 zurückgelegte km eine Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 1 BRKG n. F. in Höhe von jeweils 150,- Euro. Die hiergegen eingelegten Beschwerden mit dem Ziel, eine Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 2 BRKG n. F. zu erhalten, blieben erfolglos. 3 Des Weiteren beantragte der Antragsteller unter dem 28. August 2005 eine Neuberechnung seiner Reisekostenvergütung für die im Jahre 2005 als Mitglied des Beteiligten zu 2. durchgeführten Reisen auf der Grundlage der begehrten Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 BRKG a. F.. Auch dieser Antrag blieb erfolglos. 4 Der Antragsteller erhob am 30. März 2006 beim Verwaltungsgericht Oldenburg Klage, die nach Verweisung an das Verwaltungsgericht Köln und Übernahme durch die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen als Beschlussverfahren weitergeführt worden ist. Zur Begründung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Das gemäß § 8 BPersVG geltende Benachteiligungsverbot erfordere, dass für Reisen von Mitgliedern einer Personalvertretung in Ausübung von Personalratstätigkeit Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG n. F. zu gewähren sei, ohne dass in jedem Einzelfall das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens nachgewiesen werden müsse. Eine dahingehende Verpflichtung zur Geltendmachung des erheblichen dienstlichen Interesses sei im Gesetz nicht geregelt. Schon wegen der Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf maximal 150,00 Euro sei § 5 Abs. 1 BRKG n. F. auf Mitglieder von Personalvertretungen, namentlich von Stufenvertretungen, unanwendbar, weil andernfalls ein Großteil der entstandenen Reisekosten ungedeckt bliebe. Dem Inhaber eines Ehrenamtes könnten keine finanziellen Einbußen zugemutet werden; andernfalls würden Bewerber abgeschreckt, ein solches Ehrenamt zu übernehmen. Für die vor dem 01. September 2005 durchgeführten Reisen als Mitglied des Beteiligten zu 2. sei die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 BRKG a.F. zu bemessen. 5 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 6 1. den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - für seine Reisen zu den Sitzungen des Beteiligten zu 2. vom 19. bis 22. September 2005 in Linstow und vom 17. bis 20. Oktober 2005 in Wernigerode weitere Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 BRKG in Höhe von 142,50 und 77,40 Euro zu gewähren, 7 2. festzustellen, dass bei Durchführung einer Reise, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitgliedes des Personalrates erforderlich ist, eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 44 BPersVG i. V. m. § 5 Abs. 2 BRKG zu gewähren ist, 8 3. festzustellen, dass bei Durchführung einer Reise bis zum 31. August 2005, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitgliedes des Personalrates erforderlich gewesen ist, eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 44 BPersVG i. V. m. § 6 Abs. 2 BRKG (a. F.) zu gewähren ist, 9 Der Beteiligte zu 1. beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG seien für Reisen von Mitgliedern der Personalvertretungen die allgemeinen reisekosten-rechtlichen Bestimmungen verbindlich. Zwar sei wegen der Stellung als Mitglieder der Personalvertretung kein vorheriger Antrag und keine vorherige Genehmigung einer Reise durch die Dienststelle erforderlich, jedoch müsse für die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG auch in ihrem Fall das Tatbestandsmerkmal "erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzungen eines Kraftwagens" erfüllt sein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals nicht etwa bei jeder Reise eines Mitglieds einer Personalvertretung generell unterstellt werden. Mithin sei ein Personalratsmitglied im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten, spätestens im Zusammenhang mit der Reisekostenabrechnung die Umstände darzulegen, die "das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung des Kraftwagens" rechtfertigen sollen. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass dieses Tatbestandsmerkmal bei seinen Reisen nach Linstow (19. bis 22. September 2005) und Wernigerode (17. bis 20. Oktober 2005) erfüllt sei. Gleiches gelte für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 BRKG a.F. für die vor dem 31. August 2005 durchgeführten Reisen. 12 Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. 13 Er weist allerdings darauf hin, dass dessen Vorsitzender in den Einladungsschreiben zu den im September und Oktober 2005 anberaumten Sitzungen u.a. dem Antragsteller mitgeteilt habe, bei Benutzung des eigenen Kfz sei die Notwendigkeit gemäß § 5 Abs. 2 BRKG anerkannt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten Bezug genommen. 15 II. 16 Die Anträge haben keinen Erfolg. 17 Dem Antragsteller steht für die mit seinem privaten Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten zu den Sitzungen des Beteiligten zu 2. vom 19. bis 22. September 2005 in Linstow und vom 17. bis 20. Oktober 2005 in Wernigerode über den jeweils gemäß § 5 Abs. 1 BRKG gewährten Umfang hinaus keine weitere Wegstreckenentschädigung zu (Antrag zu 1). Denn die Anspruchsvoraussetzungen für eine gemäß § 5 Abs. 2 BRKG betragsmäßig höhere Wegstreckenentschädigung sind nicht erfüllt. 18 Dass das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auch bei Fahrten von Mitgliedern der Personalvertretung im Rahmen ihrer Personalvertretungstätigkeit erforderlich ist, hat die Fachkammer bereits in ihrem - den Verfahrensbeteiligten bekannten bzw. bekannt gegebenen - Beschluss vom 14. Juli 2006 - 33 K 1439/06.PVB - entschieden und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: 19 "Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG hat die Dienststelle die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Zu den Aufwendungen gehören auch die in Ausübung ihres Amtes anfallenden Reisekosten der Mitglieder der Personalvertretung. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhalten daher die Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Diese Vorschrift gilt auch für Mitglieder von Stufenvertretungen (§ 54 Abs. 1 BPersVG). Danach sind für Mitglieder von Personalvertretungen die allgemeinen reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes maßgeblich. 20 Gegenüber der betragsmäßig niedrigeren Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG in der seit 01. September 2005 geltenden Fassung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, wenn an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Nach Satz 2 dieser Bestimmung muss das erhebliche dienstliche Interesse vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden. Wegen der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung einerseits und Dienststellenleiter andererseits wird § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG für Mitglieder einer Personalvertretung mit der Maßgabe angewendet, dass Reisen nicht der vorherigen Genehmigung des Dienststellenleiters bedürfen und auch das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens nicht vor Antritt der Dienstreise festgestellt sein muss. Aus dieser modifizierten Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, auch die im Satz 1 dieses Absatzes genannte ("materielle") Tatbestandsvoraussetzung "Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens" sei für Mitglieder von Personalvertretungen entweder nicht maßgeblich oder könne generell unterstellt werden. Denn eine solche Schlussfolgerung widerspräche eindeutig der gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem Benachteiligungsverbot (§ 8 BPersVG) herleiten, denn gesetzlich geregelte allgemein geltende Leistungsvoraussetzungen können schon begrifflich keine Benachteiligung von Mitgliedern der Personalvertretungen darstellen. Insbesondere bietet § 8 BPersVG keine Grundlage dafür, materielle Anspruchsvoraussetzungen von allgemein geltenden Leistungsgesetzen zu missachten. 21 Demgemäß kann Mitgliedern von Personalvertretungen nur dann Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG gewährt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzung "Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens" für die jeweilige in Ausübung personalvertretungsrechtlicher Tätigkeiten durchgeführte Reise erfüllt ist. Zur Erläuterung dieses Tatbestandsmerkmals hat das Bundesministerium des Innern unter Nr. 5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 01. Juni 2005, GMBl S. 830 (= VMBl 2005, S. 107) - BRKGVwV - Regelbeispiele aufgeführt. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Aufzählung von Fällen, in denen ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens vorliegt. Bei der Anerkennung weiterer Fälle, in denen dieses erhebliche dienstliche Interesse zu bejahen ist, wird zu berücksichtigen sein, dass sie ein den Regelbeispielen vergleichbares Gewicht des dienstlichen Interesses aufweisen. Da es sich hierbei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, kann das Mitglied der Personalvertretung das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals nicht, wie dies der Beteiligte zu 1. für sachgerecht hält, in eigener Verantwortung und für die Kostenabrechnung der Reise verbindlich feststellen. Das Mitglied der Personalvertretung ist jedoch aus wohlverstandenem Eigeninteresse und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die Gründe entweder im Hinblick auf eine erwünschte Vorabentscheidung oder aber (spätestens) im Zusammenhang mit der Abrechnung der durchgeführten Reise detailliert darzulegen, die aus seiner Sicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens" rechtfertigen, um der Verwaltung eine zügige und in der Sache zutreffende Gewährung der Reisekostenvergütung zu ermöglichen. 22 Sinngemäß Entsprechendes galt (bzw. gilt) für die gegenüber der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 betragsmäßig höhere Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 BRKG in der bis zum 31. August 2005 geltenden Fassung (a.F.). Auch hier konnte (bzw. kann) das Mitglied der Personalvertretung Leistungen nach § 6 Abs. 2 BRKG a.F. nur bei Erfüllen der "materiellen" Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erhalten." 23 An dieser Rechtsauffassung hält die Fachkammer fest. Die demgemäß erforderliche Darlegung plausibeler Gründe, die ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des eigenen Kraftwagens für die Fahrten nach Linstow und Wernigerode rechtfertigen, ist dem Antragsteller nicht gelungen. Er hat weder das Vorliegen eines Regelbeispielfalls im Sinne der Nr. 5.2 BRKGVwV noch eines gleichgewichtigen Falls nachvollziehbar darlegen können. Die Nachfragen der Reisekostenabrechnungsstelle beim Antragsteller, ob für ihn etwa wegen der Art oder des Gewichts des dienstlichen Reisegepäcks oder generell wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs in beiden konkreten Einzelfällen unverzichtbar war, haben keinen Anwendungsfall für ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs ergeben. Dem ist der Antragsteller im weiteren Verfahren und insbesondere im Beschlussverfahren nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat seinen geltend gemachten Anspruch auf allgemeine Erwägungen gestützt, die jedoch nicht anspruchsbegründend sind. 24 Der Umstand, dass der Vorsitzende des Beteiligten zu 2. in den Einladungsschreiben zu den im September und Oktober 2005 anberaumten Sitzungen u.a. dem Antragsteller mitgeteilt hat, bei Benutzung des eigenen Kfz sei die Notwendigkeit gemäß § 5 Abs. 2 BRKG anerkannt, führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Bei dieser überaus missverständlichen Formulierung kann es sich unter den gegebenen Umständen nicht um die Bekanntgabe des von der zuständigen Stelle getroffenen Vorabentscheidung über das Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs handeln. Der Beteiligte zu 1. verfügt nämlich, wie der Fachkammer aus dessen Angaben im Anhörungstermin vom 14. Juli 2006 in dem vorgenannten Verfahren 33 K 1439/06.PVB bekannt ist, nach der derzeitigen Organisationsstruktur über keine alle Stellen, die jeweils die Reisekostenabrechnung der Mitglieder des Beteiligten zu 2. vorzunehmen haben, bindende Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG. Eben so wenig kann nach der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 BRKG dem Beteiligten zu 2. oder ihrem Vorsitzenden eine Entscheidungskompetenz über das Vorliegen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals zukommen. Die Mitteilung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 2. beinhaltet mithin nur eine (möglicherweise seine) Rechtsauffassung, die allerdings keine Rechtsbindung hinsichtlich der Gewährung einer den Anforderungen des § 5 Abs. 2 BRKG nicht entsprechenden Wegstreckenentschädigung entfaltet. 25 Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. Denn für die begehrte Feststellung ist kein Raum, weil die zu klärende Rechtsfrage bereits im Rahmen des (Leistungs-)Antrags zu 1. beantwortet ist. 26 Hinsichtlich des Antrags zu 3. lässt die Fachkammer offen, ob das vom Antragsteller gewählte Feststellungsbegehren anstelle eines Verpflichtungsantrags angesichts des Streits über konkrete, nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes in der vor dem 01. September 2005 geltenden Fassung (a.F.) erfolgte Reisekostenabrechnungen sachlich geboten ist. Jedenfalls bleibt der Feststellungsantrag in der Sache erfolglos. Ein - wie hier gestellter - Globalantrag ist insgesamt unbegründet, wenn er sich - mindestens auch - auf Fallgestaltungen bezieht, in denen er sich als unbegründet erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 6 P 8.04 - ). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Fachkammer kann keine dahingehende Feststellung treffen, dass für vor dem 01. September 2005 durchgeführte Reisen, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitgliedes der Personalvertretung erforderlich (gewesen) sind, Wegstreckenentschädigung stets nach § 6 Abs. 2 BRKG a.F. statt nach. § 6 Abs. 1 BRKG a.F. zu gewähren (gewesen) ist, ohne dass das Vorliegen der Voraussetzung "Überwiegen eines dienstlichen Interesses an der Benutzung des eigenen Kraftwagens" feststeht. Insoweit galten die unter dem Antrag zu 1. abgehandelten rechtlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 BRKG auf Reisen von Mitgliedern einer Personalvertretung sinngemäß bereits für die "Vorgängervorschrift", nämlich § 6 Abs. 2 BRKG a.F.. Wie die Fachkammer ebenfalls schon in ihrem vorgenannten Beschluss vom 14. Juli 2006 - 33 K 1439/06.PVB - entschieden hat, konnte (bzw. kann) das Mitglied der Personalvertretung auch Leistungen nach § 6 Abs. 2 BRKG a.F. nur bei Erfüllen der "materiellen" Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift beanspruchen. 27 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.