Urteil
18 K 3234/06.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0112.18K3234.06A.00
25Zitate
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 03.07.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. 3 Am 12.01.1995 beantragte der Kläger - gemeinsam mit seiner Ehefrau - seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, er sei ab 1951 Bürgermeister im Kreis T. gewesen. Von 1963 bis 1975 sei er Stellvertreter des Bürgermeisters in S. , I. und C. gewesen. Dann sei er bis zu seiner Ausreise in Bagdad und vorübergehend von 1982 bis 1986 auch in Arbil als Rechtsanwalt tätig gewesen. 1963 sei er wegen Mitgliedschaft in der KDP einen Monat inhaftiert worden. Im Laufe der Jahre habe er ständig Konflikte mit dem irakischen Geheimdienst gehabt, u.a. wegen seines seit 1959 in der Bundesrepublik lebenden Bruders und wegen der Ausreise seines Sohnes im Jahre 1985. Seit 1990 sei er neun Mal vom Sicherheitsdienst verhört worden, weil er Kontakte zu kurdischen Führern gehabt habe. Man habe ihm dies aber nicht nachweisen können. Man habe ihn immer in Verdacht gehabt, weil er nicht mit der irakischen Regierung zusammengearbeitet habe. Mit Bescheid vom 27.01.1995 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden Bundesamt) den Kläger - und seine Ehefrau - als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Der Bescheid wurde am 14.03.1995 bestandskräftig. 4 Am 23.09.2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die Anerkennungsentscheidung lägen nicht mehr vor. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei mit einer politischen Verfolgung nicht mehr zu rechnen. Der Kläger wurde hierzu mit Schreiben vom 14.10.2004 angehört. Zu dem beabsichtigten Widerruf hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Stellung genommen. Unter Vorlage mehrerer Atteste trägt er vor, dass der Kläger an zahlreichen Erkrankungen leide und pflegebedürftig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 11.11.2004 Bezug genommen (Bl. 13 ff Beiakte 1). 5 Mit Bescheid vom 03.07.2006 widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nicht mehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Der Bescheid wurde am 04.07.2006 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post gegeben. 6 Am 08.07.2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 25.09.2006 (Bl. 31 ff d.A.) und die dort beigefügten Atteste Bezug genommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. den Widerrufsbescheid vom 03.07.2006 aufzuheben. 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Wegen des an die Ehefrau des Klägers gerichteten Widerrufsbescheides wird auf das Verfahren 18 K 3233/06.A Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage ist zulässig und begründet. 15 Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 03.07.2006 ist § 73 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung. 16 Mit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz vom 09.07.1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60a AufenthG. Bei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz geänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist. Art. 38 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihr innerstaatliches Recht und die Verwaltungspraxis mit der Richtlinie bis spätestens 10.10.2006 in Übereinstimmung zu bringen. Dieser Umsetzungsverpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland bislang nur teilweise durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz und die dortige Neufassung des § 60 AufenthG sowie der Neuregelung von Aufenthaltsrechten in § 25 AufenthG nachgekommen. Im Übrigen steht eine Umsetzung noch aus. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides maßgebliche Rechtslage hat sich demnach sowohl gegenüber der noch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Widerrufsbescheiden betreffend irakische Flüchtlinge, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89-90, zugrundeliegenden Rechtslage als auch gegenüber den bereits unter Geltung des Zuwanderungsgesetzes ergangenen neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 - BVerwGE 124, 276 bis 292, und BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 - Juris, 18 entscheidungserheblich verändert. 19 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getreten ist. 20 Voraussetzung für einen Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, sich also die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich verändert haben. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 von Anfang an rechtswidrig war, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 - BVerwGE 112, 80-92; BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 - NVwZ-RR 1997, 741-742. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen. Grundsätzlich ist daher der Widerrufstatbestand nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3/92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 24.07.1990 - 9 C 78/89 - BVerwGE 85, 266-273; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - . 21 Wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten Wegfall der Umstände" - Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist, vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - NVwZ-RR 2006, 67 ff. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen ausdrücklich bestätigt, dass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer Konvention auszulegen ist und die materiellen Anforderungen des Art. 1 C (5) GFK zu beachten sind, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11. 2005, a.a.O. 23 Soweit daher Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK heranzuziehen ist, sind bei der Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention die Artikel 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl. II 1985 S. 926/II 1987 S. 757 - WVRK) zwar nicht unmittelbar, aber als Ausdruck allgemeiner Regeln des Völkerrechts anwendbar. Auf dieser Grundlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass Wegfall der Umstände" im Sinne von Artikel 1 C (5) Satz 1 GFK - ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse meine. Unter Schutz" sei nach Wortlaut und Zusammenhang der Beendigungsklausel ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff Schutz des Landes" in der Beendigungsklausel habe keine andere Bedeutung als Schutz dieses Landes" in Artikel 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft definiere. Auf der Grundlage des von ihm im Wesentlichen zitierten Handbuchs des UNHCR kommt das Bundesverwaltungsgericht sodann zu dem Schluss, dass allerdings feststehen müsse, dass ihm (dem Ausländer) bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht". Allgemeine Gefahren wie z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage seien beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet sich hier ausdrücklich gegen die anders lautende Auffassung in den UNHCR-Richtlinien. Im Falle allgemeiner Gefahren könne Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden, also insbesondere durch die Feststellung von Abschiebungshindernissen oder entsprechende Erlasse nach § 60 a AufenthG. 24 In einer weiteren Entscheidung betreffend den Widerruf der Anerkennung irakischer Christen, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 - Juris, 26 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass im Falle des Fehlens jeglicher Verknüpfung zwischen früheren Verfolgungsmaßnahmen und einer etwa zukünftig befürchteten Verfolgungsmaßnahme der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen sei. Im Übrigen geht es ersichtlich davon aus, dass die Frage der Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durch das Urteil vom 01.11.2005 grundsätzlich dahin geklärt ist, dass zwar bei der Auslegung Artikel 1 C (5) und (6) GFK zu berücksichtigen ist, im Übrigen aber für den Widerruf keine andersartigen oder strengeren Anforderungen gelten können als für die Anerkennung, 27 vgl. Ilse-Sabine Beck, Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, jurisPR-BVerwG 11/2006 vom 29.05.2006, Anmerkung 1; siehe auch Beschluss vom 28.06.2006 - 1 B 136/05, 1 B 136/05 (1 PKH 36/05) - Juris. 28 Auf dieser vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichneten Linie entscheiden seitdem nahezu ausnahmslos alle Oberverwaltungsgerichte und erstinstanzlichen Gerichte. Einhellig wird nunmehr davon ausgegangen, dass Artikel 1 C (5) GFK für die Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG heranzuziehen ist. Sodann wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG dann vorliegen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - erneut Verfolgung droht. Eine grundlegende und dauerhafte Veränderung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und der GFK wird demnach schon dann angenommen, wenn es in Folge eines Systemwechsels bzw. Regierungssturzes zu einem Wegfall des ursprünglichen Verfolgungsakteurs gekommen ist. Auf Fragen einer weitergehenden Stabilisierung und Befriedung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat kommt es nicht an. Allgemeine Gefahren in Folge einer nach wie vor unzureichenden Sicherheitslage werden im Rahmen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt. In Folge der im Irak herrschenden gewalttätigen Umbruchsituation entstehende neue Risiken für Einzelne oder Gruppen werden im Rahmen einer Prüfung berücksichtigt, die in jeder Hinsicht einschließlich des anzuwenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der Prüfung eines Erstantrages entspricht, 29 vgl. VGH München, Urteil vom 22.03.2006 - 13 aB 05.30749 - Juris; OVG NRW, Urteil vom 04.04.2006 - 9 A 3590/05.A - Juris; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.05.2006 - A 2 S 1122/05 - Juris, und Urteil vom 21.06.2006 - A 2 S 571/05 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.05.2006 - 1 LB 117/05 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2006 - 10 A 10795/05 - Juris - wenn auch nur aus Gründen der Rechtssicherheit -; OVG Saarland, Urteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06 - Juris; anders soweit ersichtlich nur: VG Köln, Urteil vom 24.03.2006 - 18 K 6200/05.A - Juris. 30 Die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbescheide betreffend irakische Staatsangehörige wird auf dieser Grundlage im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass der Sturz des Regimes von Saddam Hussein eine grundlegende Veränderung der politischen Situation im Irak darstelle und diese Entmachtung von Saddam Hussein auch unumkehrbar sei. Die im Irak im Zeitpunkt der genannten Entscheidungen herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände werden ausschließlich unter dem Aspekt der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG geprüft. Neu entstandene Risiken werden unter Zugrundelegung des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit geprüft. Der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG betreffend anerkannte irakische Flüchtlinge ist daher nach dem gegenwärtigen Stand der verwaltungsgerichtlichen Praxis das exakte Spiegelbild des ersten Anerkennungsverfahrens. Soweit in Entscheidungen die Qualifikationsrichtlinie Erwähnung findet, so geschieht dies nur insoweit, als - wiederum unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht - davon ausgegangen wird, dass sich auch daraus wohl keine weitergehenden Einschränkungen des Widerrufsrechts nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergeben, 31 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2006 - 10 A 10795/05 -; OVG Saarland, Urteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06 - Juris. 32 Die Kammer schließt sich dieser Auffassung nicht an und hält nach erneuter eingehender Prüfung - unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Folgen des Ablaufs der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 - an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und der Wegfall der Umstände" - Klausel gemäß Art. 1 C (5) GFK bzw. Art. 11 Abs. 1 e) der Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf irakische Flüchtlinge gegenwärtig nicht vorliegen. Dies gilt jedenfalls, soweit es um den Widerruf der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG geht. 33 Es ist nach Überzeugung der Kammer bereits zweifelhaft, ob die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 01.11.2005 vorgenommene völkerrechtliche Auslegung der Wegfall der Umstände" - Klausel des Art. 1 C (5) GFK tragfähig ist. 34 Gemäß Art. 31 WVRK sind neben dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Auslegung herangezogenen Grundsatz von Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen (Abs. 3 a WVRK) sowie jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Abs. 3 b WVRK), zu berücksichtigen. Insbesondere einer nachfolgenden feststellbaren Staatenpraxis kommt bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages erhebliche Bedeutung zu. Eine übereinstimmende Auslegungspraxis kann den Vertragsinhalt ohne Änderung des Vertragsgesetzes fortbilden. Lässt sich eine allgemeine Staatenpraxis hinsichtlich der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages feststellen, so kann dies dazu führen, dass ein Staat hieran auch gegen seinen Willen gebunden ist, 35 vgl. BVerfG, Urteil vom 12.07.1994 - 2 be 3/92, 5/93, 7/93, 8/93 - BVerfGE 90, 286, 361 ff; Rojahn in: von Münch/Kunig, Grundgesetz- Kommentar, Bd. 2, Art. 59 Rdnr. 38 b; United Kingdom House of Lords, Hoxha & Anor v Secretary of State for the Home Department (2005), UKHL 19 (10. März 2005), Lord Brown of Eaton-Under-Heywood, www.bailii.org/uk/cases/UKHL/2005/19.html. 36 Auf die Frage, wie allgemein verbreitet eine derartige Staatenpraxis sein muss, um eine Bindungswirkung für einen einzelnen Staat hinsichtlich der Auslegung einer völkerrechtlichen Vertragsbestimmung zu entfalten, muss an dieser Stelle nicht vertiefend eingegangen werden. 37 Denn hinsichtlich der Wegfall der Umstände" - Klausel des Art. 1 C (5) GFK ergibt sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Flüchtlingsrecht eine völlig übereinstimmende Auslegung und Anwendung dieser Klausel, die derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts diametral entgegensteht. Es besteht ein überwältigender Konsens insbesondere hinsichtlich der Art und des erforderlichen Maßes der politischen Veränderungen im Herkunftsland eines - anerkannten - Flüchtlings. 38 Diese Veränderungen müssen danach so tiefgreifend sein, dass generell vormalige Machtstrukturen, unter denen sich die Verfolgung ereignete, weggefallen sind. Diese Veränderungen müssen gleichzeitig dauerhaft und stabil sein in dem Sinne, dass der Prozess der politischen Veränderung weitgehend abgeschlossen und zu neuen - prinzipiell verfolgungsfreien - Machtstrukturen geführt hat. Es muss sich ein neues politisches System und Klima entwickelt haben, in dem demokratische Strukturen bestehen und eine allgemeine, substantielle Verbesserung der Menschenrechtssituation eingetreten ist. Situationen, die nach wie vor von anhaltenden, gewaltsam ausgetragenen Machtkämpfen geprägt sind, deren Ausgang unklar ist, sind daher nicht als stabil zu bezeichnen. Anerkannte Flüchtlinge unterliegen einem besonderen Schutz und es soll ihnen nicht zugemutet werden, ihren Flüchtlingsstatus zu verlieren, obwohl die Situation in ihrem Herkunftsland und die weitere politische Entwicklung unklar sind. Sie dürfen legitimerweise erwarten - oder in der deutschen Terminologie gesprochen - sie haben ein schützenswertes Vertrauen darin, den Schutz ihres Aufnahmelandes und die mit ihrem Status verbundenen Rechte so lange nicht zu verlieren, wie ihr Herkunftsland zur Schutzgewährung nicht in der Lage ist. 39 In diesem Sinne hat sich bereits 1991/1992 das Exekutivkomitee des UNHCR geäußert. Das Exekutivkomitee des UNHCR wurde im Jahre 1958 gegründet (Resolution 1166 (XII) der Generalversammlung). Es ist ein Hilfsorgan der Generalversammlung und hat u.a. die Aufgabe der umfassenden Beratung und Unterstützung des Hohen Flüchtlingskommissars in Fragen des internationalen Schutzes. Dem Exekutivkomitee gehören heute über 60 Länder an, die großes Interesse an Flüchtlingsschutz haben und über viel Erfahrung in diesem Bereich verfügen. Die Bundesrepublik gehört dem Exekutivkomitee seit seiner Gründung an. Die Beschlüsse des Komitees werden einstimmig gefasst (vgl. mehr unter www.unhcr.org). Seinen Beschlüssen kommt daher im Rahmen der Auslegung der GFK gemäß Art. 31 Abs. 3 a WVRK große Bedeutung zu. 40 In einer Stellungnahme (Discussion Note) aus dem Jahre 1991 erläuterte das Exekutivkomitee eingehend die bei einer Anwendung der Klausel zu berücksichtigenden Faktoren. Es weist darauf hin, dass die Klauseln abschließend sind und restriktiv angewendet werden sollten. Ein Flüchtling solle die Gewissheit haben, dass sein Status nicht einer ständigen Überprüfung unterzogen wird. Der Begriff Umstände" in Art. 1 C (5) und (6) GFK beziehe sich grundsätzlich auf die politischen und grundlegenden Menschenrechtsbedingungen im Herkunftsland. Bei der Beurteilung komme folgenden Faktoren ein besonderes Gewicht zu: Stand der demokratischen Entwicklung, Beitritt zu internationalen Menschenrechtsübereinkommen und freier Zugang für unabhängige nationale und internationale Organisationen zum Zwecke der Überprüfung und Kontrolle der Menschenrechtssituation. Da politische Veränderungen nicht über Nacht einträten, sondern sich häufig schrittweise über einen längeren Zeitraum entwickelten, sollte vor einer Anwendung der Klausel ein angemessener Zeitraum abgewartet werden, um die Dauerhaftigkeit und Konsistenz der Veränderungen sicherzustellen, 41 vgl. Executive Commitee of the High Commissionar's Programme, Discussion Note on the Application of the ceased circumstances" Cessation Clauses in the 1951 Convention (Discussion Note), Dokument EC(SCP/1992/CRP.1 - www.unhcr.org., Ziff. 5, 10-13. 42 In dem Beschluss Nr. 69 (XLIII) aus dem Jahre 1992, 43 vgl. Executive Commitee of the High Commissionar's Programme, Conclusion No. 69 (XLIII), 1992, UN doc. A/AC.96/804 - nichtamtliche Übersetzung der englischen Originalfassung in der vollständigen Sammlung der Beschlüsse des Exekutivkomitees von 1975-2004 - www.unhcr.de, 44 trat das Exekutivkomitee erneut für ein umsichtiges Vorgehen bei der Anwendung der Beendigungsklausel ein. Flüchtlingen solle die Sicherheit gegeben werden, dass ihr Status angesichts vorübergehender Veränderungen der Situation im Herkunftsland, die keinen fundamentalen Charakter haben, keiner unnötigen Überprüfung unterzogen wird. Es betonte, dass die Staaten sorgfältig den grundlegenden Charakter der Veränderungen im Herkunftsland einschließlich der generellen Menschenrechtssituation und der besonderen Ursache für die Verfolgungsfurcht beurteilen müssen, um auf objektive und überprüfbare Weise sicherzustellen, dass die Situation, welche die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtfertigte, nicht länger existiert. Unabdingbare Grundlage für eine solche Beurteilung durch die Staaten sei der grundlegende, stabile und dauerhafte Charakter der Veränderungen. 45 Im Jahre 1997 nahm der UNHCR die entstandenen Massenfluchtbewegungen zum Anlass, in demselben Sinne in einer ausführlichen Anmerkung zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Klausel Stellung zu nehmen, 46 vgl. UNHCR, Note on Cessation Clause, UN doc. EC/47/SC/CRP.30, vom 30.05.1997. 47 Grundsätzlich kommt danach die Beendigung des Flüchtlingsstatus nur in Betracht, wenn der Flüchtling entweder im Herkunftsland oder in einem anderen Land wieder nationalen Schutz erlangt hat oder diesen erlangen kann. Die Beendigungsklauseln seien abschließend und es solle gewährleistet sein, dass der Flüchtlingsstatus keiner ständigen oder regelmäßigen Überprüfung unterzogen wird. Eindringlich weist UNHCR in dieser Anmerkung darauf hin, dass die Staaten insbesondere die Konsequenzen einer Beendigung des Flüchtlingsstatus berücksichtigen sollten. Es müsse vermieden werden, dass ein Flüchtling, der im Aufnahmeland bleiben müsse, gezwungen sei, dort ohne definierten rechtlichen Status oder gar illegal unter der Drohung einer Rückschiebung (refoulement) zu verbleiben. Zu den Anforderungen an Ausmaß und Dauerhaftigkeit der Änderungen im Herkunftsland führt UNHCR aus, dass die Klausel nur anwendbar sei, wenn die Veränderung im Herkunftsland grundlegend, dauerhaft und wirksam sei insoweit, als der besondere Grund für die Verfolgungsfurcht entfallen sei. Um dies zu beurteilen, müssten alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Ein kompletter Systemwechsel sei das typischste Beispiel, in dem die Beendigungsklausel angewendet wurde. Die Beendigungsklausel könne dagegen eindeutig nicht angewandt werden, wenn nur die besonderen Umstände, die zur Flucht geführt hätten, durch andere Umstände, die aber ihrerseits Grund für Verfolgungsfurcht sein können, ersetzt worden seien. 48 UNHCR weist weiter darauf hin, dass die grundlegenden Veränderungen auch stabil und dauerhaft sein müssten. Eine Situation, die noch in der Veränderung begriffen sei und Anzeichen von Inkonstanz aufweise, könne definitionsgemäß nicht als dauerhaft gelten, 49 vgl. UNHCR, Note on Cessation Clause, UN doc. EC/47/SC/CRP.30, vom 30.05.1997, Ziff. 21. 50 Die Konsolidierung politischer Veränderungen müsse sorgfältig beobachtet werden. Im Falle gewaltsamer Veränderungen sei dabei generell eine längere Zeit zur Feststellung der Dauerhaftigkeit der Veränderungen erforderlich als im Falle friedlicher Veränderungen im Rahmen eines verfassungsmäßigen Übergangsprozesses. Die veränderten Umstände seien dann noch nicht hinreichend abgesichert, wenn ein neues Regime noch keine staatliche Gewalt über das gesamte Territorium ausübe und ein Defizit an Menschenrechtsgarantien bestehe. Erst nach einer nationalen Versöhnung könnten die Änderungen als dauerhaft angesehen werden. 51 Schließlich fordert UNHCR, dass sich die Menschenrechtssituation im Herkunftsland substantiell verbessert haben muss. Zu berücksichtigende Faktoren seien dabei: das Recht auf Leben und Freiheit sowie auf Nichtdiskriminierung, die Unabhängigkeit der Justiz und die Gewährleistung fairer und rechtsstaatlicher Verfahren sowie die Garantie grundlegender Menschenrechte wie der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und der Zugang zu rechtsstaatlichen Verfahren. 52 Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen erarbeitete der UNHCR im Jahr 1999 Richtlinien für die Anwendung der Beendigungsklauseln, 53 vgl. UNHCR, The Cessation Clauses: Guidelines on their Application, April 1999 (Guidelines 1999), 54 die in Kontinuität zu den bis dahin bekannten Verlautbarungen standen. Im Jahre 2003 wurden diese Richtlinien aktualisiert und neu gefasst, vgl. UNHCR, Guidelines on international protection: Cessation of Refugee Status under Article 1 C (5) und (6) of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees (the Ceased Circumstances" Clauses, Februar 2003 (im Folgenden: Richtlinien), 55 Diese Richtlinien 2003 setzen die Ergebnisse einer Expertenrunde von Lissabon um und befassen sich vertiefend insbesondere mit der Frage, welche Kriterien für die Anwendung der "Wegfall der Umstände" - Klausel im Hinblick auf das Ausmaß und die Dauerhaftigkeit der Änderungen im Herkunftsland erfüllt sein müssen. Sie stellen eines der Ergebnisse der vom UNHCR im Jahre 2001 eingeleiteten Globalen Konsultationen dar und reflektieren die dort gefundenen Ergebnisse der Analyse der völkerrechtlichen Lehre und der Staatenpraxis, 56 vgl. UNHCR, Weltweite Konsultationen zum internationalen Flüchtlingsschutz, Mai 2002 - www.unhcr.de; Steffen Angenendt, Das Weltflüchtlingsproblem und die Vereinten Nationen, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 2002, S. 26 bis 31; Feller/Türk/Nicholson, Refugee Protection in International Law, UNHCR's Global Consultations on International Protection, www.unhcr.org. 57 Sie haben daher - wenngleich keine Bindungswirkung, so doch - eine hohe Bedeutung für die Auslegung. Sie sind als Hilfsmittel zur Rechtsauslegung für Regierungen, Vertreter der Rechtsberufe, Entscheidungsträger und die Richterschaft sowie für UNHCR-Mitarbeiter, die vor Ort mit Flüchtlingsfragen befasst sind, gedacht. Diese Richtlinien ergänzen einerseits das UNHCR-Handbuch und ersetzen andererseits die Richtlinien aus dem Jahre 1999, soweit sich diese auf die "Wegfall der Umstände" - Klausel beziehen. 58 Die Richtlinien 2003 weisen grundsätzlich darauf hin, dass der Flüchtlingsschutz umfassende, dauerhafte Lösungen zum Ziel habe und dieser Anspruch Gegenstand und Zweck der Klausel präge. Deshalb sollte auch die Anwendung der Beendigungsklausel eine dauerhafte Lösung zum Ziel haben und die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft sollte insbesondere nicht dazu führen, dass Personen mit unsicherem Aufenthaltsstatus in einem Aufnahmeland leben müssen. Ebenso wenig sollte die Anwendung der Klausel dazu führen, dass Personen zur Rückkehr in instabile Verhältnisse gezwungen sind, da dies die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Lösung verringern würde und darüber hinaus zusätzliche oder erneute Instabilität im anderen Fall sich bessernder Verhältnissen verursachen könnte, 59 vgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 6. 60 Hinsichtlich des grundlegenden Charakters der eingetretenen Veränderungen im Herkunftsland wird darauf hingewiesen, dass alle entscheidenden Faktoren berücksichtigt werden müssen. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende politische Veränderungen und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität sind danach die typischen Situationen, in denen es zur Anwendung von Artikel 1 C (5) oder (6) GFK kommt, 61 vgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 11. 62 Hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Änderungen wird gefordert, dass Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, sich zunächst konsolidieren können, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Im Falle einer gewaltsamen Veränderung im Herkunftsland wird eine besonders sorgfältige Überprüfung der Menschenrechtssituation gefordert sowie ausreichend Zeit für den Wiederaufbau des Landes und die Überwachung etwaiger Friedensvereinbarungen mit gegnerischen militanten Gruppen. Diese Überwachung wird für besonders wichtig gehalten, wenn Konflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen bestanden, da eine echte Versöhnung in diesen Fällen erfahrungsgemäß häufig nur schwer zu erreichen sei. Solange nicht ein echter Landesfrieden wieder hergestellt sei, seien die eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer, 63 vgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 13 und 14. 64 Entscheidend für die Beurteilung einer ausreichenden Änderung der Umstände im Sinne des Artikel 1 C (5) und (6) GFK ist nach den Richtlinien ferner die Frage, ob der Flüchtling tatsächlich den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen kann. Ein solcher Schutz muss wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb deren die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechts auf eine Existenzgrundlage. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsland wird als wichtiges Indiz hierfür gewertet. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Stand der demokratischen Entwicklung einschließlich der Durchführung freier und gerechter Wahlen, dem Beitritt zu Menschenrechtsabkommen und der Zulassung unabhängiger nationaler oder internationaler Organisationen zur freien Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte zu. Eine vorbildliche Beachtung von Menschenrechten fordert die Richtlinie nicht, allerdings müssen bedeutende Verbesserungen vorliegen. Minimale Voraussetzungen seien die Beachtung des Rechts auf Leben und Freiheit sowie das Verbot der Folter, merkliche Fortschritte beim Aufbau einer unabhängigen Justiz, faire Gerichtsverfahren und Zugang zu den Gerichten sowie unter anderem der Schutz der fundamentalen Grundrechte der Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Wichtige und spezielle Indizien sind ferner Amnestien, die Aufhebung freiheitsberaubender Gesetze und der Abbau ehemaliger Geheimdienste, 65 vgl. UNHCR, Guidelines 2003, Zf. 15 und 16. 66 Die Richtlinien betonen, dass Änderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die nur einen Teil des Landesgebietes betreffen, grundsätzlich nicht zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen sollten. Die Flüchtlingseigenschaft könne vielmehr nur dann enden, wenn die Grundlage für die Verfolgung entfallen sei, ohne dass der Flüchtling in bestimmte sichere Regionen des Landes zurückkehren muss, um dort vor Verfolgung sicher zu sein. Die Tatsache, dass der Flüchtling sich im Herkunftsland nicht frei bewegen oder niederlassen könne, sei ein Indiz dafür, dass die Änderungen nicht grundlegender Natur seien. 67 Das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahre 2003, 68 vgl. Handbook on Procedures and Criteria for Determining Refugee Status, UNHCR Genf, September 1979 (Re-edited 1992), nicht-amtliche Übersetzung: Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage UNHCR Österreich, Dezember 2003, 69 spiegelt diese in den Richtlinien dargelegte Auffassung wider. Das Handbuch ist als Richtschnur und Arbeitsgrundlage für die Praxis konzipiert. Es sind dort die Erfahrungen des UNHCR, die Staatenpraxis und der Meinungsaustausch zwischen dem UNHCR und den Staaten eingeflossen. In die aktualisierte und überarbeitete Fassung aus dem Jahre 2003 sind die Ergebnisse der globalen Konsultationen und der in diesem Rahmen durchgeführten Expertenrunden eingeflossen, 70 vgl. Handbuch UNHCR, Vorwort, S. 1 und 2. 71 Soweit zu Einzelfragen zuvor Richtlinien herausgegeben worden waren, fasst das Handbuch die dortigen Positionen zusammen, enthält aber keine von den Richtlinien abweichenden Positionen. 72 Eine Analyse der völkerrechtlichen Lehre und der Staatenpraxis bestätigt die Annahme der Expertenrunde von Lissabon, dass eine breite Übereinstimmung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung der Wegfall der Umstände" - Klausel besteht. Die Position des UNHCR, wie sie insbesondere in den Richtlinien niedergelegt ist, spiegelt sich sowohl in der völkerrechtlichen Lehre als auch in der Staatenpraxis wider. 73 Der Begriff Umstände" wurde schon in dem grundlegenden Standardwerk zur Genfer Flüchtlingskonvention von Grahl-Madsen, 74 vgl. Atle Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Volume I, Refugee Character, Verlag A.W. Sijthoff-Leyden, 19661966, § 149, S. 405, 75 dahingehend interpretiert, dass er sich auf die fundamentalen Bedingungen in dem Herkunftsland bezieht, die die Angst vor Verfolgung rechtfertigten. Nur wenn ein repressives Regime durch ein demokratisches Regime ersetzt worden war, konnte danach die Wegfall der Umstände" - Klausel Anwendung finden. Als selbstverständliche, der Klausel immanente Bedingung für deren Anwendung wurde dabei angesehen, dass der Schutz des Herkunftslandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch verfügbar ist und der Flüchtling tatsächlich in sein Herkunftsland zurückkehren kann. 76 Ebenso geht auch Goodwin-Gill, 77 vgl. Guy S. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, Zweite Auflage, Clarendon Press, Oxford, 1996, S. 84-87, 78 davon aus, dass Wegfall der Umstände" eindeutig derartig fundamentale Veränderungen der Umstände meint, die dazu führen, dass die Basis für jegliche Angst vor Verfolgung beseitigt ist. Das Ersetzen eines tyrannischen Regimes durch ein demokratisches Regime gilt auch nach Goodwin-Gill als das offenkundigste Beispiel einer erheblichen Veränderung der Umstände. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits gefassten Beschluss des Exekutivkomitees Nr. 69 (XLIII) weist Goodwin-Gill darauf hin, dass die Staaten den fundamentalen Charakter der Veränderungen sorgfältig beurteilen müssten einschließlich der allgemeinen Menschenrechtssituation sowie der spezifischen Gründe des Einzelfalls. Ein wesentliches Element im Rahmen dieser Beurteilung sei der fundamentale, stabile und dauerhafte Charakter der Veränderungen. Goodwin- Gill pflichtet auch der Position des UNHCR bei, dass bei dieser Beurteilung dem Grad der demokratischen Entwicklung, dem Beitritt zu internationalen Menschenrechtsabkommen und dem freien Zugang von unabhängigen nationalen und internationalen Organisationen, die die Menschenrechtssituation in dem Herkunftsland beobachten und kontrollieren können, besondere Bedeutung zukommt. 79 Auf die besondere Bedeutung der Dauerhaftigkeit der Änderung der Umstände im Herkunftsland und die Notwendigkeit der sorgfältigen Beobachtung der Entwicklungen über einen angemessenen Zeitraum weist auch Tarwater hin, 80 vgl. Jeremy R. Tarwater, The principle of voluntary repatriation, S. 29- 31, www.aucegypt.edu/fmrs/documents/repatriation-Reem.pdf. 81 Er sieht einen breiten Konsens darin, dass die Beendigungsklausel unter Berücksichtigung des Ziels, dauerhafte Lösungen für Flüchtlinge zu finden, angewendet werden sollte. Die Anwendung der Klausel sollte daher weder dazu führen, dass eine Person gezwungen ist, mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus im Aufnahmeland zu verbleiben, noch sich in unklare Verhältnisse im Herkunftsland zu begeben, da dies dort die Chancen für eine dauerhafte Lösung verringern und Anlass zu erneuten Konflikten geben könnte. Unter Bezugnahme auf die Expertengespräche in Lissabon und die Stellungnahmen des UNHCR hält es Tarwater daher für die Kernfrage, ob sich der Flüchtling wieder in den Schutz seines Herkunftslandes begeben kann. Voraussetzung dafür sei, dass dieser Schutz wirksam und verfügbar ist, was mehr als physische Sicherheit verlange. Erforderlich sei darüber hinaus die Existenz einer funktionierenden Regierung und ein Mindestmaß an Verwaltungsstrukturen, zu denen ein funktionsfähiges Rechts- und Justizwesen genauso gehöre wie eine angemessene Infrastruktur einschließlich der Sicherung elementarer Grundbedürfnisse. 82 Auch in der Bundesrepublik teilt das völkerrechtliche Schrifttum den international konsentierten Ansatz des UNHCR. Unter Bezugnahme auf die vom UNHCR erarbeiteten Positionen zur "Wegfall der Umstände" - Klausel wird darauf hingewiesen, dass über den reinen Sturz eines Systems hinaus eine solche Stabilisierung der Verhältnisse eingetreten sein müsse, die erwarten lasse, dass nicht alsbald erneut aus anderen Gründen Verfolgung drohe. Erforderlich sei ferner, dass demokratische und rechtsstaatliche Verhältnisse in den betreffenden Herkunftsländern eingetreten seien, was insbesondere hinsichtlich Afghanistan und Irak nicht der Fall sei, 83 vgl. Victor Pfaff, Zur Rückführung afghanischer Staatsangehöriger, ZAR 2003, 225-231 (227-228); Michael Ton, Zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft bei Rückkehrgefahren im Herkunftsland, ZAR 2004, 367-369; Machiel Salomons/Constantin Hruschka, Die Ausnahmen von den Beendigungsklauseln gemäß Artikel 1 C (5) 2 GK und die deutsche Rechtsprechung zu § 73 I AsylVfG, ZAR 2005, 1-7; Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 5/2005, 218-227 (220); Tillmann Löhr, Widerruf der Flüchtlingsanerkennung trotz allgemeiner Gefahren im Herkunftsland?, NVwZ 2006, 1021-1023; Tillmann Löhr/Marei Pelzer, Rückwirkende Abschottung - Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wider das Völkerrecht, ForumRecht 2006, 56-59 84 In zahlreichen ausländischen bzw. supranationalen Rechtskreisen ist die Wegfall der Umstände" - Klausel wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen worden, so auch in Art. 11 (1) e) der Qualifikationsrichtlinie. Die Regelung für Staatenlose findet sich entsprechend in Art. 11 (1) f). In Art. 11 (2) der Qualifikationsrichtlinie wird zusätzlich der Prüfungsmaßstab wie folgt festgelegt: 85 Bei der Prüfung von Abs. 1 Buchstaben e) und f) haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. 86 In dem Vorschlag der Europäischen Kommission für diese Richtlinie, 87 vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, Kom(2001) 510 endgültig, vom 12.09.2001, im Folgenden: Vorschlag der Kommission für die Qualifikationsrichtlinie, 88 wird zur Erläuterung dieser Regelungen unter Artikel 13 (1) e) des Entwurfs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Position des UNHCR und die Staatenpraxis ausgeführt: 89 Dieser Absatz bezieht sich auf das Erlöschen des Flüchtlingsstatus aufgrund veränderter Umstände im Herkunftsland. Im Einklang mit dem Handbuch und der staatlichen Praxis müssen solche Veränderungen so tiefgreifend und dauerhaft sein, dass die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung gegenstandslos wird. Eine tiefgreifende Veränderung der Umstände ist nicht mit einer Verbesserung der Lage im Herkunftsland gleichbedeutend. Es ist also zu prüfen, ob es zu einem grundlegenden Wandel von entscheidender politischer oder sozialer Bedeutung gekommen ist, der zu stabilen Machtstrukturen geführt hat, die sich von denen unterscheiden, aufgrund deren der Flüchtling eine begründete Furcht vor Verfolgung hatte. Ein umfassender politischer Wandel ist das offenkundigste Beispiel für eine tiefgreifende Veränderung der Umstände, allerdings können auch die Durchführung demokratischer Wahlen, die Verkündung einer Amnestie, die Aufhebung repressiver Gesetze oder die Zerschlagung früherer Strukturen auf einen solchen Übergang hin deuten. Eine veränderte Lage, die immer noch durch eine gewisse Inkonstanz gekennzeichnet ist, gilt definitionsgemäß nicht als dauerhaft. Es muss objektive und nachprüfbare Beweise dafür geben, dass die Menschenrechte in dem betreffenden Land generell geachtet werden und insbesondere die Faktoren, auf die sich die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung stützte, auf Dauer beseitigt wurden. Besondere Beachtung finden sollten hierbei konkrete Entwicklungen wie die organisierte Rückführung von Flüchtlingen, die Erfahrung von Rückkehrern sowie die Berichte unabhängiger Beobachter." 90 In zwei Entscheidungen ausländischer Gerichte aus der jüngeren Zeit wird die Wegfall der Umstände" - Klausel ebenfalls in Übereinstimmung mit und unter Bezugnahme auf den UNHCR ausgelegt. Beiden Entscheidungen kommt eine erhebliche Bedeutung für die Auslegung der GFK bzw. für die Feststellung einer diesbezüglich bestehenden Staatenpraxis zu, 91 vgl. für Entscheidungen des House of Lords: Prof. Dr. Dörig, Flüchtlingsschutz in Großbritannien, ZAR, 2006, S. 272 ff. 92 Die schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hatte sich in der Entscheidung aus dem Jahre 2002, 93 vgl. ARK, Grundsatzentscheid vom 05.07.2002 - EMARK 2002 Nr. 8, S. 53 - 73 - www.ark-cra.ch, 94 mit der Beschwerde eines jugoslawischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo gegen eine an ihn gerichtete Widerrufsentscheidung zu befassen. Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung war Art. 63 Abs. 1 Bst. b des schweizerischen Asylgesetzes vom 26.06.1998, der auf die Widerrufsgründe der GFK verweist. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Wegfall der Umstände" - Klausel des Art. 1 C Zf. 5 GFK sah die ARK im damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der Situation im Kosovo nicht als gegeben an. In grundsätzlichen Erwägungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft schließt sich die ARK vollumfänglich der Position des UNHCR an und führt unter Bezugnahme auf das Handbuch des UNHCR folgendes aus (EMARK 2002 Nr. 8, S. 61): 95 Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsklauseln erschöpfend aufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden sollten. Gemäß UNHCR dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden (...). Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal zuerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird." 96 Nach einem kurzen Überblick über die politische Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien und dem Kosovo kommt die ARK sodann zu folgendem Ergebnis (EMARK 2002 Nr. 8, S. 63): 97 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die politische Lage zwar insbesondere seit dem demokratischen Machtwechsel im Jahre 2000
wesentlich verbessert hat und auf verschiedenen Ebenen Demokratisierungsprozesse auf internationalen Druck hin in Gang gesetzt worden sind.... Dabei bereits von einer grundlegenden Veränderung der Lage im Sinne des fraglichen Artikels und der einschlägigen Praxis zu sprechen, wäre allerdings verfrüht, da nach wie vor beträchtliche Defizite vorliegen und es ohnehin zum heutigen Zeitpunkt noch an deren Stabilität wie auch an der nötigen Dauerhaftigkeit mangelt. Von einer grundlegenden Veränderung in der BRJ kann jedenfalls so lange nicht gesprochen werden, als das UNO-Protektorat nötig ist und die UNMIK und erst recht die KFOR in Teilen der Bundesrepublik ihr Mandat ausüben. ...Von einer grundlegend verbesserten Situation" im Sinne der ARK-Praxis kann demnach zum heutigen Zeitpunkt auf dem Territorium der BRJ nicht ausgegangen werden." 98 Bezogen auf den Kosovo führt die ARK sodann aus (EMARK 2002 Nr. 8, S. 64, 65): 99 Doch auch für dieses Teilgebiet ist vorab festzustellen, dass jedenfalls so lange nicht von einer grundlegenden Verbesserung der Lage im Sinne der Praxis ausgegangen werden kann, als es nach Meinung der Vereinten Nationen einer internationalen Schutzmacht bedarf. Wohl haben Albaner - der Beschwerdeführer gehört zu dieser Ethnie - im Teilgebiet Kosovo zum heutigen Zeitpunkt dank der internationalen Präsenz in der Regel keine Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zu befürchten (...). Bekanntlich werden aber nach ständiger schweizerischer Praxis und der einschlägigen Doktrin (...) Asylgewährung und Widerruf einander nicht als spiegelbildliche Akte gegenübergestellt, sondern es sind an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu setzen" und es muss die Stabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden" (...). Nun ist aber die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor unbefriedigend....Damit teilt sie... die... Einschätzung, dass der Zeitpunkt für eine systematische Überprüfung des Asylwiderrufs betreffend aller kosovarischer Flüchtlinge noch nicht gekommen ist." 100 Die ARK hat mit diesem Grundsatzentscheid eine Entscheidung aus dem Jahre 1995, 101 vgl. ARK, Grundsatzentscheid vom 04.07.1995 - EMARK 1995 Nr. 16, S. 153 - 170 - www.ark-cra.ch, 102 bestätigt, in der sie das Vorliegen der Voraussetzungen der Wegfall der Umstände" - Klausel für Ungarn, Polen und Tschechien aufgrund der dort stattgefundenen massiven Veränderung zum Guten" bejaht hatte. Die Situation in diesen Ländern sei über den Zeitraum der letzten Jahre hinweg als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft" zu bezeichnen. Der UNHCR hatte für diese Länder schon im Jahre 1991 allgemeine Beendigungserklärungen abgegeben, 103 vgl. Beendigungserklärungen betreffend Polen vom 15.11.1991, IOM No. 83/91, Tschechoslowakei vom 15.11.1991, IOM No. 83/91, Ungarn vom 15.11.1991. 104 Bezogen auf Ungarn nahm die ARK aber immer noch die Volksgruppe der Roma von dieser Feststellung aus. 105 Im Jahre 2005 hat sich auch das House of Lords mit der Wegfall der Umstände" - Klausel befasst, 106 vgl. United Kingdom House of Lords, Hoxha & Anor v Secretary of State for the Home Department (2005), UKHL 19 (10. März 2005), www.bailii.org/uk/cases/UKHL/2005/19.html. 107 die nahezu wortgleich in Ziff. 339 A (v) der Immigration Rules (www.ind.homeoffice.gov.uk.) übernommen worden ist. 108 Auch diese Entscheidung befasst sich mit den Klagen von Kosovo-Albanern, die vor ihrer Ausreise Ende 1998 bzw. Anfang 1999 schwerste Misshandlungen einschließlich Vergewaltigung durch serbische Soldaten bzw. Polizisten erfahren hatten. An den Folgen dieser Misshandlungen litten die Kläger nach wie vor sowohl physisch als auch psychisch. Der prozessuale Rahmen dieses Verfahrens war allerdings insoweit anders als derjenige im Verfahren vor der ARK, als den Klägern zu keinem Zeitpunkt der förmliche Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war. Es ging also nicht um den Widerruf einer einmal gewährten förmlichen Flüchtlingsanerkennung. Die zentrale in der Entscheidung des House of Lords erörterte Frage war vielmehr, ob die Kläger unter Berücksichtigung der Wegfall der Umstände" - Klausel in Art. 1 C (5) GFK trotz einer zwischenzeitlichen Änderung der politischen Verhältnisse in ihrem Herkunftsland noch einen Anspruch auf (Erst- )Anerkennung als Flüchtlinge hatten. In diesem Zusammenhang befassen sich die Lordrichter ausführlich mit Art. 1 C (5) GFK und erkennen einen wesentlichen Unterschied zwischen solchen Flüchtlingen, denen bereits einmal förmlich der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, und anderen - noch nicht förmlich anerkannten - Flüchtlingen. Die Konvention unterscheidet nach Auffassung der Lordrichter streng zwischen beiden Arten von Flüchtlingen, 109 vgl. Lord Hope of Craighead in: Hoxha & Anor v Secretary of State for the Home Department (2005), UKHL 19 (10. März 2005), Ziff. 16. 110 Unter Bezugnahme auf Ziff. 112 des Handbuches des UNHCR wird betont, dass das Verfahren betreffend die Anerkennung von Flüchtlingen einerseits und betreffend die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getrennte und unterschiedliche Verfahren darstellen, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen. Sei ein Flüchtling erst einmal als solcher förmlich anerkannt worden, so unterliege er einem besonderen Schutz. Der Entzug des Flüchtlingsstatus stelle einen belastenden Eingriff in die Rechtsposition des Flüchtlings dar und unterliege daher besonderen Voraussetzungen. Wiederum unter Bezugnahme auf das Handbuch des UNHCR, das Expertengespräch in Lissabon und die Richtlinien wird ausgeführt, dass der Entzug des Flüchtlingsstatus nur in Betracht kommt, wenn es zu einem grundlegenden Wandel der Umstände im Herkunftsland gekommen ist. Die Behörden des Aufnahmelandes trügen die Beweislast dafür, dass die Veränderungen in der Tat fundamental und dauerhaft seien. Die Regelungen der Beendigungsklauseln seien abschließend und eng auszulegen. Mit großer Klarheit führt Lord Brown of Eaton-Under-Heywood aus (Lord Brown of Eaton-Under- Heywood, Ziff. 65): 111 Der Grund für die strikte" und restriktive" Anwendung der Beendigungsklauseln im Allgemeinen und des Art. 1 C (5) im Besonderen ist gewiss eindeutig. Wenn über ein Asylgesuch erst einmal förmlich entschieden worden ist und der Flüchtlingsstatus offiziell zuerkannt wurde mit allen Vorteilen, die damit sowohl nach der Konvention als auch nach nationalem Recht verbunden sind, dann hat der Flüchtling die Gewissheit einer sicheren Zukunft im Aufnahmeland und die legitime Erwartung, dass ihm diese Sicherheit von nun an nicht mehr entzogen wird, es sei denn, es gibt hierfür nachweisbar gute und ausreichende Gründe. Diese Sicherheit und Erwartung entsteht in der früheren Phase während des laufenden Asylverfahrens und bis zur Gewährung des Status einfach nicht. Aus diesem Grunde spiegelt logischerweise die Prüfung der Gewährung des Flüchtlingsstatus nach Art. 1 A (2) nicht genau die Prüfung wider, die bei dessen zukünftigem nachfolgenden Entzug nach Art. 1 C (5) vorzunehmen ist." 112 Vor dem Hintergrund der obigen Auslegung und der eindeutigen Staatenpraxis ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass bislang europaweit und weltweit kein Land - mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland - die Anwendung der Wegfall der Umstände" - Klausel auf irakische Flüchtlinge in Betracht gezogen hat, 113 vgl. Auskunft des UNCHR an die erkennende Kammer vom 09.10.2006; European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Survey on thetreatment of Iraqui asylum seekers and refugees, Januar 2006, www.ecre.org; amnesty international, ai-Journal 01/2007, S. 14-16, S. 14. 114 Die katastrophale und sich ständig verschlechternde Situation im Irak mit anhaltenden blutigen Machtkämpfen, deren Ausgang völlig ungewiss ist, erfüllt die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Klausel nicht, 115 vgl. UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention (Wegfall der Umstände"- Klausel) auf irakische Flüchtlinge, vom 30.04.2005, AuAS 2005, S. 211 - 216; so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2006 - 10 A 10795/05 - Juris, und OVG Saarland, Urteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06 - Juris. 116 Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen im Irak eskalieren nahezu täglich. In einem Klima allgegenwärtiger Gewalt haben sich zahlreiche neue Verfolgungsmechanismen herauskristallisiert, die sowohl von staatlicher irakischer Stelle, von den alliierten Streitkräften sowie von einer Vielzahl unterschiedlichster nichtstaatlicher Akteure ausgehen. Die Zahl der Toten erreicht ständig neue traurige Rekorde. Im Oktober 2006 lag sie nach offiziellen Angaben auf dem vorläufigen Höhepunkt von 3709 getöteten Zivilisten. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt nach jüngsten Schätzungen schon jetzt bei mindestens 1,6 Millionen, 117 vgl. UNHCR, Irak- Massenexodus, doch kaum Geld für humanitäre Hilfe, Pressemitteilung vom 03.11.2006 - www.unhcr.de; Süddeutsche Zeitung (SZ), Eine neue Strategie für den Irak, 08.12.2006. 118 Weder die irakischen Regierungstruppen noch die Besatzungstruppen sind in der Lage, dieser Gewalt Einhalt zu bieten. Die Situation im Irak gleitet in Chaos und Bürgerkrieg ab mit der Gefahr eines völligen Zusammenbruchs der irakischen Regierung bis hin zum Staatsverfall und einer humanitären Katastrophe. 119 vgl. Henner Fürtig, Irak: Ein Modell externer Demokratisierung auf dem Prüfstand, IPG 2006, 46-64; US Department of Defense, Measuring Stability and Security in Iraq, August 2006 - www.defenselink.mil; James Baker/Lee Hamilton, The Iraq Study Group Report, United States Institute of Peace, Dezember 2006 - www.usip.org.isg. 120 In dem Baker/Hamilton-Bericht heißt es hierzu u.a.: Niemand kann zur Zeit garantieren, dass irgendein Aktionsplan den Krieg zwischen den Volksgruppen, die steigende Gewalt oder ein Abgleiten in Chaos verhindert. Wenn die gegenwärtigen Entwicklungen anhalten, sind die möglichen Konsequenzen ernst", 121 so James Baker und Lee Hamilton in dem einleitenden Brief zu ihrem Bericht, The Iraq Study Group Report, a.a.O. 122 Bei dem Versuch, der Gewalt Herr zu werden, wird nun auch auf die alte sunnitische Elite zurückgegriffen. Der gegenwärtige irakische Verteidigungsminister war schon unter Saddam Hussein General. 123 Vgl. SZ, Saddams Offiziere dürfen in Armee zurückkehren, 18.12.2006; James Baker/Lee Hamilton, The Iraq Study Group Report, United States Institute of Peace, Dezember 2006 - www.usip.org.isg. 124 Aus der scheinbar unaufhaltsamen Spirale der Gewalt scheint es auch nach der am 30.12.2006 erfolgten Hinrichtung von Saddam Hussein keinen Ausweg zu geben. Im Gegenteil hat sich dadurch das Konfliktpotenzial zwischen den Volksgruppen weiter verschärft, 125 vgl. SZ, Sunniten schwören Rache für Saddam, 02.01.2007. 126 In seiner Rede vom 10.01.2007 hat Präsident Bush von einer jungen Demokratie, die um ihr Überleben kämpft" gesprochen und die Situation im Irak als unakzeptabel" bezeichnet, 127 vgl. Spiegel Online vom 11.01.2007, Mehr Blut, mehr Geld, mehr Zweifel". 128 Ob die Bundesrepublik angesichts des dargestellten Auslegungskonsenses an die Auslegung der Wegfall der Umstände" - Klausel im internationalen Flüchtlingsrecht bereits nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen gebunden ist, mag hier allerdings dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich eine solche Bindung nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie nunmehr nach den Grundsätzen der richtlinienkonformen Auslegung. 129 Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten. Auch die nationalen Gerichte sind verpflichtet, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das in Art. 249 EG genannte Ziel zu erreichen, 130 vgl. EUGH, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Urteil vom 10.04.1984, Slg. 1984, S. 1891, Ziff. 26; EUGH, Rs. 79/83, Harz, Urteil vom 10.04.1984, Slg. 1984, S. 1921, Ziff. 8; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 2 BvR 687/95 - BVerfGE 75, 223 ff; Streinz, Europarecht, Rdnr. 409 m.w.N. 131 Voraussetzung hierfür ist, dass das deutsche Recht eine entsprechende Auslegungsmöglichkeit eröffnet. Nicht zulässig ist eine richtlinienkonforme Auslegung contra legem oder zu Lasten des Einzelnen. 132 Hier ist der Weg der richtlinienkonformen Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bereits durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.11.2005 vorgezeichnet. Denn danach ist die Regelung im deutschen Asylverfahrensgesetz der Wegfall der Umstände" - Klausel der GFK nachgebildet. Da - wie bereits mehrfach ausgeführt - die Qualifikationsrichtlinie die Wegfall der Umstände" - Klausel der GFK in Art. 11 Abs. 1 (e) nahezu wortgleich übernommen hat, steht damit nun auch fest, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist. 133 Im Rahmen der danach möglichen und gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 73 Abs. Satz 1 AsylVfG kommt aber der zuvor dargestellten völkerrechtlichen Auslegung der Wegfall der Umstände" - Klausel wiederum maßgebliche Bedeutung zu. Dies gilt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen. Denn es liegt nahe, dass die bei der Schaffung der Qualifikationsrichtlinie bekannte Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars, des Exekutivkomitees, der völkerrechtlichen Lehre und die vorhandene Staatenpraxis in deren Regelungen mit eingeflossen sind, jedenfalls soweit sie Regelungen der GFK nachzeichnen bzw. wortgleich übernehmen, wie dies hier der Fall ist, 134 vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126/90 - Juris. 135 Unabhängig davon gilt dies vorliegend aber auch deshalb, weil die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag für die Qualifikationsrichtlinie zu der entsprechenden Regelung des Art. 13 Abs. 1 (e) des Entwurfs ausdrücklich auf die Position des UNHCR und die Staatenpraxis Bezug genommen hat und darüber hinausgehend in völliger Übereinstimmung damit klarstellend erläutert hat, wann von einer maßgeblichen Veränderung der Umstände auszugehen ist bzw. welche Mindestvoraussetzungen für deren Annahme vorliegen müssen, 136 vgl. Vorschlag der Kommission für die Qualifikationsrichtlinie, a.a.O. 137 Dieser Vorschlag der Kommission ist auch ohne irgendwelche hiergegen erhobenen Vorbehalte unverändert angenommen worden. Das Europäische Parlament hat sogar für eine weitere Klarstellung insoweit plädiert, als in den Richtlinientext der Klausel auch die sozialen, wirtschaftlichen und familiären Beziehungen des Flüchtlings im Gastland als Ausnahmetatbestand ausdrücklich aufgenommen werden sollten, 138 vgl. Europäisches Parlament, Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten, 08. 10.2002 - A5-0333/2002. 139 Der Auffassung der Europäischen Kommission kommt danach Bedeutung nicht nur insoweit zu, als sie einen wesentlichen Bestandteil der Staatenpraxis zu Art. 1 C (5) GFK darstellt (s.o.), sondern aus den vorgenannten Gründen entfaltet sie Bindungswirkung und ist im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen. 140 Gemessen an den demnach zugrundezulegenden Kriterien hält die Kammer in Übereinstimmung mit internationalem und europäischem Flüchtlingsrecht an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Falle des Irak nicht vorliegen, 141 vgl. hierzu im Einzelnen bereits Urteile der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, NVwZ-RR 2006, 67 und vom 24.03.2006 - 18 K 6200/05.A - Juris. 142 Ob die oben entwickelten - gegenüber der herrschenden Auffassung in der derzeitigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erhöhten - Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für den Widerruf einer Asylanerkennung nach Art. 16 a GG gelten, ist nicht zweifelsfrei. Dagegen spricht, dass sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention als auch die Qualifikationsrichtlinie nur Regelungen betreffend die Flüchtlingseigenschaft treffen, denen im deutschen Recht die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG entspricht. Bindungswirkungen durch völkervertragsrechtliche Auslegungsgrundsätze oder aufgrund richtlinienkonformer Auslegung können sich daher streng genommen nur für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ergeben. Allerdings enthält der Wortlaut der derzeitigen Fassung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für eine derartige differenzierende Auslegung keine Anhaltspunkte (anders als der Referentenentwurf des BMI für ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 03.01.2006 - www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_AendG_ZuwG_030106.pdf). Auch der Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zu der der Genfer Flüchtlingskonvention nachgebildeten Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982 legt eine solche Differenzierung nicht nahe. Zudem widerspricht es der Systematik des deutschen Asylrechts und der zumindest historisch feststellbaren Sonderstellung des sogenannten großen Asyls" , an den Widerruf der Asylanerkennung nach Art. 16 a GG geringere Anforderungen zu stellen als an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Diese Frage bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. 143 Denn der Widerrufsbescheid vom 03.07.2006 erweist sich insgesamt auch deshalb als rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG als gebundene Entscheidung ergangen ist. 144 Die vom Bundesverwaltungsgericht, 145 vgl. Urteil vom 01.11.2005, a.a.O., 146 ausdrücklich offen gelassene Frage, ob § 73 Abs. 2a AsylVfG nur auf diejenigen Fälle anzuwenden ist, in denen auch der Anerkennungsbescheid nach dem 31.12.2004 ergangen ist, ist zur Überzeugung des Gerichts weiterhin dahin zu beantworten, dass die Vorschrift auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf solche Widerrufsverfahren anwendbar ist, in denen das Bundesamt nach dem 31.12.2004 über den Widerruf von vor dem 01.01.2005 ergangenen Statusentscheidungen entschieden hat, 147 vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2005 - 9 E 1683/05.A (2) -, zitiert nach www.asyl.net.Magazin; VG Hannover, Urteil vom 07.11.2006 - 13 A 6195/06 - Juris. 148 Gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG ist nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich. Dies folgt unter Berücksichtigung der integrationspolitischen Zielsetzungen daraus, dass Kern der Neuregelung in § 73 Abs. 2a AsylVfG ist, eine Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des Asylberechtigten und den Möglichkeiten einer Widerrufsentscheidung herzustellen, 149 vgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005, a.a.O. 150 Dass die Regelung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht lediglich in die Zukunft gerichtet ist, 151 vgl. dazu Urteil des OVG NRW vom 04.04.2006 - a.a.O., 152 ergibt sich insbesondere daraus, dass die dort vorgesehene Überprüfung und Unterrichtung der Ausländerbehörde in all denjenigen Fällen hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG überflüssig ist, in denen die Flüchtlinge bereits über eine Niederlassungserlaubnis verfügen. Dies ist etwa dann immer der Fall, wenn Flüchtlinge - wie vorliegend der Kläger - auch als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG anerkannt wurden, da sie dann bereits nach der vor dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten haben (§ 68 Abs. 1 AuslG 1990), die gemäß § 101 Abs. 1 AufenthG seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnisse fortgelten. 153 Hier sind seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung betreffend den Kläger mehr als drei Jahre vergangen; ein Widerruf könnte deshalb wegen der bereits eingetretenen Verfestigung der Aufenthaltsposition des Klägers gemäß § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung erfolgen. Hierauf kann sich der Kläger auch berufen, da die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch den Interessen des Asylberechtigten dient, vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005, a.a.O. 154 Es kommt bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob im Falle des Klägers im Hinblick auf die erlittene Vorverfolgung sowie sein Alter und seine Gebrechlichkeit, von der sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, auch die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG für ein Absehen vom Widerruf vorliegen. 155 Aus der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides folgt, dass die Feststellung zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wie die Regelung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegenstandslos ist, 156 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326, 331. 157 Über den insoweit auch nur als solchen zu verstehenden Hilfsantrag des Klägers zu § 60 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, 158 siehe BVerwG a.a.O., S. 332, 159 musste hier folglich nicht entschieden werden. 160 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. 161