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Beschluss

13 L 1886/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0115.13L1886.06.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.915 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.915 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6./8. November 2006 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2006 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Nach der in Rede stehenden Vorschrift kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Hier ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO einschlägig, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt. Denn auch der streitige Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einem „Beitrag" nach § 10 Absatzfondsgesetz (AFoG) für einen Monat heranzieht, welcher sich rechtlich zutreffend als sog. Sonderabgabe darstellt, beinhaltet die Anforderung einer öffentlichen Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2006 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug dieses Bescheides fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hier der Beurteilungsmaßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO zu berücksichtigen, wonach die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung des Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Danach ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits deshalb anzuordnen, weil das Gericht die gesetzliche Grundlage für die streitige Heranziehung ausweislich seines Vorlagebeschlusses vom 18. Mai 2006 im Verfahren 13 K 2230/05 für verfassungswidrig hält, da diese mit den an die Erhebung einer solchen Sonderabgabe zu stellenden Anforderungen nicht (mehr) in Einklang steht. Zwar liegen damit für das Gericht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes vor. Maßgeblich ist hier jedoch auch mit Blick auf den Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass eine Aussetzung der Vollziehung bei „ernstlichen" Zweifeln zwar im Regelfall geboten erscheint, diese Interessenabwägung jedoch nicht generalisierend, sondern immer nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles vorzunehmen ist. Insoweit ist für das Gericht entscheidungserheblich, dass allein dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidungskompetenz zusteht, ein Gesetz für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Das erkennende Gericht kann seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Heranziehungsnorm (§ 10 AFoG) im Hauptsacheverfahren nicht selbst Geltung verschaffen, sondern muss die Frage der Verfassungsmäßigkeit - wie geschehen - dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen, dem bei nachkonstitutionellen Gesetzen allein die Verwerfungskompetenz zukommt. Daraus folgt für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren über die Regelung der Vollziehung, dass das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zunächst von der Geltung des Gesetzes auszugehen hat und seine Zweifel an der Vereinbarkeit der Sonderabgabe „Beitrag zum Absatzfonds" mit Verfassungsrecht für sich genommen noch nicht die Aussetzung der Vollziehung gebieten, weil andernfalls im vorläufigen Verfahren gleichsam faktisch die dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Entscheidung vorweggenommen würde. In Fällen, in denen sich die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides aus der angenommenen Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift ergeben, bedarf es deshalb eines besonderen Interesses des Abgabenschuldners, das im Einzelfall geeignet sein muss, das öffentliche Interesses an einer geordneten Haushaltsführung, dem der Gesetzgeber durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich den Vorrang beimisst, zu übersteigen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Antragstellerin hat sich auch in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2007 allein darauf berufen, dass es wegen der Höhe der in Rede stehenden Abgaben unverhältnismäßig sei, diese zunächst weiter zu zahlen und sich für den Fall der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage auf eine Rückzahlung verweisen zu lassen. Denn die geforderten Abgaben, deren Verfassungsmäßigkeit offen sei, beliefen sich im Jahr auf ca. 1,2 Mio. Euro und der Zeitpunkt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht absehbar. Mit dieser Argumentation beschreibt sie jedoch nur ihr allgemeines Interesse an der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zeigt aber gerade keine Aspekte auf, die im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung geeignet sind, das öffentliche Interesse an einer geordneten Durchführung der Aufgaben zu übersteigen, zu deren Erfüllung die in Rede stehenden Abgaben zu dienen bestimmt sind. Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass ein längerfristiger Ausfall der Finanzierung durch die hier angegriffene Sonderabgabe die Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzfonds nicht nur beeinträchtigen, sondern möglicherweise sogar vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gänzlich zum Erliegen bringen könnte. Denn wenn eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter maßgeblicher Anknüpfung an die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehungsvorschrift erfolgen würde, müsste dies bei entsprechenden Anträgen für alle betroffenen Abgabenschuldner gelten, so dass irreparable Nachteile für den Absatzfonds nicht auszuschließen wären. Auch nur ansatzweise gleich gewichtige Nachteile ergeben sich für die Antragstellerin auch nicht dadurch, dass sie im Fall der Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsregelung durch das Bundesverfassungsgericht zunächst weiter wie bisher die Zahlungen erbringt, welche sie sodann - mit Zinsen - zurückerstattet erhält. Die Höhe der Abgaben folgt dabei allein dem Betriebsumfang ihrer Molkerei, wobei der „Beitrags"- Satz (1,22 Euro je 1.000 Kg angelieferte Milch; § 10 Abs. 3 Nr. 6 AFoG) grundsätzlich nicht übermäßig belastend ist. Insoweit ist ersichtlich nicht auf die absolute Zahl der Beitragsforderung(en) sondern auf das Verhältnis der Forderung zum gesamten Betriebsgeschehen abzustellen. Besondere Belastungen im aufgezeigten Sinne, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewendet werden müssten, sind damit nicht aufgezeigt worden. Die vorläufige Zahlungspflicht hat die Antragstellerin somit als reguläre Folge des vom Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorgesehenen grundsätzlichen Vorrangs des öffentlichen Vollziehungsinteresses für (u. a.) Abgabenbescheide hinzunehmen, weil hier keine besonderen Umstände des Einzelfalles Abweichendes gebieten. Dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin im übrigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, wird von ihr nicht geltend gemacht und ist auch angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Höhe des „Beitrags"satzes nicht ersichtlich. Dass die Zahlung der Antragstellerin konkrete finanzielle Probleme bereitet, wird nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat bei der Streitwertfestsetzung den von der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Beitrag in Höhe von 111.660,00 Euro zu Grunde gelegt, von dem es wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 für die Streitwertfestsetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen ein Viertel in Ansatz gebracht hat.