Urteil
13 K 2858/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0125.13K2858.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der Genehmigung der Freisetzung für das Jahr 2006. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils bei- zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen eine Genehmigung des Bundesamtes für Verbrau- cherschutz und Lebensmittelsicherheit der Beklagten zur Freisetzung von gentech- nisch veränderten Sommerrapspflanzen auf dem Gelände des B. in M. , Gemeinde T. , bei Rostock an den Beigeladenen. Der Kläger wohnt eini- ge Kilometer vom Freisetzungsgelände entfernt in U. ; er ist Eigentümer der Grundstücke des Gutes U. . 3 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 beantragte der Beigeladene am 10. No- vember 2005 die Genehmigung zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Rapspflanzen in den Jahren 2006 und 2007 für ein Forschungsprogramm zur Ent- wicklung eines standardisierten Verfahrens zur Minimierung der Auskreuzungsraten von transgenem Raps am Standort M. . Nach den Antragsangaben dient das Freisetzungsvorhaben dem Zweck, von dem Beigeladenen im Rahmen eines For- schungsprojekts ermittelte, in Bezug auf die Einkreuzung in Nachbarbestände opti- mierte Methoden zur Freisetzung von transgenem Raps anzuwenden und zu über- prüfen. Dazu werden auf dem Versuchsgelände des B. an einer von dem Beigeladenen als Standort mit möglichst geringer Auskreuzungswahrscheinlichkeit ausgewählten Fläche solche Maßnahmen zur Minimierung des Pollenfluges sowie zur Vermeidung des Verbleibs von Samen auf der Fläche mit transgenen Rapssorten überprüft, welche von ihr bereits zuvor mit erucasäurereichem Sommerraps auf dem Gelände getestet worden waren. Die sich nach Auswertung dieser Testergebnisse ergebenden Maßnahmen sollen als Richtlinien für den Standort festgeschrieben und deshalb mit transgenen Rapslinien überprüft werden. Gleichzeitig soll bei dem Frei- setzungsversuch die Umweltstabilität (Merkmalstabilität) und die agronomische Leis- tungsfähigkeit dieser Linien überprüft werden, deren Veränderung im Ergebnis in der Hinzufügung des Inhaltsstoffes Resveratrol bzw. der Reduzierung des vorhandenen Sinapingehaltes besteht. Bei den vier transgenen Sommerrapslinien, die der Beige- ladene für sein Versuchsprojekt ausgewählt hat, handelt es sich um transgene Pro- dukte von Brassica napus oleifera (Sommerraps/Ölraps) der Sorten Drakkar - (a), (b), (c) - bzw. Lisora - (d) -. Im ersten Fall (a) bildet die Empfängerpflanze infolge der gentechnischen Veränderung in ihrem Samen Resveratrolglucosid. Der neue In- haltsstoff Resveratol, der natürlicherweise nicht im Raps, aber etwa in Weintrauben vorkommt, wirkt als Phythoalexin (chemische Verbindung, die in der Pflanze gegen Fraßfeinde und eindringende Schädlinge produziert wird); Resveratrol wird von be- stimmtem Pflanzen bei erhöhter Belastung etwa durch hohe Ozonbildung, UV- Strahlung oder Schädlingsbefall zur Stärkung des Abwehrsystems gegen Schadstof- fe oder Krankheiten gebildet; Resverartol entfaltet antioxidative Wirkungen auch bei Menschen. Die gentechnische Veränderung der zweiten zur Freisetzung kommen- den Sommerrapslinie (b) bewirkt eine Reduzierung des natürlichen Sinapingehaltes des Rapssamens; der Inhaltsstoff Sinapin führt insbesondere zu einem bitteren Ge- schmack von Rapssamenprodukten und zur schlechten Verdaulichkeit von Raps- mehl. Die gentechnische Veränderung verringert somit die antinutritiven Eigenschaf- ten von Raps. Die Veränderung bewirkt überdies eine Toleranz gegenüber einem bestimmten Herbizid. Die dritte Veränderung bei der Sorte Drakkar (c) besteht in ei- ner Kombination der Veränderungen (a) und (b), führt also zu Rapssamen mit dem neuen Inhaltsstoff Resveratrol und mit niedrigem Sinapingehalt. Schließlich kommt im Versuchsaufbau eine gentechnisch veränderte Linie der Sorte Lisora zum Einsatz (d), in der über zwei Reduktuionsmechanismen ebenfalls die Sinapinbildung unter- drückt wird. Auch die Pflanzen der Linien (c) und (d) entwickeln eine Toleranz gegen den herbiziden Wirkstoff Phosphinothricin. Die gesamte für den Freisetzungsversuch in Anspruch genommene Fläche hat eine Größe von ca. 10,12 ha; die Fläche, auf der der isogene Raps freigesetzt wird, beträgt 480 m2 (16 Parzellen von je 3 x 10 m). Der Versuchsaufbau besteht aus acht gleich großen Versuchsfeldern; innerhalb je- des Versuchsfeldes werden auf je zwei Teilflächen die transgenen Sorten ausge- bracht, so dass für jede der vier zu untersuchenden Linien vier Wiederholungen an- gelegt sind. Alle acht Felder und jede zweite der 16 Teilflächen mit transgenem Raps sind mit einer 6 m (Feld) bzw. 4,5 m (transgene Versuchsfläche) breiten Mantelsaat aus männlich sterilem Raps umgegeben; im übrigen wird in den Versuchsfeldern der jeweils isogene Raps gedrillt. Alle Versuchsfelder zusammen werden von einem 16 m breiten Grasstreifen umgeben. Nach mehrfacher Ergänzung der eingereichten Unterlagen gemäß Anforderungen durch das Bundesamt wurde der Antrag am 12. Januar 2006 für vollständig befun- den. Nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung wurden die Antragsunterla- gen vom 26. Januar 2006 bis zum 27. Februar 2006 u.a. im Rathaus in T. ausge- legt. Innerhalb der Einwendungfrist machte der Kläger mit Schreiben vom 10. März 2006 am 13. März 2006 geltend: 4 1. Als eingetragener landwirtschaftlicher Betrieb - im Verbund des ökolo-gischen Anbauverbands Biopark e.V. - sind unsere Flächen 2,5 KM von den Versuchsflächen entfernt. Durch unsere räumliche Nähe zu den geplanten Freisetzungsversuchen ist ein Pollenflug aufgrund der örtlichen Windrichtung gegeben. Es ist bereits nachgewiesen worden, dass ein Pol- lenflug in einem Umkreis von 5 KM zu einer aktiven Verbreitung des Sa- mengutes mittels einer Bestäubung führen kann. Dieser Pollenflug, ver- stärkt durch die vielbefahrene Bundesstrasse, deren Fahrzeuge die Wirk- samkeit des Pollenfluges durch Anhaftung an der Karosserie oder in den Reifen noch verstärken, führt bei allen übrigen konventionell und ökolo- gisch wirtschaftenden Betrieben zu massiven Eingriffen im Anbauergebnis und ist daher wirtschaftlich nicht zumutbar. 5 2. Die Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen führt dazu, das Stoffe nicht nur durch den menschlichen Verzehr, sondern auch durch den nicht kontrollierbaren Verzehr durch das Wild und Insekten unkontrolliert in die Lebensmittelkette geraten. Weder sind diese Stoffe in ihrer Konsistenz erforscht (wie kann die Vermehrung der einzelnen Erreger bzw. Gene be- grenzt werden?), noch sind die Auswirkung auf die Lebensmittelkette be- kannt und empirisch erforscht. Es handelt sich hier vielmehr um einen großflächigen Menschenversuch. 6 4. Ein Freilandversuch schließt die Kontrollierbarkeit der Vermehrung aus. Aufgrund der unkontrollierten Verbreitung werden genetische Informationen in das bestehende Ökosystem eingeführt, die selbstverständlich weitere vom Menschen nicht mehr kontrollierbare Mutationen zur Folge haben. Die Vorhabenträger nehmen zu diesem Risiko überhaupt keine Stellung. Unabhängig von den Ergebnissen der Verbreitung ist das Resultat unumkehrbar. 7 5. Wir widersprechen sowohl der Behauptung, dass durch die Abgrenzung der Felder eine Übertragung überhaupt nicht möglich sei", als auch dem naiven Rückschluss, dass diese Freisetzungen schon deshalb harmlos seien, weil auch die Verfütterung an Ratten zu keinen Schädigungen geführt hätten". Die Bestäubung durch kilometerweit fliegende Blütenpollen ist empirisch bestätigt und bei der Freisetzung geht es nicht um die Schädigung von Ratten, sondern um die irreparablen Auswirkungen auf genetische Informationen. Die Ausführungen der Vorhabenträger sind daher völlig irreführend und gehen an der Sache vorbei. 8 6. Die Vorhabenträger machen keine fundierten Angaben zu dem Procedere der Risikobewertung im Rahmen der Zulassung von gentechnisch veränderten Pflanzen und zu den eigenen Grundannahmen. Dieser Versuchsaufbau ist daher schon von seiner Konzeption her unseriös." 9 Im Laufe des Genehmigungsverfahrens holte das Bundesamt Stellungnahmen der Zentralen Kommission für die biologische Sicherheit (im folgenden: ZKBS) sowie der Benehmensbehörden (Bundesamt für Naturschutz, Bundesinstitut für Risikobewertung, Robert-Koch-Institut), der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Fortswirtschaft sowie der zuständigen Landesbehörde (Sozialministerium Mecklenburg Vorpommern) ein. 10 Außerdem führte das Bundesamt eine Eignungs- oder Vorprüfung" nach § 34 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) mit Blick auf den bis auf 25 m angrenzenden C. Forst" durch, der als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift zwar noch nicht eingetragen aber vorgeschlagen ist. Dabei kam die Genehmigungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das streitige Vorhaben weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen auf dem Gelände des B. geplanten Freisetzungsvorhaben geeignet sei, das Schutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Deshalb sei auch keine eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG" notwendig. Im Rahmen dieser Prüfung nahm die untere Landschaftsbehörde, der Landkreis E. , mit Schreiben vom 6. März 2006 zu dem übersandten Entwurf des Prüfungsberichts dahin Stellung, dass die FFH-VP" im Ergebnis aus seiner Sicht nicht zu beanstanden sei. Er führte eingangs weiter aus, dass es sich als hilfreich erwiesen habe, dass auf eine Vorprüfung verzichtet und statt dessen sofort die VP" durchgeführt worden sei; abschließend fügte er einige Hinweise zu dem übersandten Entwurf des Prüfungsberichts an. 11 Daneben führte auch das Bundesamt für Naturschutz eine eigene Vorprüfung nach § 34 a BNatSchG durch, die zu dem Ergebnis gelangte, eine anschließende FFH-Verträglichkeitsprüfung (Hauptprüfung) sei erforderlich, weil eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Vorschlagsgebietes C. Forst" nicht mit der fachlich und rechtlich gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Unter Bezugnahme insbesondere auf dieses Prüfungsergebnis vom 12. April 2006 teilte das Bundesamt für Naturschutz dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter dem 13. April 2006 mit, es erteile keine Zustimmung zu dem Vorhabensantrag der Beigeladenen, weil die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorlägen. 12 Darauf legte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter dem 21. April 2006 gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz seine Auffassung über den ausreichenden Umfang der durchgeführten Prüfung dar, worauf dieses nochmals mit Schreiben vom 26. April 2006 entgegnete und ebenfalls bei seiner Auffassung blieb. 13 Mit Bescheid vom 10. Mai 2006 genehmigte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Antrag des Beigeladenen zur Freisetzung (Freilandversuch) von gentechnisch veränderten Sommerrapspflanzen in den Jahren 2006 und 2007 am Standort M. . Der Bescheid war mit 10 Nebenbestimmungen versehen, von denen die Nebenbestimmungen II.8. und II. 10. durch die Stellungnahme der ZKBS, sowie die Nebenbestimmung II.10. auch von der Biologischen Bundesanstalt angeregt worden waren. Gemäß der Regelung in Nr. II. 8. sind während der Blütezeit der gentechnisch veränderten Rapspflanzen blühende Durchwuchs- und wildwachsende Rapspflanzen im Umkreis von 50 m um die Freisetzungsparzellen und ggfls. entlang des entsprechenden Abschnitts der Bundesstraße 110 vor der Samenreife zu entfernen. Nach Nr. II. 10. ist die vorgesehene fünfjährige Anbaupause für Kruziferen und die Nachkontrolle um jeweils ein Jahr zu verlängern, falls im letzten Jahr der Nachkontrolle noch mehr als durchschnittlich fünf gentechnisch veränderte Rapspflanzen bzw. Rapsbastarde pro 150 m2 Freisetzungsfläche auftreten. Im übrigen beinhaltet der Versuchsaufbau nach dem beantragten und genehmigten Plan u.a. Pollenbarrieren (d.h., nach den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung: Netze bzw. Weidenruten) und Herbizidbehandlung sowie weitere in Teil VI des Antrages festgeschriebene Entfernungabstände zu sexuell kompatiblen Pflanzenarten, Maßnahmen zur Minimierung/Vermeidung der Verbreitung von Vermehrungsträgern der genetisch veränderten Pflanzen. Auf Antrag des Beigeladenen wurde ferner die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Genehmigungbescheid wurde dem Beigeladenen am 13. Mai 2006 zugestellt. 14 Am 12. Juni 2006 hat der Kläger Klage erhoben sowie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. auf Aufhebung der Vollziehung des Genehmigungsbescheides hinsichtlich der bereits vor Antragseingang im Jahr 2006 freigesetzten Rapspflanzen hat das Gericht mit Beschluss vom 3. Juli 2006 (13 L 994/06) im Hinblick auf die bereits eingetretene Blüte der freigesetzten Rapspflanzen wegen seither fehlenden Rechtsschutzinteresses abgelehnt. 15 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: Er unterhalte einen Bio-Park Betrieb im Verband C1. e.V. L. . Neben der Pferdehaltung auf eigenen Flächen habe er ca. 150 ha Land an fünf Landwirte verpachtet, die z.T. ebenfalls Mitglieder im ökologischen Landbau C1. e.V. seien. Neben den Kleinflächen und den Waldflächen, die fast an die Bundestraße 110 heranreichten, seien zwei große Schläge jeweils 2,85 km (Zuckerrüben und Ölsaaten) bzw. 2,35 km (Gerste, Weizen) vom Freisetzungsgelände entfernt. Das Vorhaben des Beigeladenen bringe die Gefahr der Auskreuzung von genverändertem Raps mit sich. Dadurch sei eine Bewirtschaftung seiner Flächen im Rahmen konventioneller und ökologischer Landwirtschaft nicht mehr möglich. Dies sei jedoch die Grundlage der bestehenden Pachtverträge sowie der selbst genutzten Flächen. Auf die vielfältigen Gefahren für seine Flächen, das bestehende Öko- System und für Mensch und Tier habe er bereits in seinem Einwendungsschreiben hingewiesen. Da er zu 100 % von seinem Betrieb lebe, sei seine Existenz im Falle der gentechnischen Verunreinigung seiner Flächen bedroht. Denn nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sei Raps nicht koexistenzfähig; dies ergebe sich schon aus einer Aussage des zuständigen Bundesministers Seehofer, der in einem Zeitungsinterview erklärt habe, Raps kreuzte mit fast jeder Wildpflanze. Wenn - wie hier - eine Freisetzung eindeutig eine Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen auf Flächen Dritter zur Folge habe, lägen die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor, und es dürfe nicht sehenden Auges eine Auskreuzung hingenommen werden. Unter solchen Umständen mache auch der Verweis auf etwaige Ausgleichsansprüche nach dem Gentechnikgesetz das Vorhaben nicht zulässig. 16 Darüber hinaus leide der Genehmigungsbescheid an einem Verfahrensfehler, weil das Bundesamt für Naturschutz seine Zustimmung verweigert habe. Auch wenn das Gesetz keine Zustimmung, sondern nur ein Benehmen verlange, fehle es jedoch an einer ausreichenden und überzeugenden Auseinandersetzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit den Argumenten des Bundesamtes für Naturschutz. Insbesondere bei dem diesbezüglichen, mit der Klageerwiderung eingereichten Gutachten" des Mitarbeiters der Genehmigungsbehörde, Herrn Dr. F. , handele es sich - wie sich schon aus einzelnen Zitaten aus dessen Schreiben bzw. Vermerken in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergebe - nicht um eine solche Darlegung zum Stand von Wissenschaft und Technik. Eine sachliche Auseinandersetzung auf der Grundlage des Standes von Wissenschaft und Technik mit den Risiken der Freisetzung von gentechnisch verändertem Raps vor dem Hintergrund vorliegender Erkenntnisse über die fehlende Koexistenz lasse sich insbesondere auch der Begründung des Genehmigungsbescheides nicht entnehmen. 17 Ebenso fehle eine an diesem Maßstab orientierte Prüfung des Verhältnisses zwischen dem Zweck der Freisetzung und den schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Rechtsgüter, wie sie § 16 Abs. 1 Nr. 3 Gentechnikgesetz (GenTG) verlange. Hier seien Zweifel am Zweck der Maßnahme angebracht, denen die Genehmigungsbehörde nicht nachgegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde, die selbst Auskreuzungsgefahren nicht leugne, trotz Unterlassung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen in diesem Zusammemhang zu dem Ergebnis gelangen könne, dass eine Nutzen - Risiko - Abwägung nicht erforderlich sei, weil keine schädlichen Einwirkungen zu erwarten seien. 18 Er - der Kläger - mache sich in der Sache die Argumente in den Stellungnahmen des Bundesamtes für Naturschutz zu eigen, welches neben den Mängeln in Bezug auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung weitere formelle und materielle Fehler der Genehmigung aufgezeigt habe (u.a. unzureichende Antragsunterlagen; unzureichender Sicherheitsabstand; keine ausreichende Sicherung gegen Vertragung von Samen etwa durch Wildtiere). Diese Argumente träfen auch auf ihn und seine Felder zu. Mit diesen Aspekten sei er - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Klageverfahren auch nicht ausgeschlossen, weil er schon im Anhörungsverfahren nicht nur eigene Vermögensschäden, sondern auch Gefahren für die Umwelt gerügt habe. Die Mängel in Bezug auf die FFH-Prüfung, wie sie das Bundesamt für Naturschutz im April 2006 dargelegt habe, insbesondere die Verfahrensfehler bei der Beteiligung der unteren Landschaftsbehörde, seien ihm erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bekannt geworden; deshalb komme diesbezüglich keine Präklusion in Betracht, weil es ihm innerhalb der Einwendungsfrist nicht möglich gewesen sei, derartige Einwendungen zu erheben. Schließlich könne er sich mit Erfolg auch auf Verfahrensfehler wie insbesondere die fehlende FFH- Verträglichkeitsprüfung berufen, da auch solche Verfahrensregelungen nach der Rechtsprechung Drittschutz vermittelten. 19 Da nach allen Erkenntnissen die Koexistenz von Raps auszuschließen sei, werde er durch die streitige Freisetzung in seinen Rechten verletzt, weil die Durchwuchsproblematik zur Folge habe, dass eine konventionelle oder ökölogische Landwirtschaft auf seinen Flächen nicht mehr möglich sei. Dabei führe die Tatsache, dass er eigene Flächen verpachtet habe, nicht zu einer Minderung seiner Rechte. Vielmehr sei eine Existenzgefährdung zu befürchten, weil er davon lebe und wegen des befürchteten Durchwuchses von transgenem Raps sein Land über Jahre nicht mehr entsprechend nutzen/verpachten könne. 20 Soweit der Genehmigungsbescheid die Freisetzung von transgenem Sommerraps im Jahr 2006 betrifft, haben der Kläger und die Beklagte das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 21 Der Kläger beantragt nunmehr, 22 den Genehmigungsbescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 10. Mai 2006 aufzuheben, soweit dieser den genehmigten Freilandversuch für das Jahr 2007 betrifft. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie hält die Klage für unzulässig. Der Kläger könne im vorliegenden Gerichtsverfahren keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Nach § 5 der Gentechnik-Anhörungsverordnung sei er mit allen Rechtsverletzungen ausgeschlossen, die er nicht bereits mit Einwendungen im Anhörungsverfahren geltend gemacht habe. Hier komme als Geltendmachung eigener Rechte nur seine damalige Einwendung Nr. 1 in Betracht, die ausschließlich Vermögensschäden betreffe. Dies führe jedoch nicht zu einer Klagebefugnis, weil dafür bei einer Drittanfechtungsklage Voraussetzung sei, dass der Kläger die Verletzung drittschützender Normen geltend mache. Zwar könne man den hier in Rede stehenden Bestimmungen zu den Genehmigungsvoraussetzungen, § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 GenTG drittschützende Wirkung zusprechen. Dies gelte aber nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GenTG abschließend aufgezählten Schutzgüter, nämlich Leben, Gesundheit und Sachgüter. Das Vermögen zähle nicht dazu. 26 Mit dem Argument der angeblich mangelnden Koexistenz von Raps sei der Kläger präkludiert; außerdem sei dieser Begriff für Freisetzungsgenehmigungen irrelevant, weil er auf den großflächigen Anbau im Rahmen von Genehmigungen zum Inverkehrbringen abziele. Auch mit dem Argument eines fehlenden Sicherheitsabstandes im Hinblick auf Einkreuzungsgefahren für Wildpflanzen sei der Kläger präkludiert; zudem betreffe der Schutz des Ökosystems nicht Rechtsgüter des Klägers. Entsprechendes gelte für seine Rüge der fehlenden Zustimmung des Bundesamtes für Naturschutz und die aus dessen Argumentation stammenden Rügen des Klägers zur fehlenden FFH-Hauptprüfung und unvollständiger Antragsunterlagen. Außerdem fehle es an einer Darlegung, wie sich Verfahrensfehler auf seine Rechtspositionen ausgewirkt haben könnten. 27 Überdies sei die Klage unbegründet; der Bescheid sei zu Recht erteilt worden. Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor: Eine Zustimmung des Bundesamtes für Naturschutz sei nicht Voraussetzung für die Genehmigungserteilung; die Beteiligung sei in der Form des Benehmens ordnungsgemäß erfolgt. Eine FFH- Hauptrüfung sei nicht erforderlich und die Antragsunterlagen seien vollständig gewesen. 28 Schließlich sei die Genehmigung auch materiell rechtmäßig und insbesondere nicht mit Fehlern behaftet, die zu einer Verletzung von geschützen Rechtsgütern des Klägers führen könnten. Die im Genehmigungsbescheid vorgegebenen Sicherheitsvorkehrungen seien mit Blick auf die Schutzgüter des Klägers ausreichend; diesbezüglich seien keine schädlichen Auswirkungen als Folge möglicher Auskreuzungen zu erwarten, insbesondere keine Existenzgefährdung. Für die Pferdehaltung seien keine Gefahren geltend gemacht worden oder ersichtlich. Für die verpachteten Schläge bestehe keine Gefahr, weil nur Auskreuzungen in verwandte Arten möglich seien. Der Kläger habe aber nicht behauptet, dass auf seinen Flächen Raps angebaut werde; insbesondere bei den angegebenen Ölsaaten müsse es sich nicht um Raps handeln. Selbst wenn aber Raps angebaut werde, stelle das Vorkommen einzelner fremder DNA im Bestand noch keinen Schaden dar, weil die hier konkret freigesetzten transgenen Rapslinien keine schädlichen Veränderungen gegenüber isogenen Linien beinhalteten. Die in Rede stehenden Bestimmungen des Gentechnikgesetzes schützten nicht vor gentechnisch veränderten Organismen an sich, sondern nur vor sachbezogenen schädlichen Einwirkungen, die als gentechnikspezifische Risiken (wie etwa die Bildung toxischer oder allergener Stoffwechselprodukte in gentechnisch veränderten Pflanzen) einzustufen seien. Schlechtere Verpachtungsmöglichkeiten stellten sich dagegen nicht als Gefahr für Sachgüter, sondern allenfalls als mittelbare wirtschaftliche Folge der Freisetzung dar. 29 Eine angeblich fehlende Koexistenz von Raps sei nicht gegeben; insoweit ziele der Begriff der Koexistenz in § 1 Nr. 2 GenTG auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, also den Anbau im Rahmen einer Inverkehrbringensgenehmigung ab. Entsprechend fehle daher ein Verweis in § 16 Abs. 1 GenTG auf § 1 Nr. 2 des Gesetzes; für eine Freisetzungsgenehmigung sei die Frage nach der Koexistenz mithin rechtlich nicht von Bedeutung. 30 Entgegen der Auffassung des Klägers stehe allein der Umstand, dass Auskreuzungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit vollständig ausgeschlossen werden könnten, nach der Konzeption des Gesetzes und der zugrunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben einer Freisetzungsgenehmigung nicht grundsätzlich entgegen. 31 Hier seien in dem angefochteten Genehmigungsbescheid ausreichende Sicherheitsvorkehrungen festgelegt worden. Es sei nur eine ganz geringe Gefahr der Auskreuzung auf Felder des Klägers zu besorgen, für den Fall, dass dort tatsächlich Kreuzungspartner angebaut würden. Dies folge einerseits aus der Entfernung von 2,85 km zum Versuchsgelände sowie dem Verhältnis der Fläche mit transgenem Raps von 480 qm zu 9.000 qm umgebender Fläche von isogenem Raps auf dem Versuchsgelände. Insoweit habe das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit außerdem eine eigene Einschätzungsprärogative, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden könne. Diesen Anforderungen halte die getroffene Bewertung über das Gefahrenpotential und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen stand, wie sich aus einer diesbezüglichen Stellungnahme des Mitarbeiters Dr. F. zu den vorgebrachten Argumenten des Klägers ergebe. Danach seien Auskreuzungen allenfalls unterhalb der Bestimmungsgrenze zu erwarten. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse von Untersuchungen zu Auskreuzungsraten bei großflächigem Anbau von gentechnisch verändertem Raps auf das vorliegende Versuchsvorhaben aus verschiedenen Gründen nicht übertragbar seien. 32 Ein Abwägung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG sei angesichts fehlender schädlicher Einwirkungen entbehrlich gewesen. 33 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 34 die Klage abzuweisen. 35 Er bezieht sich auf die Darlegungen der Beklagten zur Unzulässigkeit der Klage und führt weiter aus: Es sei schon fraglich, ob der Kläger mit seinem Einwendungsschreiben überhaupt eigene Rechte als Betroffener geltend gemacht habe, weil er darin in Bezug auf die Auskreuzungsgefahr durch Pollenflug gerügt habe, dass dies bei allen übrigen konventionell und ökologisch wirtschaftenden Betrieben" zu massiven Eingriffen im Anbauergebnis führe, die nicht hinnehmbar seien. Dabei habe er also gerade nicht auf seinen eigenen Betrieb abgestellt, sondern auf andere betroffene Betriebe hingewiesen. Das sei auch konsequent, weil der Kläger gar kein solches Unternehmen führe. Er arbeite nämlich nicht selbst als Landwirt, sondern habe alle Flächen verpachtet. 36 Die Genehmigung sei außerdem rechtmäßig erteilt worden. Raps sei voll koexistenzfähig und die Möglichkeit eines Durchwuchses werde durch die hier getroffenen Maßnahmen nachhaltig eingeschränkt. Sommerraps werde in Mecklenburg - Vorpommern nur selten angebaut; im Umkreis von 50 km um das Versuchsgelände werde Sommerraps nicht angebaut. 37 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage angegeben, dass einer seiner Pächter jedenfalls im Jahre 2006 auf einer ca. 3,5 km vom Versuchgelände entfernt liegenden Fläche Raps angebaut habe. Ob es sich dabei um Sommer- oder Winterraps gehandelt habe, wisse er nicht. Außerdem hat er klargestellt, dass er auch selbst Landwirtschaft in Form der Viehwirtschaft und in geringem Umfang auch Ackerbau betreibe. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Beteiligten im Eil- und im Hauptsacheverfahren gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Streitakten dieses und des Eilverfahrens 13 L 994/06 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (6 Ordner) der Beklagten . 39 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 40 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die bereits erfolgte Frei- setzung von gentechnisch veränderten Sommerrapspflanzen im Jahre 2006 am Standort - M. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. 41 Im übrigen war die Klage abzuweisen. Sie hat keinen Erfolg, weil sie zwar zulässig aber unbegründet ist. 42 Die Klage ist nicht bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. 43 Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die vorliegende Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO - von hier nicht vorliegenden gesetzlich geregelten Ausnahmen abge- sehen - nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür reicht allerdings allein die schlichte Behauptung einer Rechtsverletzung nicht aus. Vielmehr muss eine Rechtsverletzung in dem Sinne möglich sein, dass einerseits eine subjektive Rechte gerade für einen Personenkreis, dem der Kläger zuzurechnen ist, konstituierende Norm real besteht und andererseits jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers die auch nur entfernte Möglichkeit besteht, dass seine hierdurch geschützte Rechtsposition verletzt sein könnte. Die Klage ist danach nur dann unzulässig, wenn eine Rechtsverletzung des Klägers offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Ob eine eventuell mögliche Rechtsverletzung vorliegt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage. 44 Insbesondere im Fall der auch hier gegebenen Drittanfechtungsklage bedarf es für die Zulässigkeit der Klage einer Schutznorm, auf die der Kläger sich berufen kann. Denn nur wenn die Verletzung von Vorschriften in Betracht kommt, die jedenfalls auch dem Schutz von Rechten des Klägers zu dienen bestimmt sind, ist eine Verletzung seiner Rechte überhaupt möglich. Dabei reicht es für die Zulässigkeit der Klage allerdings aus, wenn jedenfalls die Möglichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Kläger etwa in einer von mehreren geltend gemachten, durch eine drittschützende Norm geschützten Rechtsposition auch tatsächlich betroffen sein kann. Sofern auch nur unter einem Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung möglich sein könnte, ist die Klage insgesamt zulässig und die Frage nach der drittschützenden Wirkung weiterer vom Kläger für sich in Anspruch genommener Normen im Rahmen der Begründetheit zu klären. So liegt der Fall hier. 45 Die Klage ist zulässig, weil der Kläger geltend macht, durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen in den Nutzungsmöglichkeiten der in seinem Eigentum stehenden und von ihm bzw. seinen Pächtern landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Umgebung des Versuchsgeländes erheblich - bis zur Existenzgefährdung - beeinträchtigt zu werden. Da der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung - erstmals und unwidersprochen - behauptet hat, auf seinem Grund und Boden werde auch Raps angebaut, und weil insoweit eine Auskreuzungsmöglichkeit durch Bestäubung mit gentechnisch veränderten Rapspollen bei der Entfernung zwischen seinen Flächen und den Versuchsflächen nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint zunächst eine tatsächliche Betroffenheit des Klägers in seiner Stellung als Eigentümer bzw. Inhaber des Verpachtungsbetriebes nicht offensichtlich unmöglich. Insoweit kommt auch grundsätzlich die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsnormen in Betracht, denen drittschützende Wirkung gerade für den Kreis solcher Nachbarn von Freisetzungsvorhaben zuzusprechen ist, die unmittelbar durch die gentechnikspezifischen Auswirkungen der Freisetzung berührt werden können. Drittschützenden Charakter in diesem Sinne haben jedenfalls einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt mit Wirkung zum 23. März 2006 geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (3. GenTÄndG) vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) zum Genehmigungsverfahren, wie hier § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG, nach denen eine Freisetzungsgenehmigung zu erteilen ist, wenn u.a. (Nr. 2) gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und (Nr. 3) nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Es kann hier im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auch nicht bereits als offenkundig ausgeschlossen erachtet werden, dass eine vom Kläger beklagte Verletzung seiner durch Art. 14 GG geschützten Rechte vorliegen könnte. Das gilt namentlich, soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass der Kläger mit jegli- chem Vortrag zu Rechtsverletzungen präkludiert sei, soweit es nicht um reine Vermögensschäden gehe. Denn das Einwendungsschreiben des Klägers im Anhörungsverfahren vom 10. März 2006 erscheint mit Blick darauf auslegungsfähig, welche eigenen Rechtspositionen er in der - insoweit allein in Betracht kommender Ziffer 1. - als gefährdet anspricht. Auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang weiter aufgeworfene Frage nach der Reichweite des Schutzumfangs, den die genannten Genehmigungsvoraussetzungen in Verbindung mit § 1 Nr. 1 GenTG vermitteln, ist nicht derart offenkundig zu beantworten, dass daraus bereits eine fehlende Klagebefugnis hergeleitet werden müsste. Beide As- pekte sind deshalb erst im Rahmen der Begründetheit der somit zulässigen Klage zu prüfen. 46 Die Klage ist jedoch unbegründet, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger durch die angegriffene Genehmigung in seinen hier geschützten Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 47 Erfolg kann der Kläger mit seiner Klage nur haben, wenn er formelle oder materielle Fehler der Genehmigung geltend macht und zudem aufzeigt, dass daraus eine Verletzung seiner Rechte folgt. Daran fehlt es hier. 48 Auf die vom Kläger gerügten (angeblichen) Verfahrensfehler im Umgang mit den vom Bundesamt für Naturschutz gegen die Genehmigung angeführten Argumente kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, weil die diesbezüglich behaupteten Fehler jedenfalls nicht geschützte Rechtspositionen des Klägers berühren. 49 Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung und Entscheidung, ob die erteilte Genehmigung an einem Verfahrensmangel leidet, weil das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (Hauptprüfung) nach § 34 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), hätte durchführen müssen. Denn diese Verfahrensregelung vermittelt dem Kläger ersichtlich keinen Drittschutz; sie dient nicht zumindest auch dem Schutz seiner privaten Rechtsgüter, sondern nur dem öffentlichen Interesse. Dies ist aber nach nationalem Recht Voraussetzung dafür, dass gerichtlicher Rechtsschutz zu Gunsten betroffener Dritter gewährt werden kann, die sich auf Verstöße insbesondere gegen Verfahrensvorschriften berufen. Eine Abkehr von der sog. Schutznormtheorie ergibt sich weder aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder nationaler Gerichte. Vielmehr sieht das deutsche Verwaltungsprozessrecht - von besonderen, hier nicht ein- schlägigen, ausdrücklich geregelten Ausnahmen etwa zum Klagerecht von Verbänden in bestimmten Rechtsbereichen abgesehen - nur Individualrechtsschutz vor und schließt die allgemeine Popularklage aus. Sowohl nach nationalem aus auch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben setzt ein einklagbares Recht auf Einhaltung bestimmter Vorschriften jedenfalls einen individuellen Bezug der betreffenden Bestimmung zu persönlichen Schutzgütern voraus. Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger nur dann mit Aussicht auf Erfolg eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften über die FFH-Verträglichkeitsprüfung durch die Beklagte rügen kann, wenn diese Vorschriften zumindest auch der individuellen Begünstigung Einzelner dienen, was wiederum einen jedenfalls im Wege der Auslegung feststellbaren Individualbezug der Regelung erfordert. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes stellt die Prüfung nach § 34 BNatSchG allein auf die Verträglichkeit eines Vorhabens (Projekt"; zur Definition vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG) mit den jeweils insoweit maßgeblichen Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes ab. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift oder § 34 a BNatSchG, der die entsprechende Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. für den Fall der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen vorschreibt, sofern diese Maßnahme geeignet ist, eines der beiden vorbezeichneten Schutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen, auch dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sein könnte, ergeben sich weder aus dem BNatSchG im übrigen noch aus europarechtlichen Vorschriften zu FFH - Schutz- gebieten. Auch der Kläger trägt nicht vor, woraus sich ein konkreter Bezug dieser Verfahrensvorschriften zu seinen persönlichen Rechtsgütern ergeben soll. Insbesondere legen die Aufzählung der Schutzgüter des BNatSchG in § 1 des Gesetzes einerseits und die Regelung in § 5 zur Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft andererseits lediglich nahe, dass gerade auch die Landwirtschaft durch das Gesetz angemessen" in die Pflicht genommen werden soll, nicht jedoch, dass eine landwirtschaftliche Betätigung als Schutzgut ausgerechnet der FFH- Prüfung in Betracht kommt. Soweit der Kläger sich auf Entscheidungen bezieht, die sich mit einer drittschützenden Wirkung der Vorschriften über die Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVP) befassen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten für die FFH - Verträglichkeitsprüfung herleiten. Zum einen geben diese Entscheidungen gerade nichts für die allgemeine Zulässigkeit einer Popularklage auf dem Gebiet des Umweltrechts her, sondern gehen vielmehr von einem Funktionszu- sammenhang der Vorschriften mit konkreten Schutzgütern (z.B. dem Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen auch unterhalb etwa der Schwelle der Gesund- heitsbeschädigung) aus (weshalb dieser Schutzzweck auch in einem Planfeststellungsverfahren als erheblicher Belang der konkret betroffenen Anlieger des in Rede stehenden Vorhabens in die erforderliche Abwägung widerstreitender und zum Ausgleich zu bringender Interessen einzustellen ist). Einer weiteren Befassung mit diesen Entscheidungen bedarf es hier nicht, weil ein solcher Funktionszusammenhang zwischen den Vorschriften über die FFH- Verträglichkeitsprüfung und privaten Rechten Dritter, wie des Klägers, nicht gegeben ist. Die in Rede stehende FFH - Prüfung bezweckt offenkundig nicht den Schutz derjenigen privatnützigen Rechtsgüter, die in § 1 GenTG aufgeführt sind. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit, eine Vorprüfung und ggfls. eine Hauptprüfung nach § 34 BNatSchG durchzuführen, allein aus den Regelungen dieses Gesetzes und der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und verfolgt allein den Schutz anderer Rechtsgüter wie der Erhaltung natürlicher Lebensräume und der wildle- benden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Artenvielfalt, welche nur aus Gründen des Allgemeinwohls für schutzwürdig zu erachten sind. 50 Damit bleibt dem Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht nur mit allen in diesem Zusammenhang - durch Bezugnahme auf die in den vom Bundesamt für Naturschutz im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen vorgebrachten Gesichtspunkte - angesprochenen Mängelrügen ein Erfolg versagt, sondern auch mit dem von ihm insoweit erhobenen Vorwurf der oberflächlichen, unwissenschaftlichen Auseinandersetzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit den Argumenten des Bundesamtes für Naturschutz zur Frage der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung/Hauptprüfung. Gleiches gilt für das Thema, welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, dass der Landkreis E. bei seiner Stellungnahme zu dem Entwurf des Prüfungsberichts noch fälschlicherweise davon ausging, es sei bereits eine Hauptprüfung und nicht nur eine Vorprüfung durchgeführt worden (was das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit allerdings vor Erlass des Genehmigungsbescheides mit Schreiben vom 20. März 2006 richtiggestellt hat). 51 Schon wegen der ebenfalls fehlenden drittschützenden Wirkung der Bestimmung zu seinen Gunsten kann der Kläger darüber hinaus auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, das erforderliche Benehmen" gemäß § 16 Abs. 4 GenTG mit dem Bundesamt für Naturschutz sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. 52 Soweit der Kläger in formeller Hinsicht weiter rügt, die der Genehmigung zu Grunde liegenden Antragsunterlagen der Beigeladenen seien unvollständig, weil ein nach § 15 Abs. 1, 4a GenTG vorzulegender Plan zur Ermittlung der Auswirkung des freizusetzenden Organismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt fehle, kann offen bleiben, ob dieser Verfahrensregelung wegen der Bezugnahme auf die menschliche Gesundheit" auch drittschützende Wirkungen beigemessen werden könnte. Denn zum einen beruft der Kläger sich im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht auf Gefahren, die von dem Freisetzungsversuch der Beigeladenen auf seine eigene Gesundheit ausgehen, was wohl darauf zurückzuführen sein dürfte, dass Gesundheitsgefahren nach allen Erkenntnissen von den hier im Rahmen des Feldversuchs zum Einsatz kommenden transgenen Organismen nicht ausgehen. Außerdem hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan, wie sich ein etwa insoweit vorliegender Verfahrensverstoß auf seine Rechtsposition ausgewirkt haben könnte. 53 Aber auch mit den materiellen Beanstandungen, die Genehmigung sei rechtswidrig, weil Raps angeblich nicht koexistenzfähig und die Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichend seien, hat die Klage keinen Erfolg. 54 Dabei geht das Gericht allerdings davon aus, dass der Kläger mit seinem Vortrag über befürchtete Gefahren für seine Feldflächen nicht präkludiert ist. 55 Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über das Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV -) vom 24. Oktober 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I, S. 1649), die auf der Grundlage der ausreichenden Ermächtigungsnorm des § 18 Abs. 3 GenTG erlassenen worden ist, welcher vorgibt, dass der Verordnungsgeber das Verfahren entsprechend den Anforderungen des § 10 Abs. 2 bis 10 des BImSchG ausgestalten muss, sind mit Ablauf der nach Satz 1 der Vorschrift zu bestimmenden Anhörungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Bei der Frage, mit welchen Einwendungen ein Bürger, der sich im Anhörungsverfahren zu Wort gemeldet hat, später vor allem auch im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist, hängt maßgeblich davon ab, welche insoweit rechtlich beachtlichen Einwendungen" im Anhörungsverfahren erhoben worden sind. Dahinter steht der Gedanke, dass ein Bürger nicht im nachhinein eine Verwaltungsentscheidung im Klagewege zu Fall bringen können soll, obwohl er im Verwaltungsverfahren auf sie hätte hinreichend Einfluss nehmen können, dies aber unterlassen hat. 56 Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 7 B 159.83 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1984, 234. 57 Das erfordert, dass mit dem sachlichen Gegenvorbringen gegen die geplante Maßnahme /Anlage im Anhörungsverfahren deutlich gemacht werden muss, welche Gefahren der Einwender im Hinblick auf seine persönlichen Rechtsgüter befürchtet. Bei solchen sog. Betroffenen - Einwendungen (im Gegensatz zu sog. Jedermann- Einwendungen) reicht es grundsätzlich aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen werden und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Dabei dürfen in fachlicher Hinsicht keine übersteigerten Anforderungen an das Vorbringen gestellt werden; es bedarf auch keiner Begründung der Einwendung. Damit reicht es nicht aus, sich etwa als Sachwalter von Interessen der Allgemeinheit auf mögliche Gefahren zu berufen, son- dern es muss hinreichend deutlich werden, dass ein Abwehranspruch geltend gemacht werden soll, der aus einer eigenen Rechtsposition des Einwenders erwächst. Das bedeutet auch, dass eine Rechtsposition so substantiiert geltend gemacht werden muss, dass eine darauf bezogene Prüfung im Verfahren möglich ist. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht 58 u.a. in seinem Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 60, 297(311) 59 ausgeführt: Wer Eigentumsbeeinträchtigungen vorbringen will, muss die Eigentumsposition, deren Gefährdung er befürchtet, konkret bezeichnen; wer darlegt, dass er um seine Arzneimittelkulturen besorgt ist, kann nachträglich nicht mehr vorbringen die geplante Anlage beeinträchtige die Verkehrsfähigkeit seines Grundstücks und treffe ihn damit als Grundstückseigentümer schwer und unerträglich." Andererseits sind Einwendungsschreiben auslegungsfähig; das Gericht hat nach den dafür geltenden Maßstäben zu beurteilen, welche Bedeutung einzelnen Angaben im Einwendungsschreiben beigemessen werden kann. 60 Das bedeutet vorliegend zunächst, dass in dem im Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen Schreiben des Klägers vom 10. März 2006 die Einwendungen Nr. 2,4,5 und 6 (eine Nr. 3" fehlt) sämtlich als sog. Jedermann-Einwendungen zu qualifizieren sind, weil der Kläger darin gerade keine Verknüpfung zu eigenen Rechten herstellt, die er als beeinträchtigt benennt und die deshalb mit Blick gerade auf seine Person im Verfahren berücksichtigt werden sollten. Hier macht er keine Gefahren geltend, die gerade ihn als Folge des Freisetzungsvorhabens bedrohen, sondern allgemeine Bedenken gegen Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen bzw. generelle Bedenken gegen das Vorhaben und dessen Durchführung, ohne dass insoweit der Schutz eigener Rechtspositionen reklamiert wird. Das gilt auch, soweit der Kläger in Nr. 2 seiner Einwendungen von einem großflächigen Menschenversuch" spricht. Er weist in diesem Kontext auf Gefahren hin, die die Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen generell mit sich bringen; er macht darin gerade keine spezifischen Gefahren für seine Gesundheit in Folge der Freisetzung der hier konkret auszubringenden Sommerrapspflanzen geltend. 61 Als Betroffenen - Einwendung ist hier nur die Einwendung Nr. 1 zu bewerten. Darin nimmt der Kläger Bezug auf unsere Flächen", die als Teil eines eingetragenen landwirtschaftlichen Betriebes im Verbund des ökologischen Anbauverbands C1. e.V. durch die räumliche Nähe zu den geplanten Freisetzungsversuchen und aufgrund der örtlichen Windrichtung durch Pollenflug beeinträchtigt seien. Damit macht er zweifelsfrei eigene Belange als betroffener Nachbar gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen geltend. Soweit er diese Einwendung mit der Formulierung ... führt bei allen übrigen konventionell und ökologisch wirtschaftenden Betrieben zu massiven Eingriffen im Anbauergebnis und ist daher wirtschaftlich nicht zumutbar" beschließt, kann das im Zusammenhang mit seinen vorangegangenen Ausführungen nicht dahin verstanden werden, dass er hiermit allein die Interessen fremder landwirtschaftlicher Betriebe anspricht, sondern nur dahin, dass er alle konventionell bzw. ökologisch wirtschaftenden Betriebe auf der einen Seite dem mit gentechnisch veränderten Organismen arbeitenden Versuchsbetrieb der Beigeladenen gegenüberstellt. Soweit er damit über seine persönlichen Belange hinaus auch Nachteile für andere Betriebe aufzeigt, steht das der Würdigung als Betroffenen - Einwendung nicht entgegen. Zwar ist dem Schreiben selbst nicht eindeutig zu entnehmen, ob er dabei (nur) als Eigentümer und/oder Nutzer landwirtschaftlicher Flächen agiert, aber jedenfalls wird darin ein Bezug zu einem ihm zuzurechnenden Betrieb hergestellt und eine Gefahr für den zugehörigen Grund und Boden sowie die Anbauergebnisse angeführt. Damit erscheint es dem Gericht zweifelhaft, diese Einwendung Nr. 1 des Klägers - wie die Beklagte meint - als allein auf Vermögensschäden bezogen zu bewerten. Diesbezüglich ist zumindest nicht ausgeschlossen, die Ausführungen des Klägers so auszulegen, dass er gerade durch den Hinweis auf seine Flächen in räumlicher Nähe zum Versuchsgelände und auf die Anbauergebnisse" nicht ausschließlich eventuelle wirtschaftliche Einbußen beklagen wollte, sondern als beeinträchtigte Rechtsgüter auch sein Eigentum an Grund und Boden sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb noch hinreichend erkennbar angesprochen hat. Insoweit muss nämlich durch Auslegung ermittelt werden, welche rechtliche Bedeutung den Ausführungen eines juristischen Laien zukommt, ohne allzu hohe Anforderungen an dessen Wortwahl zu stellen. Es muss nur hinreichend deutlich werden, ob und welche Rechtsgutbeeinträchtigungen er fürchtet. Das dürfte hier im vorgenannten Sinn der Fall sein. 62 Soweit der Kläger danach mit seinem Vortrag zu der Gefahr einer Beeinträchtigung der in seinem Eigentum stehenden Grundflächen durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen nicht ausgeschlossen ist, hat die Klage jedoch keinen Erfolg, weil der Boden durch die genehmigte Freisetzung in seiner Substanz nicht beeinträchtigt wird. 63 Was die vom Kläger in erster Linie angesprochene Gefahr des Pollenfluges angeht, tritt ein Schaden des Bodens allein durch das Auftreffen von Pollen - sei es mit oder ohne gentechnisch veränderte Erbinformation - nicht ein. Pollen von gentechnisch veränderten Sommerrapspflanzen kann nur dann überhaupt die veränderte Erbinformation weitergeben, wenn er auf empfängnisfähige Kreuzungspartner trifft. Durch den Pollenflug wird die Beschaffenheit des Bodens, d.h. der vom Kläger selbst oder seinen Pächtern genutzten Feldflächen, nicht tangiert. 64 Soweit die Rede von Gefahren durch Durchwuchsraps" ist, also befürchtet wird, dass durch Samenkörner mit der gentechnisch veränderten Erbinformation, die durch Vertragung durch Wildtiere oder z.B. Vögel entweder direkt vom Versuchsfeld oder mittelbar von Hybriden mit etwa an Wegesrändern wachsenden Rapspflanzen auf das Land des Klägers gelangen könnten, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass ein solcher Fall möglich ist. Selbst wenn aber einzelne Samenkörner von gentechnisch veränderten Sommerrapspflanzen auf oder auch in den Boden des Klägers eindringen würden, stellt sich dieser Fall noch nicht als Schaden am Boden dar. Weder verändern die Samen oder daraus wachsende Pflanzen die Beschaffenheit noch - als Einzelfallerscheinung - die Nutzbarkeit der betreffenden Bodenflächen. 65 Auch eine Beeinträchtigung des Anbauergebnisses" kommt sowohl unmittelbar durch Pollenflug als auch durch Durchwuchsraps nur insofern in Betracht, als kreuzungsfähige Pflanzen angebaut werden. Dass dies der Fall sei, hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben. Aber auch wenn man davon unabhängig dem Argument des Klägers folgen wollte, dass wegen der möglichen mehrjährigen Überlebenszeit von Ausfallsamenkörnern im Boden auch auf zukünftige Anbauabsichten abzustellen sei, hat die Klage keinen Erfolg. 66 Das gilt unabhängig von der Frage, ob man dabei mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den in Rede stehenden Genehmigungsvoraus- setzungen nur im Hinblick auf die in § 1 Nr. 1 GenTG ausdrücklich bezeichneten Rechtsgüter drittschützende Wirkung zubilligt und deshalb hier nur der Schutz von Sachgütern, also vorliegend nur der Grundstücksflächen selbst in Betracht kommt, nicht jedoch der Schutz der Gesamtheit von Sachen und Rechten, die den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Klägers, d.h., im wesentlichen die Verpachtung seiner Feldflächen, ausmachen. Es kann insoweit offen bleiben, ob der Schutz einzelner durch Art. 14 GG geschützter Rechtspositionen durch einfachgesetzliche Regelungen ausgeschlossen werden kann, bzw. ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber diesen Schutz im Bereich der Gentechnik durch materielle Regelungen wirksam auf Ausgleichsansprüche (hier: nach § 36a GenTG) begrenzen kann. 67 Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit seinem Vorbringen zur angeblich fehlenden Koexistenz von Raps und zu unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen weder präkludiert ist noch dass es an einer drittschützenden Norm fehlt, auf die er sich insoweit berufen kann, hat die Klage keinen Erfolg. Denn der Kläger hat nichts dafür dargetan, dass sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die genehmigte Freisetzungsmaßnahme verletzt sein könnte. 68 Der zentrale Aspekt seines Vorbringens - neben der Rüge der fehlenden FFH- Hauptprüfung -, eine Ausbreitung von gentechnisch veränderten Organismen könne weder in räumlicher noch zeitlicher Hinsicht sicher ausgeschlossen werden, und Raps sei nicht koexistenzfähig, reicht nicht aus, um eine konkrete Verletzung seiner eigenen Rechte durch den streitigen Bescheid darzutun. Allein der Umstand, dass ein Freisetzungsversuch potentiell Auskreuzungs- und Durchwuchsrisiken mit sich bringen kann, führt für sich weder zu einem Verbot einer Freisetzungsgenehmigung noch zu einer Rechtsverletzung benachbarter Grundstücks- eigentümer/Betriebsinhaber, auch wenn sie ebenfalls Raps anbauen bzw. dies in absehbarer Zeit beabsichtigen. Vielmehr kommt eine Rechtsverletzung nur in Betracht, wenn tatsächlich schädliche Auswirkungen auf die geschützten eigenen Rechtsgüter zu besorgen sind. Auch die bloße räumliche Nähe zwischen dem Grundbesitz und der Freisetzungsfläche, die innerhalb der möglichen Reichweite des Pollenfluges liegt, sowie die allgemeine Möglichkeit des Vertragens von Samen über das Versuchsgelände hinaus, reicht dafür allein nicht aus. 69 Im Hinblick auf die tatsächlich von der Freisetzung auf seine eigenen Rechtsgüter drohenden Gefahren hat sich der Kläger darauf beschränkt, eine angeblich fehlende Koexistenz von Raps zu beklagen und daraus ohne weiteres auf eine Unmöglichkeit der weiteren Bewirtschaftung der zu seinem Gut gehörenden Flächen mit konventionellem oder ökologischem Landbau zu schließen. Dem kann jedoch so nicht gefolgt werden. Denn dieses Vorbringen übersieht zunächst, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GenTG nur die Möglichkeit gewährleistet werden soll, dass Produkte konventionell, ökologisch und unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in Verkehr gebracht werden können, also Koexistenz" nur mit Blick darauf eine Rolle spielt. Dem entspricht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für eine Freisetzung in § 16 Abs. 1 GenTG nur auf die Schutzgüter des § 1 Nr. 1 GenTG abheben, die Vorschrift zur Koexistenz des § 1 Nr. 2 GenTG darin jedoch nicht erwähnt wird. Das vom Kläger schlagwortartig benutzte Argument von der angeblich fehlenden Koexistenz übergeht im Hinblick auf die hier allein in Rede stehende Freisetzungsgenehmigung zudem das näher ausge- führte und plausible Gegenargument der Beklagten, dass Auskreuzungsraten, die bei großflächigem Anbau von gentechnisch verändertem Raps im Verhältnis zu ähnlich großen Anbauflächen mit konventionellem Raps beobachtet worden sind, nicht auf das hier in Rede stehende Versuchsvorhaben übertragbar sind. Dem hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegengesetzt. 70 Entscheidend kommt hinzu, dass dem - jedenfalls so nicht zutreffenden und nicht weiterführenden - Argument der fehlenden Koexistenz nicht minder pauschal das Schlagwort von der Existenzgefährdung des Klägers wegen angeblich zukünftiger Unmöglichkeit konventioneller bzw. ökologischer Bewirtschaftung seiner Flächen hinzugefügt wird. 71 Insbesondere wird nicht einmal behauptet, dass auf Flächen des Klägers (von seinen Pächtern) in nennenswertem Umfang Raps (oder sonstige Kreuzungspartner von Sommerraps) angebaut werden oder in absehbarer Zeit angebaut werden sollen. Für eine konkrete Beeinträchtigung der Anbauergebnisse gerade der im Jahre 2006 mit Raps bebauten Fläche ist schon deshalb nichts ersichtlich, weil deren Ernte durch die nur noch streitige Freisetzung im Jahre 2007 nicht tangiert werden kann. Es ist auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass einzelne Pächter des Klägers mit Blick auf einen etwa geplanten Anbau von Raps die Pachtverträge kündigen oder nicht verlängern wollen, und schon gar nicht, dass infolge solcher Ankündigungen die Verpachtungs- und Nutzungsmöglichkeiten der Grundflächen des Klägers konkret in Frage stehen. 72 Der Kläger wendet sich auch nicht etwa substantiiert gegen die im Genehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der ZKBS und der Biologischen Bundesanstalt, welche gerade benachbarte, landwirtschaftlich genutzte Flächen im Blick hatten und diesbezüglich die Sicherheitsvorkehrungen, jedenfalls so wie sie im Genehmigungsbescheid (u.a. in den Nebenbestimmungen) festgeschrieben worden sind, für ausreichend erachtet haben. Den ihm jedenfalls nach Akteneinsicht im einzelnen bekannt gewordenen Argumenten, die sich bei derartigen Freisetzungsversuchen u.a. an den Bestimmungen der Saatgutverordnung, insbesondere an den dort zur Vermeidung unerwünschter Fremdeinstäubungen vorgeschriebenen Isolationsabstände orientieren und zudem die unterschiedlichen Blütezeiten von Sommer- und Winterraps berücksichtigen, ist der Kläger nicht nur nicht entgegengetreten, sondern er hat sich mit ihnen gar nicht befasst. Statt dessen hat er eine Vielzahl von Zitaten aus den Akten angeführt, um zu belegen, dass die Auseinandersetzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit den Argumenten des Bundesamtes für Naturschutz oberflächlich und nicht allein an sachlichen Kriterien ausgerichtet gewesen sei. 73 Da für eine Beeinträchtigung der Flächen oder eigentumsähnlicher Rechte des Klägers nichts hinreichend Konkretes vorgetragen worden ist, und solche nach Aktenlage auch nicht ersichtlich sind, bestand für das Gericht auch kein Anlass, etwa dem Schlagwort von der fehlenden Koexistenz weiter nachzugehen oder sich mit den konkret geregelten Sicherheitsvorkehrungen näher zu befassen. 74 Das gilt zumal angesichts des Umstandes, dass nach gefestigter Rechtsprechung 75 vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 12. September 1995 - 14 A 216.95 - m.w.N. und OVG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 1 S 156.95 - 76 der Genehmigungsbehörde eine Einschätzungsprärogative zukommt, die vom Gericht nur in eingeschränktem Umfang zu prüfen ist. 77 Soweit der Kläger mit seiner Bezugnahme auf die vom Bundesamt für Na- turschutz thematisierten Risiken zur Auskreuzung in Wildpflanzen und damit einer Weitergabe der veränderten Erbsubstanz in das Ökosystem geltend machen will, über diesen Weg werde auch sein Betrieb in Mitleidenschaft gezogen, kann er sich darauf nicht berufen, weil er damit gerade keine unmittelbare Wirkung der Genehmigung auf seine Rechtsgüter aufzeigt, sondern ein allgemeines Risiko der Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen beklagt, dessen gerichtliche Prüfung er gerade nicht verlangen kann. 78 An einem unmittelbaren Eingriff in seinen Gewerbetrieb (Pachtbetrieb) würde es auch fehlen, wenn etwa Pächter allein wegen der räumlichen Nähe der Flächen zum Versuchgelände und einem daraus resultierenden Unbehagen den Vertrag kündigen oder nicht verlängern wollten. 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 sowie hinsichtlich des erledigten Teils - auch insoweit wäre der Kläger voraussichtlich unterlegen gewesen - aus § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 80 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. 81 Anlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.