Urteil
13 K 9221/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0208.13K9221.04.00
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der klagende Landkreis begehrt von der Beklagten, die u.a. in seinem Kreisgebiet ein Abholsystem für private gebrauchte Verkaufsverpackungen betreibt, die Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung in den Jahren 1998 bis 2003. Durch Abstimmungsvereinbarung des Klägers als zuständigem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger mit der Beklagten vom 8. Februar 1993 wurde im Gebiet des Klägers die privatwirtschaftliche Erfassung, Sortierung und stoffliche Verwertung aller Verkaufsverpackungen, insbesondere von Verkaufsverpackungen aus Glas, Metall, Papier, Kartonagen, Kunst- und Verbundstoffen" (§ 1) eingeführt. Der Vertrag war auf eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Die Laufzeit sollte sich um jeweils fünf Jahre verlängern, wenn er nicht spätestens 12 Monate vor dem jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsablaufs gekündigt worden war (§ 11). In § 12 verpflichteten sich die Vertragspartner, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen, wenn sich die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen änderten. Über eine Beteiligung der Beklagten an den Kosten für die Wertstoffberatung sowie die allgemeinen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sollte eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden (§ 9 Abs. 4). Eine dem Vertrag als Anlage beigefügte Vereinbarung über den Personalkostenzuschuß zur Wertstoffberatung und die im Zusammenhang mit Containerstellplätzen anfallenden Kosten" sah demgemäß hierfür einen jährlich an den Kläger zu zahlenden Beitrag der Beklagten von 0,50 DM/Einwohner, zahlbar ab dem Beginn der Vorlaufphase für die Einführung der Leichtfraktion, zunächst für einen Zeitraum von 18 Monaten vor. Nach Ablauf dieser Zeit sollten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs hierüber neue Verhandlungen zwischen den Beteiligten stattfinden. Auch bei nachgewiesenem weiteren Bedarf sollte eine Fortschreibung des Betrags längstens bis 1996 erfolgen. Eine weitere dem Vertrag beigefügte Anlage mit der Überschrift Vereinbarung über die allgemeinen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit" sah vor, dass die Beklagte für diese Zwecke einer von ihr bereits mit Vertrag vom 2./16. November 1992 mit dem Aufbau und dem Betrieb des Dualen Systems im Kreisgebiet des Klägers beauftragten Interessengemeinschaft aus sechs verschiedenen Firmen (im weiteren: Entsorger) einen Betrag von 1,00 DM/Einwohner im Erfassungsbereich pro Jahr zahlte. Auch hier war die Zahlung zunächst auf einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Beginn der Vorlaufphase für die Einführung der Leichtfraktion beschränkt und eine mögliche Fortsetzung von neuen Verhandlungen abhängig gemacht worden. Weder mit dem Kläger noch dem Entsorger vereinbarte die Beklagte in der Folgezeit jedoch eine Fortsetzung der jeweils auf 18 Monate befristeten Zahlungen. Erstmals in einem Schreiben vom 4. Juni 1999 betreffend Abschlagszahlungen bzw. Abrechnungen über die Erstattung für Containerstellplätze für den Zeitraum 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1999 verwies der Kläger die Beklagte darauf, dass sie nunmehr nach § 6 Abs. 10 VerpackV in der Fassung vom 21. August 1998 zur Beteiligung an den Kosten seiner Öffentlichkeitsarbeit verpflichtet sei. Den daraus resultierenden Anspruch mache er dem Grunde nach bereits jetzt geltend; der Höhe nach werde die Geltendmachung zu gegebener Zeit" erfolgen. Mit einem gleichlautenden Zusatz waren auch alle weiteren Abrechnungen des Klägers an die Beklagte im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten für Containerstandplätze für die Jahre 1999 bis 2004 versehen. In einer Flankierende(n) Vereinbarung zum Betrieb des Dualen Systems im Landkreis Kulmbach (BY 060)" vom 12. Juli / 30. Oktober / 7. November 2001 hatten Kläger, Beklagte und Entsorger unter § 1 vereinbart, dass die Laufzeit der Abstimmungsvereinbarung vom 8. Februar 1993 nunmehr erst zum 31. Dezember 2003 enden sollte. Sofern sie nicht innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf gekündigt würde, sollte sie sich in der Folge jeweils um ein Jahr verlängern. Unter § 2 der Vereinbarung heißt es weiter: Unabhängig von § 1 beabsichtigen die Parteien, auf der Grundlage einer zwischen DSD und den Kommunalen Spitzenverbänden noch auszuhandelnden Mustervereinbarung eine neue Vereinbarung zu schließen. Dies gilt insbesondere für die sogenannten Nebenentgelte gemäß § 6 Abs. 3 Satz 8 und Satz 10 Verpackungsverordnung. Insoweit kann der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger verlangen, dass die entsprechenden finanziellen Regelungen auf ihn übertragen werden. DSD wird sich dabei nicht auf die Nichteinhaltung von Kündigungsfristen berufen." Mit Vereinbarung über die Kostenbeteiligung an Abfallberatung und Stellflächen von Sammelgroßbehältnissen" vom 10. / 27. November 2003 verpflichtete sich die Beklagte, zur Abgeltung sämtlicher Kosten, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Abfallberatung für das System des Systembetreibers und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen entstehen, für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 dem Kläger ein pauschales Entgelt in Höhe von 1,65 Euro/Einwohner/Jahr zzgl. gesetzlicher MwSt zu zahlen. Unter Hinweis auf die in der Vergangenheit erklärten Vorbehalte der späteren Geltendmachung begehrte der Kläger mit Rechnungen vom 14. Dezember 2004 nachträglich unter der Überschrift Erstattung der Kosten der Abfallberatung" von der Beklagten für die Zeit vom 22. August 1998 bis zum 31. Dezember 2001 Zahlungen in Höhe von insgesamt 153.446,97 DM (=78.456,19 EUR). Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 zurück. Am 30. Dezember 2004 hat der Kläger Klage auf Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 2001 erhoben und diese Klage am 17. Dezember 2005 sowie 13. Dezember 2006 auf die Kosten der Abfallberatung für die Jahre 2002 und 2003 erweitert. Zur Begründung macht der Kläger im wesentlichen geltend: Nach wie vor führe er Abfallberatung für das System der Beklagten durch, wodurch ihm unter Berücksichtigung des ursprünglich vereinbarten Pauschalbetrags von 0,50 DM/Einwohner im Zeitraum vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 2001 Kosten in Höhe von insgesamt 153.446,97 DM (= 78.456,19 EUR) sowie im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von insgesamt weiteren 47.413,63 EUR entstanden seien. Ein Anspruch auf Kostenbeteiligung stehe ihm unmittelbar aus der 1998 geänderten Abfallverpackungsverordnung zu, da immer noch Beratungsbedarf der Bevölkerung bestehe, den er durch seine Abfallberater erfülle, wodurch ihm die angeführten Kosten entstünden. Ergänzend komme als Anspruchgrundlage weiterhin die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Abstimmungsvereinbarung vom 8. Februar 1993 in Betracht. Ein ihm hieraus zustehender Anspruch sei auch nicht verwirkt, denn er habe die Beklagte bereits seit Juni 1999 regelmäßig davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich diesbezüglich die Geltendmachung der Kosten der Abfallberatung vorbehalte. Damit habe er auch zumindest grundsätzlich die Beklagte zur Aufnahme von Vertragsanpassungsverhandlungen aufgefordert, was diese jedoch stets abgelehnt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn zur Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für den Zeitraum vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 2001 einen Betrag von 78.456,19 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2005 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 einen weiteren Betrag von 23.747,08 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2005 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 einen weiteren Betrag von 23.666,55 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2006 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sich mit ihm für den Zeitraum vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 2003 über die Höhe der Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung abzustimmen und den sich hieraus ergebenden Betrag an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sie nicht zu einer weiteren Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die geltend gemachten Zeiträume verpflichtet sei, weil die Zahlungspflicht in dem Abstimmungsvertrag befristet gewesen und diese Frist abgelaufen sei. Infolge der befristeten Regelung sei auch der dispositive gesetzliche Anspruch ausgeschlossen. Im übrigen sei eine beratende Tätigkeit des Klägers nach dem Einführungszeitraum nicht mehr erforderlich gewesen und in dem geltend gemachten Umfang auch nicht geleistet worden. Etwa noch verbliebene Beratungsaufgaben seien von den örtlichen Entsorgern und durch gelegentliche bundesweite Kampagnen von der Beklagten selbst wahrgenommen worden. Der Kläger habe diese Tätigkeiten nie als unzureichend gerügt. Infolge der Abnahme des Beratungsbedarfs seien auch sonst keine Zahlungen mehr an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger geleistet worden. Nur wegen der veränderten Rahmenbedingungen sei die Zahlung von Entgelten für die Beratung ab 2004 für die Dauer von drei Jahren wieder aufgenommen worden, da erstmals seit der Einführungsphase aufgrund des Auftretens weiterer dualer Systeme wieder ein gewisser Bedarf an koordinierender und beratender Tätigkeit der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger anzuerkennen sei. Da der Kläger gegenüber der Beklagten die Erforderlichkeit einer weiteren Bera- tung nie überzeugend geltend gemacht und auch nach der Änderung der Verpackungsverordnung sich zu keinem Zeitpunkt ernsthaft und in begründeter Art und Weise um Verhandlungen über eine Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung bemüht habe, seien die entsprechenden Ansprüche des Klägers verwirkt. Entgegen seiner Auffassung habe sich die Beklagte auch nicht einer Aufnahme von Vertragsanpassungsverhandlungen verweigert. Sie habe vielmehr lediglich klargestellt, dass die vom Kläger jetzt als Anpassungsverlangen deklarierten Bitten nichts anderes beinhalteten als bloßes Fordern; an einer substantiierten Geltendmachung eines Aufwandes habe es jedoch zu jeder Zeit gefehlt. Schließlich seien die Ansprüche bei Annahme einer zweijährigen Verjährungsfrist aber auch gänzlich und bei Annahme einer vierjährigen Verjährungsfrist jedenfalls für die Jahre 1998 und 1999 verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Streitakte. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der - nichtverfassungsrechtliche - Streit um die Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Abfallberatung ist öffentlich-rechtlicher Natur, da der geltend gemachte Kostenbeteiligungsanspruch seine Grundlage im öffentlichen Recht findet. Das gilt sowohl für eine Herleitung dieses Anspruchs aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Abstimmungsvertrag vom 8. Februar 1993 als auch bei Stützung dieses Anspruchs unmittelbar auf § 6 Abs. 3 Satz 10 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. I S. 2). Denn das durch § 6 Abs. 3 VerpackV begründete System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe und die sich daraus für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergebenden Ansprüche gegen den Systembetreiber sind öffentlich-rechtlicher Natur. Durch das System nach § 6 Abs. 3 VerpackV ist die herkömmliche öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers teilweise abgelöst worden, ohne es vollständig dem Privatrecht zu unterwerfen. Das zeigt sich schon an § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV, wonach es zur Aufnahme des Systembetriebs der - zweifelsfrei hoheitlichen - Feststellung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf, dass ein entsprechendes System flächendeckend eingerichtet ist. Wenn die Abstimmung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Systembetreiber, bei der nach § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besonders zu berücksichtigen sind und in der nach § 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV das System auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen ist, nach § 6 Abs. 3 Satz 6 VerpackV Voraussetzung für die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV ist, zeigt dies zugleich, dass auch diese die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht behandelnde Abstimmungsvereinbarung den öffentlich-rechtlichen Charakter der hoheitlichen Systemfeststellung teilt. Die danach insgesamt zulässige Klage ist jedoch weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung von insgesamt 125.869,82 Euro als Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 0,26 Euro (= 0,50 DM) je Einwohner und Jahr. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der ursprünglich für zehn Jahre geschlossenen Abstimmungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 8. Februar 1993. Mit der die sog. Nebenentgelte behandelnden, dem Vertrag als Anlage beigefügten Vereinbarung über den Personalkostenzuschuss zur Wertstoffberatung und die im Zusammenhang mit Containerstellplätzen anfallenden Kosten" war hier vereinbart worden, dass die Beklagte als Personalkostenzuschuss zur Wertstoffberatung an den Kläger 18 Monate lang von Beginn der Vorlaufphase für die Einführung der Leichtfraktion an einen Betrag von 0,50 DM pro Einwohner und Jahr zahlen sollte. Da als Grund für die mit dem Hauptantrag begehrte Geldleistungspflicht die Abfallberatung in einer Zeit nach dem 28. August 1998 angegeben ist, die Pflicht zur Zahlung eines Personalkostenzuschusses zur Wertstoffberatung nach dem Vertrag aber ausdrücklich auf einen zu diesem Zeitpunkt unstreitig bereits abgelaufenen Zeitraum befristet war, scheidet diese Vertragsbestimmung als Anspruchsgrundlage ersichtlich aus. Eine Auslegung dieses Vertrages mit dem Ziel, die Zahlungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus auszudehnen, ist nicht möglich und wird auch von dem Kläger nicht gefordert. Eine Zahlungspflicht für den in Rede stehenden Zeitraum vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 2003 kann schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte sich in der Vergangenheit von 1992/93 bis 1994 und erneut wieder von 2004 bis 2006 an den Kosten der Abfallberatung beteiligt hat. Denn es ist den Beteiligten unbenommen, Leistungspflichten nur für bestimmte Zeitabschnitte zu vereinbaren. Als gesetzliche Anspruchsgrundlage, die in Ermangelung sonstiger vertraglicher Grundlagen zur Stützung des Begehrens des Klägers allein verbleibt, kommt auch § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Systembetreiber verpflichtet, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für sein System (und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen) entstehen. Auf diese Vorschrift kann der Kläger sein Zahlungsbegehren nicht stützen, da die Bestimmung nicht unmittelbar Zahlungsansprüche begründet, sondern nur Anforderungen an die erforderliche Abstimmung zwischen dem Systembetreiber und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufstellt. Gegen die Qualität von § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV als unmittelbare Anspruchsgrundlage spricht schon der für eine Anspruchsnorm vergleichsweise unbestimmte Regelungsgehalt der normierten Rechtsfolge. Wenn in der Vorschrift nämlich nur von der Verpflichtung die Rede ist, sich an bestimmten Kosten zu beteiligen, bleibt die Höhe dieser Beteiligung gerade unklar. Schon diese Offenheit des Wortlauts für unterschiedliche Höhen der Beteiligung legt die Auslegung nahe, dass die Bestimmung der exakten Beteiligungsquote dem Kostengläubiger - also dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - und dem Kostenschuldner - also dem Systembetreiber - überlassen bleiben sollte. Dann handelte es sich um eine Vorschrift, die Anforderungen an den Inhalt der erforderlichen Abstimmung enthält. Zu dieser Auslegung im Sinne einer Inhaltsbestimmung des Abstimmungsvertrages zwingt auch die systematische Auslegung mit Blick auf die Stellung des § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV innerhalb des Abs. 3 des § 6 VerpackV. Während § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VerpackV die Anforderungen enthält, die an das System bzw. den Systembetreiber und damit an den Wegfall der Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen zu deren Rücknahme und Verwertung zu stellen sind, und § 6 Abs. 3 Satz 3 VerpackV die Nachweisbarkeit der Beteiligung an einem solchen System fordert, bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV, dass das neue System auf die vorhandenen Sammel- und Verwertungssysteme abzustimmen ist. Satz 5 der Vorschrift bestimmt sodann die Beteiligten an der Abstimmung, nämlich den Systembetreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, und die Notwendigkeit der Schriftform. Weiter werden in den nachfolgenden Sätzen notwendige Bestimmungen für den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung getroffen, bevor in Satz 11 ff. abschließend die Regelungen über die Systemfeststellung folgen. Dass es bei Satz 6 bis 10 um Anforderungen an den Inhalt der Abstimmungsvereinbarung geht, ist zweifelsfrei für den § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV, wonach die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dabei" besonders zu berücksichtigen sind. Dabei kann mit dem Wort dabei" nur die im vorangegangenen Satz 6 geregelte Abstimmung in Bezug genommen worden sein. Der Aussagegehalt von § 6 Abs. 3 Satz 7 VerpackV geht daher dahin, dass die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in der Abstimmung" besonders zu berücksichtigen sind. Auf diese Abstimmung bezieht sich ersichtlich auch der nachfolgende Satz 8, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt verlangen können. Denn die Übernahme oder Mitbenutzung solcher vorhandenen systemdienlichen Einrichtungen liegt gerade im besonderen Interesse der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, das nach Satz 7 in der Abstimmung besonders zu berücksichtigen ist. In diesem Rahmen ist ersichtlich auch eine Einigung über die Höhe und Angemessenheit des zu entrichtenden Entgelts zu treffen. Mit dem Inhalt der Abstimmung, wenn auch im Sinne einer Negativbestimmung, befasst sich alsdann auch der nachfolgende § 6 Abs. 3 Satz 9 VerpackV, wonach die Abstimmung der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb nicht entgegenstehen darf, die Abstimmung mithin keinen wettbewerbswidrigen oder -beschränkenden Inhalt haben darf. Wenn dann in diesem textlichen Zusammenhang in dem hier besonders interessierenden nachfolgenden Satz 10 bestimmt ist, dass der Systembetreiber verpflichtet ist, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die (u.a.) durch Abfallberatung für sein System entstehen, spricht alles dafür, auch diese Vorschrift als Bestimmung des notwendigen Inhalts der Abstimmungsvereinbarung aufzufassen. Dann aber scheidet § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV als unmittelbare Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers aus. Hat der Kläger damit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf unmittelbare Zahlung von Kosten der Abfallberatung, bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg und ist damit der Hilfsantrag des Klägers zur Entscheidung des Gerichts gestellt. Aber auch insoweit ist die Klage nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch darauf, dass diese sich mit ihm für den Zeitraum vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 2003 über die Höhe der Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung abstimmt und den sich hieraus für den genannten Zeitraum ergebenden Betrag an ihn zahlt. Denn der Kläger hat ein den Anforderungen der zwischen den Beteiligten geschlossenen Abstimmungsvereinbarung vom 8. Februar 1993 entsprechendes Abstimmungsbegehren vor Klageerhebung zu keinem Zeitpunkt gegen die Beklagte geltend gemacht und die Beklagte kann sich hinsichtlich des erstmals hilfsweise in der mündlichen Verhandlung geäußerten dahingehenden Begehrens zu Recht auf Verwirkung berufen. Ein wirksames Abstimmungsbegehren vor Erhebung der vorliegenden Klage hat der Kläger gen die Beklagte nicht geltend gemacht. Nach § 12 Nr. 1 der Vereinbarung bestand auch im Falle der Änderung einschlägiger rechtlicher Bestimmungen für die Beteiligten nur dann eine Verpflichtung zum Eintritt in Vertragsanpassungsverhandlungen, wenn diese sich mit Blick auf die Folgen dieser Änderungen auf einen der Vertragspartner als notwendig erwiesen. Dies hat jedoch zur Folge, dass bereits in dem von einem Vertragspartner erhobenen Verlangen auf die Aufnahme von Vertragsanpassungsverhandlungen unter Angabe hierzu geeigneter tatsächlicher Umstände geltend gemacht werden musste, dass und gegebenenfalls auch in welchem Ausmaß die eingetretene Rechtsänderung ihn im Vergleich zu der bestehenden Vertragssituation besser stellen soll. Im Zu- sammenhang mit der geänderten Fassung von § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV hätte es daher zur vertragsgerechten Erhebung eines Nachverhandlungsbegehrens gehört, nicht nur unter Benennung dieser Vorschrift für den Vertragspartner erkennbar zum Eintritt in Gespräche aufzufordern, sondern zugleich konkrete Angaben zu Art und Ausmaß der für das System der Beklagten erbrachten und in Zukunft zu erbringenden Beratungsleistungen zu machen. Denn nur in Kenntnis dieser allein in der Sphäre des Klägers gelegener Umstände wäre der Beklagten eine sachgerechte Beurteilung möglich gewesen, ob ein potentielles Anpassungsbegehren des Klägers sich tatsächlich auf die im Vertrag vereinbarte Klausel stützen ließ oder nicht. Ein solches Anpassungsverlangen hat der Kläger gegenüber der Beklagten jedoch vor Klageerhebung nie geltend gemacht. Die danach erforderlichen Voraussetzungen wurden insbesondere nicht erfüllt durch die regelmäßig in den die Abrechnung der für die Containerstandplätze von der Beklagten zu zahlenden Entgelte in den Jahren 1999 bis 2004 betreffenden Rechnungen enthaltenen gleichlautenden Vorbehalte einer zu gegebener Zeit" gegenüber der Beklagten erfolgenden betragsmäßigen Geltendmachung eines Anteils an den Kosten seiner Abfallberatung. Insofern bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob angesichts der apodiktischen Erklärung des Klägers, aufgrund des geänderten § 6 Abs. 3 VerpackV bestehe für seine eigene Öffentlichkeitsarbeit" ein Anspruch auf Kostenbeteiligung gegen die Beklagte, der dem Grunde bereits jetzt und der Höhe nach zu gegebener Zeit" geltend gemacht werde, die Beklagte hieraus überhaupt entnehmen musste, dass der Kläger sich hiermit letztlich auf die Vertragsanpassungsklausel in § 12 Nr. 1 der Abstimmungsvereinbarung berufen wollte. In jedem Fall enthielten die entsprechenden Anmeldungen" aber keinerlei sachdienliche Angaben zu der gerade auf die Änderung in § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV gestützten vermeintlich besseren Rechtsposition des Klägers und schieden jedenfalls deshalb als Äußerung eines wirksamen Anpassungsbegehrens von Seiten des Klägers aus. Damit hat der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ein solches Abstimmungsbegehren - allerdings eben auch nur hilfsweise - geltend gemacht. Auch wenn man unterstellt, dass das allgemeine Rechtschutzbedürfnis infolge der jedenfalls im vorliegenden Verfahren erklärten Weigerung der Beklagten, auf das Abstimmungsverlangen des Klägers einzugehen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht fehlen würde, wäre der Kläger mit seinem Verlangen nach Abstimmung über die Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 2003 ausgeschlossen. Denn dieses erstmals am 8. Februar 2007 geltend gemachte Verlangen wäre vertrags- und treuwidrig und damit als unzulässige Rechtsausübung zu qualifizieren. Nach den vorstehenden Ausführungen haben sich die Beteiligten in § 12 Ziffer 1 des Abstimmungsvertrages vom 8. Februar 1993 zwar verpflichtet, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen, wenn sich die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen ändern. Durch die Änderung der VerpackV durch Verordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) und die Normierung einer Pflicht zur Abstimmung u.a. über die Beteiligung des Systembetreibers an den Kosten der Abfallberatung für sein System im Abstimmungsvertrag in § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV dürften sich auch einschlägige rechtlichen Bestimmungen geändert haben. Dennoch ist der Kläger mit seinem Verlangen nach Vertragsanpassungsverhandlungen ausgeschlossen, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des erstmals im Februar 2007 ihr gegenüber geäußerten Anpassungsverlangens nicht mehr mit einem solchen Begehren rechnen musste. Die Entstehung dieses schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten beruhte wesentlich auf einem zurechenbaren Verhalten des Klägers. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beteiligten sich in dem erwähnten Abstimmungsvertrag vom 8. Februar 1993 gegenseitig eine in besonderem Maße vertrauensvolle Zusammenarbeit zugesagt haben. Weiter verpflichten sich die Vertragspartner in § 9 Ziffer 1 u.a., die jeweils anderen Seiten nach besten Kräften im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu unterstützen und über alle für das Vertragsverhältnis wichtigen Umstände zu informieren. Für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit ist in § 9 Ziffer 2 ausdrücklich bestimmt, dass der Kläger sowie DSD und Entsorger vertrauensvoll zusammenarbeiten. In § 14 Ziffer 2 erklären die Vertragspartner, dass bei Unstimmigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang haben soll. Angesichts dieser Vereinbarungen zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, insbesondere der übernommenen Verpflichtung, sich über alle für das Vertragsverhältnis wichtigen Umstände zu informieren, war der Kläger gehalten, die Beklagte zeitnah nach dem Inkrafttreten des neuen § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV am 28. August 1998 darüber zu unterrichten, dass er beabsichtige, von ihr gemäß § 12 Ziffer 1 eine Anpassung des Abstimmungsvertrages an die geänderte Rechtslage mit dem Ziel ihrer Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für ihr System zu verlangen. Es bedarf hier keiner genauen Abgrenzung, welcher Zeitraum zur Geltendmachung dieses Anpassungsverlangens noch als angemessen angesehen werden kann. Angesichts aller erkennbaren Umstände ist ein Zeitraum von - wie hier - mehr als acht Jahren nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung jedenfalls nicht mehr angemessen. Nach einem solch langen Zeitraum durfte die Beklagte angesichts aller Umstände davon ausgehen, dass der Kläger wegen der Änderung von § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV eine Anpassung des Abstimmungsvertrages mit dem Ziel ihrer Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit ab September 1998 nicht mehr verlangen würde. Dabei war neben der übernommenen Verpflichtung zur Information über alle wichtigen Umstände auch zu berücksichtigen, dass mit der Einführung des Dualen Systems Neuland beschritten wurde und die Beteiligten daher in besonderem Maße auf die Kenntnis aller wesentlichen Umstände, insbesondere auch auf der Kostenseite, angewiesen waren. Auch war das Anpassungsverlangen nicht auf eine einmalige Zahlung beschränkt, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet. Orientiert an den für die Zeit bis 1994 vereinbarten Zahlungen beliefen sich diese zudem auf eine nicht unerhebliche Höhe. Von besonderer Bedeutung ist schließlich auch der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise berechtigt war, eine etwa zu vereinbarende Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung ganz oder teilweise auf den von ihr beauftragen Entsorger abzuwälzen, was für einen zurückliegenden Zeitraum naturgemäß mehr Schwierigkeiten bereitet als für gegenwärtige oder zukünftige Zeiträume. Schon angesichts dieser Umstände durfte der Kläger nicht mehr als acht Jahre bis zur erstmaligen Geltendmachung seines Anpassungsverlangens zuwarten. Es kommt hinzu, dass der Kläger darüber hinaus auch durch aktives Handeln in der Zeit nach der genannten Änderung der Verpackungsverordnung dazu beigetragen hat, ein solches schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Beklagten zu begründen. Dies ergibt sich aus der zwischen ihm, der Beklagten sowie dem Entsorger getroffenen Flankierende(n) Vereinbarung zum Betrieb des Dualen Systems im Landkreis Kulmbach (BY 060)" vom 12. Juli / 30. Oktober / 7. November 2001. Diese sah zum einen in § 1 vor, dass die Laufzeit der ursprünglich nach zehn Jahren kündbaren Abstimmungsvereinbarung einvernehmlich bis zum 31. Dezember 2003 verlängert werden sollte. Zum anderen enthielt § 2 des Vertrags jedoch die übereinstimmende Absichtserklärung, unabhängig von der Vertragsverlängerung auf der Grundlage einer zwischen der Beklagten und den Kommunalen Spitzenverbänden noch auszuhandelnden Mustervereinbarung eine neue Vereinbarung zu schließen, die sich dann insbesondere auch auf die sogenannten Nebenentgelte gemäß § 6 Abs. 3 Satz 8 und Satz 10 VerpackV erstrecken sollte. Ob die Beteiligten bei dieser Regelung möglicherweise sogar schon davon ausgingen, dass hierdurch letztlich beide Vertragspartner ihre vertragliche Verpflichtung zu Nachverhandlungen bereits erfüllt hatten, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls war hiermit nämlich einvernehmlich die Anpassung der bisher zwischen den Beteiligten gültigen Abstimmungsvereinbarung an das Ergebnis von Verhandlungen auf einer übergeordneten Ebene über den Abschluss einer Mustervereinbarung geknüpft worden, so dass die Beklagte vor diesem Hintergrund mit einer anderweitigen direkten Inanspruchnahme durch den Kläger aus gleichem Rechtsgrund nicht mehr rechnen musste. Dass letztlich das jetzt gestellte Anpassungsverlangen auf eine entsprechenden Mustervereinbarung der kommunalen Spitzenverbände mit der Beklagten gestützt werden soll, hat weder der Kläger dargelegt noch sind sonst hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. Damit musste die Klägerin mehr als acht Jahre nach der von dem von dem Kläger als hierfür maßgeblich bezeichneten Änderung in § 6 Abs. 3 Satz 10 der VerpackV nicht mehr damit rechnen, in Missachtung der von dem Kläger übernommenen Informationspflicht und im Widerspruch zu den in der Flankierende(n) Vereinbarung zum Betrieb des Dualen Systems im Landkreis Kulmbach (BY 060)" enthaltenen einvernehmlich getroffenen Regelungen zwischen den Beteiligten noch mit Forderungen nach Vertragsanpassungsverhandlungen wegen einer (rückwirkenden) Beteiligung an den Kosten der Abfallberatung für die Zeit ab dem 28. August 1998 konfrontiert zu werden. Das Verhalten des Klägers verstößt insofern gegen den auch im Verwaltungsrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben; angesichts aller erkennbaren Umstände ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ein mögliches Recht aus § 12 Ziffer 1 des Abstimmungsvertrages auf die Führung von Vertragsanpassungsverhandlungen wegen der am 28. August 1998 in Kraft getretenen Änderung von § 6 Abs. 3 VerpackV verwirkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. Anlass, die Berufung gem. § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.