Urteil
15 K 5377/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen der Deutschen Bahn AG sind nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar; maßgeblich ist, ob Verfahrensvorschriften, Begriffsbestimmungen oder sachfremde Erwägungen verletzt wurden.
• Gesamtbetriebsvereinbarungen, die keine eindeutigen Beurteilungszeiträume, Vergleichsgruppen oder Notenstufen vorsehen, erfüllen nicht die Anforderungen an hinreichende Vergleichbarkeit und sind mit höherrangigem Beamtenrecht unvereinbar.
• Wird gegen eine dienstliche Beurteilung wirksam Widerspruch erhoben und binnen angemessener Frist nicht ohne zureichenden Grund entschieden, ist eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Beurteilungsgrundlagen in Betriebsvereinbarung führen zur Aufhebung dienstlicher Bewertungen • Dienstliche Beurteilungen der Deutschen Bahn AG sind nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar; maßgeblich ist, ob Verfahrensvorschriften, Begriffsbestimmungen oder sachfremde Erwägungen verletzt wurden. • Gesamtbetriebsvereinbarungen, die keine eindeutigen Beurteilungszeiträume, Vergleichsgruppen oder Notenstufen vorsehen, erfüllen nicht die Anforderungen an hinreichende Vergleichbarkeit und sind mit höherrangigem Beamtenrecht unvereinbar. • Wird gegen eine dienstliche Beurteilung wirksam Widerspruch erhoben und binnen angemessener Frist nicht ohne zureichenden Grund entschieden, ist eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Der Kläger, Triebfahrzeugführer und Beamter, beanstandete mehrere dienstliche Leistungseinschätzungen (18.01.2005, 28.04.2005, 13.06.2005) seiner Dienststelle. In den Aufzeichnungen wurden jeweils Gesamturteile "gut" mit variierenden Platzierungen der Bewertungsfelder dokumentiert; Beurteilungszeiträume und Vergleichsmaßstäbe waren nicht angegeben. Der Kläger widersprach den Bewertungen und suchte zunächst die Beigeladene an; eine Überprüfung unter Beteiligung des nächsthöheren Vorgesetzten erfolgte ohne Änderung des Gesamturteils. Die Beigeladene bestätigte mit Bescheid vom 15.06.2005 das Ergebnis; der Kläger setzte die Beanstandungen fort und erhob Untätigkeitsklage gegen die Beklagte mit dem Ziel einer erneuten, rechtmäßigen Beurteilung. • Klagezulässigkeit: Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, weil der Widerspruch des Klägers (insbesondere der vom 15.06.2005) nicht binnen angemessener Frist materiell entschieden wurde. • Zurechnung: Die Beklagte hat sich die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zurechnen zu lassen; sie ist als Dienstherr verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung (§§ 12,13 DBGrG, § 23 DBGrG). • Rechtlicher Prüfungsrahmen: Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt überprüfbar; das Gericht prüft, ob Verfahrensvorschriften verletzt, Begriffe verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen berücksichtigt wurden. • Mängel der GBV: Die zugrundeliegende Gesamtbetriebsvereinbarung "Mitarbeitergespräch" enthält keine definierten Beurteilungszeiträume, keine verbindlichen Stichtage, keine klaren Vergleichsgruppen und keine feststehenden Notenstufen; unterschiedliche Aufzeichnungsbögen und unklare Ausprägungsgrade erschweren Vergleichbarkeit. • Folge der Mängel: Wegen dieser systemischen Defizite kann die erteilte Beurteilung des Klägers keine hinreichende Vergleichbarkeit schaffen; individuelle Rügen des Klägers zu einzelnen Bewertungen treten vor diesem Hintergrund zurück. • Rechtsfolge: Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Aufzeichnungen/Abänderungen und des Bescheids vom 15.06.2005 ist die Beklagte zur Aufhebung der streitgegenständlichen Bewertungen und zur Veranlassung einer erneuten Beurteilung verpflichtet (vgl. § 113 Abs.5 VwGO). Die Klage ist begründet: Das Gericht hebt die dienstlichen Leistungsbewertungen vom 18.01.2005, 28.04.2005 und 13.06.2005 sowie den Bescheid vom 15.06.2005 in der Weise auf, dass die Beklagte verpflichtet wird, eine erneute Beurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts veranlassen. Begründend führt das Gericht aus, dass die zugrundeliegende Gesamtbetriebsvereinbarung keinen hinreichend bestimmten Beurteilungsrahmen (Zeiträume, Vergleichsgruppe, Notenstufen) vorsieht und damit die erforderliche Vergleichbarkeit und Rechtmäßigkeit der Bewertungen fehlt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist nicht zur Berufung zugelassen.