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Beschluss

15 L 1864/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte können nach § 45 Abs. 4 S. 2 BBG die ärztliche Nachprüfung ihrer Dienstfähigkeit nach § 46a BBG verlangen, auch wenn über andere prozessuale Anfechtungen noch nicht abschließend entschieden ist. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kommt zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung in Betracht, wenn ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist und durch die Verzögerung unzumutbare Nachteile entstehen. • Spezielle verfahrensrechtliche Einschränkungen wie § 44a VwGO oder die herrschende Rechtsprechung zum fehlenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung stehen einem solchen Anordnungsanspruch nicht zwingend entgegen, wenn § 45 Abs. 4 S. 2 BBG als eigenständiger Anspruch zu qualifizieren ist.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Anordnung zur ärztlichen Nachprüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten • Beamte können nach § 45 Abs. 4 S. 2 BBG die ärztliche Nachprüfung ihrer Dienstfähigkeit nach § 46a BBG verlangen, auch wenn über andere prozessuale Anfechtungen noch nicht abschließend entschieden ist. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kommt zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung in Betracht, wenn ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist und durch die Verzögerung unzumutbare Nachteile entstehen. • Spezielle verfahrensrechtliche Einschränkungen wie § 44a VwGO oder die herrschende Rechtsprechung zum fehlenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung stehen einem solchen Anordnungsanspruch nicht zwingend entgegen, wenn § 45 Abs. 4 S. 2 BBG als eigenständiger Anspruch zu qualifizieren ist. Der Antragsteller, ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, beantragte beim Verwaltungsgericht, die Dienststelle (Antragsgegnerin) anzuweisen, ihn ärztlich auf seine Dienstfähigkeit nach §§ 46a, 45 Abs. 4 S. 2 BBG untersuchen zu lassen. Anlass ist seine Absicht, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu beantragen, weil seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt sei und seit Eintritt in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen seien. Parallel läuft eine Klage des Antragstellers gegen die Zurruhesetzung, wodurch formell ein Suspensiveffekt bestehen könnte. Die Behörde verweigerte die angeordnete Untersuchung; der Antragsteller rief das Gericht mit dem dringlichen Antrag an, eine einstweilige Anordnung zur Durchführung der Untersuchung zu erlassen. Streitgegenstand ist die Frage, ob ihm eine solche vorläufige Maßnahme zusteht und ob verfahrensrechtliche Hindernisse dem entgegenstehen. • Rechtliche Grundlagen sind § 123 VwGO zusammen mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für einstweilige Anordnungen sowie §§ 45 Abs. 2, 4 und § 46a BBG für den Anspruch des Beamten auf ärztliche Nachprüfung. • Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) sind erfüllt: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm der Anspruch aus § 45 Abs. 4 S. 2 BBG zusteht, und dass durch Verzögerung unzumutbare Nachteile (finanzielle Belastungen und Versagung amtsangemessener Beschäftigung) drohen. • Die Rechtsprechung, wonach kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Reaktivierungsantrag nach Ablauf der 5-Jahres-Frist bestehe, betrifft nur Fälle nach Fristablauf und schließt hier nicht den Anspruch aus. • § 44a VwGO greift nicht ein, weil § 45 Abs. 4 S. 2 BBG als eigenständiger, der Reaktivierung vorgelagerter Anspruch ausgestaltet ist und der Beamte sich nicht auf eine isolierte Verfahrenshandlung beschränken muss. • Die formelle Rechtsstellung als Ruhestandsbeamter infolge des anhängigen Hauptsacheverfahrens verhindert nicht die Geltendmachung des Anspruchs auf ärztliche Nachprüfung; es wäre nicht zumutbar, wegen Verfahrensdauern auf Rechte aus § 45 Abs. 4 S. 2 BBG zu verzichten. • Vor diesem Hintergrund ist die einstweilige Anordnung zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten; die Antragsgegnerin ist anzuweisen, die Untersuchung durchführen zu lassen. Der Antrag wurde stattgegeben: Das Verwaltungsgericht ordnete an, die Antragsgegnerin habe den Antragsteller gemäß §§ 46a, 45 Abs. 4 S. 2 BBG ärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt und der Streitwert auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch hat und ihm durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen würden; verfahrensrechtliche Einwände wie § 44a VwGO oder die aus der Rechtsprechung abgeleiteten Einschränkungen stehen dem nicht entgegen.