Beschluss
33 K 1391/07.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0212.33K1391.07PVB.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Versetzung der in der Liste vom 20. Februar 2007 erfassten Beschäftigten zur Agentur für Arbeit Köln zum 01. März 2007 gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Versetzung der in der Liste vom 20. Februar 2007 erfassten Beschäftigten zur Agentur für Arbeit Köln zum 01. März 2007 gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. G r ü n d e I. Durch Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 30. November 2006 "Optimierung der internen Verwaltung" (im Folgenden: HE/GA) wurde u. a. angeordnet, dass die internen Verwaltungsaufgaben Personal, Controlling, Finanzen, Infrastruktur und infrastrukturelle Dienste in 45 Internen Services gebündelt und der IT-Service in 24 dieser Internen Services zusammengefasst werde. Hierzu heißt es u. a. unter Nr. 5 und Nr. 8: "5 Errichtung der Internen Services und Stützpunkte Die Internen Services und Stützpunkte werden zum 1. März 2007 gebildet. Gleichzeitig werden alle Mitarbeiter/innen der internen Verwaltung in den AA sowie der einzubeziehenden Aufgabenbereiche Personal, Infrastruktur und infrastrukturelle Dienste in den RD unter Beibehaltung ihres Dienstortes zu der AA versetzt, an deren Sitz der Interne Service eingerichtet wird. Zugleich gehen ihre Aufgaben, die entsprechenden Dienstposten/Tätigkeiten sowie die Stellen für Plankräfte auf den Internen Service über. Damit sind für die operativen Bereiche weiterhin die bisherigen Ansprechpartner vorhanden und werden neue Schnittstellenprobleme vermieden. ..." "8 Personalvertretung Die Versetzung aller Mitarbeiter/innen des Internen Services zum Stichtag der Errichtung der Internen Services unter Beibehaltung des Dienstortes und des wahrgenommenen Dienstposten bzw. der ausgeübten Tätigkeit ist eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Dienstvereinbarung vom 13. Oktober 2003 über die sozialverträgliche Flankierung personeller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der BA. Die jeweils zuständigen Personalvertretungen sind daher im Rahmen von § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu unterrichten. Im Übrigen bleiben die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Mitgliedern der örtlichen Personalräte ist § 47 Abs. 2 BPersVG zu beachten. Dies gilt in entsprechender Anwendung für die Gleichstellungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen. Sie genießen einen besonderen Schutz vor Versetzungen und Abordnungen." § 1 der "Dienstvereinbarung über die sozialverträgliche Flankierung personeller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundesanstalt für Arbeit (BA)" vom 13. Oktober 2003 (im Folgenden: DV) hat folgenden Wortlaut "Grundlagen dieser Dienstvereinbarung sind die §§ 73 i. V. m. 75 Abs. 3 Nr. 13, 14 und 76 Abs. 2 Nr. 8 und 10 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Die Dienstvereinbarung gibt Begriffsdefinitionen und Verfahrens-abläufe verbindlich vor und begründet - bei Vorliegen der Voraussetzungen - materielle sowie verfahrensrechtliche Ansprüche. Soweit beabsichtigte Maßnah-men den Rahmen dieser Dienstvereinbarung einhalten, ist die Mitbestimmung der Personalvertretung im Rahmen der vorgenannten Rechtsgrundlagen sowie der von 76 Abs. 2 Nr. 8 erfassten Einzelfälle nach den §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG verbraucht. Über beabsichtigte Maßnahmen sind die zuständigen Personalvertretungen im Rahmen von § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu unterrichten. ..." Gemäß § 3 Abs. 1 DV sind Strukturmaßnahmen im Sinne der Dienstvereinbarung insbesondere: b) Verlegung oder Ausgliederung einer Dienststelle bzw. eines Dienststellenteils, c) Zusammenlegung von Dienststellen bzw. von - teilen und e) Verlagerung von Aufgaben zwischen Dienststellen. Der Antragsteller reklamierte unter dem 06. Februar 2007 hinsichtlich der durch die HE/GA betroffenen Beschäftigten seiner Dienststelle das Recht auf Mitbestimmung nach §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG. Die Beteiligte folgte diesem Begehren nicht, sondern legte ihm unter dem 20. Februar 2007 mit Hinweis auf § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG die Liste der von der Versetzung betroffenen Beschäftigten vor (Blatt 5 der Beiakte 1). Der Antragsteller widersprach dieser Verfahrensweise mit Schreiben vom 27. Februar 2007 und leitete - da die Beteiligte dem Begehren des Antragstellers weiterhin nicht entsprach - am 06. April 2007 das Beschlussverfahren ein. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das reklamierte Mitbestimmungsrecht sei durch die Mitwirkung des Hauptpersonalrats gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bei der durch die HE/GA getroffenen Organisationsentscheidung nicht verbraucht oder verdrängt, sondern schließe sich zeitlich und sachlich an diese an. Dieses Mitbestimmungsrecht könne nicht durch die zwischen der BA und dem Hauptpersonalrat geschlossene Dienstvereinbarung vom 13. Oktober 2003 ausgeschlossen werden. Abgesehen davon, dass diese Dienstvereinbarung nach ihrem Regelungsinhalt für Einzelmaßnahmen nicht einschlägig sei, sei auch kein Vorabverzicht der für Einzelmaßnahmen zuständigen örtlichen Personalvertretung möglich. Bereits kurze Zeit nach dem Errichtungszeitpunkt des Internen Service bei der Agentur für Arbeit Köln seien eine Vielzahl von Umsetzungen verfügt worden, die jedoch überwiegend nicht der Mitbestimmung unterlegen hätten, weil sie jedenfalls noch im Einzugsgebiet des Dienstortes i.S. der §§ 75 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG vorgenommen worden wären. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Versetzung der in der Liste vom 20. Februar 2007 erfassten Beschäftigten zur Agentur für Arbeit Köln zum 01. März 2007 gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: An der durch die HE/GA getroffenen Organisationsentscheidung habe der Hauptpersonalrat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ordnungsgemäß mitgewirkt. Dem Antragsteller stehe insoweit kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Versetzung der betroffenen Beschäftigten seiner Dienststelle zu, weil dieses gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 DV ausgeschlossen sei. Dem Antragsteller stehe lediglich ein Unterrichtungs- und Prüfungsrecht gemäß 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu. Hierüber seien sich die BA und der Hauptpersonalrat einig. Diese Auffassung stehe im Einklang mit der zu diesen Rechtsfragen ergangenen Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. Ihm fehlt trotz Ablaufs des Errichtungszeitpunktes des Internen Service bei der Agentur für Arbeit Köln (01. März 2007) weder das Rechtsschutzinteresse noch das Feststellungsinteresse, weil die vollzogenen Versetzungen sich nicht erledigt haben, sondern fortwirken, rückgängig gemacht werden können und ein etwaiges insoweit zu Unrecht unterbliebenes Mitbestimmungsverfahren nachgeholt werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 09. November 1998, - 6 P 1.98 - , ZfPR 1999, 45,46). Der Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht die begehrte Feststellung zu. Er braucht sich bezüglich der ihm von der Beteiligten in der Liste vom 20. Februar 2007 mitgeteilten Versetzungen von Beschäftigten seiner Dienststelle zum Internen Service bei der Agentur für Arbeit Köln zum 01. März 2007 nicht auf eine lediglich nachprüfende Kontrolle im Rahmen des § 68 Abs.1 Nr. 2 BPersVG verweisen zu lassen, sondern kann das ihm hinsichtlich dieser vorgenommenen Versetzungen zustehende Mitbestimmungsrecht einfordern. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei u.a. Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Gleiches gilt gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG für die Versetzung von Beamten. Diese Voraussetzungen sind für die angeordneten Versetzungen der in der Liste vom 20. Februar 2007 erfassten Arbeitnehmer und Beamten von der Agentur für Arbeit Brühl zur Agentur für Arbeit Köln zum 01. März 2007 erfüllt. Die Mitbestimmung des Antragstellers scheitert nicht etwa daran, dass die vorliegenden Versetzungen nicht als Maßnahme der Beteiligten anzusehen wären. Dies könnte angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidungszuständigkeit (vgl. Beschluss vom 07. August 1996 - 6 P 29.93 -, ZfPR 1996, 189, 191 f.) deshalb zweifelhaft erscheinen, weil die BA durch Nr. 5 Abs. 1 HE/GA die zur Errichtung der Internen Services vorzunehmenden Versetzungen generell - mit Hinweis auf die Beachtung des in Nr. 8 Abs. 2 HE/GA aufgeführten Versetzungsschutzes - festgelegt hat und damit möglicherweise der Beteiligten hinsichtlich der hier zum 01. März 2007 vorzunehmenden Versetzungen kein Entscheidungsspielraum mehr verblieb mit der Folge, dass die Versetzungen nicht als Maßnahmen der Beteiligten zu gelten hätten (vgl. so jedenfalls OVG NS, Beschluss vom 01. März 2007 - 17 MP 1/07 -). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Dienststellenleiter einer nachgeordneten Behörde muss sich nach Auffassung der Fachkammer trotz fehlender eigener Entscheidungsbefugnis die Maßnahme dann als eigene zurechnen lassen, wenn durch die von der vorgesetzten Dienststelle angeordnete Maßnahme bewusst das Mitbestimmungsrecht des Personalrats der nachgeordneten Behörde nicht beachtet wird und dem Personalrat ansonsten kein wirksamer Rechtsschutz gegen diese Rechtsbeeinträchtigung zur Verfügung steht. Ein solcher Fall liegt hier, wie noch auszuführen sein wird, vor. Das Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen steht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG - von Fällen des Stufenverfahrens und etwaigen sondergesetzlichen Regelungen abgesehen - ausschließlich den Personalräten der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Vielzahl von Versetzungen in einer Dienststelle anfällt. Dieser Mitbestimmungstatbestand wird durch die gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG geregelte Mitbestimmung bei Richtlinien über die personale Auswahl u. a. bei Versetzungen nicht etwa verdrängt; solche mitbestimmten Richtlinien sind lediglich bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts der vorgenannten Personalvertretungen zu beachten, ersetzen diese jedoch nicht (vgl. hierzu im Einzelnen z. B. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Auflage, § 76 Randnr. 46 mit weiteren Nachweisen). Das Mitwirkungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen lässt das Recht auf Mitbestimmung hinsichtlich der bei dieser Organisationsmaßnahme vorzunehmenden Versetzungen unberührt, weil durch die Organisationsmaßnahme spezielle Mitbestimmungsrechte zu innerdienstlichen Entscheidungen betroffen werden (vgl. hierzu früher noch einschränkend: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 6 P 29.91 -, ZfPR 1993, 113, 115, nunmehr aber: Beschlüsse vom 19. Mai 2003 - 6 P 16.02 -, ZfPR 2003, 267 ff., und vom 01. September 2004 - 6 P 3.04 -, ZfPR 2004, 293, 294 f.). Stufenvertretungen können über die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 3 und 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG keine Dienstvereinbarungen abschließen, weil sie nicht Träger dieses Mitbestimmungsrechts sind. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Der Interne Service bei der Agentur für Arbeit Köln ist aufgrund Nr. 5 Abs. 1 HE/GA, an deren Zustandekommen der Hauptpersonalrat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beteiligt war, zum 01. März 2007 errichtet worden. Diese - keiner weiteren Beteiligungsform unterliegende - Organisationsentscheidung beinhaltet auch die Verlagerung aller solcher Dienstposten/Arbeitsplätze auf diesen Internen Service, auf denen bisher die neu zugeordneten Aufgaben verrichtet worden sind. Soweit allerdings auch festgelegt worden ist, dass alle derzeitigen Inhaber dieser Dienstposten unter Beibehaltung ihres bisherigen Dienstortes zum Internen Service bei der Agentur für Arbeit Köln zu versetzen seien, wobei von der Versetzung lediglich der in Nr. 8 Abs. 2 HE/GA genannte Personenkreis ausgenommen werden solle, wird in die dem Antragsteller sowie dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zustehenden Mitbestimmungsrechte eingriffen. Dieser Eingriff lässt sich nicht durch die Anwendung von § 1 Abs. 1 DV rechtfertigen. Auf dieses Mitbestimmungsrecht konnte durch § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 b) und e) vorab schon deshalb nicht verzichtet werden, weil der Hauptpersonalrat als Vertragspartner dieser Dienstvereinbarung nicht Träger des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ist. Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers konnte auch nicht durch die unter Mitwirkung des Hauptpersonalrats entstandene Regelung gemäß Nr. 8 Abs. 1 HE/GA herbei geführt werden, weil diese Regelung dem Antragsteller das ihm Kraft Gesetzes zustehende Mitbestimmungsrecht bezüglich der zum 01. März 2007 vorzunehmenden Versetzungen verwehrt und damit rechtswidrig ist. Der Umstand, dass sich der Antragsteller bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts an der von der HE/GA vorgegebenen Organisationsentscheidung zu orientieren hat, schließt nicht aus, die individuellen rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe der von der Versetzung betroffenen Beschäftigten bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der Antragsteller braucht sich insoweit nicht auf die Ausübung eines Kontrollrechts nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verweisen zu lassen, weil dieses qualitativ schwächer ausgestaltet ist, als das - an sich - bereits vor Durchführung der Maßnahme auszuübende Mitbestimmungsrecht. Die Mitbestimmung bei der Versetzung ist auch nicht etwa deshalb ohne praktische Bedeutung gewesen, weil die Versetzung der betroffenen Beschäftigten - zunächst - nicht mit einem Dienstortwechsel verbunden worden ist. Der Antragsteller hat im Anhörungstermin glaubhaft dargelegt, dass schon kurz nach Beginn der sich an den Errichtungszeitpunkt anschließenden - in Nr. 6 HE/GA beschriebenen - Aufbauphase des Internen Service für zahlreiche der zum 01. März 2007 versetzten Beschäftigten ein Dienstortwechsel verfügt worden sei und die meisten dieser Umsetzungen nunmehr - anders als die Versetzungen - mitbestimmungsfrei gewesen seien, weil der Wechsel des Dienstortes in dessen Einzugsgebiet erfolgt sei. Da ein anderweitiger wirksamer Rechtsschutz gegen den vorgenannten Rechtsverstoß nicht zur Verfügung steht und dieser Rechtsverstoß ansonsten folgenlos bliebe, kann unter Beachtung des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Beschlussverfahrens verfolgt werden. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.