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Urteil

17 K 5025/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0213.17K5025.05.00
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Leitsätze

1. Zur Gültigkeit einer Regelung des Verteilungsmaßstabes in einer Erschließungsbeitragssatzung, mit der der Begriff des Vollgeschosses, an den für die Aufwandsverteilung für beplante Gebiete grundsätzlich angeknüpft wird, in zulässiger Weise modifiziert wird.

2. Die besondere Höhe eines Gebäudes kann auch wenn eine Geschosszahl feststellbar bzw. im Bebauungsplan festgesetzt ist ein maßgeblicher Umstand für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks und damit für die Beitragsbemessung sein; etwa dann, wenn es sich bei dem zu beurteilenden Bauwerk weniger um ein Gebäude handelt, das in einer Ebene oder mehreren genutzt wird, sondern mehr um ein technisches Gerät, das umhüllt ist. Das kann für eine Halle, die mehrere Silos umschließt, in gleicher Weise zutreffen.

3. Im erschließungsbeitragsrechtlichen Verfahren sind die Kosten eines isoliert gebliebenen Vorverfahrens nicht erstattungsfähig; auch der Ausspruch, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kommt insoweit nicht in Betracht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Gültigkeit einer Regelung des Verteilungsmaßstabes in einer Erschließungsbeitragssatzung, mit der der Begriff des Vollgeschosses, an den für die Aufwandsverteilung für beplante Gebiete grundsätzlich angeknüpft wird, in zulässiger Weise modifiziert wird. 2. Die besondere Höhe eines Gebäudes kann auch wenn eine Geschosszahl feststellbar bzw. im Bebauungsplan festgesetzt ist ein maßgeblicher Umstand für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks und damit für die Beitragsbemessung sein; etwa dann, wenn es sich bei dem zu beurteilenden Bauwerk weniger um ein Gebäude handelt, das in einer Ebene oder mehreren genutzt wird, sondern mehr um ein technisches Gerät, das umhüllt ist. Das kann für eine Halle, die mehrere Silos umschließt, in gleicher Weise zutreffen. 3. Im erschließungsbeitragsrechtlichen Verfahren sind die Kosten eines isoliert gebliebenen Vorverfahrens nicht erstattungsfähig; auch der Ausspruch, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kommt insoweit nicht in Betracht. Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gewerbegebiet L. gelegenen Grundstücks Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 000 (Lagebezeichnung O. Straße 00). Die Parzelle grenzt mit einer Seite an die O. Straße an. Das Grundstück wird gewerblich genutzt und ist unter anderem mit einer rund 13,5 m hohen Halle bebaut, in der sich vier Silos befinden, die bis unter die Hallendecke reichen. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Lage des Grundstücks wird auf den Lageplan im Abrechnungsvorgang des Beklagten (Beiakte 2, Blatt 116) sowie die Lichtbilder in der Heranziehungsakte (Beiakte 1, Blatt 121 f.) Bezug genommen. Die Stadt Köln baute die O. Straße im Abschnitt von der G. Straße bis zur Wendeanlage / Haus Nr. 00-00 zwischen 1976 (Herstellung des Straßenkanals) und 1997 (Herstellung von Fahrbahn, Parkflächen und Teilen des Gehweges) aus. Der Grunderwerb war bereits im Jahre 1979 abgeschlossen worden. In den Jahren 1997 und 2002 wurde die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die O. Straße liegt seit 1984 in den Planwirkbereichen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 00000/00 bzw. Nr. 00000/00, Bl. 2. Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 setzt für eine Teilfläche ‑ unter anderem für das Grundstück der Klägerin ‑ ein Gewerbegebiet und eine dreigeschossige Bebaubarkeit fest. Mit Beitragsbescheid vom 08. März 2005 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 153.876,51 EUR für den Ausbau der O. Straße heran. Gegen die Heranziehung erhob die Klägerin am 05. April 2005 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend machte, die Aufwandsverteilung sei unzutreffend. Der Beklagte habe bei der Verteilung zu Unrecht auf § 5 Abs. 5 lit. a) Satz 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ‑ Erschließungsbeitragssatzung ‑ vom 29. Juni 2001 (EBS 2001) abgestellt und die 13,5 m hohe Halle bzw. die Silos, die keinerlei Zwischenebenen aufweisen würden, als viergeschossig betrachtet. Der abzugeltende wirtschaftliche Vorteil habe sich an der Geschossigkeit eines Gebäudes zu orientieren, weil sich daraus das Maß der möglichen Inanspruchnahme herleiten lasse. Aus dem Wesen des Vollgeschossmaßstabes folge, dass die besondere Höhe eines Gebäudes kein maßgeblicher Umstand für die Beitragsbemessung sein könne. Der sogenannte Ersatzmaßstab für den Fall, dass die Zahl der Vollgeschosse nicht feststellbar sei, könne nur dann eingreifen, wenn eine besondere architektonische Gestaltung eines Gebäudes die Feststellbarkeit seiner Geschossigkeit und damit den beitragsrechtlich relevanten Umstand einer intensiveren Nutzung durch Vergrößerung der Nutzfläche infolge übereinandergesetzter Räume hindere. Daher sei z. B. die Anwendbarkeit des Ersatzmaßstabes für eine Kirche verneint worden. Im vorliegenden Falle könne für die 13,5 m hohe Halle bzw. die Silos nichts anderes gelten. Der Beitrag sei daher neu zu berechnen mit einem Nutzungsfaktor von 2,0 (drei Vollgeschosse einschließlich Artzuschlag). Zudem sei eine Korrektur der Fremdkapitalkosten vorzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Juli 2005 zugegangen, setzte der Beklagte den Erschließungsbeitrag auf 150.269,60 EUR neu fest, weil die Fremdkapitalkosten neu berechnet und niedriger angesetzt worden waren. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am Montag, dem 22. August 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird: § 5 Abs. 5 lit. a) Satz 3 EBS 2001 sei nicht vorteilsgerecht und damit unwirksam. Weil in dem Bebauungsplan eine Vollgeschosszahl von drei festgesetzt sei, habe der Beklagte entsprechend § 5 Abs. 4 lit. c) EBS 2001 für die sich aus dem Maß der Nutzung ergebende Vorteilslage einen Faktor von 1,5 berücksichtigen müssen. Der von dem Beklagten entsprechend § 5 Abs. 4 lit. d) angehaltene Faktor von 1,65 sei zu hoch, weil das Grundstück nicht mit einem Gebäude bebaut sei, das über vier Vollgeschosse verfüge. Die Klägerin beantragt schriftlich, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 08. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als ein höherer Beitrag festgesetzt wurde, der sich unter Zugrundelegung einer Vollgeschosszahl von drei Vollgeschossen errechnet und soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid eine Kostentragung für das Vorverfahren abgelehnt habe. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 08. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2005, der nur angegriffen worden ist, soweit ein Erschließungsbeitrag von mehr als 141.866,00 EUR festgesetzt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „O. Straße“ im Abschnitt von der G. Straße bis zur Wendeanlage / Haus Nr. 00-00 sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der EBS 2001. Die angegriffenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Aufwandsverteilung des Beklagten, die zwischen den Beteiligten alleine streitig ist, ist rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Verteilungsmaßstab des § 5 Abs. 5 lit. a) Satz 3 EBS 2001 gemessen an § 131 Abs. 3 BauGB wirksam und dementsprechend für das Grundstück der Klägerin zutreffend ein Nutzungsfaktor von 2,15 ‑ 1,65 gemäß § 5 Abs. 4 lit. d) i.V.m. Abs. 5 lit. a) Satz 3 EBS 2001 zuzüglich Artzuschlag von 0,5 gemäß § 5 Abs. 7 lit. a) EBS 2001 ‑ angehalten worden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS 2001 gilt, soweit als Maßstab der baulichen Nutzung das Vollgeschoss nach Maßgabe der weiteren Satzungsbestimmungen zugrunde zu legen ist, als solches jedes Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und das eine Höhe von mindestens 2,30 m hat. Gemäß § 5 Abs. 4 lit. c) EBS 2001 wird zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung die Grundstücksfläche bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen mit dem Nutzungsfaktor 1,5 vervielfacht; gemäß § 5 Abs. 4 lit. d) EBS 2001 beträgt der Nutzungsfaktor 1,65 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen. § 5 Abs. 5 lit. a) EBS 2001 bestimmt in Satz 1, dass sich für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, in dem die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, die Zahl der Vollgeschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse ergibt. Ist eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen (Satz 2). Ist auch nur ein Vollgeschoss höher als 3,50 m, so ist je angefangene 3,50 m der gesamten Höhe aller Vollgeschosse ein Vollgeschoss zu rechnen, mindestens jedoch die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse (Satz 3). Nach § 131 Abs. 3 BauGB ist in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen worden sind und in denen eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß zu entsprechen. Das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BauGB zielt darauf ab, den Erschließungsaufwand in neuerschlossenen Gebieten gemäß dem Vorteilsprinzip angemessen zu verteilen. Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betreffenden Grundstücks hergibt. Art und Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung sind dabei nur inhaltliche Anknüpfungspunkte für die Verwirklichung des Vorteilsprinzips, nicht jedoch absoluter Maßstab für eine vorteilsgerechte Verteilung des Erschließungsaufwands. Den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB genügt eine Verteilungsregelung, die erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen nach Art und Maß dieser Nutzung angemessen vorteilsgerecht und zugleich in der Weise erfasst, dass das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1979 ‑ 4 C 61‑68 und 80‑84.75 ‑,BVerwGE 57, 240, 245 f., und vom 19. März 1982 ‑ 8 C 34.81 ‑, BRS 43 Nr. 93, S. 233, 234 f.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 18 Rdnr. 26 ff. Diese Voraussetzungen erfüllt die angegriffene Verteilungsregelung. Durch § 5 Abs. 5 lit. a) Satz 3 EBS 2001 wird der Begriff des Vollgeschosses, an den für die Aufwandsverteilung in § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 lit. a) Sätze 1 und 2 EBS 2001 grundsätzlich angeknüpft wird, in zulässiger Weise modifiziert. Der Regelung liegt erkennbar die Vorstellung des Satzungsgebers zugrunde, dass Gebäudekonstruktionen, die die Mindesthöhe von Vollgeschossen (2,30 m, vgl. § 2 Abs. 5 BauO NRW) signifikant übersteigende Geschosshöhen aufweisen ‑ wie sie typischerweise bei gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden vorkommen ‑, zu einer erhöhten Grundstücksausnutzung führen, und dass derartige Grundstücke einen erhöhten Erschließungsvorteil haben. Diese Annahme ist gerechtfertigt. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung Bezug genommen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die besondere Höhe eines Gebäudes kann ‑ auch wenn eine Geschosszahl feststellbar bzw. im Bebauungsplan festgesetzt ist ‑ sehr wohl ein maßgeblicher Umstand für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks und damit für die Beitragsbemessung sein. Das wird auch in der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt; etwa für den Fall, dass es sich bei dem zu beurteilenden Bauwerk weniger um ein Gebäude handelt, das in einer Ebene oder mehreren genutzt wird, sondern mehr um ein technisches Gerät, das umhüllt ist. Vgl. Urteil vom 28. August 2001 ‑ 15 A 465/99 ‑, KStZ 2002, 33, 38 f. Das trifft im Erschließungsbeitragsrecht und hier für eine Halle, die mehrere Silos umschließt, in gleicher Weise zu. Ein Silo ist einerseits ein Großspeicher. Typischerweise dient er andererseits aber auch zur Abwicklung technischer Abläufe wie der Befüllung von Lastkraftwagen, Kesselwaggons, chemischen Anlagen etc. mit Flüssigkeiten sowie gas‑, staub‑ oder pulverförmigen Substanzen, z. B. lose Baumaterialien, Getreide, Lebensmittel etc., im Rahmen eines Produktionsprozesses, mit dem aus bestimmten Ausgangsstoffen neue, andersartige Produkte hergestellt werden. Er ist damit „technisches Gerät“ im angesprochenen Sinne. Das von der Klägerin betriebene Gewerbe ist insoweit geradezu exemplarisch; auf den Gegenstand des Unternehmens und die Lichtbilder von dem in Rede stehenden Gebäude sowie den Produktionsanlagen (vgl. den Handelsregisterauszug und die Lichtbilder in der Beiakte 1, Blatt 103 und 121 f.) wird verwiesen. Damit kommt es der Klägerin bei der Grundstücksnutzung gerade auf die besondere Höhe des Gebäudes / Silos an. Das ist vergleichbar mit einer intensiveren Grundstücksnutzung durch Vergrößerung der Nutzfläche infolge übereinandergesetzter Räume; dagegen ist der Fall einer kirchlichen Nutzung eines Grundstücks wesentlich anders gelagert. Dieser Umstand und der dadurch ausgelöste Vorteil wird auch nicht schon durch den Artzuschlag für die gewerbliche Nutzung erfasst. Darüber hinaus sind Mängel des Beitragsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides weder zu erkennen noch vorgetragen. Das weitere Begehren der Klägerin, die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend abgelehnt. Insoweit wird zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Da die Klage erfolglos bleibt, ist auch jetzt kein Raum für einen entsprechenden Ausspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.