Urteil
10 K 5246/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0214.10K5246.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 29.07.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin einzubürgern. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 00.00.0000 im heutigen Sankt Petersburg geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 3 Sie reiste als jüdischer Kontingentflüchtling am 22.05.1996 nach Deutschland ein, erhält seit dem 07.06.1996 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs und erhielt unter dem 10.06.1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 1996 besuchte sie einen zwölfwöchigen Kurs der Volkshochschule zum Erlernen der deutschen Sprache. Vom 30.06.bis zum 25.07.1997 absolvierte sie ein Praktikum in der Synagogengemeinde Köln, bei der sie sich nach eigenen Angaben vergeblich um einen festen Arbeitsplatz bemühte, und ließ sich im August 1997 seitens des Berufsbildungszentrums Köln für eine Fortbildung in der Richtung Maschinenbau, Heizungs-/Klima- und Sanitärtechnik im Jahr 1998, die jedoch nicht zustandekam, vormerken. Im Oktober 1997 reiste ihre 1913 geborene Mutter nach Deutschland ein. Die Klägerin absolvierte von November 1997 bis Februar 1998 einen auf Ingenieure und Naturwissenschaftler bezogenen berufsorientierten Aufbausprachkurs für Kontingentflüchtlinge und leistete in diesem Rahmen vom 12. bis zum 29.01.1998 ein Betriebspraktikum beim Kulturzentrum IGNIS in Köln. 1998 belegte sie bei der Volkshochschule die 90 bzw. 80 Unterrichtsstunden umfassenden Deutsch-Sprachkurse Mittelstufe I und II. Im Sommer 1998 nahm sie ihre Mutter in ihrer Wohnung auf, wo sie sie seitdem betreut. Mit Bescheid vom 28.01.1999 stellte das Versorgungsamt Köln für die Klägerin u.a. aufgrund ihrer Venen-, Wirbelsäulen- und Hautleiden einen Grad der Behinderung von 20 fest. Im Rahmen des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheides führte das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen darüber hinaus aus, die Klägerin leide auch an Diabetes. 4 Unter dem 04.06.2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Sie gab u.a. an, sie habe sich um die Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse bemüht. Da sie an ihren Haushalt gebunden und Invalidin sei, sei es für sie nicht möglich gewesen, ständig einer körperlichen Arbeit nachzugehen. Seit 1997 lebe sie mit ihrer 91jährigen pflegebdürftigen Mutter zusammen, die rund um die Uhr ständige Pflege beanspruche. Auf die Bitte des Beklagten, Nachweise der bisherigen Bemühungen der Klägerin zur Arbeitsaufnahme vorzulegen, erwiderte die Klägerin mit beim Beklagten am 13.07.2004 eingegangenem Schreiben, sie sei 1996 nach Deutschland gekommen, ohne deutsche Sprachkenntnisse zu besitzten, weshalb sie mehrere Sprachkurse besucht habe. Sie führte ihre beruflichen Weiterbildungsbemühungen auf und wies darauf hin, eine weitere intensive Suche nach einem Arbeitsplatz habe für sie keinen Erfolg haben können, weil sie durch die Pflege und häusliche Beschäftigung ihrer Mutter seit 1998 absolut gebunden sei. Auf die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung ihres Einbürgerungsantrags hin führte die Klägerin aus, sie habe ihre Mutter, die die deutsche Sprache nicht beherrscht habe und später vom medizinischen Dienst als pflegebedürftig eingestuft worden sei, nach Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sommer 1998 bei sich aufgenommen, wo sie sie seitdem dauernd pflege. Daher habe sie keiner zeitlich normierten Beschäftigung nachgehen können, weshalb Bewerbungsverfahren sinnlos gewesen wären. In ihrer freien Zeit habe sie ihre Sprachkenntnisse verbessert in der Überzeugung, bei einer Veränderung des Zustands eine Arbeit finden zu können. 5 Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 24.11.2004 mit der Begründung ab, sie habe es zu vertreten, dass sie ihren Lebensunterhalt fortlaufend durch Sozialleistungen bestreiten müsse. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie sich während ihres Aufenthalts in Deutschland nachhaltig und ausreichend um eine Arbeitsaufnahme bemüht habe. 6 Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe durch ihr Bemühen um bessere Sprachkenntnisse ihren ernsthaften Willen dokumentiert, eine Arbeitsstelle zu finden, sobald sie keine Pflegeverpflichtung gegenüber ihrer Mutter mehr haben würde. Anderenfalls hätte sie sich nicht den Fortbildungsbemühungen unterzogen. Die Pflege ihrer Mutter, die seit Oktober 1998 Pflegegeld der Stufe 1 erhalte, nehme sie dauernd in Anspruch. 7 Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit der Klägerin am 02.08.2005 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 29.07.2005 zurück und führte zur Begründung vertiefend aus, die Klägerin hätte auch Tätigkeiten annehmen müssen, die nicht ihrer Qualifikation entsprächen. Solche hätte sie auch in Teilzeit ausüben können, weil ihre Mutter nicht mehr als drei Stunden betreut werden müsse; anderenfalls wäre sie in die Pflegestufe 2 eingestuft worden. Außerdem habe die Klägerin zunächst das Fehlen einer ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeit, eigene körperliche Beschwerden und ihre eigene Haushaltsführung, erst später die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter als Hindernis einer Arbeitsaufnahme angegeben. 8 Die Klägerin hat am 02.09.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und darüber hinaus ausführt: De Einstufung ihrer Mutter, die nach wie vor kein Deutsch spreche, in die Pflegestufe 1 beruhe darauf, dass der altersbedingt umfangreiche Pflegeaufwand im Rahmen der Pflegeversicherung nur sehr eingeschränkt berücksichtigt worden sei. Ihre Mutter leide an arteriellem Bluthochdruck, einer hypertonen Herzkrankheit, an Candida-Gastroenteritis, einem Wirbelsäulen-Syndrom, Polyarthritis, Osteoporose, Harninkontinenz, Schlafstörungen und depressiven Störungen; sie weine oft, lehne hin und wieder jegliches Essen ab, so dass sie zwangsweise gefüttert werden müsse, wiege nur noch 44 kg und sei schwach, so dass die Gefahr bestehe, dass sie - wie im Februar 2005 mit der Folge eines Beinbruchs und weiterer, blutender Verletzungen geschehen - falle. Sie könne nicht allein zu Hause gelassen werden, da sie bereits einmal torkelnd die Wohnung verlassen habe und auf die Straße gegangen sei, von der sie trotz ihrer Gegenwehr von einer Nachbarin in deren Wohnung genommen worden sei. Körperpflege, Versorgung und Hilfestellungen verteilten sich über den ganzen Tag. Laut weiterer Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung spreche ihre Mutter nur Russisch und lehne Hilfestellungen Fremder ab. Der Sohn der Klägerin arbeite als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität Bielefeld. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.11.2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29.07.2005 zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er vertieft die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und führt ferner im Einzelnen aus, dass die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorlägen. 14 Der Einzelrichter hat die Klägerin persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 29.07.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass dem Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung aus § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583), nunmehr geltend in der Fassung des Gesetzes vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721) - StAG - entgegen steht, dass sie nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG schließt nämlich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG die Einbürgerung der Klägerin nicht aus, weil davon auszugehen ist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. 17 Ein Einbürgerungsbewerber hat seine Hilfebedürftigkeit zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Der Begriff des zu vertretenden Grundes ist wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus; das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 25 A 3613/95 -, NWVBl. 1998, 145 m.w.N., u. a. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 2 C 22.85 -, Buchholz 240 § 63 BBesG Nr. 2. 19 Nach dem von der genannten Entscheidung in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 20 vom 12.03.1987 - 2 C 22.85 -, Buchholz 240 § 63 BBesG Nr. 2 = NVwZ 1989, 64 = DVBl. 1987, 1156, 21 liegt der Begriff des Vertretenmüssens zwischen dem engeren Begriff des Verschuldens als pflichtwidrigen, subjektiv vorwerfbaren Verhaltens und dem weiteren Begriff der in der Person ... liegenden Gründe" und umschreibt Umstände, die dem Verantwortungs"bereich des Klägers zuzurechnen sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Klägers geprägt sind, wobei die Motive zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Klägers bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang", in dem er steht, billigerweise dem von dem Kläger oder dem von der Behörde zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. 22 Nach diesen Maßstäben ist der Begriff des Vertretenmüssens zwar wert"neutral, enthält aber mit dem Kriterium der Zuordnung eine Wertung. Diese orientiert sich nicht an Verschuldens-, sondern an Billigkeitsgesichtspunkten. Dieses Kriterium hat in dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG wie in seiner inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG mit dem Begriff des Vertretenmüssens ausreichend Niederschlag gefunden. Dass § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG nicht allein die Entlastung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften von Unterhaltsleistungen bezweckt, sondern im von dieser Vorschrift ebenfalls berücksichtigten Rahmen der Integrationswilligkeit und -fähigkeit des Einbürgerungsbewerbers als weiteres Kriterium die Billigkeit des Leistungsbezugs aufstellt, wird in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts bezüglich der Vorgängervorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG, 23 BT-Drucks. 14/533, S. 18 (Hervorhebungen durch das Gericht), 24 wie folgt umschrieben und durch die Wortwahl verdeutlicht: 25 Die bisherige Härtefallregelung in § 86 Abs. 1 erster Halbsatz AuslG wird beibehalten (Satz 2). Die Fälle, in denen die fehlende Unterhaltsfähigkeit vom Einbürgerungsbewerber zu vertreten ist, sind in der Praxis selten (z.B. bei einer mutwilligen oder mutwillig verursachten Kündigung oder bei der Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung auszuüben). Soziale Härtefälle (unverschuldete Arbeitslosigkeit etc.) können damit angemessen berücksichtigt werden." 26 Demgemäß heißt es in Ziffer 10.1.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Stand: 10.12.2004, hierzu unter anderem: Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten bzw. eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen. Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat." 27 Nach alldem kommt dem Ausschlussgrund des Bezugs von sozialhilferechtlichen Leistungen wegen der Ausnahme bei nicht zu vertretendem Leistungsbezug nur geringe Bedeutung zu, 28 vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 08.05.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, Rdnr. 22 zu § 10 StAG, 29 wie bereits die oben zitierte Begründung zur Vorgängervorschrift des § 85 AuslG ausführt, nach der die Fälle, in denen die fehlende Unterhaltsfähigkeit vom Einbürgerungsbewerber zu vertreten ist, in der Praxis selten" sind. Angesichts der demnach vergleichsweise geringen Bedeutung des Merkmals der Unterhaltsfähigkeit im Rahmen einer Einbürgerung auf der Grundlage von § 10 StAG, 30 vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, NVwZ- RR 1996, 355, 31 steht der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der Einbürgerung der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Soweit der Beklagte der Klägerin vorhält, sie habe ihre Hilfsbedürftigkeit zu vertreten, weil sie es unterlassen habe, sich auch um ihrer Qualifikation nicht entsprechende Tätigkeiten zu bewerben, vermag der Einzelrichter dem unter Anlegung der eingangs genannten Maßstäbe nicht zu folgen. 32 Zunächst hat die Klägerin entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid keine sehr widersprüchlichen Angaben" gemacht. Ihr Vorbringen ist auch nicht gesteigert. Ihr kann nicht vorgehalten werden, sie habe anfangs nur auf ihren Haushalt und ihre eingeschränkte Gesundheit hingewiesen, um erst später allein auf die Pflege ihrer Mutter abzustellen. Vielmehr stellte die Klägerin von Anfang an auch auf die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter ab, verdeutlichte dies jedoch sachgerecht näher, nachdem die Beklagte sie aufgefordert hatte, Nachweise zu Versuchen einer Arbeitsaufnahme vorzulegen, und tat dies erneut, nachdem die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung angehört hatte, wobei sie jedoch auch auf ihre bisherigen Ausführungen verwies. 33 Danach stand in der ersten Zeit nach ihrer Einreise einer erfolgreichen Bewerbung der Klägerin entgegen, dass sie keine Deutschkenntnisse hatte. Da sie dies schon angesichts der legalen Aufnahme in Deutschland billigerweise nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 StAG zu vertreten hatte, können ihr ihre in zweckdienlicher Weise - und mit Erfolg, wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat - zunächst bis 1998 absolvierten Sprachkurse nicht im Sinne dieser Vorschrift entgegengehalten werden, zumal sie damit das ihrer Einbürgerung entgegenstehende Hindernis des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG beseitigte. Vielmehr stellen die Sprachkurse die erste erforderliche Stufe von Bemühungen um einen Arbeitsplatz dar, zumal die Klägerin nicht allein allgemeine deutsche Sprachkurse, sondern auch einen berufsorientierten Aufbausprachkurs besuchte. 34 Die nachvollziehbar und hinreichend detailliert dargelegte und unstreitig durch die Klägerin anschließend umfänglich geleistete Pflege und Betreuung ihrer Mutter stellt ein weiteres Hindernis für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit dar, das die Klägerin indes nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 StAG zu vertreten hat. Zwar liegt die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit ihrer Mutter in der Sphäre der Klägerin, nicht aber in ihrem nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Verantwortungs"bereich, da bereits eine eigene Krankheit oder Hinfälligkeit nicht zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen ist, wie auch die Verwaltungsvorschriften ausführen. Allerdings ist auch die Entscheidung der Klägerin, ihre Mutter zu pflegen und zu betreuen, ihrer Sphäre zuzurechnen; jedoch ist dieses Verhalten der Klägerin aufgrund ihrer - nach den obigen Ausführungen zu berücksichtigenden - Motivation billigerweise" nicht ihrem Verantwortungs"bereich zuzurechnen. Denn die Klägerin kam damit einer grundsätzlichen familienrechtlichen Verpflichtung aus § 1618a BGB nach. Nach dieser Vorschrift sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Selbst wenn die Klägerin dieser grundsätzlichen Verpflichtung überobligationsmäßig nachgekommen sein sollte, kann ihr das im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 Halbsatz 2 StAG unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen gehalten werden, weil ihre Motivation bereits aufgrund der gesetzlich grundsätzlich geforderten Pflicht zum familiären Beistand anerkennenswert ist. Vielmehr wäre es der Klägerin aufgrund der den ganzen Tag erforderlichen Betreuung ihrer alten und gebrechlichen, nur Russisch sprechenden Mutter unzumutbar, sie auch nur für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung allein zu lassen. Dabei spielt der anerkannte Grad der versicherungsrechtlichen Pflegebedürftigkeit keine ausschlaggebende Rolle. Unter dem Aspekt der Billigkeit ist weiter zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie durch die Pflege und Betreuung ihrer Mutter der öffentlichen Hand, hier unmittelbar dem Beklagten, Kosten erspart hat, die bei einer von Dritten erbrachten Betreuung und erst recht bei einer Pflege im Sinne der pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften in Form einer (ergänzenden) Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs angefallen wären. 35 Wären danach unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit Bewerbungsbemühungen sinnlos gewesen und stellte ein solches - gegebenenfalls zusätzlich aufgestelltes - Erfordernis eine sinnlose Förmelei dar, fällt unter Billigkeitsgesichtspunkten zusätzlich zugunsten der Klägerin ins Gewicht, dass sie objektiv sehr ungünstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung um eine Arbeitsstelle hatte. Zunächst gilt das aufgrund der sich seit ihrer Einreise ständig verschlechternden allgemeinen konjunkturellen Situation insbesondere für Personen ohne einen in Deutschland erworbenen oder einen diesem gleichstehenden ausländischen Ausbildungsabschluss, zumal die Klägerin bereits 47 Jahre alt war, als sie nach Deutschland einreiste. Zudem kamen für sie wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes insbesondere hinsichtlich ihres Venen- und Wirbelsäulenleidens körperliche Arbeiten und damit gerade Hilfstätigkeiten, wenn überhaupt, nur eingeschränkt in Betracht. 36 Selbst wenn man aber entgegen den obigen Ausführungen annehmen wollte, dass die Klägerin das Unterlassen von Bewerbungsbemühungen zu vertreten hätte, beruhte" die zum Leistungsbezug führende Arbeitslosigkeit zumindest zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf einem Unterlassen der Klägerin. Denn angesichts der noch immer allgemein eher schlechten konjunkturellen Situation, ihres fortgeschrittenen Alters von 57 Jahren, ihres eingeschränkten Gesundheitszustands, ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses und der fehlenden Berufserfahrung in Deutschland hätte die Klägerin auch dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsstelle erhalten, wenn sie sich beworben hätte. Im Übrigen wäre für einen Erfolg solcher Bemühungen der Beklagte beweispflichtig, 37 vgl. Hailbronner/Renner a.a.O. Rdnr. 23 zu § 10 StAG, 38 den er indes nicht erbracht hat. 39 Die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Klägerin sind, wie von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, erfüllt. Die Klägerin hält sich seit mehr als acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf (§ 10 Abs. 1 Eingangssatz StAG), erfüllt die Vorausetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StAG und verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Wie der Beklagte auch aufgrund neuerer Auskünfte festgestellt und dem Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt bzw. bestätigt hat, sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG nicht vorhanden und ist die Klägerin auch nicht wegen einer Straftat ver-urteilt worden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Die Aufgabe der bisherigen Staats-angehörigkeit ist schließlich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG nicht erforderlich. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.