Beschluss
18 L 257/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0228.18L257.07.00
8mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.2007 eine Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke P. - X. bis zur Entscheidung in der Hauptsache 18 K 1195/05 zu erteilen.
2) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.2007 eine Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke P. - X. bis zur Entscheidung in der Hauptsache 18 K 1195/05 zu erteilen. 2) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.2007 eine Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke P. - X. bis zur Entscheidung in der Hauptsache 18 K 1195/05 zu erteilen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920, § 924 ZPO). Das ist hier der Fall. Mit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung kurzfristig schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären, wobei ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 = NJW 1989, 827. In diesen Fällen kann das Verwaltungsgericht der Genehmigungsbehörde in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis auch aufgeben, der Antragstellerin eine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen. Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, § 123 Rdnr. 19; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 123 Rdnr. 34; VG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2006 - 15 E 3403/06 -, in JURIS. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung nach § 6 AEG mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ergibt sich, dass die Antragstellerin die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß § 6 Abs. 2 AEG erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Eine zivilrechtliche Berechtigung, wie sie der Antragsgegner fordert, ist nach Auffassung der Kammer nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG. Insoweit hält die Kammer nach erneuter Prüfung an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin eine Betriebsgenehmigung zu erteilen, wobei ihr lediglich hinsichtlich der zeitlichen Befristung Ermessen zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das Urteil der Kammer vom 26.01.2007 - 18 K 1195/05 - verwiesen. Spricht nach diesen Gegebenheiten ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, so ist die begehrte vorläufige Regelung auch schlechterdings notwendig, da die Antragstellerin ansonsten unzumutbare Nachteile erleiden würde und trotz eines mit großer Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruchs letztendlich rechtsschutzlos wäre. Denn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache 18 K 1195/05 hätte sich der streitgegenständliche Anspruch durch Zeitablauf erledigt. Insoweit hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat die Trassenanfrage und Trassenbestellung der Railion Deutschland AG vom 26.02.2007 für die Zeit ab 01.03.2007 vorgelegt. Es ist auch gerichtsbekannt, dass ein dringender Transportbedarf für Holz aufgrund des Orkans Kyrill besteht. Ohne Betriebsgenehmigung für diese Strecke, von der auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb der Antragstellerin maßgeblich mit abhängt, kann sich die Antragstellerin nicht beim Transport von Holz bewähren und wäre mit großer Wahrscheinlichkeit von dieser Strecke verdrängt. Dies hätte den irreparablen Verlust von Kunden zur Folge. Ob die Antragstellerin - wie sie in ihrer Antragsschrift vorträgt - gezwungen wäre, ein Verfahren nach § 11 AEG durchzuführen und ob sodann die Voraussetzungen des § 23 AEG als erfüllt angesehen würden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Antragstellerin - wie oben dargelegt - ohne Betriebsgenehmigung faktisch auf Dauer von dieser Strecke verdrängt wäre. Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR, mithin 2.500,00 EUR.