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Beschluss

18 L 257/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Abwehr unzumutbarer Nachteile kann das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz die Verwaltungsbehörde verpflichten, vorläufig eine Genehmigung zu erteilen. • Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG sind die materiellen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 AEG maßgeblich; eine zivilrechtliche Berechtigung ist hierfür nicht Tatbestandsvoraussetzung. • Liegt im summarischen Verfahren ein hoher Grad an Erfolgsaussicht in der Hauptsache vor und bestünde ohne vorläufige Regelung ein irreparabler Nachteil, ist die Anordnung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Betriebsgenehmigung nach §6 AEG bei drohendem Nachteil • Zur Abwehr unzumutbarer Nachteile kann das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz die Verwaltungsbehörde verpflichten, vorläufig eine Genehmigung zu erteilen. • Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG sind die materiellen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 AEG maßgeblich; eine zivilrechtliche Berechtigung ist hierfür nicht Tatbestandsvoraussetzung. • Liegt im summarischen Verfahren ein hoher Grad an Erfolgsaussicht in der Hauptsache vor und bestünde ohne vorläufige Regelung ein irreparabler Nachteil, ist die Anordnung gerechtfertigt. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Ablehnungsbescheid der Behörde vom 23.02.2007 und beantragte die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG für die Strecke P. – X. bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Az. 18 K 1195/05). Die Parteien streiten um die rechtliche Voraussetzung zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur; materiell unstreitig ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AEG. Die Antragstellerin legte eine Trassenanfrage und -bestellung vor und machte geltend, sie brauche die Strecke insbesondere wegen dringender Holztransporte nach dem Orkan Kyrill. Ohne Genehmigung drohe ihr die faktische Verdrängung vom Streckenbetrieb und der Verlust von Kunden. Die Kammer prüfte summarisch und stellte die hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die drohenden irreparablen Nachteile fest. • Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes bei dauernden Rechtsverhältnissen. • Erfordernis: glaubhaftmachter Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920, § 924 ZPO. • Bei summarischer Prüfung liegt ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache vor, weil die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs.2 AEG erfüllt sind; eine vorherige zivilrechtliche Berechtigung ist hierfür nicht erforderlich. • Die Behörde hat insoweit nur ein Ermessen hinsichtlich der zeitlichen Befristung der Genehmigung; die Kammer bestätigt ihre frühere rechtliche Bewertung (Urteil 26.01.2007, 18 K 1195/05). • Anordnungsgrund liegt vor: ohne vorläufige Genehmigung würde die Antragstellerin irreparabel Kunden und Marktanteile verlieren, insbesondere angesichts dringender Transportbedürfnisse für Holz nach dem Orkan Kyrill. • Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach § 11 AEG oder die Anwendung des § 23 AEG bedürfen keiner Entscheidung, weil ohne Genehmigung die faktische Verdrängung von der Strecke eintreten würde. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach § 154 Abs.1 VwGO sowie §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 Nr.1 GKG; Streitwert 2.500 EUR. Der Antrag der Antragstellerin wurde stattgegeben. Das Gericht verpflichtete die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung, den Bescheid vom 23.02.2007 aufzuheben und der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG für die Strecke P. – X. zu erteilen. Begründet wurde dies mit der hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes, weil der Antragstellerin sonst irreparable Nachteile drohten, insbesondere der Verlust von Kunden und die faktische Verdrängung vom Streckenbetrieb. Die Behörde behält nur das Ermessen über die zeitliche Befristung der Genehmigung. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.