Urteil
4 K 5790/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0302.4K5790.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Stadt Bonn ist Eigentümerin der Grundstücksflächen Gemarkung S. , Flur 0, Nr. 000 und 000/0, die insgesamt ca. 900 m2 groß sind. Es handelt sich dabei um einen bis zu 6 m breiten, nach Nordosten spitz zulaufenden Grundstücksstreifen, der in die Außenanlage der angrenzenden Liegenschaft des Bundes mit der Adresse C.-----straße 00 (ehemaliger Dienstsitz des Wehrbeauftragten des Deutschen Bun- destages) einbezogen war und teilweise als Parkplatz genutzt wurde. Der Grund- stücksstreifen grenzt im Nordosten an den Bad Godesberger Panoramapark bzw. an einen zum Panoramapark führenden Fußweg an. 3 Bereits im Jahr 2000 - nachdem der Wegzug des Wehrbeauftragten bekannt ge- worden war - wurde ein Bürgerantrag gestellt, der darauf abzielte, den im Eigentum der Stadt Bonn stehenden Teil des Grundstücks C.-----straße 00 dem Panorama- park zuzuschlagen. Der Hauptausschuss lehnte diesen Antrag in seiner Sitzung vom 26. April 2001 ab und nahm hierzu auf die Stellungnahme der Verwaltung Bezug, in der es heißt, es bestehe keine Notwendigkeit, die fragliche Fläche in den Panorama- park einzubeziehen, da eine optische Zugehörigkeit zum Parkgelände nicht zu er- kennen sei; der Grundstücksstreifen solle vielmehr privatisiert und als Bestandteil des Hausgrundstücks C.-----straße 00 veräußert werden. Ein weiterer Bürgerantrag vom 13. Februar 2004, der sich darauf richtete, die beiden Parzellen als öffentliche Wege- bzw. Parkergänzung dem Panoramapark anzufügen, wurde vom Bürgerin- nen- und Bürgerausschuss im Januar 2005 abgelehnt; auch insofern wurde auf die Stellungnahme der Verwaltung Bezug genommen, nach der der Park bereits ausrei- chend erschlossen sei und sich aus einem Verzicht auf die Privatisierung ein be- trächtlicher Einnahmeverlust für die Stadt Bonn ergebe. 4 In den Jahren 2003 und 2004 wurden verschiedene Bauvoranfragen für das Grundstück C.-----straße 00 eingereicht, die eine Wohnnutzung mit Ein- und Mehr- familienhäusern bzw. eine Wohnanlage mit Stadtvillen und Doppelhäusern vorsahen. Zwei Bauvoranfragen wurden mit Vorbescheiden positiv beschieden. 5 Die Kläger sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens Q. . Der Kläger zu 2) wandte sich im September 2004 an die Verwaltung der Stadt Bonn und bat um Prüfung bzw. Hinweise zu dem beabsichtigten Bürgerbegehren. Mit Schreiben vom 27. September 2004 wurde ihm mitgeteilt, dass man seiner Bitte, zu konkreten Fragen des Abstim- mungstextes Stellung zu nehmen, nicht nachkommen könne, dass aber eine verbind- liche Klärung der Frage erfolgen könne, ob es sich bei dem Inhalt des angestrebten Bürgerbegehrens um eine gesamtstädtische oder eine bezirkliche Angelegenheit handele. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 21. Oktober 2004 wurde der Kläger zu 2) zudem in einem am 12. Oktober 2004 geführten Telefonat auf Bedenken hin- sichtlich der bezirklichen Zuständigkeit für das Bürgerbegehren hingewiesen, da es sich nach Auffassung der Verwaltung um eine Angelegenheit von gesamtstädtischer Bedeutung handele. 6 Seit Oktober 2004 wurde das Bürgerbegehren im Stadtbezirk Bad Godesberg durchgeführt. Der zur Abstimmung gestellte Text lautete: 7 Ja, ich stimme dafür, dass das derzeit ungenutzte städtische Parkgrundstück an der C.-----straße (früher genutzt vom Wehrbeauftragten des Bundestages) in den Panoramapark einbezogen wird." 8 In der Begründung wurde ausgeführt, dass das städtische Gelände mit einer Fläche von etwa 900 m2 unmittelbar an den Bad Godesberger Panoramapark angrenze. Das Begehren ziele darauf ab, das Grundstück als integralen Bestandteil des Panoramaparks zu gestalten. Dagegen wolle die Verwaltung der Stadt Bonn das Grundstück, im Verbund mit der benachbarten Bundesliegenschaft, einer Bebauung zuführen. Geplant sei eine massive Bebauung der Gesamtfläche, womit die Umwandlung von Parkflächen mit altem Baumbestand in dicht bebaute Grundstücke nahe der Bad Godesberger Rheinpromenade fortgesetzt würde. Zur Frage der Kostendeckung wurde ausgeführt, es bestehe eine Rückbaupflicht des Bundes hinsichtlich der vorhandenen Zäune, Bauteile, einiger weniger PKW-Stellplätze sowie einer parkgerechten Neugestaltung. Die Kosten für die Pflege des zusätzlichen Parkstreifens von jährlich ca. 400 EUR könnten aus dem für die Parkpflege vorgesehenen Haushaltstitel finanziert werden. 9 Von den vorgelegten Unterschriftenlisten erkannte die Stadtverwaltung 3.854 Unterschriften als gültig an, womit das für den Stadtbezirk Bad Godesberg erforderliche Unterschriftenquorum von mindestens 3.025 Unterschriften erfüllt war. 10 Nachdem vom Rat angeregte Kompromissgespräche zwischen den Initiatoren des Bürgerbegehrens und der Verwaltung zu keinem Ergebnis geführt hatten, beschloss der Rat am 28. April 2005, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Dies wurde den Klägern mit Bescheiden vom 3. Mai 2005 mitgeteilt. Zur Begründung wird darin ausgeführt: Das im Stadtbezirk Bad Godesberg durchgeführte Bürgerbegehren sei zunächst deshalb unzulässig, weil es auf eine Entscheidung von gesamtstädtischer Bedeutung abziele. Tatsächlich gehe es nämlich um die Frage, ob die betreffenden städtischen Flächen an einen Investor veräußert werden sollten; die Entscheidung über den Verkauf städtischer Grundstücke falle jedoch ab einer bestimmten Wertgrenze, die hier eindeutig überschritten sei, nicht in den Kompetenzbereich der Bezirksvertretung. Ferner sei das Bürgerbegehren unzulässig, weil seine Begründung unvollständig und nicht eindeutig sei; ihr sei nicht zu entnehmen, dass mit dem Bürgerbegehren die Veräußerung der städtischen Grundstücksflächen verhindert werden solle und damit Einnahmeeinbußen entstünden; ferner werde der Eindruck vermittelt, dass alter Baumbestand entfernt werden solle, obwohl sich auf den städtischen Grundstücksflächen keine schützenswerten alten Bäume befänden. Schließlich sei der Kostendeckungsvorschlage nicht ausreichend, da sich eine Rückbaupflicht" aus dem zwischen dem Bund und der Stadt geschlossenen Vertrag nicht ergebe. Der weitere Hinweis auf den für die Parkpflege vorgesehenen Haushaltstitel sei nicht hinreichend. 11 Die Kläger stellten daraufhin beim erkennenden Gericht den Antrag, der Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens über die Grundstücke zu verfügen, und legten ferner am 2. Juni 2005 Widerspruch bei dem Beklagten ein. Sie führten aus, die Entscheidung des Rates sei unzutreffend. Die Frage der Veräußerung werde in dem Begehren nicht angesprochen, es gehe vielmehr allein um die Gestaltung des Geländes. Hierfür liege die Zuständigkeit eindeutig bei der Bezirksvertretung. Die Begründung des Bürgerbegehrens sei auch nicht unvollständig, da die Veräußerung des Grundstücks gerade nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens sei. Eine Missverständlichkeit könne sich nur dann ergeben, wenn die begründenden Sätze aus dem Zusammenhang gerissen würden. Das Bürgerbegehren enthalte schließlich auch einen differenzierten Kostendeckungsvorschlag, der den gesetzlichen Erfordernissen genüge. 12 Der gerichtliche Eilantrag wurde vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 30. Juni 2005 (4 L 824/05) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 26. August 2005 (15 B 1280/05) verworfen. 13 Der Widerspruch der Kläger wurde mit Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn vom 30. August 2005 zurückgewiesen; die Entscheidung wurde von der Oberbürgermeisterin und einem Stadtverordneten unterschrieben und später vom Rat in seiner Sitzung vom 29. September 2005 genehmigt. Den Klägern wurde das Ergehen der Dringlichkeitsentscheidung mit Widerspruchsbescheiden vom 30. August 2005 mitgeteilt. 14 Die Kläger haben daraufhin am 29. September 2005 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, der Widerspruchsbescheid weise bereits formale Mängel auf, da die Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin den Klägern ohne die notwendige Zweitunterschrift zugestellt worden sei; die rechtlichen Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung hätten nicht vorgelegen. Für das Bürgerbegehren sei im Übrigen die Bezirksvertretung Bad Godesberg zuständig, da es nicht um den Verkauf, sondern allein um die Frage der Gestaltung eines städtischen Grundstücks als Parkgelände gehe. Es bleibe offen, warum der Verkauf von städtischen Grundstücken rechtlich gegenüber deren Gestaltung Vorrang haben solle; Vorgespräche untergeordneter Verwaltungsstellen mit potentiellen Investoren über einen Verkauf seien rechtlich ohne Belang. Dass die Stadt ein Parkgelände sehr viel schwerer und eben nicht als Bauland mit entsprechendem Gewinn veräußern könne, sei für die Kompetenzfrage unbeachtlich. Die Begründung des Bürgerbegehrens entspreche auch den gesetzlichen Anforderungen. Sie kläre hinreichend über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren auf und enthalte alle notwendigen Tatsachen. Es sei nie der Eindruck erweckt worden, dass sich alter schützenswerter Baumbestand auf der städtischen Fläche befinde; Tatsache sei jedoch, dass mit einer etwaigen Bebauung der städtischen Grundstücke eine alte und gesunde Ahornallee auf dem angrenzenden Parkgrundstück des Bundes in Gefahr gerate. Schließlich erfülle auch der Kostendeckungsvorschlag die gesetzlichen Anforde- rungen. Es sei eine überschlägige Kostenschätzung vorgenommen worden, was ausreichend sei; die Verwaltung habe eine Unterstützung hierzu unter Hinweis auf mögliche Loyalitätskonflikte verweigert. Rückbaupflichten mit entsprechenden Kosten kämen auf die Stadt nicht zu. Der Hinweis auf den Haushaltstitel für die Parkpflege enthalte keinen Vorschlag zur Aufstockung des Titels, da die Stadt ohnehin für die Pflege ihrer Anlagen aufkommen müsse. Es werde zudem das Recht auf Gleichbehandlung verletzt, da der Beklagte in vergleichbaren Fällen geringere Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag gestellt habe. 15 Die Kläger beantragen, 16 den Beklagten unter Aufhebung seiner Ablehnungsbescheide vom 29. April 2005 und der Widerspruchsbescheide vom 30. August 2005 zu verpflichten, das Bürgerbegehren Q. für zulässig zu erklären. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend wird ausgeführt, die Widerspruchsbescheide wiesen keine formellen Mängel auf, da die Dringlichkeitsentscheidung auch die Zweitunterschrift des Stadtverordneten Klein aufweise und vom Rat in seiner nächsten Sitzung genehmigt worden sei. Der Kostendeckungsvorschlag sei bereits deshalb unzulässig, weil die in Nr. 1 und 2 genannte Rückbaupflicht" des Bundes nicht bestehe und der Hinweis auf den für die Parkpflege vorgesehenen Haushaltstitel keinen Deckungsvorschlag, sondern lediglich einen Vorschlag zur Aufstockung des genannten Titels enthalte. 20 Dem Bauordnungsamt der Stadt Bonn liegen inzwischen Bauanträge für eine Wohnbebauung mit Stadtvillen und Doppelhäusern vor. Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaften und Technologie hat in seiner Sitzung vom 28. Februar 2007 dem Verkauf der städtischen Flächen zugestimmt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch in dem Verfahren 4 L 824/05 - und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. 24 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 S. 2 Nr. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch den Beklagten. 25 Der angegriffene Widerspruchsbescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Kläger weist die Dringlichkeitsentscheidung die erforderlichen Unterschriften der Oberbürgermeisterin und eines Stadtverordneten auf (Beiakte 3, Bl. 302/311). Im Übrigen hat der Beklagte in seiner Sitzung am 29. September 2005 die Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW genehmigt. 26 Die Bescheide sind zudem auch materiell rechtmäßig. Das Bürgerbegehren ist unzulässig, da die Bezirksvertretung für den Gegenstand des Bürgerbegehrens nicht zuständig ist, § 26 Abs. 5 Nr. 8 i.V.m. Abs. 9 S. 2 Nr. 3 GO NRW. 27 Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen ist in § 37 Abs. 1 GO NRW geregelt. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Bezirksvertretungen - soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist - unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in den unter a) bis f) namentlich aufgeführten Angelegenheiten. Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln. Der Rat kann dabei die in Satz 1 aufgezählten Aufgaben im einzelnen abgrenzen. 28 Danach besteht im vorliegenden Fall keine bezirkliche Zuständigkeit für die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Angelegenheit. 29 Eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung für das Begehren, den städtischen Grundstücksstreifen an der C.-----straße in den Panoramapark einzubeziehen, ergibt sich zunächst nicht aus den in § 37 Abs. 1 S. 1 a) bis f) GO NRW und der Hauptsatzung der Stadt Bonn namentlich aufgeführten Zuständigkeiten. Es handelt sich bei der Einbeziehung des Grundstücksstreifens insbesondere nicht um eine Angelegenheit der Pflege des Ortsbildes oder der Grünpflege i.S.d. § 37 S. 1 b) GO NRW. Gemäß § 7 Abs. 2 h) der Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn (Bonner Bezirksverfassung, Anlage 2 zu § 3 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn) gehören zu diesen Angelegenheiten die Planung, Gestaltung und Instandsetzung der Grün- und Parkanlagen einschließlich Spielflächen sowie straßenbegleitendes Grün, soweit es sich um Maßnahmen bezirklicher Bedeutung handelt. Eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die mit dem Bürgerbegehren zur Abstimmung gestellte Frage lässt sich hieraus bereits deswegen nicht herleiten, weil es sich bei dem fraglichen Grundstücksstreifen nicht um eine bereits vorhandene Grün- oder Parkanlage handelt; das Begehren zielt daher nicht auf eine bloße Planung, Gestaltung oder Instandsetzung, sondern auf die Erweiterung bzw. erstmalige Einrichtung eines städtischen Grundstücks als Grün- oder Parkanlage ab. Dies ist vom Wortlaut des § 37 S. 1 b) GO NRW und des § 7 Abs. 2 h der Bezirkssatzung nicht erfasst. 30 Vgl. hierzu auch § 37 S. 1 a) GO NRW, der ebenfalls nur auf die Unterhaltung und Ausstattung bestehender öffentlicher Einrichtungen abstellt, nicht aber auch deren Erweiterung erfasst, so Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, § 37 II 4 a. 31 Des Weiteren ergibt sich die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Entscheidung auch nicht aus der allgemeinen Zuständigkeitszuweisung für alle Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 32 Die Aufzählung in § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist weder abschließend noch dahin zu verstehen, dass sie auch nur die hauptsächlichen Anwendungsfälle der Angelegenheiten mit im Wesentlichen bezirksinterner Bedeutung abdecken soll. Auch die erwähnten satzungsrechtlichen Bestimmungen haben keine rechtsbegründende Wirkung und können die gesetzliche Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nicht einschränken. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 - NwVBl. 1993, 265 ff. 34 Indes folgt auch aus der allgemeinen Zuständigkeitszuweisung des § 37 Abs. 1 GO NRW keine Zuständigkeit der Bezirksvertretung Bad Godesberg für das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Anliegen. 35 Bereits die weitgehende Beschränkung in § 37 S. 1 a), b) und c) GO NRW auf Ausgestaltung, Unterhaltung und Instandsetzung bestehender öffentlicher Einrichtungen, Grünanlagen und Verkehrsflächen deutet darauf hin, dass sich die Gestaltungsmacht der Bezirksvertretungen jedenfalls im Regelfall nicht auf die Erweiterung oder Neuerrichtung erstreckt. Ob ausnahmsweise eine Zuständigkeit auch für derartige Erweiterungen und Neuerrichtungen angenommen werden kann, wenn dem einzubeziehenden Grundstück nur eine untergeordnete und bezirkliche Interessen nicht überschreitende Bedeutung zukommt, kann hier offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall hat die Frage der Nutzung des städtischen Grundstückstreifens an der C.-----straße jedenfalls durch die seit Jahren andauernden Verkaufsbemühungen der Verwaltung und die mit dem beabsichtigten Verkauf verbundenen finanziellen Auswirkungen für die Stadt Bonn eine über den Bezirk hinausgehende Bedeutung erlangt. 36 Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Veräußerung des Grundstücks hat die Kammer bereits im Eilbeschluss vom 30. Juni 2005 im Verfahren 11 L 824/05 Folgendes ausgeführt: 37 Bei der Veräußerung der beiden insgesamt 900 m2 großen städtischen Grundstücke handelt es sich nicht um eine bloß bezirkliche Angelegenheit. Die Grundstücke sind zusammen mit dem im Eigentum des Bundes stehenden etwa 10.000 m2 großen angrenzenden Areal in der Vergangenheit als Dienstsitz des Wehrbeauftragten der Bundeswehr genutzt worden und sind seit mehreren Jahren Verhandlungsgegenstand eines größeren Investorenkonzepts zur Errichtung von Stadtvillen und Wohnhäusern mit Parkambiente. Schon wegen der Einbettung in dieses Projekt und der finanziellen, standortpolitischen und städteplanerischen gesamtstädtischen Bedeutung der Verkaufsentscheidung handelt es sich nicht um eine rein bezirkliche Angelegenheit." 38 An diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Es lässt sich hiergegen insbesondere auch nicht einwenden, dass es sich bei den Verkaufsbemühungen lediglich um Bestrebungen untergeordneter Verwaltungsstellen" gehandelt habe. Der Rat bzw. seine Ausschüsse sind vielmehr bereits in der Vergangenheit mehrfach mit den Verkaufsabsichten befasst gewesen und haben diese bei ihrer jeweiligen Willensbildung berücksichtigt; so wurden Bürgeranträge, die sich auf die Einbeziehung des Grundstücksstreifens in den Panoramapark richteten, bereits im Jahr 2001 vom Hauptausschuss sowie im Jahr 2004 vom Bürgerinnen- und Bürgerausschuss unter Hinweis auf die Privatisierungs- und Veräußerungsbemühungen der Verwaltung abgelehnt. Inzwischen hat der Aus- schuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie in seiner Sitzung vom 28. Februar 2007 dem Verkauf der städtischen Flächen ausdrücklich zuge- stimmt. 39 Bringt der Rat bzw. bringen seine zuständigen Ausschüsse aber zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sie in Bezug auf ein städtisches Grundstück bestimmte Absichten - hier den Verkauf - verfolgen und deswegen anderslautende Vorstellungen über die Nutzung - wie hier die in den Bürgeranträgen und dem vorliegenden Bürgerbegehren zum Ausdruck kommenden - ausdrücklich ablehnen, so kann nicht mehr von einer Angelegenheit gesprochen werden, die in ihrer Bedeutung nicht wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht. Entsprechendes gilt mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen der Angelegenheit. Angesichts der Finanzlage der öffentlichen Hand und eines in Rede stehenden Verkaufspreises von deutlich über 200 000,-- Euro kann durchaus von einer "gesamtstädtischen Bedeutung" der Nutzung des Grundstückes gesprochen werden. 40 Eine lediglich bezirkliche Bedeutung der Angelegenheit können die Kläger schließlich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass sich das Bürgerbegehren seinem Wortlaut nach nicht gegen den Verkauf der Grundstücke wendet, sondern ausdrücklich nur auf eine bestimmte Gestaltung der Grundstücksfläche abzielt. Denn es ist nicht zu verkennen, dass durch die Entscheidung über die Gestaltung faktisch auch Einfluss auf den Verkauf der Grundstücke ausgeübt wird. Die Kläger führen dementsprechend selbst in ihrer Klageschrift vom 25. September 2005 (S. 2) aus, dass die Stadt ein Parkgelände sehr viel schwerer und eben nicht als Bauland mit entsprechendem Gewinn veräußern" könne. Es wäre daher lebensfremd, angesichts der andauernden Verkaufsbemühungen zwischen einer gesamtstädtischen Zustän- digkeit für die Veräußerung des Grundstücks und einer bezirklichen Zuständigkeit für die Gestaltung des Grundstücks zu unterscheiden. 41 Diese Überlegung steht im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des OVG NRW in Einklang, wonach der jeweilige Entscheidungsgegenstand der Bestimmungsmacht der Verwaltung unterliegt, d.h. die Verwaltung hat es in der Hand, den Entscheidungsgegenstand mehr oder minder weit zu fassen, ihn in mehrere Gegenstände aufzuspalten oder mit anderen Fragen zu verbinden und ihn in einen größeren Sachzusammenhang einzubringen. 42 OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 - , a.a.O. 43 Da das Bürgerbegehren sich somit bereits deshalb als unzulässig erweist, weil die Bezirksvertretung Bad Godesberg für die Angelegenheit nicht zuständig war, kann die Kammer offen lassen, ob die Begründung des Bürgerbegehrens ausreichte oder ob durch Darstellung und Wortwahl (das derzeit ungenutzte städtische Parkgrundstück") der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, es handele sich bei dem fraglichen Grundstücksstreifen bereits jetzt um eine städtische Grünfläche mit Parkcharakter. 44 Ebenso kann offen bleiben, ob der - wohl unzutreffende - Hinweis auf eine bestehende Rückbaupflicht des Bundes sowie der Vorschlag einer Finanzierung aus dem bereits bestehenden Haushaltstitel den Anforderungen an einen ausreichenden Kostendeckungsvorschlag genügten. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.