Urteil
16 K 570/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0308.16K570.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, die Beklagte zu ¼. 1 Tatbestand 2 Mit Antrag vom 22.06.2001 beantragte die X. GmbH bei der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für ein Forschungsvorhaben "Ökologisches Flottenmanagement in Nutzfahrzeugen - Schaffung eines Clean Routing Systems". Ziel dieses Vorhabens sollte nach der Kurzbeschreibung die Entwicklung eines funktionierenden Modells zur aktiven Senkung des Ausstoßes an Schad- und Klimagasen am Beispiel einer Flotte von ausgewählten Diesel-Nutzfahrzeugen sein. Im Zuge der Überarbeitung der Antragsunterlagen legte die X. GmbH mit Schreiben vom 17.04.2002 und einer Neufassung der Vorkalkulation u.a. ein Erläuterungsblatt zu Einzelpositionen des Vordrucks AZK 4 vor, in dem die für die vorhabenspezifischen Anlagen genannten Anschaffungsdaten jeweils zwischen dem 01.04.2002 und 01.04.2003 datierten. 3 Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung - BMBF - vom 20.06.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin als Projektförderung eine zweckgebundene, nicht rückzahlbare Zuwendung von 60 % der tatsächlich entstehenden, aufgrund einer Nachkalkulation zu ermittelnden zuwendungsfähigen Selbstkosten, höchstens jedoch 537.822,23 EUR (Anteilfinanzierung). Als Bewilligungszeitraum wurde der 01.04.2002 bis 31.03.2004 festgelegt. Die Zuwendung für die Position 0823 (FE-Fremdleistungen) wurde kassenmäßig gesperrt. Als Projektträger wurde die TÜV Energie und Umwelt GmbH mit der Abwicklung der Zuwendung bevollmächtigt. Ferner wurde ausgeführt, die Zuwendung dürfe nur für das Vorhaben "Verbundprojekt Ökologisches NFZ-Flottenmanagement (Clean Routing System) - Teilprojekt: Messtechnikentwicklung, Datenerhebung und Bewertung" entsprechend dem Antrag einschließlich evtl. Ergänzungen (s. Bezug) und der beigefügten, einvernehmlich geänderten Gesamtkalkulation verwendet und nur für die im Vorhabenzeitraum für das Vorhaben verursachten Kosten abgerechnet werden. Unter Ziffer 2 des Bescheides (Nebenbestimmungen und Hinweise) wurden die beigefügten Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF - NKBF 98 - (Stand Januar 2002) zum Bestandteil des Bescheides erklärt und ausgeführt, die Kosten seien nach dem pauschalierten Verfahren gemäß Nr. 5.6 NKBF 98 abzurechnen. Die Stundennachweise bei pauschalierter Abrechnung seien nur auf besondere Anforderung vorzulegen. 4 Mit Bescheid des BMBF vom 23.10.2003 entsperrte die Beklagte bislang kassenmäßig gesperrte Mittel bei der Position 0823 (FE-Fremdleistungen) und widmete entsprechend einem Antrag der X. GmbH einen Betrag in Höhe von 50.000,00 DM aus dieser Position in die Position 0837 (Personalkosten) um. 5 Einen Antrag vom 17.11.2003, die Personalkosten um weitere 3.660 Personalstunden aufzustocken, nahm die X. GmbH am 24.02.2004 zurück. 6 Mit Änderungsbescheid des BMBF vom 05.04.2004 verlängerte die Beklagte entsprechend dem Antrag der X. GmbH den Bewilligungszeitraum nachträglich bis zum 30.06.2004 und widmete einen weiteren Betrag in Höhe von 40.885,63 EUR aus der Position 0823 (Fremdleistungen) in die Position 0837 (Personalkosten) um. 7 Mit e-mail vom 28.05.2004 teilte der Geschäftsführer der X. GmbH dem Projektträger mit, er habe unter gleichem Datum für die X. GmbH einen Insolvenzantrag gestellt. Nach Durchführung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.07.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X. GmbH eröffnet. 8 Mit Schreiben vom 23.07.2004 forderte das BMBF den Kläger unter ausdrücklicher Verkürzung der sechsmonatigen Vorlagefrist auf, den Verwendungsnachweis einschließlich aller Anlagen bis spätestens zum 20.08.2004 bei dem Projektträger vorzulegen. Daraufhin legte der Geschäftsführer der X. GmbH unter dem 17.08.2004 einen Verwendungsnachweis nebst zahlreicher Unterlagen, insb. Stundennachweise, vor und gab auf Nachfragen - nunmehr unter der Gesellschaftsbezeichnung "J. GmbH" (P. ) - weitere Erläuterungen. Dabei führte er u.a. aus, die beiden Patente EP 0000000 (Infrarot Kraftfahrzeug Abgasanalyse mit Nullpunkteinstellung oder Temperaturdriftkorrektur) und EP 00000000 (Verfahren zur Erkennung von Defekten in einer Brennkraftmaschine und im Abgasnachbehandlungssystem durch Messung der Schadstoffkomponenten im Abgas während Kaltstart und Fahrt) seien bereits 1998 angemeldet und somit nicht im Rahmen des Projekts "Ökologisches Flottenmanagement" erarbeitet worden. Sie bildeten aber das Fundament auch für die Arbeit in diesem Projekt. Auf weitere Nachfragen hinsichtlich der Erforderlichkeit der abgerechneten Stundenzahl und der Stundensätze legte der Geschäftsführer der X. GmbH einen weiteren Verwendungsnachweis vom 26.10.2004 nebst Nachweisen vor, in dem die Summe der Selbstkosten des Vorhabens mit 902.211,36 EUR, davon 670.867,30 EUR Personalkosten, angegeben wurden. Das BMBF teilte dem Kläger mit Schreiben vom 02.12.2004, das abschließend als maschinell erstellte Ausfertigung des Bescheides bezeichnet wird, mit, dass - vorbehaltlich der Prüfung durch weitere Prüfungsin- stanzen - 25.158,81 EUR aufgrund fehlerhafter Berechnung der Personalstundensätze und 237.936,49 EUR an Personalkosten nicht anerkannt werden könnten. Die X. GmbH habe die Vorkalkulation der Stundensätze nicht nach den maßgeblichen Richtlinien und Stundenblättern vorgenommen. Die Kürzung der Personalgesamtstundenzahl auf 14.460 orientiere sich an einer gegen Projektende kalkulierten Aufstockung des Projektes. Danach sei ein Betrag von 100.928,04 EUR überzahlt und mit insgesamt 4.762,81 EUR zu verzinsen. Der Kläger legte gegen dieses Schreiben Widerspruch ein mit der Begründung, die Festsetzung von Insolvenzforderungen durch Bescheid sei unzulässig und berief sich auf Erläuterungen des Geschäftsführers zur Kostenstruktur, mit denen er einen weiteren Verwendungsnachweis vom 21.12.2004 vorlegte, der auf Gesamtkosten von 907.701,66 EUR endete. Das BMBF teilte dem Kläger hierzu mit, der Verwendungsnachweis sei nach Ablauf der bestandskräftig bestimmten Frist, die ohnehin im Ermessen bis zum 26.10.2004 verlängert worden sei, vorgelegt worden und werde daher nicht mehr berücksichtigt. 9 Die von dem BMBF beauftragte Preisprüfungsstelle Hamburg hielt in ihrem auf der Grundlage einer vom 11. bis 13.01.2005 durchgeführten Prüfung erstellten Preisprüfungsbericht vom 31.03.2005 mehrere Beanstandungen fest. Als Materialkosten seien Kosten für Software Datenanalyse P. (von der Schwesterfirma V. erstellt) in Höhe von 4.500,00 EUR und 9.500,00 EUR abgerechnet worden, die durch die X. GmbH nicht bezahlt, sondern gestundet bzw. durch andere Leistungen abgegolten worden seien. Die Werthaltigkeit dieser Softwareprodukte könne mangels Erreichbarkeit angeforderter Buchungsbelege nicht beurteilt werden. Die summarische Prüfung habe einen um 5.059,14 EUR über der Angabe des Verwendungsnachweises liegenden Wert ergeben. Ferner seien hier Kosten in Höhe von 3.159,59 EUR für Bürobedarf, Kopierer, und Telefon/DSL abgerechnet worden, die bereits mit dem pauschalen Zuschlag für Verwaltungsgemeinkosten abgegolten seien. Bei den Fremdleistungen seien ohne Nachweis um 6.649,61 EUR höhere Kosten ausgewiesen als in der Fassung vom 01.10.2002. Die Software-Entwicklungskosten eines ungarischen Software-Entwicklers seien als Personalkosten angesetzt worden, und zwar mit dem Pauschalzuschlag von 120 % auf den Rechnungsbetrag, richtigerweise aber als Fremdleistung anzusehen. In den Monaten April bis Dezember 2002 seien sie in beiden Positionen und mithin doppelt abgerechnet worden. Die Stundennachweise seien nachträglich erstellt worden; die Kürzung der Gesamtstundenzahl könne von dort nicht beurteilt werden. Das Fahrgeld der Mitarbeiter habe nicht berücksichtigt werden können, da es nicht lohnsteuerpflichtig sei. Die stichprobenweise Überprüfung der Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen habe ergeben, dass sechs überprüfte Geräte im Jahr 2000 und eines im Jahr 2001 angeschafft worden seien. Unter der überprüften Position Gasanalysator seien zudem neben zwei speziellen Geräten mit Anschaffungskosten von 7.700,02 EUR diverse weitere Laborgeräte, Vakuumpumpen, Schleifmaschinen, Labortische, Schränke etc. mit Anschaffungskosten von insgesamt 10.650,21 EUR abgerechnet worden, deren Anschaffung ebenfalls bereits vor Antragstellung erfolgt sei. Ob diese technisch erforderlich gewesen seien, könne mangels technischen Sachverstands nicht beurteilt werden. Bei den sonstigen unmittelbaren Vorhabenkosten seien Rechnungen der P. über 7.990,00 EUR und 10.225,00 EUR für Software- Entwicklungskosten nicht bezahlt, sondern gestundet bzw. durch andere Leistungen abgegolten worden. Danach ergäben sich insgesamt Selbstkosten von mindestens 499.847,01 EUR sowie strittige Kosten, die von dort aus nicht abschließend beurteilt werden könnten, in Höhe von 305.642,03 EUR. Auf Recherchen des BMBF hin teilte der Preisprüfer ferner mit, ein Mitarbeiter der X. GmbH sei im Zeitraum von April bis September 2002 sowohl bei dieser als auch bei der Firma V. gefördert worden. Auf ein entsprechendes Anschreiben in einem Förderprogramm der Firma V. teilte der ehemalige Geschäftsführer der X. GmbH mit, insoweit sei eine durch Unaufmerksamkeit verursachte Fehleintragung zu korrigieren. Für den entsprechenden Mitarbeiter seien allerdings keine Mittel abgefordert worden. 10 Mit Bescheid des BMBF vom 19.12.2005, zugestellt am 21.12.2005, nahm die Beklagte nach Anhörung des Klägers den Zuwendungsbescheid vom 20.06.2002 in der Fassung vom 05.04.2004 teilweise in Höhe von 27.924,81 EUR nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - wegen arglistiger Täuschung bzw. falscher Angaben mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und stellte die Kosten für das Vorhaben auf 428.851,79 EUR fest. Der danach ermittelte Kassenbestand von 227.086,77 EUR werde mit gesondertem Schreiben zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Preisprüfers ausgeführt, es stelle eine arglistige Täuschung dar, dass in den Antragsunterlagen die Anschaffungsdaten bereits vorhandener Anlagen in die Vorhabenlaufzeit datiert worden seien. Abschreibungen auf bereits vorhandene Gegenstände seien bei pauschalierter Abrechnung nicht möglich, sondern bereits durch die 120 %-Pauschale abgegolten. Berechnete, aber nicht bezahlte Kosten seien dem Zuwendungsempfänger nicht entstanden und dürften gemäß Nr. 5.1 NKBF 98 nicht abgerechnet werden. Patentkosten in Höhe von 49.997,73 EUR könnten nicht anerkannt werden. Sie seien in der Vorkalkulation nicht angegeben und die Anmeldung auch nicht im Rahmen des Vorhabens vorgenommen worden. Die anerkannte Gesamtstundenzahl von 14.460 ergebe sich aus den während der Projektlaufzeit erfolgten Angaben des Zuwendungsempfängers. Die X. GmbH sei durch ein Merkblatt zum Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen worden, dass Zeitaufschreibungen täglich eigenhändig von der betreffenden Person zu erfassen und von ihm und dem Geschäftsführer zu unterschreiben seien. Dementsprechend habe die X. GmbH auch in einem früheren Förderverfahren gehandelt. Reduzierte Stundensätze könnten die nachträgliche Erhöhung der Stundenzahl nicht rechtfertigen, zumal der Zuwendungsgeber hierüber nicht informiert worden sei. Multipliziere man die nicht anerkannten 8.840 Stunden mit dem durchschnittlichen Stundensatz von 13,24 EUR zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 120 %, so seien hier 245.840,32 EUR nicht zuwendungsfähig. Damit sei die ermittelte Doppelförderung bereits abgegolten. Die bei den sonstigen unmittelbaren Vorhabenkosten aufgeführten Kosten des ungarischen Softwareentwicklers seien als Fremdleistungen zu berücksichtigen. Ebenso könnten in dieser Position die Leistungen der V. , der P. GmbH sowie des Organisators V1. H. nicht berücksichtigt werden, da insoweit keine Buchungsunterlagen vorgelegt worden seien. Die Erforderlichkeit dieser Arbeiten werde dadurch nicht in Frage gestellt. Bei zuwendungsfähigen Gesamtkosten von 428.851,79 EUR und einer Förderquote von 60 % ergebe sich eine anteilige Zuwendung von 257.311,07 EUR. 11 Der Kläger hat am Montag, dem 23.01.2006 Klage erhoben. Mit Änderungsbescheid des BMBF vom 21.02.2006 hat die Beklagte aufgrund einer Neuberechnung der Personalgesamtkosten, bei der sie die anerkannten 14.460 Stunden mit dem Stundensatz von 13,24 EUR multiplizierte und den Gemeinkostenzuschlag von 120 % addierte, die zuwendungsfähigen Gesamtkosten für das Vorhaben auf 540.777,25 EUR festgestellt. Ferner wurde eine entsprechende Abänderung der Anmeldung zur Insolvenztabelle angekündigt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 12 Zur Begründung seiner Klage im Übrigen trägt der Kläger vor, der Bescheid sei bereits wegen einer durch Insolvenzeröffnung eingetretenen Unterbrechung des Zuwendungsverfahrens analog § 240 der Zivilprozessordnung - ZPO - rechtswidrig. Die X. GmbH habe keine falschen Anschaffungsdaten für Anlagen angegeben. Dieser Begriff sei dahin zu verstehen, dass es auf den Zeitpunkt der Einbringung in das Projekt ankomme. In jedem Falle rechtfertigten diese Angaben keine Teilrücknahme des Bescheides. Die abgeschriebenen Anlagen seien im Bewilligungszeitraum ständig genutzt worden. Soweit sie im Rahmen des Vorgängerprojektes angeschafft worden seien, seien die Abschreibungszeiträume noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Nutzung vorhandener Anlagen sei dem Projektträger bekannt gewesen, was einer Teilrücknahme ebenso entgegenstehe wie die Tatsache, dass dieses Projekt nicht ohne die in einem früheren Projekt entwickelten Geräte hätte durchgeführt werden können. Wären sie nicht genutzt worden, hätte das BMBF die Kosten für Neuanschaffungen fördern müssen. Jedenfalls müsse die Teilrücknahme auf einen auf die nach Feststellung des Preisprüfers vor Vorhabenbeginn angeschafften Anlagen entfallenden Betrag von 19.641,08 EUR beschränkt bleiben. Unberücksichtigte Materialkosten in Höhe von 3.159,59 EUR seien projektspezifisch und daher nicht durch die Verwaltungsgemeinkosten abgedeckt. In Rechnung gestellte Kosten seien der X. GmbH entstanden, da sie damit ungeachtet einer infolge der Insolvenz ausgebliebenen Bezahlung belastet sei. Andernfalls wäre die Beklagte zu Lasten der weiteren Insolvenzgläubiger privilegiert. Im Übrigen seien die Rechnungen durch Verrechnung ausgeglichen worden. Die Jahresgebühren seien, mit Kenntnis des TÜV Rheinland, die sich das BMBF zurechnen lassen müsse, nur für Patente mit unmittelbarem Bezug zum geförderten Projekt in Ansatz gebracht worden. Die Kosten eines ungarischen Softwareentwicklers seien nicht unter der Position 0823 (Fremdleistungen) ansetzbar. Dieser werde seit 1993 als externer Mitarbeiter der X. GmbH geführt. Seine Vergütung sei als lohnsteuerpflichtig anzusehen und daher unter der Position 0837 (Personalkosten) einzuordnen. Die nachgewiesenen weiteren 8.440 Stunden seien erforderlich gewesen, zumindest aber seien die von dem Preisprüfer ermittelten 19.059,5 Stunden anzusetzen. Die Ermittlung des in Ansatz gebrachten durchschnittlichen Stundensatzes sei nicht nachvollziehbar. Weshalb bei den sonstigen unmittelbaren Vorhabenkosten 31.862,99 EUR nicht anerkannt worden seien, erschließe sich nicht. 13 Der Kläger beantragt, 14 1. Ziffer 1. des Bescheides des BMBF vom 19.12.2005 aufzuheben, 15 2. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des BMBF vom 19.12.2005 und dessen Änderungsbescheides vom 21.02.2006 zu verpflichten, zuwendungsfähige Gesamtkosten i.H.v. 884.846,28 EUR festzustellen, 16 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.509,93 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 17 4. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides ergänzend vor, der Erlass des Feststellungsbescheides sei auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig gewesen. Hinsichtlich der Position 0847 (Abschreibung vorhabenspezifischer Anlagen) sei der Bescheid vollständig aufgrund der unrichtigen Angaben erwirkt worden. Die stichprobenweise Überprüfung habe in allen Fällen zur Entdeckung falscher Angaben geführt, obwohl mit den Antragsunterlagen die Richtigkeit versichert worden sei. Das Anschaffungsdatum bestimme auch die Art der Abrechnung. Bei dem hier gewählten pauschalierten Abrechnungsverfahren könnten sonstige, nicht vorhabenspezifische Anlagen gemäß Ziff. 5.6.1 NKBF 98 nicht abgeschrieben werden. Selbst wenn es sich bei dem Projekt, in dessen Rahmen die Anlagen angeschafft worden seien, um ein Vorgängerprojekt handelte, was hier nicht der Fall sei, gehörten die Anlagen zur Grundausstattung der X. GmbH und wären nicht förderfähig. Die hierdurch bewirkte Kostenersparnis müsse dem Zuwendungsgeber zugute kommen. Die Kosten für das Software-Analysemodell seien nicht nur nicht bezahlt, sondern aufgrund des Fehlens von Belegen auch nicht hinreichend im Sinne der Ziff. 5.1 NKBF 98 nachgewiesen worden. Die Insolvenz sei hierfür nicht ursächlich gewesen. Die laufenden Patentgebühren seien unabhängig von dem geförderten Projekt zu zahlen und daher nicht hierdurch verursacht. Im Rahmen des vorherigen Projekts sei diese Beurteilung von dem Kläger nicht beanstandet worden. Der Projektträger habe sich mit ihrem Ansatz nicht einverstanden erklärt. Die an den ungarischen Softwareentwickler gezahlte Vergütung weise nicht den Charakter eines lohnsteuerpflichtigen Gehaltes auf. Einer Anerkennung zusätzlicher Stunden stehe auch entgegen, dass die Stundennachweise nicht zeitnah, sondern nachträglich erstellt worden seien. Der Beklagte habe hier bereits im Ermessenswege den zurückgezogenen Aufstockungsantrag zugunsten der Zuwendungsempfängerin mit berücksichtigt. Der Zahlungsantrag sei unbegründet, da bereits eine Überzahlung vorliege. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsvorschlag Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. 23 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 24 I. Ziffer 1. des Bescheides des BMBF vom 19.12.2005 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Die angefochtenen Bescheide sind zu Recht an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X. GmbH gerichtet, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der X. GmbH erlangt hat. 26 Die Beklagte hatte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Befugnis zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide verloren. Der Erlass des Rücknahme- und Feststellungsbescheides verstößt nicht gegen Vorschriften der Insolvenzordnung. Zwar ergeben sich aus der Teilrücknahme gemäß Nrn. 22.1, 22.2.2 NKBF 98 sowie aus der niedrigeren Feststellung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gemäß Nr. 7.5 NKBF 98 Rückzahlungspflichten. Die Beklagte hat indessen keinen Leistungsbescheid erlassen, sondern die Insolvenzvorschriften beachtet, indem sie lediglich - was im Interesse der Rechtsklarheit ist - die Höhe der sich nach ihren Bescheiden ergebenden Überzahlung beziffert und ausdrücklich klargestellt hat, dass dieser Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet werde. Die Regelungen in den angegriffenen Bescheiden waren Voraussetzung der Anmeldung zur Insolvenztabelle, da andernfalls der Kläger dieser Anmeldung den Bewilligungsbescheid vom 20.06.2002 als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Fördermittel hätte entgegenhalten können. Darüber hinaus stellt der Erlass der Bescheide auch die Überprüfung der Forderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sicher. 27 Vgl. NdsOVG, Urteil vom 16.12.1995 - 11 L 7985/95 -, NdsVBl 1998, 113 ff.; OVG NW, Urteil vom 13.05.1996 - 4 A 2971/94 -, NWVBl 1997, 30f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27.05.1997 - 3 B 151/96 -, Buchh. 401.0 § 251 AO Nr. 1; i.E. ebenso Urteil der Kammer vom 18.03.2004 - 16 K 6217/00 -. 28 Rechtsgrundlage der in Ziff. 1. des Bescheides vom 19.12.2005 ausgesprochenen teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 20.06.2002 ist § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dabei kann sich der Begünstigte gemäß Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. 29 Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Adressat durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt und in Kauf nahm, bei einem am Zustandekommen des Verwaltungsaktes maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Behörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu bestimmen. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 -, ZBR 1986, 52. 31 Die X. GmbH hat die Beklagte arglistig getäuscht, indem sie bei Antragstellung - und auch bei der Vorlage der Verwendungsnachweise - planmäßig falsche Angaben gemacht hat. Sie hat in der Anlage 4 zum Vordruck AZK 4 31 Geräte aufgeführt, ihre Anschaffungsdaten sämtlich innerhalb des Bewilligungszeitraumes angegeben und mit der Unterschrift auf der Erklärung zum Antrag (Vordruck AZK 6) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Antrag versichert. Demgegenüber ergab die stichprobenartige Überprüfung von sieben der insgesamt 31 Geräte durch den Preisprüfer - der das Gericht folgt -, dass die Anschaffungsdaten der sieben überprüften Geräte sämtlich weit vor Antragstellung lagen und überdies unter der Position Gasanalysator etliche weitere Geräte wertmäßig mit erfasst wurden. Dass Letzteres bereits bei der mit dem Antrag vorgelegten Vorkalkulation der Fall war, folgt daraus, dass die laut Vorkalkula- tion angegebenen Anschaffungskosten von 15.250,00 EUR den Anschaffungspreis der laut Preisprüfungsbericht hierher gehörenden zwei Geräte UNOR 6 N NDIR- Gasanalysator und OXOR 600 der Firma Mayhak von 7.700,02 EUR weit überstieg. Dies ist nur dadurch zu erklären, dass die X. GmbH zahlreiche der nach Feststellung des Preisprüfers hier angesetzten diversen weiteren Geräte bereits in der Vorkalkulation unter dieser Position mitberücksichtigt hatte. Dann aber wurden hier schon deshalb bewusst falsche Angaben gemacht, weil für sämtliche zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafften Geräte lediglich ein Anschaffungsdatum angegeben wurde, das nicht einmal dem Anschaffungsdatum eines der hier berücksichtigten Geräte entspricht. Ferner steht einer Möglichkeit versehentlicher Falschangaben auch die bei der stichprobenartigen Prüfung von nahezu einem Viertel der Angaben ermittelte Fehlerquote von 100 % entgegen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Geräte nicht nur in der Vorkalkulation, sondern noch bei Vorlage des Verwendungsnachweises vom 26.10.2004 unter Position 0847 bei den vorhabenspezifischen Anlagen berücksichtigt wurden. Dies aber setzt nach den Erläuterungen unter Ziff. II. des maßgeblichen Merkblattes Vorkalkulation für Zuwendungen - Kostenbasis - (AZK 4) voraus, dass die Anlagen bzw. Gegenstände gesondert für das Vorhaben angeschafft oder hergestellt wurden und nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören, was bei allen überprüften Geräten nicht der Fall war. Dementsprechend wurden die Kosten auch nicht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung verursacht (vgl. Ziff. I. 2. des Merkblattes AZK 4), sondern zuvor. 32 Der klägerseitige Vortrag, es lägen keine falschen Angaben vor, da in der Rubrik "Anschaffungsdatum" tatsächlich der Beginn der Abschreibung anzugeben sei, entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage. Ihm steht bereits der eindeutig unterschiedliche Wortsinn und juristische Gehalt der jeweiligen Begriffe entgegen. Dies gilt hier insbesondere angesichts der Gestaltung des maßgeblichen Vordrucks, in dem zwischen Abschreibungsbetrag und Anschaffungspreis, der noch dazu mit den Herstellkosten gleichgesetzt wird, unterschieden wird. Dann aber ist es bei aufmerksamer Erstellung des Erläuterungsblattes schlechthin ausgeschlossen, das Anschaffungsdatum mit dem Beginn des Abschreibungszeitraumes gleichzusetzen. 33 Die Kammer ist aufgrund des Berichts des Preisprüfers mit der Beklagten überzeugt, dass die X. GmbH unter der Position 0847 (Abschreibungen zu vorhabenspezifischen Anlagen) - und zwar sowohl in den Antragsunterlagen als auch bei Vorlage des Verwendungsnachweises - nicht lediglich hinsichtlich der überprüften Geräte, sondern insgesamt arglistig getäuscht hat. Hierfür spricht zunächst, dass die stichprobenartige Überprüfung von nahezu einem Viertel der Angaben eine Fehlerquote von 100 % ergeben hat, wobei unter der Position Gasanalysator noch dazu zahlreiche weitere, offensichtlich nicht vorhabenspezifische Gegenstände und Geräte verborgen wurden. Dem hierdurch nachhaltig erweckten Anschein planmäßiger Falschangaben ist der Kläger nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten, obwohl die Beklagte schriftsätzlich darauf hingewiesen hatte, dass es sich um das Ergebnis einer stichprobenartigen Überprüfung handelte. Hinzu kommt, dass die weiteren, nicht überprüften, in der Vorkalkulation aufgeführten Geräte noch aus anderen Gründen Anlass zu der Annahme bieten, dass sie zu Unrecht unter der Position 0847 aufgeführt sind. So handelt es sich mehrheitlich um, auch angesichts der Art und der Preise, Bestandteile büro- und laborüblicher Computeranlagen. Diese wären, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass sie speziell für dieses Vorhaben angeschafft wurden, auch nicht als Rechnerkosten in der Position 0850 als sonstige unmittelbare Vorhabenkosten ansatzfähig. Danach wären sie offensichtlich in die Position 0848 (Abschreibungen auf sonstige Anlagen) aufzunehmen, die aber aufgrund der pauschalierten Abrechnung gemäß Nr. 5.6.1 i.V.m. 5.6.2 NKBF 98 hier nicht ansatzfähig ist. Dies verstärkt, jedenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Preisprüfers, den Anschein, dass die X. GmbH planmäßig Geräte, die andernfalls nicht berücksichtigungsfähig gewesen wären, fälschlicherweise unter Position 0847 abgeschrieben hat. Dies gilt auch für die Telekommunikationsanlage. Zwar trägt der Kläger im Zusammenhang mit der Position "Materialkosten" vor, im Bereich der Telekommunikation sei eine spezielle Übertragung von Messdaten aus einem Versuchswagen in eine Messdatenerfassungszentrale vorgenommen worden. Die entsprechende Übertragungsvorrichtung kann hier aber schon angesichts des angegebenen Anschaffungspreises von lediglich 2.196,92 EUR nicht betroffen sein, der darauf schließen lässt, dass es sich um eine nicht vorhabenspezifische Telekommunikationsanlage handelt. Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil die Anlage laut Vorkalkulation über den vollen, ursprünglich beantragten Projektzeitraum und mithin ab April 2002 abgeschrieben werden sollte. Im April 2002 waren allerdings ursprünglich nur die Arbeitspakete AP 1.1 (Beschreibung der Anforderungen, Erstellung eines Lastenheftes) und AP 1.2 (Auswahl der Parameter und Konfiguration der Messtechnik) vorgesehen. Weshalb diese die Nutzung einer speziell für das Projekt angeschafften Anlage zur Übertragung von Messdaten erfordern sollten, erschließt sich nicht ansatzweise. So sind die Messwagen nach den eingereichten Belegen auch erst im Jahr 2004 verwendet worden. Das im Aufstockungsantrag vom 17.11.2003 enthaltene Arbeitspaket 1.3 "Ausrüstung der Messfahrzeuge" war erst für den Zeitraum Januar bis Juli 2004 vorgesehen. Soweit in der Vorkalkulation ferner noch Abschreibungen für die Balgen-Gaszähler und den Gas-Speicherbeutel aufgeführt sind, stehen diese in einem offensichtlichen Zusammenhang zu dem in der Anschaffung weit teureren Gerät "Gasteiler", das nach Feststellung des Preisprüfers bereits im Jahr 2000 angeschafft wurde. 34 Ist danach nicht ersichtlich, dass Geräte speziell für dieses Projekt angeschafft wurden, so bleiben die Angaben des ehemaligen Geschäftsführers der X. GmbH, diese seien zumeist Bestandteile von Geräte-Kombinationen, die nur im Zusammenspiel aller Einheiten den gewünschten Benutzungszweck erreichen lassen, ohne Belang. 35 Ist die Position 0848, in der die beanstandeten Geräte allenfalls hätten aufgeführt werden können, hier wie dargelegt nicht abrechnungsfähig, so scheitert die Rücknahme auch nicht daran, dass die abgeschriebenen Anlagen im Bewilligungszeitraum - nach dem klägerseitigen Vortrag - ständig genutzt wurden. Auf die Richtigkeit der Behauptung, dass sie im Rahmen des Vorgängerprojekts angeschafft worden seien, kommt es dabei nicht an. Die weitere Behauptung, der Projektträger habe von den Abschreibungen für vorhandene Anlagen Kenntnis gehabt, ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Kläger selbst nicht vorträgt, dass dies bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides der Fall gewesen sei, was aber allein einer arglistigen Täuschung entgegenstehen könnte. Im Übrigen ist die Behauptung auch unsubstantiiert, da nicht ansatzweise dargelegt wird, wer von wem zu welchem Zeitpunkt Kenntnis erlangt habe, und wird durch den Projektträger ausdrücklich bestritten. 36 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 37 II. Ziffer 2. des Bescheides des BMBF vom 19.12.2005 in der Gestalt dessen Änderungsbescheides vom 21.02.2006 ist ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Feststellung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten für das Vorhaben als die festgestellten 540.777,25 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 38 1. Die unter der Position 0847 (Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen) geltend gemachten Kosten von 39.264,40 EUR (lt. Nachkalkulation) sind aus den oben dargelegten Gründen nicht zuwendungsfähig. 39 2. Die Beklagte hat unter Position 0813 zu Recht lediglich zuwendungsfähige Materialkosten in Höhe von 70.290,88 EUR - dieser Betrag ergibt sich bei Zugrundelegung der nicht angegriffenen Zahlen des Preisprüfers - zugrunde gelegt. 40 Die Software-Kosten in Höhe von 4.500,- EUR und 9.500,- EUR sind keine zuwendungsfähigen Kosten, da die Rechnungen nicht bezahlt wurden. Gemäß Nr. 5.1 NKBF 98 dürfen nur solche Selbstkosten verrechnet werden, die durch das Vorhaben verursacht und bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum entstanden sowie angemessen und nachzuweisen sind. Danach gilt der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff. 41 Vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht - Zuwendungspraxis, Stand November 2006, F II. 2.. 42 Betriebswirtschaftlich gesehen stehen Kosten für den bewerteten Verbrauch an Produktionsfaktoren, welche zur Erstellung der betrieblichen Leistung erforderlich sind. 43 Vgl. Wikipedia, Freie Enzyxklopädie, www.wikipedia.de. 44 Da die Rechnungen aber nicht bezahlt wurden, wurden auch keine betrieblichen Mittel verbraucht. Der klägerseitige Vortrag, bei durch Insolvenz unterlassener Zahlung seien Kosten entstanden, weil die Gemeinschuldnerin im Insolvenzverfahren mit einer entsprechenden Forderung belastet sei, geht an der Sache vorbei, da diese Zahlungen nicht infolge Insolvenz unterlassen wurden. Nach den Angaben der X. GmbH wurden die Rechnungsbeträge gestundet bzw. durch andere Leistungen abgegolten. Zwar könnte eine Abgeltung durch entsprechend werthaltige Gegenleistungen grundsätzlich als Kosten berücksichtigt werden, insoweit fehlt es indessen an einem gemäß Nr. 5.1 NKBF 98 erforderlichen Nachweis, da die Angaben gänzlich pauschal bleiben. Es konnte weder der jeweilige Umfang von Abgeltung und Stundung angegeben, noch konnten Belege vorgelegt oder die als Gegenleistung gewährten Leistungen bzw. Produkte konkret angegeben werden. 45 Die nicht berücksichtigten weiteren Kosten in Höhe von 3.159,59 EUR für Bürobedarf, Kopierer und Telefon/DSL sind nicht projektbezogen und daher keine berücksichtigungsfähigen Materialkosten im Sinne von Ziff. 5.6.1 NKBF 98. Sie stellen keine Einsatzstoffe dar, die branchenüblich als Material verrechnet werden, sondern sind nach den überzeugenden Ausführungen des Preisprüfers als Materialgemeinkosten anzusehen, die nach Ziff. 5.6.2 NKBF 98 und den Erläuterungen unter Ziffer II. des Vordrucks zu den AZK 4 mit dem pauschalen Zuschlag von 120 % auf die Bruttomonatslöhne abgegolten sind. Der Vortrag des Klägers, die Materialkosten seien durch die Übertragung von Messdaten aus einem Übertragungswagen verursacht und daher projektspezifisch, bezieht sich der Sache nach lediglich auf einen Teilbetrag von 562,29 EUR für Telefon/DSL-Kosten, nicht hingegen auf Kosten für Bürobedarf und Kopierer. Auch hinsichtlich der erstgenannten Kosten vermag er indessen nicht durchzugreifen, da er nicht mit den vorgelegten Rechnungen in Übereinstimmung zu bringen ist, die keinen Anhalt für einen spezifischen Zusammenhang mit einer Datenfernübertragung aus einem Messwagen bieten. Der Kläger hat drei Monatsabrechnungen für einen DSL- Anschluss mit einer Übertragungsrate von 192k sowie über einen Teilbetrag von 307,74 EUR eine Rechnung der Deutschen Telekom für einen ISDN-Anschluss vorgelegt. Letztere ist mit einer Datenübertragung aus einem Messwagen unvereinbar, da sie Cityverbindungen, Deutschlandverbindungen, Auslandsverbindungen, Verbindungen zu Mobilfunknetzen, Verbindungen zur Zeitansage und Verbindungen zu 0180-Rufnummern ausweist. 46 3. Die unter der Position 0823 (FE-Fremdleistungen) geltend gemachten Patentkosten in Höhe von 49.997,93 EUR sind gemäß Nr. 5.1 i.V.m. Nr. 5.6.1 NKBF 98 ebenfalls nicht zuwendungsfähig. Da es sich nicht um die Kosten einer Patentanmeldung von Ergebnissen des Projekts handelt, sondern vielmehr um laufende Kosten aus früheren Anmeldungen, sind die Kosten nicht im Sinne von Nr. 5.6.1 NKBF 98 durch das Vorhaben verursacht worden, sondern wären der X. GmbH unabhängig von dem Projekt entstanden. Dementsprechend sind in Nr. 5.6.1 NKBF 98 ausdrücklich nur notwendige Kosten für Schutzrechtsanmeldungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks aufgeführt, nicht hingegen laufende Kosten aus früheren Anmeldungen. Auf die Frage, ob die Patentkosten in der Position 0823 richtig verortet sind, kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Richtigkeit der Behauptung, der Ansatz der laufenden Gebühren sei mit Kenntnis des Projektträgers erfolgt. In der Vorkalkulation waren nämlich keine Patentgebühren enthalten und die Nachkalkulation steht unter dem Vorbehalt der Überprüfung. Im Übrigen ist diese Behauptung gänzlich unsubstantiiert und wird vom Projektträger bestritten. 47 Die Beklagte hat auch zu Recht in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Preisprüfers die Kosten eines ungarischen Softwareentwicklers in Höhe von 27.814,21 EUR in der Position 0823 berücksichtigt und nicht in der - um einen Gemeinkostenzuschlag von 120 % zu erhöhenden - Position 0837 (Personalkosten). Gemäß Nr. 5.6.1 NKBF 98 werden die Personalkosten ermittelt aus den einkommen- /lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Ansicht des Klägers, der ungarische Softwareentwickler sei als lohnsteuerpflichtig anzusehen, schon deshalb nicht an, weil der Kläger selbst nicht vorträgt, die Zahlungen an ihn seien tatsächlich lohnsteuerpflichtig und die entsprechende Lohnsteuer sei abgeführt worden. Im Übrigen zeigen die in der Anlage zum Preisprüfungsbericht im Verwaltungsvorgang befindlichen Rechnungen vom 25. und 27.08.2003, dass der Softwareentwickler Zoltan Feher nicht als lohnsteuerpflichtiger Beschäftigter der X. GmbH angesehen werden kann. Sie wurden zwar von diesem unterzeichnet, aber unter einer ungarischen Firmenbezeichnung und -anschrift gestellt. Dass eine im Ausland tätige Person in Deutschland der Lohnsteuerpflicht unterliegen könnte, ist nicht ersichtlich. 48 4. In der Position 0837 (Personalkosten) sind nicht mehr als die bewilligten 14.460 Stunden zuwendungsfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte - was mit Blick auf die Regelung in Nr. 19.1 NKBF 98 zweifelhaft ist - den Verwendungsnachweis vom 21.12.2004, mit dem höhere Personalkosten geltend gemacht wurden, zu Recht nicht mehr in ihre Prüfung einbezogen hat. Die X. GmbH hat die geltend gemachten, über den Ansatz der Vorkalkulation weit hinausgehenden Arbeitsstunden nicht nachgewiesen. Gemäß Nr. 5.6.1 NKBF 98 dürfen als Personaleinzelkosten nur die direkt für das Vorhaben geleisteten und durch Zeitaufschreibungen erfassten Stunden (produktive Stunden) abgerechnet werden. Diese Bestimmung wird von dem BMBF in ständiger Verwaltungspraxis so angewandt, dass die Original-Stundennachweise von den betreffenden Mitarbeitern eigenhändig und zeitnah erstellt werden. Diese Verwaltungspraxis, die derer anderer Bundesministerien entspricht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stand sie nicht im Widerspruch zu dem Förderzweck und verlangte dem Zuwendungsempfänger nichts Unmögliches ab. 49 Vgl. OVG NW, Urteile vom 01.07.1992 - 4 A 770/90 - und vom 22.04.1994 - 4 A 935/93 -; Urteil des Gerichts vom 15.02.2001 - 1 K 10651/97 -. 50 Sie war der X. GmbH auch bekannt, da die Stundenaufschreibung bei einem früheren Fördervorhaben unstreitig zeitnah geführt wurde und überdies auf den entsprechenden Vordrucken auf dieses Erfordernis hingewiesen wird. Entsprechende Nachweise hat die X. GmbH aber nicht erbracht, sondern lediglich nach Projektende für den gesamten, zweieinhalbjährigen Zeitraum nachträglich erstellte Stundenzettel vorgelegt. Dieser Verfahrensweise wohnt aber ein hohes Maß an Unzuverlässigkeit inne. Dies gilt insbesondere angesichts der vorstehend bereits dargelegten Unregelmäßigkeiten der Nachkalkulation, zu denen noch hinzu kommt, dass bei den Personalkosten ursprünglich ein Mitarbeiter - nach Darstellung der X. GmbH versehentlich - für einen Teil des Projektzeitraums gleichzeitig sowohl bei der X. GmbH als auch bei der GmbH abgerechnet wurde, und zwar jeweils mit voller Arbeitskraft. Im Übrigen beschränken sich die Angaben der X. GmbH auf die weitgehend pauschal bleibende und keiner Überprüfung zugängliche Behauptung, für einzelne benannte Arbeitspakete seien weit mehr Stunden erforderlich gewesen als in der Vorkalkulation zugrunde gelegt worden seien. Hierauf kommt es indessen wie dargelegt im Ergebnis nicht mehr an. 51 Das von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben des ehemaligen Geschäftsführers der X. GmbH vom 20.06.2005 nebst Anlagen begründet keine andere Beurteilung. Es enthält keinerlei nähere Ausführungen zu dieser Frage. Die Anlagen betreffen die Personalkosten für den Mitarbeiter Böhm, die zwischenzeitlich doppelt abgerechnet worden waren. Auch hier weist einer der Vordrucke zur Ermittlung des Jahresstundensatzes das Datum 27.10.2004 aus, das wiederum für eine nachträgliche Erstellung spricht. 52 Die Bestimmung des Stundensatzes beruht auf den mit Nr. 5.6.1 NKBF 98 übereinstimmenden Ermittlungen des Preisprüfers, die sich aus Seite 5 des Preisprüfungsberichts sowie dessen Anlage 1 ergeben. Gemäß Nr. 5.6.1 NKBF 98 ist der Stundensatz aus der Division der ermittelten Jahreslöhne/-gehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten) zu bilden. Soweit die tatsächlich geleisteten Gesamtstunden über den tarifvertraglich/betrieblich/arbeitsvertraglich vereinbarten Gesamtstunden liegen, ergibt sich der Stundensatz durch Division des Jahresgehalts durch die tatsächlich geleisteten Stunden. Der Preisprüfer teilte anhand der vorhandenen Daten die ermittelten Gehaltszahlungen durch die gesamten mit dem Verwendungsnachweis geltend gemachten Personalstunden mit Ausnahme derjenigen, die auf den ungarischen Software-Entwickler entfielen und wie ausgeführt zu Recht unter Position 0823 (Fremdleistungen) berücksichtigt wurden. Konkrete Bedenken gegen diese Vorgehensweise sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie steht im Einklang mit Nr. 5.6.1 NKBF 98. Zwar führt sie zu einem vergleichsweise geringen Stundensatz, da die Gehälter nicht allein auf die zuwendungsfähigen, sondern auch auf die nicht zuwendungsfähigen Stunden verteilt werden. Dies ist indessen zwangsläufige Folge der Vorgaben der Nr. 5.6.1 NKBF 98, die eben nicht nur auf die zuwendungsfähigen Kosten abstellen, sowie der fehlenden ordnungsgemäßen Stundennachweise. 53 5. In der Position 0850 (Sonstige unmittelbare Vorhabenkosten) hat die Beklagte zu Recht nicht mehr als 16.209,97 EUR als zuwendungsfähige Kosten anerkannt. Soweit Rechnungen nicht bezahlt, sondern gestundet bzw. durch andere Leistungen abgegolten worden und angeforderte Buchungsbelege dem Preisprüfer nicht vorgelegt worden sind, sind diese Kosten aus den oben dargelegten Gründen nicht zuwendungsfähig. Die in dieser Position teilweise abgerechneten Kosten des ungarischen Software-Entwicklers sind hier nicht berücksichtigungsfähig, da sie zu Recht bereits vollständig unter der Position 0823 (FE-Fremdleistungen) berücksichtigt wurden, wo sie sich wirtschaftlich in gleicher Weise auswirken. 54 III. Erweist sich Ziffer 2. des Bescheides des BMBF vom 19.12.2005 in der Gestalt dessen Änderungsbescheides vom 21.02.2006 als rechtmäßig, so hat der Kläger auch keinen Anspruch die mit dem Antrag zu 3. begehrte Auszahlung weiterer Fördermittel. 55 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie den Kläger insoweit klaglos gestellt hat. Da im Übrigen der Kläger unterlegen ist, ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Quote.