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Urteil

18 K 3091/05

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Verlängerung einer Zulassung nach § 105 Abs. 4 f AMG ist die Behörde berechtigt, zu versagen, wenn der Antragsteller die therapeutische Wirksamkeit nicht nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinreichend begründet (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG). • Eine ältere Aufbereitungsmonographie kann allein keinen ausreichenden Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit ersetzen, wenn sie nach heutigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht mehr den Anforderungen entspricht. • Auch bei Bezug nahmen auf bekannte Wirkstoffe (§ 22 Abs. 3 AMG) sind die Anforderungen an die Evidenz der Wirksamkeit nach dem aktuellen wissenschaftlichen Standard zu prüfen; nicht kontrollierte oder kleine Studien genügen hierfür regelmäßig nicht. • Studien, die andere Dosierungen oder Kombinationspräparate untersuchen, sind nicht ohne Weiteres auf eine anderweitige, höhere Standarddosierung übertragbar, wenn Dosiergenauigkeit und Nebenwirkungsrisiken unklar bleiben.
Entscheidungsgründe
Versagung der Verlängerung einer Zulassung wegen unzureichender Evidenz der Wirksamkeit in der Indikation Bluthochdruck • Bei der Verlängerung einer Zulassung nach § 105 Abs. 4 f AMG ist die Behörde berechtigt, zu versagen, wenn der Antragsteller die therapeutische Wirksamkeit nicht nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinreichend begründet (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG). • Eine ältere Aufbereitungsmonographie kann allein keinen ausreichenden Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit ersetzen, wenn sie nach heutigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht mehr den Anforderungen entspricht. • Auch bei Bezug nahmen auf bekannte Wirkstoffe (§ 22 Abs. 3 AMG) sind die Anforderungen an die Evidenz der Wirksamkeit nach dem aktuellen wissenschaftlichen Standard zu prüfen; nicht kontrollierte oder kleine Studien genügen hierfür regelmäßig nicht. • Studien, die andere Dosierungen oder Kombinationspräparate untersuchen, sind nicht ohne Weiteres auf eine anderweitige, höhere Standarddosierung übertragbar, wenn Dosiergenauigkeit und Nebenwirkungsrisiken unklar bleiben. Die Klägerin begehrt die Verlängerung der Zulassung ihres Altarzneimittels C. hinsichtlich der Indikation Bluthochdruck. Das Präparat war seit 1964 registriert; die Zulassungsverlängerung wurde beantragt und Unterlagen nach der 10. AMG-Novelle eingereicht. Das BfArM stellte Mängel in der toxikologischen und klinischen Bewertung fest und wies auf fehlende dem aktuellen Stand entsprechende Wirksamkeitsnachweise hin. Die Behörde verlängerte die Zulassung nur für kardiale Ödeme und strich Bluthochdruck sowie hepatische und nephrogene Ödeme aus den Anwendungsgebieten; als Begründung nannte sie unzureichende Nachweise zur therapeutischen Wirksamkeit, insbesondere fehlende geeignete Studien in der verlangten Dosierung. Die Klägerin führte Monographie, Leitlinien, ATC-Code und ältere Studien (u.a. BRI‑N‑1) als Belege an; sie nahm in der Verhandlung die Klage für zwei Indikationen zurück und focht die Versagung für Bluthochdruck an. • Rechtsgrundlage ist § 105 Abs. 4 f AMG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG; die Verlängerung kann versagt werden, wenn die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt oder unzureichend begründet ist. • Unzureichend begründet bedeutet, dass die vorgelegten Unterlagen nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keinen hinreichenden Schluss auf therapeutische Wirksamkeit zulassen; die Unterlagen müssen ausschließen, dass beobachtete Effekte auf Spontanverläufe oder wirkstoffunabhängige Effekte zurückzuführen sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2 AMG). • Die Monographie von 1986 kann die geforderten Wirksamkeitsbelege nicht ersetzen, weil sie ohne Rückgriff auf Studienergebnisse erstellt wurde und nach heutigem wissenschaftlichen Standard überholt sein kann; Monographien verfallen nichtlosgelöst dem Anspruch auf fortbestehende Gültigkeit. • Die eingereichten Publikationen erfüllen die Anforderungen der Arzneimittelprüfrichtlinien nicht: Erforderlich sind möglichst kontrollierte, randomisierte und verblindete klinische Studien; ältere, nicht kontrollierte oder methodisch mangelhafte Studien sind nur dann verwertbar, wenn sie auch im Lichte neuerer Erkenntnisse den erforderlichen Schluss zulassen. • Die Studie BRI‑N‑1 belegt allein nicht die Wirksamkeit von Clopamid in der für C. maßgeblichen Regel‑ bzw. Standarddosierung (20 mg), weil sie eine Kombination und überwiegend niedrigere Dosierungen (5 mg) untersucht hat und keine Placebo‑ oder in Standarddosierung behandelte Kontrollgruppe enthielt; Übertragbarkeit der Ergebnisse ist daher nicht gewährleistet. • ATC‑Code, Leitlinien und Positivlisten sind ungeeignet, die therapeutische Wirksamkeit in der konkret beanspruchten Dosierung nachzuweisen; sie liefern allenfalls allgemeine Klassifizierungen oder Behandlungsempfehlungen, keine direkten Wirksamkeitsbelege. • Mangels hinreichender Wirksamkeitsbelege war die Teilversagung der Indikation Bluthochdruck und die damit verbundenen Auflagen rechtmäßig; ein Anspruch auf aufschiebende Neubewertung durch Behörde unter Berücksichtigung einer abweichenden Gerichtsauffassung besteht nicht. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als sie zurückgenommen wurde; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids des BfArM vom 26. April 2005, mit dem die Verlängerung der Zulassung für Bluthochdruck versagt und die Anwendungsgebiete beschränkt wurden. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin die therapeutische Wirksamkeit für die beantragte Indikation nicht nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend begründet hat (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG). Weder die ältere Monographie noch die vorgelegten Studien und Nachweise sind geeignet, die geforderte Evidenz für die in Rede stehende Dosierung zu erbringen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erweiterung der Anwendungsgebiete; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.