Beschluss
2 L 22/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0309.2L22.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des An- tragstellers vom 12.12.2006 gegen den Bescheid des Antrags- gegners vom 30.11.2006 wiederherzustellen bzw. anzuord- nen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. 5 Die von dem Antragsteller erhobenen Einwände geben keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit der auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützten Ordnungsverfü- gung zu zweifeln. 6 Soweit der Antragsteller die Forderung nach der Errichtung einer Spindeltreppe an der hofseitigen Außenwand sowohl für ungeeignet als auch für unnötig hält, teilt das Gericht seine Auffassung nicht. 7 Die Maßnahme ist nicht schlechthin untauglich. Sie ist vielmehr geeignet, den Brandgefahren durch (Selbst-)Rettung der Bewohner und/oder Besucher zu begeg- nen. Die von dem Antragsteller behaupteten technischen Schwierigkeiten bei der Aufstellung der Treppe auf der vorhandenen Hofbebauung stellen die grundsätzliche Tauglichkeit einer solchen Anlage nicht in Frage. Sollte das Dach der Hofbebauung nicht die notwendige Tragfähigkeit besitzen, muss der Antragsteller die Tragfähigkeit verstärken lassen. Dem Antragsteller ist in der Ordnungsverfügung nicht nur aufge- geben, die Treppe zu erstellen, sondern auch, zuvor den für die Standfestigkeit er- forderlichen Nachweis durch einen anerkannten Sachverständigen zu erbringen. In diesem Zusammenhang kann die Treppenkonstruktion nötigenfalls an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden, auch wenn dies mit höherem finanziellen Auf- wand verbunden sein sollte. Im Übrigen mag der Innenhof im konkreten Fall unter Brandschutzgesichtspunkten keinen optimalen Rückzugsort darstellen; er ist einem Verweilen in einem brennenden Haus aber bei weitem vorzuziehen. 8 Die Forderung ist ferner erforderlich, weil ein milderes, aber ebenso geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist. Ein solcher gleichwertiger Ersatz ist insbesondere nicht in dem von dem Antragsteller favorisierten Einbau einer Notleiter zu erblicken. § 17 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW konkretisiert die Anforderungen an den bei Fehlen eines Sicherheitstreppenraums erforderlichen zweiten Rettungsweg dahin, dass neben einer mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle, die es hier nicht gibt, ausdrücklich - nur - eine weitere notwendige Treppe" in Betracht kommt. Eine Notlei- ter mit Rückenschutz ist jedoch keine notwendige Treppe", weil sie die insoweit in § 36 BauO NRW gemachten Vorgaben bei weitem nicht erfüllt, wohingegen die hier geforderte Spindeltreppe den in § 36 BauO NRW gemachten Vorgaben jedenfalls sehr nahe kommt. Ungeachtet dessen versteht es sich von selbst, dass eine Spindel- treppe in den geforderten Ausmaßen insbesondere eine Selbstrettung - etwa bei äl- teren Menschen oder kleinen Kindern - wesentlich besser ermöglicht als eine enge und steil aufragende Notleiter. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Personen zur Zeit das Gebäude bewohnen. Zum einen müssen auch Besucher zuverlässig und sicher gerettet werden können, zum anderen hat die Behörde keinen Einfluss auf eine sich ändernde Belegung von (genehmigten) Wohnungen. 9 Die Forderung der Errichtung einer Spindeltreppe ist schließlich auch angemes- sen. Die erheblichen Risiken für Leib und Leben Dritter im Falle eines jederzeit mög- lichen Brandes rechtfertigen es auch bei nachträglichen Anforderungen an den Brandschutz solche Schutzmaßnahmen zu fordern, die in jeder Hinsicht "auf der si- cheren Seite" liegen. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, allein im finanziellen Interesse des Ordnungspflichtigen wesentliche Abstriche von dem zum Schutz von Leib und Leben sachgerechten Sicherheitserfordernissen hinzunehmen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.12.2004 - 7 B 2142/04 -, NVwZ-RR 2006, 10, und vom 19.06.2006 - 7 B 676/06 -; OVG NRW, Urteil vom 28.08.01 - 10 A 3051/99 -, BRS 64, Nr. 201. 11 Die Maßnahme ist auch nicht etwa deshalb unangemessen und/oder willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Antragsgegner bei vorhandenen Notleitern auf die Anbringung von Spindeltreppen verzichtet. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass der Antragsgegner entsprechend der Weisungslage in Nordrhein-Westfalen bereits seit einigen Jahren dazu übergangen ist, bei Neuanla- gen statt Notleitern mit Rückenschutz generell nur noch Spindeltreppen als zweiten Rettungsweg zuzulassen. Vor diesem Hintergrund kann von einer willkürlichen Un- gleichbehandlung des Antragsstellers nicht die Rede sein. Abgesehen davon spricht mit Blick auf die feuerpolizeilich überragende Bedeutung der Herstellung eines zwei- ten (Selbst-)Rettungsweges bereits einiges dafür, dass dem hier bezweckten Schutz von Leib und Leben (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) im Verhältnis zur Wahrung des Gleichbe- handlungsgrundsatzes (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) ohnehin der Vorrang gebührt. 12 Nach den vorstehenden Ausführungen muss der Antragsgegner eine Notleiter mit Rückenschutz auch nicht auf der Grundlage von § 21 Satz 2 OBG NRW als Aus- tauschmittel akzeptieren, 13 bereits die Eignung einer Notleiter in einer - hier gegebenen - geschlossenen Hofsituation ohnehin verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2004 - 7 B 2142/04 -, NVwZ-RR 2006, 10, mit weiteren Nachweisen, 14 so dass offen bleiben kann, welche rechtlichen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, wenn der Pflichtige ein geeignetes Austauschmittel anbietet, namentlich ob ein solches Angebot überhaupt die Rechtmäßigkeit der zunächst angeordneten Gefahrenabwehrmaßnahme berührt oder nur die Rechtmäßigkeit der anschließenden Vollstreckung. 15 Vgl. wiederum OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2004 - 7 B 2142/04 -, NVwZ-RR 2006, 10, mit weiteren Nachweisen. 16 Ebenfalls offen bleiben kann, ob die von dem Sachverständigen für Brandschutz Dr. T. in seinem Gutachten vom 30.01.2007 als Alternative zum zweiten Ret- tungsweg vorgeschlagenen vernetzten Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676:2006- 08 und DIN EN 14604:2005-10, aufgeschaltet auf eine Kleinzentrale oder mit einer hausinternen Brandmeldeanlage und dichtschließenden Wohnungstüren ein geeig- netes Austauschmittel darstellen. Denn in dem vorliegenden bloß summarischen Verfahren kann dessen Geeignetheit nicht abschließend beurteilt werden. Außer dem Vorschlag im Gutachten liegen nämlich keine konkretisierenden Pläne darüber vor, wie die Anlage im Einzelnen ausgestaltet sein soll, und wie die Rettung der Bewohner des Hauses sichergestellt werden soll. Nach summarischer Beurteilung wird jedenfalls mit der Alternativanlage nicht dasselbe Maß an Sicherheit erreicht wie mit einem zweiten Rettungsweg oder einem Sicherheitstreppenraum im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW. Denn z. B. bei einem durch einen Kellerbrand verrauchtem Treppenraum ist der erste Rettungsweg möglicherweise bereits versperrt, wenn die in den Dielen der Wohnungen angebrachten Rauchmelder erst ansprechen. Hinzu tritt, dass vernetzte Rauchwarnmelder, die mehrere Wohnungen miteinander verbinden, - abgesehen von Fällen vorsätzlichen Missbrauches - auch Alarm in allen Wohnungen auslösen können, wenn etwa in einer Wohnung Zigaretten geraucht werden. Ob dies eine Lösung für Mehrfamilienhäuser sein kann, erscheint nicht frei von Zweifeln. 17 Ermessensfehler sind im Übrigen nicht ersichtlich. Da die Ordnungsverfügung im Falle des Bestandsschutzes des Mehrfamilienhauses auch auf § 61 Abs. 2 BauO NRW oder auf § 87 Abs. 1 BauO NRW gestützt werden kann, kommt es auf die bau- rechtliche Genehmigungssituation im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. 18 Der Antragsgegner ist schließlich auch berechtigt, für seine Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die hier in Rede stehenden Gefahren sind so gewichtig, dass dem besonderen öffentlichen Interesse, die Gesundheit und das Leben zu schützen, der Vorrang gebührt. Die formalen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind erfüllt. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.