Urteil
13 K 325/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Nachzulassungsverfahren ist die Verlängerung einer Zulassung zu versagen, wenn das Arzneimittel nicht nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft ist (§25 Abs.2 AMG).
• Die Behörde durfte im Mängelschreiben die Vorlage von Belegen zur ausreichenden Bioverfügbarkeit verlangen; die Frist zur Mängelbeseitigung ist einzuhalten (§105 AMG).
• Literaturangaben zu anders formulierten oder nicht in Deutschland zugelassenen Präparaten, Untersuchungen an Tieren oder an Frühgeborenen genügen nicht ohne Übertragbarkeitsnachweis zur Erfüllung der Anforderungen an Bioverfügbarkeitsnachweise.
• Die Verlängerung darf nicht unter Auflagen erteilt werden, wenn gravierende Mängel der pharmazeutischen Wirksamkeit vorliegen und die Behörde nachvollziehbare Belege fehlt.
Entscheidungsgründe
Versagung der Nachzulassung mangels Nachweis ausreichender Bioverfügbarkeit (Vitamin‑E‑Injektionslösung) • Bei einem Nachzulassungsverfahren ist die Verlängerung einer Zulassung zu versagen, wenn das Arzneimittel nicht nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft ist (§25 Abs.2 AMG). • Die Behörde durfte im Mängelschreiben die Vorlage von Belegen zur ausreichenden Bioverfügbarkeit verlangen; die Frist zur Mängelbeseitigung ist einzuhalten (§105 AMG). • Literaturangaben zu anders formulierten oder nicht in Deutschland zugelassenen Präparaten, Untersuchungen an Tieren oder an Frühgeborenen genügen nicht ohne Übertragbarkeitsnachweis zur Erfüllung der Anforderungen an Bioverfügbarkeitsnachweise. • Die Verlängerung darf nicht unter Auflagen erteilt werden, wenn gravierende Mängel der pharmazeutischen Wirksamkeit vorliegen und die Behörde nachvollziehbare Belege fehlt. Die Klägerin beantragte die Nachzulassung einer a‑Tocopherolacetat-haltigen Injektionslösung zur intramuskulären Anwendung. Ursprüngliche Anzeigen und Verlängerungsanträge datieren seit 1978; 1999 beantragte die Klägerin Anpassung an Monographien und reduzierte Anwendungsgebiete auf Behandlung eines Vitamin‑E‑Mangels. Das BfArM forderte wegen Zweifeln an Resorption und Wirksamkeit Daten zur Bioverfügbarkeit; es setzte eine 12‑monatige Frist zur Mängelbeseitigung. Die Klägerin legte Literatur und Gutachten vor, die jedoch auf anders formulierte Präparate, Tierstudien und Daten zu Frühgeborenen gestützt waren. Das BfArM lehnte die Nachzulassung mit der Begründung fehlender geeigneter Daten ab. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur erneuten Entscheidung; die Behörde beantragte Abweisung. • Rechtliche Grundlage: §25 Abs.2, §105 Abs.4–5 AMG; Maßstab ist der jeweils gesicherte Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse und einschlägige Arzneimittelprüfrichtlinien. • Das BfArM hat zu Recht Mängel gerügt und eine angemessene Frist (gesetzlich zulässige 12 Monate) zur Beseitigung gesetzt; die Aufforderung bezog sich erkennbar auf Belege der biologischen Verfügbarkeit (§105 Abs.4 Satz3 AMG). • Die Klägerin hat keine eigenen Bioverfügbarkeitsuntersuchungen vorgelegt und die vorgelegenen Literaturdaten sind ungeeignet, weil sie anders formulierte Präparate, nicht in Deutschland zugelassene Lösungen, Tierversuche oder Frühgeborenenwerte betreffen; Übertragbarkeit auf die beanspruchten Patienten (Kinder 2–12 Jahre, Erwachsene) wurde nicht nachgewiesen. • Pharmakokinetische Besonderheiten von Tocopherolacetat erfordern gesonderte Nachweise bei intramuskulärer Gabe, weil die Hydrolyse zum aktiven Wirkstoff in Abhängigkeit von Formulierung und Vorhandensein von Esterasen unterschiedlich ist; die vorgelegten Unterlagen blieben diesbezüglich aussagekräftig. • Aufgrund des fruchtlos verstrichenen Fristablaufs und des Mangels an Nachweisen war die Versagung gemäß §105 Abs.5 Satz2 AMG zwingend; eine Verlängerung unter Auflagen kam nicht in Betracht, weil ein gravierender Mangel der pharmazeutischen Wirksamkeit vorlag. Die Klage wird abgewiesen. Das BfArM durfte die Nachzulassung wegen fehlender, den aktuellen wissenschaftlichen Anforderungen genügender Nachweise zur Bioverfügbarkeit versagen, nachdem die Klägerin die gesetzte Mängelbeseitigungsfrist nicht substantiiert erfüllt hatte. Die vorgelegenen Literatur‑ und Tierdaten sowie Frühgeborenenbefunde waren ohne Übertragbarkeitsnachweis ungeeignet, die erforderlichen Aussagen für die beanspruchten Patientengruppen zu stützen. Mangels eigener geeigneter Untersuchungen zur Resorption und Bioverfügbarkeit bestand somit ein Versagungsgrund nach §25 Abs.2 AMG; eine Verlängerung unter Auflagen kam nicht in Betracht. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.