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Beschluss

21 L 212/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0329.21L212.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 136,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 136,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 280/07 gegen den Hundesteuerbescheid des Antragsgegners vom 11.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 anzuordnen, bzw. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm eine Befreiung bzw. Ermäßigung von der Hundesteuerpflicht zu erteilen, sind zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu gehören auch Bescheide über die Erhebung kommunaler Steuern wie die hier in Rede stehende Hundesteuer - keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keiner dieser beiden Fälle liegt hier vor. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen nicht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet hat als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind vornehmlich solche Einwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst geltend macht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich dar. Nach diesen Maßstäben ist nicht feststellbar, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2006 über die Heranziehung des Antragstellers zur Zahlung von Hundesteuer und die ebenfalls mit Bescheid vom 11.07.2006 ausgesprochene Ablehnung einer Befreiung von der Hundesteuerpflicht in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2006 sind bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere kommt eine Steuerbefreiung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Buchstabe a) der hier maßgeblichen Hundesteuersatzung der Stadt Köln vom 19.12.2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.12.2004 vorliegend nicht in Betracht. Rechtsgrundlage für die grundsätzliche Heranziehung des Antragstellers zur Zahlung der Hundesteuer ist § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Köln. Hiernach ist steuerpflichtig, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Hundes im Haushalt des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller hat den Hund in seinen Haushalt aufgenommen. „Aufgenommen" ist ein Hund da, wo er untergebracht ist und betreut und versorgt wird, und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.1997 - 22 A 2455/98 -: Es kommt mithin für die Frage der Steuerpflicht nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Hund und auch nicht darauf an, für welches Familienmitglied der Hund angeschafft worden ist. Darüber hinaus kommt es vorliegend in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob neben dem Antragsteller auch sein Sohn Halter im Sinne der Hundesteuersatzung ist. Es kann daher auch offen bleiben, ob die Auffassung des Antragsgegners zutreffend ist, dass Halter eines Hundes - und damit für diesen steuerpflichtig - grundsätzlich nur jedes über Einkommen oder Vermögen verfügende erwachsene Mitglied eines aus mehreren Personen bestehenden Haushaltes sein kann, in dem der Hund aufgenommen wurde, so dass eine Heranziehung des Sohnes des Antragstellers zur Zahlung einer Hundesteuer aus diesem Grunde von vornherein ausscheide. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass dann, soweit der Hund - wie auch vorliegend - „in einen Haushalt" aufgenommen ist, der von mehreren Personen gebildet wird, d.h. in eine aus mehreren Personen bestehende „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft", vgl. zu diesem Verständnis des Begriffes „Haushalt" im Hundesteuerrecht:; BVerwG, Beschluss vom 07.07.1975 - VII B 44.74 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 3 (zu Ehegatten); OVG NRW, Urteil vom 23.01.1997 - 22 A 2455/98 -; VGH BaWü, Urteil vom 27.11.1991- 2 S 1370/91 - und Urteil vom 28.01.1982 - 2 S 1373/81 -, jedenfalls alle diejenigen Mitglieder des Haushaltes Hundehalter und steuerpflichtig sind, die durch ihren wirtschaftlichen Beitrag zu dieser „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" auch zu den Kosten des in diesen Haushalt aufgenommenen Hundes beitragen und damit auch - ganz oder zum Teil - den besonderen Aufwand betreiben, auf den die Hundesteuer abhebt. Ob dies jedoch zwingend voraussetzt, dass der in Anspruch genommene Hundehalter erwachsen ist und über eigenes Vermögen oder Einkommen verfügt, ist fraglich, muss hier jedoch nicht abschließend geprüft werden, weil vorliegend nicht die Steuerpflicht des Sohnes des Antragstellers, sondern nur die des Antragstellers selbst in Rede steht. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a der hier maßgeblichen Hundesteuersatzung zu gewähren ist. Da der Antragsteller hier eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Vergünstigung erstrebt, ist diesbezüglich grundsätzlich Rechtsschutz im Rahmen eines Verfahrens auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO zu suchen. Es fehlt im Rahmen der Prüfung des § 123 VwGO - unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes - jedoch an einem Anordnungsanspruch. Nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a der hier maßgeblichen Hundesteuersatzung wird auf Antrag Steuerbefreiung gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Personen dienen, soweit nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes ein Grad der Behinderung von 100 % festgestellt wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Da die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht auf den Hundehalter abstellt, sondern Steuerbefreiung für einen Hund gewährt, könnte die Auffassung des Antragsgegners, in der Person des Steuerpflichtigen müssten die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 % vorliegen, gegen diesen Wortlaut verstoßen. Dies muss jedoch nicht abschließend entschieden werden, da vorliegend nicht festgestellt werden kann, dass der im Haushalt des Antragstellers aufgenommene Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Personen dient. Zwar ist der Sohn des Antragstellers mit einem Grad der Behinderung von 100 % schwerbehindert und der Hund wurde nach dem Vortrag des Antragstellers zu dessen Schutz und Begleitung angeschafft. Dies reicht aber nach Sinn und Zweck dieses Ausnahmetatbestandes für eine Steuerbefreiung nicht aus. Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen. So stellt die Befreiung von der Hundesteuer gegenüber der grundsätzlichen Steuerpflicht die Ausnahme dar. Der Antragsgegner wollte mit seiner Satzungsregelung den begünstigten Personenkreis aus Gründen der Verwaltungseffizienz und abgabenrechtlich gebotener Gleichmäßigkeit der Besteuerung ersichtlich auf wenige Ausnahmetatbestände und eine überschaubare Anzahl beschränken sowie den Tatbestand für eine Vergünstigung möglichst konkret festlegen. Um bei im privaten Bereich gehaltenen Hunden eine von der Satzung nicht gewollte Ausuferung von Steuerbefreiungsfällen zu vermeiden, sind an das Merkmal der Ausschließlichkeit der Zweckbestimmung der Hundeanschaffung strenge Anforderungen zu stellen. Der Hund muss hiernach einer sonstigen privaten, außerhalb des Befreiungszweckes liegenden Verwendung weitestgehend entzogen sein. Jede andere Zweckbestimmung des Hundes außerhalb seiner Hauptfunktion, dem Schutz und (oder) der Hilfe zu dienen, und sei sie auch noch so nachrangig, lässt das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit entfallen. Grundvoraussetzung dafür, einem bestimmten Zweck ausschließlich zu dienen, ist aber, dass der Hund eine Ausbildung besitzt, um die für ihn vorgesehene Zweckbestimmung erfüllen zu können. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach der seitens der Antragsgegnerin eingeholten telefonischen Auskunft, die in einem in der Beiakte befindlichen Aktenvermerk unter dem 10.07.2006 schriftlich niedergelegt worden ist, werden in dem Ausbildungszentrum für Hunde unter Leitung des Herrn I. in Köln, in dem der Hund des Antragstellers geschult wurde, keine Hunde ausgebildet, die dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Menschen dienen. Auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Vertrag vom 08.05.2006 ergeben sich keine entsprechenden Vereinbarungen. Ferner besagt das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben der Stadt Köln vom 06.02.2007, in dem dem Sohn des Antragstellers bescheinigt wird, dass er seiner Pflicht zur Halteranzeige seines Hunde gemäß § 11 LHundG NRW nachgekommen ist, nichts Abweichendes. Denn § 11 LHundG befasst sich ausschließlich mit dem Sachkundenachweis, den der Halter - und nicht der Hund - bei der Haltung „großer" Hunde - hierzu gehört auch ein Appenzeller Sennenhund - führen muss. Eine „Schutzhundeprüfung" ist mit diesem Nachweis erkennbar nicht verbunden. Darüber hinaus kann der Antragsteller als Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - auch keine Ermäßigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der hier maßgeblichen Hundesteuersatzung beanspruchen. Zwar hat der Antragsteller im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen, dass ihm ab dem 01.04.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zustehe und damit auch Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens wurden jedoch keine entsprechenden Nachweise, sondern nur ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgelegt. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung räumt eine Hundesteuerermäßigung nur denjenigen Haltern von Hunden ein, die Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - SGB XII - sind. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, solche Leistungen in der hier streitgegenständlichen Zeit bis heute bezogen zu haben. Für eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung auf Hundehalter, die, wie der Antragsteller, Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 19 ff. SGB II (Arbeitslosengeld II) sind, ist kein Raum. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass insoweit eine vom Satzungsgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Die zum vorliegenden Rechtsstreit beigezogenen Unterlagen über das Zustandekommen der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2004 zur Hundesteuersatzung der Stadt Köln machen vielmehr deutlich, dass die mit Wirkung ab dem 01. Januar 2005 neu gefasste Regelung über die Ermäßigung der Hundesteuer ganz bewusst auf diejenigen steuerpflichtigen Hundehalter als Begünstigte beschränkt worden ist, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder laufende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beziehen. Der Satzungsgeber hat im Zuge der Beratungen über die 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung die Frage einer Einbeziehung der Empfänger von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) in den Kreis der von einer Hundesteuerermäßigung Begünstigten ausdrücklich erwogen, sich hierzu jedoch letztlich nicht entschlossen. Bei dieser Sachlage kann von einer unbeabsichtigten Regelungslücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Hundesteuersatzung wäre, nicht die Rede sein. Die Erhebung der nicht ermäßigten Hundesteuer von 156,00 Euro je Kalenderjahr von Empfängern von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) verstößt namentlich auch nicht gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - herzuleitende Willkürverbot. Ein solcher Verstoß läge erst dann vor, wenn für den hier angesprochenen Personenkreis die Erhebung von Hundesteuer in der genannten Höhe zur Folge hätte, dass die Haltung eines Hundes wegen der für diesen Personenkreis üblichen finanziellen Verhältnisse faktisch unmöglich wäre. Davon kann indessen nicht die Rede sein. Bei einer jährlichen Steuer von 156,00 Euro beträgt die monatliche Belastung 13,00 Euro. Nimmt man die Differenz zwischen dem Jahressteuerbetrag von 156,00 Euro und dem ermäßigten Steuersatz von 60,00 Euro, also einen Betrag von 96,00 Euro, in den Blick, so beläuft sich die monatliche Mehrbelastung auf lediglich 8,00 Euro. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Beträge nicht (mehr) aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 19 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von monatlich 345,00 Euro aufgebracht werden können. Denn diese Regelleistung dient, wie sich aus § 20 Abs. 1 SGB II ergibt, u.a. dazu, Bedarfe des täglichen Lebens, zu denen u.a. die Bestreitung der mit der Haltung eines Hundes verbundenen Aufwendungen gehört, zu decken. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass die Höhe der hier in Rede stehenden (nicht ermäßigten) Hundesteuer es einem Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II faktisch unmöglich machte, einen Hund zu halten, bzw. ihn zwänge, einen gehaltenen Hund abzuschaffen. Zu einer solchen Annahme besteht umso weniger Anlass, wenn man berücksichtigt, dass die Aufwendungen für die hier in Rede stehende Hundesteuer, auch wenn diese in voller Höhe zu entrichten ist, in aller Regel lediglich einen Bruchteil der mit der Haltung eines Hundes verbundenen Kosten (für Futter, Pflege, tierärztliche Betreuung, Haftpflichtversicherung etc.) ausmachen. Der Antrag ist mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. II. Hieraus ergibt sich auch, dass Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsausicht des Antrages nicht bewilligt werden kann, § 166 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; gemäß der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer in Aussetzungsverfahren in Abgabensachen beträgt er ¼ des im Hauptsacheverfahren festgesetzten Streitwertes.