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Urteil

21 K 2396/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kölner Zweitwohnungssteuersatzung ist materiell rechtmäßig und kann formell an die melderechtliche Erfassung als Nebenwohnung anknüpfen. • Für die Frage der Zweitwohnungssteuerpflicht kommt es auf die formale Meldung als Nebenwohnung an; die tatsächliche Vorherrschaft der Nutzung ist hierfür unbeachtlich. • Die Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer verfassungsgemäß; besondere Zwecke der Nutzung (z. B. Ausbildung) begründen keinen generellen Befreiungstatbestand. • Sozial- oder einkommensbezogene Härten sind nicht durch die Satzung auszugleichen; Entschädigungen oder Stundungs- bzw. Billigkeitsregelungen ergeben sich vielmehr aus den allgemeinen Bestimmungen der Abgabenordnung (§§ 163, 227 AO).
Entscheidungsgründe
Formale Meldung als Nebenwohnung begründet Zweitwohnungssteuerpflicht • Die Kölner Zweitwohnungssteuersatzung ist materiell rechtmäßig und kann formell an die melderechtliche Erfassung als Nebenwohnung anknüpfen. • Für die Frage der Zweitwohnungssteuerpflicht kommt es auf die formale Meldung als Nebenwohnung an; die tatsächliche Vorherrschaft der Nutzung ist hierfür unbeachtlich. • Die Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer verfassungsgemäß; besondere Zwecke der Nutzung (z. B. Ausbildung) begründen keinen generellen Befreiungstatbestand. • Sozial- oder einkommensbezogene Härten sind nicht durch die Satzung auszugleichen; Entschädigungen oder Stundungs- bzw. Billigkeitsregelungen ergeben sich vielmehr aus den allgemeinen Bestimmungen der Abgabenordnung (§§ 163, 227 AO). Der Kläger bewohnte jahrelang eine Wohnung seiner Mutter und meldete sich am 12.11.2004 in Köln mit Nebenwohnsitz, später am 01.09.2005 als Erstwohnsitz Köln. Die Stadt Köln setzte ihn mit Bescheid vom 16.11.2005 zur Zweitwohnungssteuer 2005 heran. Der Kläger widersprach mit der Behauptung, die Kölner Wohnung sei tatsächlich seine Hauptwohnung gewesen und die Angabe zum Erstwohnsitz bei der Mutter nur versehentlich; zudem rügte er seine finanzielle Unzumutbarkeit als Rechtsreferendar. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, woraufhin der Kläger Klage erhob. Streitpunkt war insbesondere, ob die Satzung formell auf die Meldedaten abstellen darf und ob die tatsächliche Hauptnutzung dem entgegensteht. • Rechtsgrundlage ist die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln (ZwStS) in Verbindung mit §§ 3 Abs.1, 2 Abs.1 KAG NRW; Zweitwohnung ist gemäß §2 ZwStS die melderechtlich als Nebenwohnung erfasste Wohnung. • Ortsgesetzgeber hat bei der Ausgestaltung örtlicher Aufwandsteuern breite Gestaltungsfreiheit; Einschränkungen ergeben sich aus Bestimmtheitsgebot und Gleichheitssatz, die hier eingehalten sind. • Die Zweitwohnungssteuer ist eine zulässige Aufwandsteuer (Art.105 Abs.2a GG); maßgeblich ist der äußere Konsumcharakter der Zweitwohnung, nicht die Herkunft der Mittel oder der Zweck (z. B. Ausbildung). • Die Satzung darf praktikabel an das Melderegister anknüpfen, weil dies eine verlässliche und verwaltungspraktische Grundlage für die Erfassung der Steuerpflichtigen bietet; materielle Überprüfungen der tatsächlichen Wohnverhältnisse sind nicht erforderlich, da Betroffene fehlerhafte Meldungen jederzeit korrigieren können. • Eine generell privilegierende Regelung für Studenten oder Auszubildende ist nicht geboten; mögliche Härten sind durch die allgemeinen Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 163, 227 AO) zu regeln, für die der Kläger keinen Antrag gestellt hat. • Die Einordnung eines Kinderzimmers im Elternhaus als Wohnung im Sinne der Satzung ist zulässig (§2 Abs.3 ZwStS). Die formale Meldung als Nebenwohnung begründet unabhängig von tatsächlicher Nutzung die Steuerpflicht; der Kläger bleibt an seine Meldedaten gebunden. • Datenschutz- und informationelle Selbstbestimmungsgründe rechtfertigen es nicht, dass die Kommune von Amts wegen umfangreiche finanzielle Prüfungen vornimmt; ein entsprechender Antrag obliegt dem Betroffenen im Erhebungsverfahren. Die Klage wird abgewiesen; der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 16.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 11.04.2006 sind rechtmäßig. Die Satzung der Stadt Köln verletzt keine höherrangigen Rechte, da sie zulässig an die melderechtliche Erfassung als Nebenwohnung anknüpft und die Zweitwohnungssteuer als zulässige Aufwandsteuer einordnet. Die Einwände des Klägers zur tatsächlichen Hauptnutzung und zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vermögen die Steuerpflicht nicht zu beseitigen; mögliche finanzielle Härten wären über die allgemeinen Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung zu regeln, ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.