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Urteil

15 K 281/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0419.15K281.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Beamter der Europäischen Gemeinschaften. Zuvor stand er als Regierungsdirektor (BesGr. A 15) in den Diensten des Bundesamtes für Finanzen. Er begehrt eine ergänzende Nachversicherung im Versorgungssystem der Europäi- schen Gemeinschaften. Der Kläger trat am 01.08.1993 in den Dienst des Bundesamtes für Finanzen. Am 16.09.2002 wurde er bis zum 15.09.2007 ohne Bezüge für eine Tätigkeit bei der Kommission der EG in Brüssel beurlaubt. Dort war er zunächst als Bediensteter auf Zeit eingestellt und ist am 04.07.2005 rückwirkend zum 01.01.2005 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Aufgrund dieser Ernennung beantragte er unter dem 04.07.2005 seine Entlas- sung aus dem deutschen Beamtenverhältnis. Zugleich stellte er einen Antrag auf Übertragung des Kapitalwertes seiner erworbenen Ruhegehaltsansprüche an die Europäischen Gemeinschaften, wobei er die Auffassung vertrat, der Kapitalwert betrage das 1,237-fache des Nachversicherungsbeitrages. Mit jedem Dienstjahr zwi- schen Ernennung zum Beamten auf Probe und Erreichen der Altersgrenze (31 Jahre 5 Monate) würden im Hinblick auf Ausbildungs- und Vordienstzeiten 1,2373387 ru- hegehaltsfähige Jahre erworben. Aus diesem Grunde sei der Nachversicherungsbei- trag um 23,7 % zu erhöhen. Den Ansatz des einfachen Nachversicherungsbeitrages hielt er nach der Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaf- ten (im Folgenden: Beamtenstatut) mit Wirkung zum 01.05.2004 für Beamte mit an- rechenbaren Ausbildungs- oder Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst für unverein- bar mit dem Gemeinschaftsrecht, da die maßgebliche Übertragungsregelung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts nunmehr statt auf den pauschalen Rück- kaufwert auf den Kapitalwert der Versorgung abstelle. Die Übertragung lediglich des Nachversicherungsbeitrages verletze bei Beamten mit Ausbildungs- und Vordienst- zeiten das nach dem Statut vorgesehene Linearitätsprinzip, indem Beamten mit der- artigen Zeiten über §§ 10, 12 und 14 Abs. 1 BeamtVG höhere Pensionszusagen ge- geben würden als Beamten ohne diese Zeiten, ohne dass bei einem Wechsel zu den Europäischen Gemeinschaften ein linear erhöhter Kapitalwert übertragen werde. Aufgrund seines Antrages wurde der Kläger mit Verfügung des Bundesamtes für Finanzen vom 22.07.2005 aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass er über die beantragte Nachversicherung einen gesonderten Bescheid erhalten werde. Gegen die Entlassungsverfügung legte der Kläger unter dem 30.07.2005 Wider- spruch ein, den er damit begründete, dass er seinen Entlassungsantrag ausdrücklich mit der Übertragung des Kapitalwertes seiner Ruhegehaltsansprüche auf die Europä- ischen Gemeinschaften kombiniert habe. Eine Nachversicherung habe er nicht bean- tragt. Diesen Widerspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 22.08.2005 unter der Voraussetzung zurück, dass der an die BfA zur Weiterleitung an das Versorgungs- system der Europäischen Gemeinschaften zu zahlende Nachversicherungsbeitrag 88.486,13 EUR betrage. Ferner erwarte er einen Bescheid, ob die Beklagte eine weitere Zahlung in Höhe von 20.971,21 EUR für die Übertragung seiner erworbenen Anwartschaften vorgesehen habe. Mit Schreiben vom 05.09.2005 wiederholte der Kläger die Rücknahme seines Widerspruchs, um eine Übertragung seiner Versorgung auf die Europäischen Ge- meinschaften nach Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts zu ermöglichen. Er vertiefte sein Vorbringen, wonach er im Hinblick auf das nach den EG-Normen vorgegebene Proportionalitätsprinzip die Übertragung des 1,237-fachen Nachversi- cherungsbeitrages für erforderlich halte. Zur Begründung verwies er auf die gegen- wärtige Fassung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts nebst Durchfüh- rungsbestimmungen der Kommission (Beschluss vom 28.04.2004 K (2004) 1588). Nach diesen Durchführungsbestimmungen sei der versicherungsmathematische Ge- genwert der Ruhegehaltsansprüche von der zuständigen nationalen Versorgungs- kasse zu bescheinigen und in das Versorgungssystem der Gemeinschaften einzu- zahlen. Die Durchführungsbestimmungen der Kommission seien - wie das Beam- tenstatut selbst - nach Art. 249 EGV verbindlich. Dem Kläger wurde mit Nachversicherungsbescheinigung vom 15.09.2005 mitge- teilt, dass er für die Zeit vom 01.08.1993 bis zum 15.09.2002 bei der BfA mit einem Betrag von 88.486,13 EUR nachversichert worden sei. Diese Nachversicherung basiert auf den vom Kläger in den jeweiligen Jahren erzielten Bruttoeinkünften. Mit Schreiben vom 20.09.2005 legte der Kläger gegen die Höhe der Nachversicherungssumme Widerspruch ein und machte in der Folgezeit unter Darlegung der Berechnung im Einzelnen geltend, der Kapitalwert seines Anspruches betrage nach den allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Kommission zu den Artikeln 11 und 12 Anhang VIII des Beamtenstatuts 132.298,39 EUR statt 88.486,13 EUR (Diff. 43.812,26 EUR). Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EuGH vom 16.12.2004 (Rechtssache C-293/03 My/ONP) machte er geltend, maßgeblich sei der Wert der Versorgung, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er die Stelle bei den Gemeinschaften nicht angenommen hätte. Der Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche sei durch die Regeln der Europäischen Gemeinschaften zu bestimmen. Der Kläger hat am 13.01.2006 Klage auf Wiederherstellung seiner als Bundesbeamter erdienten Ruhegehaltsansprüche im Versorgungssystem der Beamten der EG erhoben. Als Beamter der Bundesrepublik Deutschland habe er ausgehend von einer aktiven Dienstzeit von 9,125 Jahren zuzüglich anteiliger Anrechnung seiner Vordienstzeiten (2,166 Jahre) nebst Sonderzahlung Anspruch auf ein durchschnittliches monatliches Ruhegehalt von 921,89 EUR. Um ein solches Ruhegehalt im System der Europäischen Gemeinschaften zu erhalten, bedürfe es der Übertragung eines weiteren Kapitalbetrages von 39.151,28 EUR. Hilfsweise begehrte der Kläger die Überweisung des 1,237-fachen Nachversicherungsbeitrages an die Gemeinschaften (Differenz zum erbrachten Nachversicherungsbeitrag 20.971,21 EUR). Zur Begründung führt er aus, eine anspruchserhaltende Nachversicherung im Versorgungssystem der Gemeinschaften müsse durch unmittelbare Anwendung von Gemeinschaftsrecht erfolgen. Dabei sei der Passus „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche" als der im Gemeinschaftssystem bestehende Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche auslegbar und auszulegen. Die andersartige Auslegung des Kapitalwertbegriffs durch die Beklagte verletze deren Verpflichtung zur Vertragstreue nach Art. 10 EG-Vertrag. Allein die von ihm propagierte Auslegung werde dem Zweck der Übertragungsregelung, nämlich dem Erhalt erworbener Ruhegehaltsansprüche, gerecht. Zudem werde nur so eine Ungleichbehandlung gegenüber zu den Europäischen Gemeinschaften gewechselten Beamten anderer Länder vermieden. Der Kläger hält die zunächst erfolgte Nachversicherung im System der gesetzlichen Rentenversicherung für unzulässig, weil sich der Rentenanspruch nicht nach der Dienstzeit und dem zuletzt innegehabten Amt bestimme, sondern nach dem bisher erzielten Bruttoeinkommen. Der Kläger legt ferner seine Auffassung dar, wonach infolge der Rechtsänderung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts ein Abstellen auf den pauschalen Rückkaufwert (Beitragssumme) nicht mehr zulässig sei. Wegen des Proportionalitätsprinzips sei es zudem unzulässig, Ausbildung- und Vordienstzeiten, welche den Ruhegehaltsanspruch im nationalen System steigern würden, nicht anteilig zur Dienstzeit zu berücksichtigen. Nach Erhebung der Klage erging gegen den Kläger unter dem 17.01.2006 ein Widerspruchsbescheid durch das Bundesamt für zentrale Dienste und Vermögensfragen, mit dem der Widerspruch vom 20.09.2005 gegen die Nachversicherungsbescheinigung zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die nunmehrige Fassung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts mit dem Begriff „Kapitalwert" nicht zu einer materiellen Rechtsänderung geführt habe. Vielmehr handele es sich um eine Zusammenfassung der beiden in der vorherigen Fassung des Statuts verwendeten Begriffe „versicherungsmathematischer Gegenwert" und „pauschaler Rückkaufwert". Diese Begriffe enthielten zudem keine Maßstäbe, auf deren Grundlage ein solcher Wert ermittelt bzw. festgesetzt werden könne. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich von den aufgezeigten zwei Möglichkeiten im Rahmen des Durchführungsabkommens vom 09.10.1992 für den pauschalen Rückkaufwert ent- schieden. Diese Regelung sei für Art und Umfang der Übertragung verbindlich. Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten aus dem Widerspruchsbescheid entgegen. So sei die Nachversicherung verfassungswidrig, jedenfalls werde gegen Art. 10 EGV verstoßen. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien Altersleistungen bei einem Wechsel zu den Gemeinschaften geschützt. Er bestreitet die Darlegung der Beklagten, wonach der Begriff „Kapitalwert" eine Zu- sammenfassung der Begriffe „pauschaler Rückkaufwert" und „versicherungsmathematischer Gegenwert" darstelle. Da es an nationalen Transformationsnormen für den Kapitalwert fehle, sei nunmehr der entsprechende Begriff nebst Berechnungsmodalitäten des Gemeinschaftssystems heranzuziehen. Der Anspruch könne unmittelbar auf Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts gestützt werden, weil alle Parameter (Antragsfrist, Zahlungspflichtiger, Zahlungsempfänger und Höhe des Kapitalbetrages) eindeutig bestimmt seien. Insbesondere treffe es nicht zu, dass Art .11 Abs. 2 die Wertbestimmung in das Ermessen der Mitgliedstaaten stelle. Im nationalen Recht werde vielmehr eine Berufstätigkeit bei den Gemeinschaften versorgungsrechtlich diskriminiert. Die Beklagte verkenne schließlich, dass die Zahlung nach Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts vom Dienstherrn geschuldet werde und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 15.09.2005 und 17.01.2006 zu verurteilen, an die Europäischen Gemeinschaften zur Wiederherstellung seiner als Bundesbeamter erdienten Ruhegehaltsansprüche im Versorgungssystem der Beamten der Europäischen Gemeinschaften einen ergänzenden Betrag von 39.151,28 EUR zuzüglich 3,9% Zinsen ab dem 06.07.2005 zu zahlen. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 15.09.2005 und 17.01.2006 zu verurteilen, einen ergänzenden Betrag von 20.971,21 EUR an die Europäischen Gemeinschaften zu überweisen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Kapitalwert" im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dieses Verständnis als erweiterter Begriff werde durch die Erläuterungen der österreichischen Bundesregierung zum Entwurf eines EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes gestützt. Zudem handele es sich bei Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht um eine unmittelbar anwendbare Regelung. Insbesondere entfalte die Norm keine unmittelbaren Rechtswirkungen zugunsten der Gemeinschaftsbeamten. Das Durchführungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften vom 09.10.1992 gelte ungeachtet der Neufassung des Statuts zum 01.05.2004 fort. Der vom Kläger geltend gemachte Übertragungsanspruch bestehe nicht, weil die erforderlichen Wertbestimmungsregelungen in der deutschen Rechtsordnung nur für Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzliche Rentenversicherung, nicht aber für Versorgungsrechte von Beamten existieren. Eine über das Durchführungsabkommen hinaus gehende Übertragungsmöglichkeit für Versorgungsansprüche bestehe nicht. Schließlich liege weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 GG, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Gemeinschaftsrecht vor. Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit dem Hauptantrag sowie dem Hilfsantrag zulässig. Die Nachversicherungsbescheinigung vom 15.09.2005 enthält im Hinblick auf die explizite Beantragung weitergehender Leistungen durch den Kläger die konkludente Regelung, dass eine weitergehende Nachversicherung nicht vorgenommen wird. Gegenstand des Vorverfahrens war zudem das gegenüber dem ursprünglichen Antrag erweiterte Begehren auf Zahlung nicht nur des 1,237-fachen Nachversicherungsbetrages (20.971,21 EUR), sondern auf den weitergehenden Betrag von 39.151,28 EUR (bzw. 43.812,26 EUR laut Schreiben vom 20.10.2005). Nachdem nach Klageerhebung der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, richtet sich die Klage mit dem Hauptantrag sowie dem Hilfsantrag gegen die Ablehnung einer weitergehenden Nachversicherung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 17.01.2006 gefunden hat. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag allerdings unbegründet. Es fehlt bezüglich beider Anträge an einer Anspruchsgrundlage für eine ergänzende Zahlung in das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaf- ten. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich zunächst nicht aus nationalem Recht. Weder das Beamtenversorgungsgesetz noch die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch, sehen eine über die gemäß §§ 8, 181 Abs. 1 SGB VI vorgenommene Nachversicherung in der BfA mit einem Betrag von 88.486,13 EUR hinausgehende Nachversicherung vor. Überdies behandeln diese Normen nur die Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber die Übertragung eines Kapitalbeitrages in das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass eine Nachversicherung bei der BfA unzulässig sei, da er eine solche nie beantragt ha- be. Die Nachversicherung von ausgeschiedenen Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI ist nach der bundesdeutschen Rechtsordnung zwingende Rechtsfolge des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis. Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsgemäß erachtet worden, vgl. Beschluss vom 02.03.2000 - 2 BvR 951/98, DVBl. 2000, S. 1117. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, im Hinblick auf die Lebenszeitausrichtung des Beamtenverhältnisses entfalle bei einer auf eigener Willensentscheidung des Beamten beruhenden Aufkündigung dieses Verhältnisses regelmäßig die Notwendigkeit der auf das Dienstverhältnis bezogenen Alimentation und Fürsorge. Den aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch auf Gewährung einer Mindest-Altersversorgung gemäß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer habe der Gesetzgeber mit der Anordnung der Nachversicherung nach § 8 SGB VI erfüllt. Der Kläger kann sich dabei nicht darauf berufen, sein Ausscheiden aus dem deutschen Beamtenverhältnis sei nicht freiwillig erfolgt. Zwar trifft es zu, dass er sein Beamtenverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland bei einem dauerhaften Wechsel zu den Europäischen Gemeinschaften nicht hätte aufrecht erhalten können. Die Entscheidung, ob er zu den Europäischen Gemeinschaften wechselt und dauerhaft nicht mehr im deutschen Beamtenverhältnis tätig sein wird, unterlag jedoch der freien Willensentscheidung des Klägers. Rechtsgrundlage für die Übertragung der aufgrund der rechtlich zulässigen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften an die Europäischen Gemeinschaften stellt das Abkommen zwi- schen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vom 09.10.1992, ratifiziert durch Gesetz vom 11.05.1994 dar. Nach Artikel 2 Abs. 1 dieses Abkommens kann ein Beamter der Europäischen Gemeinschaften, der in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert war, die Summe der für ihn für die Zeit bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträge, zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften übertragen lassen. Dieses Abkommen knüpft allein an die Übertragung der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung an und ist damit auf die nationale Situation der zwingenden Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer antragsgemäßen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgerichtet. Eine unmittelbare Übertragung von im Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsanwartschaften an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften sieht das Durchführungsabkommen nicht vor, so dass auch dieses Abkommen keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten weitergehenden Ansprüche bilden kann. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines ergänzenden Nachversicherungsbeitrages in das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich darüber hinaus nicht aus Regelungen des Europäischen Rechts. Zunächst kann ein Anspruch nicht unmittelbar aus Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts hergeleitet werden. Für die Vorgängerfassung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts ist höchstrichterlich geklärt, dass diese Regelung nicht geeignet ist, den Gemeinschafts- beamten einen durchsetzbaren Anspruch zu vermitteln, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 49.03 -, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 2. Danach bedarf es für die Übertragung ergänzender Regelungen der Mitgliedstaaten zur Ermittlung und Festsetzung des zu übertragenden Wertes. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Regelung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII Beamtenstatut um eine unvollständige und daher nicht unmittelbar anwendbare Regelung. Sie überlässt es den Mitgliedstaaten, zwischen dem „versicherungsmathematischen Gegenwert" und dem „pauschalen Rückkaufwert" zu wählen. Die Regelung erhält keine Maßstäbe auf deren Grundlage ein solcher Wert ermittelt und festgesetzt werden soll. Die Norm vermittelt daher zwar dem Grunde nach die Berechtigung, anderweitig erworbene Versorgungsrechte auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften überleiten zu lassen. Zu einem durchsetzbaren Übertragungsanspruch erstarkt diese Berechtigung aber erst dadurch, dass die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen dem versicherungsmathematischen Gegenwert und dem pauschalen Rückkaufwert treffen und diejenigen Maßnahmen des nationalen Rechts erlassen, die zur Ermittlung und Festsetzung des zu übertragenden Wertes erforderlich sind. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EGV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese ergänzenden Maßnahmen zu treffen, vgl. BVerwG, a.a.O. Ebenso misst auch der Europäische Gerichtshof der Regelung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts keine unmittelbare Wirkung als Anspruchsgrundlage zu, vgl. Urteil vom 20.10.1981, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien, Rechtssache 137/80, Slg. 1981, 2393 ff; Urteil vom 20.03.1986, Rechtssache 72/85, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande, Slg. 1986 II, S. 1219 ff; Urteil vom 04.05.1988, Rechtssache 64/85, Fernand Watgen gegen Caisse de pension des emloyés privés, Slg. 1988 III. S. 2435 ff und Urteil vom 14.06.1990, Rechtssache C-37/89, Michel Weiser gegen Caisse nationale des barreaux francais; Slg. 1990 I, S. 2395 ff. Vielmehr bedarf es auch nach der Rechtsprechung des EuGH des Erlasses von Rechtsvorschriften, welche die Übertragung erworbener Anwartschaften ermöglichen. Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII zum Beamtenstatut bezweckt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem gemeinschaftlichen Versorgungssystem, vgl. Urteil des EuGH vom 16.12.2004, Rechtssache C 293/03, Gregorio My gegen Office national des pensions (ONP), Slg. 2004, I 12013, Rn 44. Die Regelung setzt weder die Gleichartigkeit der nationalen Versorgungssysteme voraus, noch bezweckt sie deren Vereinheitlichung. Sie lässt den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum, welche Maßnahmen sie für mit ihrem System am besten vereinbar und zugleich zur Durchsetzung der Statutsvorschrift für ausreichend halten, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Francesco Capotorti vom 24.06.1981 in der Rechtssache 137/80, Slg. 1981, S. 2393, 2415. Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts eröffnet dem Beamten lediglich die Wahlmöglichkeit, ob er die im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsan- sprüche in das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften übertragen lassen will. Diese Norm eröffnet indes keine Wahlmöglichkeit, ob der pauschale Rückkaufwert oder der versicherungsmathematische Gegenwert übertragen wird, vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.1987, Rechtssache 315/85, Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg, Slg. 1987, 5391 und Urteil vom 04.05.1988, Rechtssache 64/85, Watgen gegen Caisse de pension des employés privés, Slg. 1988 S. 2435. Diese auf die vorhergehende Fassung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts bezogenen Ausführungen gelten auch unter der gegenwärtigen Fassung fort, da nach Auffassung des erkennenden Gerichtes die Neufassung keine materielle und inhaltliche Änderung bewirkt hat. Nach Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts in der seit dem 01.05.2004 geltenden Fassung kann ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaften tritt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er u.a. aufgrund einer Tätigkeit im Dienst einer Verwaltung erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert. Wie sich der Kapitalwert errechnet, ist in Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtensstatuts unmittelbar nicht vorgegeben, sondern bestimmt sich nach Ansicht des Gerichts nach wie vor nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vom 09.10.1992, ratifiziert durch Gesetz vom 11.05.1994, BGB. II 1994, S. 622. Dieses Durchführungsabkommen entfaltet nach wie vor Gültigkeit. In Artikel 7 ist insoweit bestimmt, dass das Abkommen auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. Eine Kündigung des Abkommens ist nicht ausgesprochen worden. Es ist auch nicht erkennbar, dass Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts infolge der Novellierung des Beamtenstatuts zum 01.05.2004 eine so tiefgreifende Änderung erfahren hätte, dass die Grundlage für das vorgenannte Abkommen entfallen wäre: Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII in der bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung sah die Übertragung entweder des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder des pauschalen Rückkaufwertes der Ruhegehaltsansprüche, die ein Beamter aufgrund seiner Tätigkeit u.a. im Dienst bei einer Verwaltung erworben hat, vor. Das Gericht folgt insoweit der Ansicht der Beklagten, wonach die Formulierung „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche" keine Beschränkung auf den versicherungsmathematischen Gegenwert des erworbenen Ruhegehaltsanspruches bedeutet, sondern eine erweiterte Formulierung ist, die den pauschalen Rückkaufwert mit umfasst. Für diese Auslegung sprechen zunächst Wortlaut und Systematik des Artikel 11 Anhang VIII des Beamtenstatuts: Für den umgekehrten Fall des Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften und den Eintritt in den Dienst einer (nationalen) Verwaltung ist nach Art. 11 Abs. 1 die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes des bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse der Verwaltung vorgesehen. Diese Formulierung bestand sowohl in der Alt- wie auch in der Neufassung des Art. 11 Abs. 1 Anhang VIII des Beamtenstatuts. Soweit in Absatz 2 der genannten Norm infolge der Neuregelung ebenfalls nur der versicherungsmathematische Gegenwert erfasst sein sollte, ist nicht erklärlich, warum in diesem Falle eine von Absatz 1 abweichende Formulierung gewählt worden ist. Die verschiedenen Formulierungen in den beiden Absätzen des Art. 11 Anhang VIII des Beamtenstatuts deuten vielmehr auch auf verschiedene Regelungsgehalte hin. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Historie der Normänderung. Die ursprüngliche Kommissionsvorlage vom 24.04.2002 COM (2002) 213 endgültig sah eine Änderung der Formulierungen „versicherungsmathematischer Gegenwert" oder „pauschaler Rückkaufwert" in „versicherungsmathematischer Gegenwert" vor. Mit dieser Formulierung ist der Entwurf dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt worden, wobei dieses insoweit keinen Änderungsvorschlag unterbreitet hat, vgl. Bericht des Europäischen Parlamentes A 5 -0069/2003 vom 21.03.2003 -. Auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren behielt die Kommissionsvorlage die Fassung „versicherungsmathematischer Gegenwert", vgl. geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Beamtenstatuts, COM (2003) 721 endgültig vom 18.11.2003. Indessen ist diese Fassung vom Rat nicht beschlossen worden. Im Annah- meverfahren durch den Rat ist vielmehr die Formulierung „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche" gewählt worden. Schließlich ergeben auch die Erläuterungen im Normgebungsverfahren keinen Anhalt für eine abweichende Auslegung: In der Kommissionsvorlage vom 24.04.2002 COM (2002) 213 werden die Motive für die Änderung der Beamtenversorgung im Statut endgültig dahingehend erläutert, dass eine größere Neutralität bei der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche angestrebt werde. Selbst wenn dieser Passus so zu verstehen sein sollte, dass nach dem Willen der Kommission künftig nur noch der versicherungsmathematische Gegenwert aus den nationalen Systemen übertragen werden darf, mag dies der Zielsetzung der Kommission - wie sie auch in ihren Vorlagen zum Ausdruck kommt - entsprechen. Die Kommissionsvorlage ist allerdings in dieser Form vom Rat nicht übernommen worden, sondern hat im maßgeblichen Ratsbeschluss eine Abänderung erfahren. Der Rat hat dabei davon abgesehen, in den Vorbemerkungen die sprachliche Änderung im Verhältnis zur Vorgängerfassung zu erläutern; die das Versorgungssystem betreffenden Erläuterungen in Ziffern 28 ff der Verordnung beziehen sich auf andere Regelungsgegenstände. Dass die Formulierung „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche" als erweiterter Begriff zu verstehen ist, welcher die Formulierungen „versicherungsmathematischer Gegenwert" und „pauschaler Rückkaufwert" umfasst, wird auch durch die Betrachtung des Satzes 2 von Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts gestützt: In diesem Satz geht es um die Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre durch das zuständige Organ der Europäischen Gemeinschaften. Diese Dienstjahre ergeben sich unter Berücksichtigung weiterer Parameter wie Grundgehalt, Alter etc. aus dem an die Europäischen Gemeinschaften übertragenen Kapital. In diesem Zusammenhang ist die Formulierung der Vorgängerfassung, wonach die Zahl der Dienstjahre unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder des pauschalen Rückkaufwertes bestimmt wird, durch die Formulierung ersetzt worden, wonach die Dienstjahre unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwi- schen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Über- tragung festgelegt werden. Diese Änderung lässt erkennen, dass der Begriff des Kapitalwertes sowohl den versicherungsmathematischen Gegenwert als auch den pauschalen Rückkaufwert umfasst. Entsprechend hat sich die Beklagte auf Erläuterungen der österreichischen Bundesregierung zum Entwurf eines EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes bezogen. Dort wird problematisiert, ob mit der Neufassung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts eine inhaltliche Änderung im Verhältnis zur Formulierung der Vorgängerfassung (versicherungsmathematischer Gegenwert oder pauschaler Rückkaufwert) verbunden ist. In diesem Zusammenhang wird Bezug genommen auf Versicherungen der zuständigen Stellen in Brüssel, wonach der neue Ausdruck „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche" ein erweiterter Begriff sei und den pauschalen Rückkaufwert mit umfasse. Diese Auskunft an die österreichische Regierung stützt die oben aus der Auslegung gewonnene Auffassung, wonach der Begriff „Kapitalwert" als Oberbegriff verwendet wird. Insoweit dringt der Kläger nicht mit seiner Auffassung durch, wonach die Rechtslage in Österreich nicht maßgeblich sei; hier geht es nicht um die Auslegung oder Anwendung österreichischen Rechts, sondern das Verständnis der hier maßgeblichen Norm des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts. Der Anspruch des Klägers kann des Weiteren nicht auf die Durchführungsbestimmungen der Kommission zu Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts gestützt werden: Die ungekündigten vertraglichen Durchführungsbestimmungen im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung von Art. 11 Anhang VIII des Beamtenstatuts vom 09.10.1992 gehen den Durchführungsbestimmungen der Kommission - Beschluss vom 28.04.2004 K (2004)1588 - vor. Die vom Rat beschlossene Fassung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts enthält keine Ermächtigung an die Kommission, im Wege der Durchführungsbestimmungen festzulegen, welcher Betrag von den Mitgliedstaaten in das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften konkret zu übertragen ist. Die Ermächtigung in Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts bezieht sich vielmehr darauf, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre aufgrund des übertragenen Kapitals unter Berücksichtigung weiterer Parameter festzulegen. Das übertragene Kapital wird dabei als gegebene und feststehende Größe angesehen. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Klägers, die Mitgliedstaaten hätten mit ihrer Zustimmung zur Änderung des Beamtenstatuts zugleich dem Erlass von Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Ermittlung des zu übertragenden Kapitals zugestimmt, nicht durch. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Vertragstreue nach Art. 10 EGV stützen. Unbeschadet der Frage, ob sich aus dieser Norm überhaupt ein unmittelbarer Anspruch eines Gemeinschaftsbürgers ergeben kann, ist die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts mit Erlass des vorzitierten Durchführungsabkommens nachgekommen. Schließlich kann nach Auffassung des Gerichts der Anspruch auch nicht aus dem Freizügigkeitsgebot aus Art. 39 EGV abgeleitet werden: Zum einen ist fraglich, inwieweit diese Norm im Hinblick auf Art. 39 Abs. 4 EGV Anwendung findet. Zum anderen hindert die Nachversicherungsregelung in Verbindung mit der Wertbestimmungsregelung entsprechend dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften vom 09.10.1992 nicht den Zugang zum öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland. Schließlich lässt sich auch aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH vom 16.12.2004 (Rechtssache C- 293/03, My/ONP) nichts anderes herleiten: Dort hat der EuGH eine nationale Regelung als mit dem Gemeinschaftsrecht (Art. 10 EGV i.V.m. dem Beamtenstatut) unvereinbar angesehen, die eine Altersleistung nach dem nationalen Versorgungssystem, nämlich eine vorgezogene Altersrente, versagt, indem die bei den Europäischen Gemeinschaften erbrachte Dienstzeit nicht auf die erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit von 35 Kalenderjahren angerechnet wird. In dieser Entscheidung bezieht sich der EuGH auf sein Urteil vom 20.10.1981 in der Rechtssache 137/80, Kommission/Belgien, Slg. 1981, 2393, Rn 19, wonach die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Gemeinschaften dadurch erschwert sein könnte, dass ein Überwechseln vom nationalen Dienst in den Gemeinschaftsdienst zu einem Verlust derjenigen Versorgungsansprüche führen würde, die den Beamten zustünden, wenn sie nicht in den Dienst der Gemeinschaften träten. Ein derartiger Rechtsverlust tritt im vorliegenden Fall nicht ein: Hier hat die Bundesrepublik Deutschland im Durchführungsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften in Anlehnung an die grundsätzlich zulässige Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Übertragung des Rückkaufwertes (Nachversicherungsbeitrag) an die Europäischen Gemeinschaften vorgesehen. Hierdurch wird die Leistung, auf die der Beamte Anspruch gehabt hätte, definiert. Der Kläger verkennt insoweit, dass er vor seiner Zurruhesetzung einen konkreten, ziffernmäßig bestimmten Ruhegehaltsanspruch noch nicht erdient hat, und der Gesetzgeber bis zum Eintritt in den Ruhestand Änderungen des maßgeblichen Versorgungsrechtes vornehmen kann. Dies gilt insbesondere hinsichtlich nicht erdienter Bestandteile wie Ausbildungs- und Vordienstzeiten. Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass der Zweck des Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII des Beamtenstatuts - nämlich der Erhalt von erworbenen Ruhegehaltsansprüchen, um den Gemeinschaften möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen - nur erreicht werde, wenn der Begriff Kapitalwert im Sinne des versicherungsmathematischen Gegenwertes verstanden werde. Allein schon im Hinblick auf die verschiedenen nationalen Versorgungssysteme (z.B. beitrags- oder umlagefinanziert) kommt den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum zu, welche Maßnahmen sie für mit ihrem System am besten vereinbar halten. Entscheidend ist, dass die Mitgliedstaaten eine Transformationsnorm schaffen, mit welcher Ansprüche aus dem nationalen System in der Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen werden können. Darüber hinaus dringt der Kläger nicht mit seinem Vorbringen durch, die Gleichheit zwischen ihm und Gemeinschaftsbeamten aus anderen Mitgliedstaaten werde nicht gewahrt. Zum einen ergeben sich Unterschiede bereits aus den unterschiedlichen nationalen Versorgungssystemen. Ferner haben sich neben der Bundesrepublik Deutschland auch andere Mitgliedstaaten für die Übertragung des pauschalen Rückkaufwertes entschieden. Die vom Kläger beanspruchte weitergehende Beitragsleistung an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften würde überdies zu einer Ungleichbehandlung zu anderen Beamten in der Bundesrepublik Deutschland führen, die zwecks Aufnahme einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Für eine Ungleichbehandlung gegenüber diesen Beamten ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Mithin fehlt es sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages an einer Rechtsgrundlage für eine ergänzende Beitragszahlung in das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften. Mangels Begründetheit eines weitergehenden Zahlungsanspruchs besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil es den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für gegeben erachtet. Den Inhalt des Schriftsatzes vom 23.02.2007 hat das Gericht nicht mehr berücksichtigt, da dieser Schriftsatz nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt und dem Kläger ein Schriftsatznachlass nicht eingeräumt worden ist. Ebenso ist dem Kläger bis zur mündlichen Verhandlung und in der Sitzung ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Ansehung des Schriftsatzes vom 23.02.2007 hat das Gericht abgesehen, da mit dem Schriftsatz keine neuen Tatsachen vorgetragen worden sind, welche eine Wiedereröffnung des Verfahrens rechtfertigen. Zudem beziehen sich gestellten Hilfsanträge auf abgestufte Zahlungsbeträge und sind somit vom dem weitergehenden Hauptantrag mit umfasst.