Beschluss
26 L 367/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0425.26L367.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragsteller wenden sich mit ihren Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides des Antragsgegners vom 05. Februar 2007, durch den festgestellt wird, dass sie gemeinsam unter der Adresse I. Straße 00 in 00000 S. ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 Heimgesetz betreiben und sie aufgefordert werden, bis zum 21. Februar 2007 eine als Anlage beigefügte Anzeige nach § 12 Abs. 1 und 2 Heimgesetz ausgefüllt und mit den erforderlichen Nachweisen versehen zuzusenden sowie gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Februar 2007, wonach ihnen u.a. der weitere Betrieb eines Heimes in der I. Straße 00 in 00000 S. zum 8. März 2007 untersagt wurde. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 4 Die Antragstellerin zu 1 ist (Mit-) Eigentümerin des Hausgrundstückes I. Straße 00 in S. , wobei die Räumlichkeiten des Obergeschosses in ihrem Sondereigentum stehen. Eigentümer des weiteren Miteigentumsanteils sind die Eheleute C. zu je ½, die Eltern der Antragstellerin zu 1, die das Sondereigentum an den im Untergeschoss befindlichen Räumlichkeiten besitzen. 5 Der Antragsteller zu 2, der Ehemann der Antragstellerin zu 1, ist Inhaber des Pflegedienstes X. , in dem der Antragstellerin zu 1 die Aufgaben der Pflegedienstleitung übertragen sind, während dem Antragsteller zu 2 die Geschäftsleitung obliegt. 6 Die Zimmer der im Wohnungseigentum aufgeteilten Wohnungen im Ober- und Untergeschoss werden von der Antragstellerin zu 1 vermietet, wobei neben der Gesamtmiete bis zum Abschluss einer Betreuungsvereinbarung mit dem betreuenden Pflegedienst die Zahlung eines Haushaltsgeldes in Höhe von 150,00 EUR zu erfolgen hatte. Unter der Ziffer 5 des Mietvertrages (Allgemeine Mietbedingungen) wurde als Zweck der Wohnung vereinbart, dass diese als Seniorenwohngemeinschaft diene und Mieter und Vermieter gemeinsam bei der Auswahl von weiteren Mietern entscheiden würden. 7 Die Bewohner des Wohnhauses I. Straße 00 in S. haben ausnahmslos einen Pflegevertrag mit dem Pflegeteam X. abgeschlossen. Ausweislich der dem Antrag vom 22. März 2007 als Anlage A 10 beigefügten Pflegeangebote des Pflegeteams umfassten diese bei allen bis zum Auszug in dem Haus wohnhaften 7 Personen die Angebote "selbständige Nahrungsaufnahme", große und kleine Grundpflege und große hauswirtschaftliche Versorgung, wobei von 5 Bewohnern zusätzlich eine mehrfach täglich zu erfolgende Medikamentengabe vereinbart war. 8 Ausweislich eines Vermerkes des Antragsgegners vom 19. Januar 2007 über eine am 18. Januar 2007 auf Grund mehrerer anonymer Hinweise erfolgten unangemeldeten Besichtigung des Hauses I. Straße 00 in S. wurden in dem Haus 2 Mitarbeiterinnen des Pflegeteams X. sowie eine Praktikantin angetroffen. Im Haus seien ferner 5 Senioren angetroffen worden. Der Antragsteller zu 2 sei telefonisch über den Ortstermin unterrichtet worden, habe jedoch eine Teilnahme abgelehnt. Der Mitarbeiterin des Antragsgegners sei eine bewohnerbezogene Pflegedokumentation zur Einsichtnahme vorgelegt worden. Die Mitarbeiterinnen des Pflegedienstes X. hätten erklärt, abhängig von den jeweiligen Tourenplänen mit anderen Mitarbeiterinnen des Pflegeteams im Schichtdienst in dem Haus tätig zu sein, wobei der Frühdienst von 8.00 bis 14.00 Uhr und der Spätdienst von 14.00 bis 20.30 Uhr geleistet werde. Der Nachtdienst komme gegen 20.00 Uhr und bleibe bis gegen 8.00 Uhr im Hause. Die Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen umfasse neben der Zubereitung und Bereitstellung der Mahlzeiten auch die Durchführung grundpflegerischer und behandlungspflegerischer Maßnahmen. 9 Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten stellten die Mitarbeiter des Antragsgegners fest, dass das Haus I. Straße 00 über 2 Etagen verfüge, in denen sich abgeschlossene Wohnungen befinden würden, die mit einem gemeinsamen Treppenhaus verbunden seien. Ihnen sei von allen Bewohnern das Einverständnis erklärt worden, die Räumlichkeiten betreten zu dürfen. Die Wohnung im Erdgeschoss habe sich in einer Umbauphase befunden, da die vorhandene Küche zurückgebaut werden solle, um ein weiteres Bewohnerzimmer zu schaffen. Die einzige Mieterin eines Zimmers im Erdgeschoss sei dauerhaft auf ihren Rollstuhl angewiesen und könne alleine weder die Etage noch das Haus verlassen. Der Kontakt zum Personal erfolge durch ein eingeschaltetes Babyphon, wobei das Gegenstück sich in der Küche des Obergeschosses befunden habe. Das im Erdgeschoss befindliche Badezimmer sei weder behindertengerecht noch rollstuhlgerecht ausgestattet gewesen. Gleiches gelte für die Toilette der Erdgeschosswohnung mit der Folge, dass die Bewohner die auf ihren Zimmern befindlichen Toilettenstühle nutzen müssten. Die Wohnung im Obergeschoss sei ausschließlich über die Treppe zu erreichen. Auch das im Obergeschoss befindliche Badezimmer sei weder behindertengerecht noch rollstuhlgerecht ausgestattet gewesen. Gleiches gelte für die Toilette der Obergeschosswohnung. In allen Zimmern hätten sich Toilettenstühle befunden, die auch nach Aussage der Mieter/Mieterinnen genutzt werden müssten. Im Dielenbereich sowie in der Küche seien Medikamentenverpackungen und auch Dokumentationen der Bewohner aufgefunden worden. Alle Bewohner des Obergeschosses seien entweder bettlägerig bzw. auf Rollatoren angewiesen, ein Notrufsystem existiere nicht. 10 Mit Feststellungsbescheid vom 5. Februar 2007 stellte der Antragsgegner unter der Ziff. I.1. des Bescheides fest, dass die Antragsteller unter der Adresse I. Straße 00 in 00000 S. ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG betreiben und forderte sie unter der Ziff. I.2.des Bescheides auf, ihm bis zum 21. Februar 2007 eine als Anlage beigefügte Anzeige nach § 12 HeimG mit den erforderlichen Nachweisen zuzusenden. Weiterhin drohte er den Antragstellern für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung der Zusendung einer Anzeige nach § 12 Heimgesetz ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR an (I.3) und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (I.4.) an. Zur Begründung gab der Antragsgegner an, dass auf Grund der Anzahl der Bewohner, der Anzahl der Mitarbeiterinnen des Pflegeteams und der Tatsache, dass der Tages- und Nachtdienst durch wechselnde Personen im Rahmen eines Dienstplanes mit festgelegten Zeiten organisiert werde, von einem Heimbetrieb auszugehen sei. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass die zur Versorgung der Bewohner/Innen notwendige Ausstattung, wie beispielsweise eine zentrale Küche, eine zentrale Medikamentenaufbewahrung, Pflegebetten, Toilettenstühle, Rollstühle und Rollatoren, Badewannenlifter, Inkontinenzmaterial in großer Menge, ein Babyphon als Notrufersatz sowie Bewohnerdokumentationen vorhanden seien. Die heimmäßige Betreuung der Bewohner/Innen ergebe sich auch daraus, dass der komplette individuelle grundpflegerische und behandlungspflegerische Bedarf, die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die komplette Ernährungsversorgung ausschließlich durch Mitarbeiter des Pflegeteams X. sichergestellt werde. Die Verknüpfung dieser Betreuung mit der Gewährung von Unterkunft durch die Antragsteller habe die Anwendung des Heimgesetzes zur Folge, so dass die Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1 Heimgesetz darzulegen hätten, dass ihre Einrichtung die Anforderungen nach § 11 Heimgesetz erfülle. 11 Der Bescheid wurde den Antragstellern gemeinsam mit Postzustellungsurkunde zugestellt. In der Folgezeit kam es zu mehreren telefonischen Kontakten zwischen dem Antragsteller zu 2 und dem Antragsgegner in deren Folge sich der Antragsteller zu 2 ausweislich eines Schreibens vom 21. Februar 2007 an den Antragsgegner bereit erklärte, die Bewohner über die Sachlage zu informieren und deren Auszug bis zu einer von dem Antragsgegner festgelegten Frist vom 8. März 2007 zu veranlassen. 12 Ausweislich eines Vermerkes des Antragsgegners über einen weiteren Ortstermin am 22. Februar 2007 wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich 3 weitere Personen im Haus wohnen würden, wobei eine dieser Personen sich derzeit in einem Krankenhaus aufhalten würde. 13 Mit Bescheid vom 23. Februar 2007 untersagte der Antragsgegner den Antragstellern den weiteren Betrieb des Heimes I. Straße 00 in 00000 S. zum 8. März 2007 ( Ziff.1 der Verfügung ) und untersagte ihnen weiterhin, ab sofort neue Bewohner aufzunehmen ( Ziff. 2 der Verfügung ). Ferner forderte er sie auf, bis zum 8. März 2007 Angaben über die Abwicklung des Heimbetriebes zu machen ( Ziff. 3 der Verfügung ). Weiterhin drohte er im Fall der Nichtbeachtung der Ziffer 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 EUR an ( Ziff. 4 der Verfügung ) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an ( Ziff. 5 der Verfügung ). 14 Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Heimgesetz sei der Betrieb eines Heimes zu untersagen, wenn die Anforderung des § 11 Heimgesetz nicht erfüllt seien und Anordnungen zur Behebung von erkannten Mängeln nicht ausreichen würden. Der Heimbetrieb sei vorliegend schon deshalb zu untersagen, weil die Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Heimgesetz zum Betrieb eines Heimes besitzen würden. Der Heimbetrieb sei nicht angezeigt worden und die Anzeige sei bislang auch nicht nachgeholt worden. Obwohl mitgeteilt worden sei, dass der Betrieb des Heimes zum 8. März 2007 eingestellt werden solle, seien zwischenzeitlich weitere ältere Menschen aufgenommen worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller wider besseren Wissens einen nicht angemeldeten Heimbetrieb aufrechterhalten wollten, ohne die Anforderungen des § 11 Heimgesetz zu erfüllen. Damit sei die notwendige Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Heimgesetz nicht gegeben. Weiterhin werde die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 Heimgesetz erforderliche Zahl der Fachkräfte nicht erfüllt, da nicht sichergestellt sei, dass durchgängig eine Fachkraft vor Ort sei. Weiterhin werde die nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Heimgesetz erforderliche hauswirtschaftliche Versorgung sowie angemessene Qualität des Wohnens nicht erbracht. Die angemessene hauswirtschaftliche Versorgung durch Nachweis einer an den besonderen Bedürfnissen der Ernährung älterer Menschen orientierten Qualität der Mahlzeiten, etwa durch Vorlage eines Speiseplanes, sei ebenso wenig nachgewiesen worden, wie die fachgerechte Zubereitung von erforderlichen Diätmahlzeiten. Nach § 7 der Heimmindestbauverordnung gehöre zu der geforderten angemessenen Wohnqualität, dass die Räume mit einer Rufanlage ausgestattet seien, die in der Einrichtung der Antragsteller nicht vorgehalten werde. Im Übrigen würden die vorgehaltenen Räumlichkeiten auch ansonsten nicht der Heimmindestbauverordnung entsprechen, da nicht alle Bewohnerzimmer die erforderliche Mindestgröße aufweisen würden und in den Badezimmern durchgängig eine behindertengerechte/rollstuhlgerechte Ausstattung, wie überfahrbare Duschen, freistehende Wannen, unterfahrbare Waschbecken fehlen würden und diese Räumlichkeiten nicht die erforderliche Bewegungsflächen aufweisen würden. Auch die Toilettenräume seien nicht rollstuhl- bzw. behindertengerecht ausgestattet und auch hier seien die Bewegungsflächen für Nutzer von Rollatoren/Rollstühlen nicht ausreichend. Ein geeignetes Pflegebad werde nicht vorgehalten. In allen Sanitärräumen fehle der Notruf. Darüber hinaus sei der Zugang zur Einrichtung auf Grund einer 2- stufigen Treppe nicht barrierefrei und der Zugang aus dem Erdgeschoss in das Obergeschoss sei nur über eine 15- stufige Treppe möglich. Ein Aufzug, der ein selbstbestimmtes Bewegen der Bewohner innerhalb des gesamten Hauses bzw. sogar ein Verlassen des Gebäudes ohne fremde Hilfe ermöglichen würde, sei nicht vorhanden. 15 Weiterhin würden die Antragsteller nicht die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Heimgesetz in Verbindung mit § 2 Heimpersonalverordnung erforderliche Eignung als Heimleiter erfüllen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Heimpersonalverordnung sei als Heimleiter fachlich geeignet, wer eine Ausbildung zur Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkannten Abschluss nachweisen könne und durch eine mindestens 2-jährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung des Heims erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Einen Nachweis hierüber hätten die Antragsteller nicht vorgelegt. 16 Da die Anforderung des § 11 Heimgesetz in wesentlichen Teilen nicht erfüllt seien und schon allein in baulicher Hinsicht eine Anpassung an die geltende Heimmindestbauverordnung nicht möglich sei, würden auch Anordnungen nach § 17 HeimG keinen Erfolg versprechen, so dass der Betrieb der Einrichtung gemäß § 19 Abs. 1 Heimgesetz und die weitere Aufnahme von Bewohnern zu untersagen sei. 17 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gerechtfertigt, da die Feststellungen des Antragsgegners ergeben hätten, dass durch die fehlenden Betriebsvoraussetzungen die untergebrachten Bewohner/Innen in elementaren Rechtsgütern in schwerwiegendem Maße bedroht seien. Es liege im öffentlichen Interesse, die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner insbesondere die ständige Gefährdung elementarster Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit so schnell wie möglich zu beenden. Auf Grund der fehlenden Voraussetzungen sei eine Versorgung der Bewohner/Innen nicht gewährleistet, so dass der weitere Betrieb der Einrichtung zum Schutze der betroffenen Bewohner nicht bis zum Abschluss eines möglicherweise langwierigen Rechtsbehelfsverfahrens hingenommen werden könne. Vielmehr bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, die Fortführung des Heimbetriebes zu unterbinden, um persönlich drohende Gefahren von den Bewohnern abzuwenden. 18 Der Bescheid wurde den Antragsstellern am 28. Februar 2007 zugestellt. 19 Mit Schreiben vom 6. März 2007 informierte der Antragsteller zu 2 den Antragsgegner über den bereits erfolgten bzw. bis zum 8. März 2007 erfolgenden Auszug der Bewohner/Bewohnerinnen. 20 Mit Schreiben vom 8. März 2007 legten die Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Februar 2007 ein. 21 Mit weiterem Schreiben vom 16. März 2007 legten die Antragsteller ebenfalls Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung vom 23. Februar 2007 ein. 22 Über die Widersprüche wurde bislang nicht entschieden. 23 II: 24 Die am 22. März 2007 sinngemäß gestellten Anträge, 25 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 8. März 2007 gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2007 hinsichtlich der Ziffern I.1 und I.2. wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben; 26 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16. März 2007 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Februar 2007 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 4 anzuordnen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, 27 3. 28 haben keinen Erfolg. 29 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist hinsichtlich des Feststellungsbescheides des Antragsgegners vom 5. Februar 2007 der statthafte Rechtsbehelf, da der Antragsgegner gemäss § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Ziffern I.1. und 2. des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Bezüglich der "Androhung eines Bußgeldes" unter der Ziff. I.3. des Feststellungsbescheides ist für vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum, da der Antragsgegner hier ersichtlich lediglich auf die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der Anzeigepflicht hinweist und keine Zwangsgeldandrohung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ( VwVG ) vornehmen wollte und nur im letztgenannten Fall wegen des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gemäss § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 AG VwGO NW der Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 Satz 1 statthaft wäre. Hiervon geht die Kammer trotz des irrtümlichen Verweises auf die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 63 VwVG NW aus, da der Antragsgegner ausdrücklich die Bußgeldbestimmungen des § 21 in Bezug nimmt, ein Bußgeld "androht" und kein bestimmtes Zwangsgeld beziffert, sondern nur den nach § 21 Abs. 3 HeimG möglichen Bußgeldrahmen benennt. 30 Der Antrag ist allerdings unbegründet. 31 Entgegen der Auffassung der Antragsteller leidet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 05. Februar 2007 gemäss § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch den Antragsgegner zunächst nicht an einem Begründungsmangel i. S. v. § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat das Begründungserfordernis dieser Bestimmung gesehen und hinreichend dargelegt, dass er zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls und der Gesundheit der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner durch Sicherstellung der fachgerechten Betreuung und Pflege die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung für erforderlich hält, weil nur so eine sinnvolle Qualitätskontrolle in kürzerer Zeit durchgeführt werden kann. Die Frage, ob der Antragsgegner zu Recht von einem der Heimaufsicht unterliegenden Heim ausgehen durfte oder nicht, betrifft die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung und nicht das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Im übrigen sind an das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO im Falle heimaufsichtlicher Verfügungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da sich wegen des ordnungsrechtlichen Charakters der Verfügungen das allgemeine Interesse an ihrem Erlass regelmäßig mit dem besonderem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung deckt. 32 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes wiederherstellen, wenn bei einer Abwägung aller für die Entscheidung maßgeblichen Umstände das private Interesse an einem Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Dabei überwiegt das private Aussetzungsinteresse in jedem Fall, wenn sich die angegriffene Verfügung schon bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Dem gegenüber überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse, wenn im Rahmen der summarischen Prüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung festgestellt werden kann. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches nicht überwiegt. 33 Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides des Antragsgegners vom 5. Februar 2007 das Interesse der Antragsteller an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung, da die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2007 sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird und mit der Durchsetzung der Anzeigepflicht nach § 12 Heimgesetz zur Verhinderung ansonsten nicht auszuschließender erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit der Bewohner des Hauses I. Straße 00 in S. nicht bis zum Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens abgewartet werden kann. 34 Der Feststellungsbescheid erweist sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht schon aus formellen Gründen als rechtwidrig. Der Umstand, dass den Antragstellern offenbar lediglich eine Ausfertigung des Feststellungsbescheides per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, führt weder zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides noch zu dessen Unwirksamkeit. 35 Der angefochtene Bescheid wurde den Antragstellern gegenüber wirksam gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz bekannt gegeben. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes kommt es nicht auf die Frage an, ob die Zustellung eines Bescheides an eine Personenmehrheit in nur einer Ausfertigung heilbar ist. Zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes reicht es jedenfalls aus, dass die Behörde dem Adressaten die Möglichkeit eröffnet, von seinem Inhalt Kenntnis zu erlangen. Hiervon ist hinsichtlich der beiden Antragsteller auch dann auszugehen, wenn nicht jeder gesondert in den Besitz einer Ausfertigung des Bescheides gelangt ist, da dieser jedenfalls den Antragsstellern zugestellt worden ist, und daher davon auszugehen ist, dass beide Eheleute Kenntnis von dem Bescheid erhalten haben. 36 Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Zustellung des Feststellungsbescheides vom 5. Februar 2007 formell fehlerhaft gewesen war, da das Verwaltungszustellungsgesetz ( VwZG ) voraussetzt, dass bei einem Verwaltungsakt, der an eine Personenmehrheit gerichtet ist, an jeden Adressaten eine Ausfertigung zu übergeben ist, damit dieser Alleinbesitz an dem Schriftstück erhält, 37 vgl. Kopp/Rammsauer, VwVfG Kommentar, 7. Auflage 2000, § 41 Rdnr. 42, 38 können die Antragsteller hieraus für sich nichts herleiten. Zunächst ist hier von einer Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG auszugehen, da vorliegend feststeht, dass der Bescheid beiden Antragstellern zugegangen ist und diese Kenntnis von dem übersandten Schriftstück erhalten haben, so dass der Zweck der Zustellung erreicht worden ist. 39 Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR 1995, 623; OVG Rheinland- Pfalz Urteil vom 19. Dezember 1989 - 7 A 74/89 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 1990 - 14 S 1923/88 -, NVwZ-RR 1992, 396; Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, NVwZ-RR 1996, 612, 613 sowie OVG Saarland Urteil vom 11. August 1992 - 2 R 46/92 - . 40 Dies gilt selbst, wenn man mit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenmeinung von einer Unheilbarkeit des Zustellungsfehlers ausgeht, da sie innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch eingelegt haben, ohne den Mangel der Zustellung zu rügen. In diesem Fall verliert der Betroffene das Recht, die fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen mit der Folge, dass der Verwaltungsakt als von Anfang an als wirksam bekannt gegeben gilt. 41 Vgl. Kopp/Rammsauer aaO, § 41 Rdnr. 33; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 6. Auflage 2001, § 41 Rdnr. 31 m.w.N.; Engelhardt/App VwVG/VwZG Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 8 VwZG, Rdnr. 9. 42 Die Antragsteller haben vorliegend gegen den Feststellungsbescheid vom 5. Februar 2007 Widerspruch eingelegt, ohne die fehlerhafte Zustellung zu rügen, so dass sich aus der fehlerhaften Zustellung keine weiteren Nachteile für sie mehr ergeben. Sie können sich nunmehr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr darauf berufen, die Zustellung an sie sei fehlerhaft erfolgt. 43 Auch der Umstand, dass die Antragsteller vor Erlass des Bescheides vom 5. Februar 2007 nicht angehört worden sind, wird der Klage aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung war eine Anhörung der Antragsteller nicht erforderlich. Ein etwa vorliegender Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz wird durch die im Eilverfahren bzw. Widerspruchsverfahren gegebene Möglichkeit einer Äußerung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVG geheilt. 44 Ferner resultiert kein für das vorliegende Verfahren relevanter Verfahrensfehler, der auf die ( formelle ) Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides Einfluss haben könnte, aus dem Umstand, dass der Antragsgegner unangemeldet das Wohnhaus in der I. Str. 00 aufgesucht hat. Diese Vorgehensweise ist durch § 15 Abs. 7 HeimG gedeckt, der für den Fall der Feststellung, ob ein Heimbetrieb gegeben ist, auch unangemeldete Prüfungen vorsieht. Soweit hier die von den Bewohner/Innen bewohnten Räumlichkeiten betreten wurden, wurden ausweislich des Aktenvermerkes über die Ortsbesichtigung vom 18. Januar 2007 zuvor von den jeweiligen Bewohnern das hierfür erforderliche Einverständnis eingeholt. 45 Der Bescheid ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. 46 Rechtsgrundlage der unter Ziffer I.1. des Feststellungsbescheides getroffenen Feststellung über die Anwendbarkeit des Heimgesetzes für die unter der Adresse, I. Straße 00 in 00000 S. betriebene Einrichtung ist ebenso wie für die unter Ziffer I.2. des Feststellungsbescheides erfolgte Aufforderung, bis zum 21. Februar 2007 eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 und 2 Heimgesetz ausgefüllt und mit den erforderlichen Nachweisen versehen zuzusenden, § 12 Abs. 1 Heimgesetz. 47 In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wenn der Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält. Allerdings genügt es, wenn sich eine solche Ermächtigungsgrundlage im Wege der Auslegung ermitteln lässt. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991, - 1 B 64.91 -, GewArch 1991, 398. 49 Weiterhin ist in der Rechtsprechung zum Heimrecht anerkannt, dass die aus § 12 Abs. 1 resultierende Verpflichtung des Heimträgers zugleich die gesetzliche Grundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts darstellt, dass der Betrieb einer bestimmten Einrichtung ein anzeigepflichtiges Heim ist. 50 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2003 - 14 S 718/03, OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 1. Dezember 1999, - 4 B 127 /99 -, NJW 2000, S. 1435; Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 12 Rdnr. 1. 51 Die unter Ziffer I.1. des Feststellungsbescheides vom 5. Februar 2007 getroffene Feststellung des Antragsgegners, die Antragsteller würden unter der Adresse I. Straße 00 in 00000 S. ein Heim i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimgesetz betreiben, ist rechtmäßig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Heimgesetz sind Heime im Sinne des Gesetzes Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige Personen oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. 52 Die rechtliche Einordnung der in der I. Straße 00 in S. bis zum 8. März 2007 betriebenen Einrichtung als Heim im Sinne der oben genannten Bestimmungen ergibt sich aus Folgendem: 53 Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5399, S. 18) ist eine "heimmäßige" Betreuung Voraussetzung für die Qualifizierung einer Einrichtung als Heim. Dies bedeutet, dass der Träger des Heimes neben der Unterkunft, Betreuung und Versorgung anbietet und damit eine Versorgungsgarantie - auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes - übernimmt. Betreuung schließt als Oberbegriff Pflege ein und geht darüber deutlich hinaus. Die Betreuung muss dabei von einer gewissen Intensität sein. Nicht ausreichend für den Begriff der Betreuung im Sinne des Heimgesetzes sind sog. allgemeine Betreuungsleistungen, die sich nur auf Beratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfen oder von Pflegeleistungen beziehen, die in der Praxis oft auch als sog. Grundservice bezeichnet werden und gerade für Einrichtungen des betreuten Wohnens typisch sind. Diese Intensität ist in der Regel bei Einrichtung des betreuten Wohnens nicht gegeben (BT-Drs. 14/5399, S. 18). Insoweit wird durch die Abgrenzungsregelung des § 1 Abs. 2 HeimG klargestellt, dass jedenfalls das "echte" betreute Wohnen, bei dem der Vermieter lediglich allgemeine Betreuungsdienste oder die Vermittlung von Pflegediensten anbietet, nicht unter das Heimgesetz fällt (BT-Drs. 14/5399, S. 16). Für die Anwendung des Heimgesetzes spricht demgegenüber nach der Gesetzesbegründung, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, sie Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen, oder wenn die Einrichtung eine Rundumversorgung anbietet und im Sinne einer Versorgungsgarantie die Gewähr für eine umfassende Versorgung der Bewohner unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse übernimmt (BT-Drs. 14/5399 S. 19). 54 Vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2003, - 14 S 718/03 -; Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 1 Rdnr.8. 55 Die Frage, ob eine Einrichtung ein Heim im Sinne des § 1 HeimG ist, ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Zweckrichtung der Einrichtung und ihrer konkreten Betriebsform zu entscheiden. Ausschlaggebend ist insoweit die tatsächliche Wohn- und Betreuungssituation wie sie sich aus den abgeschlossenen Verträgen und den ansonsten festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ergibt. 56 Aufgrund der insoweit offensichtlichen familiären und wirtschaftlichen Verflechtungen der Antragsteller, der baulichen Gegebenheiten des Wohnhauses I. Str. 00 in S. , des Bewohnerkreises der Wohngemeinschaft und des Umfanges der im Haus I. Str. 00 in S. angebotenen Betreuungsleistungen geht die Kammer davon aus, dass dort bis zur Auflösung der Wohngemeinschaft ein Heim im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG betrieben worden ist. 57 Hierfür spricht zunächst schon der Umstand, dass die Antragsteller Vermieter - und Betreuungsleistungen umfassend "aus einer Hand" anbieten und diese von sämtlichen Bewohnern des Hauses I. Str. 00 in S. in Anspruch genommen werden bzw. wurden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass als Vermieter allein die Antragstellerin zu 1, die Ehefrau des Antragstellers zu 2) auftritt und der Antragsteller zu 2 Inhaber des ambulanten Pflegedienstes ist, der von den Bewohnern - wie ausgeführt - ausschließlich zur Versorgung und Betreuung in Anspruch genommen wird. Schon allein die Tatsache, dass die Antragsteller verheiratet sind und die Antragstellerin zu 1 die Unterkunft anbietet, während der Antragsteller zu 2 Inhaber des von den Bewohnern ausschließlich in Anspruch genommenen ambulanten Pflegedienstes ist, in dem zudem der Antragstellerin zu 1 die Pflegedienstleitung obliegt, zeigt, dass hier tatsächlich keine Trennung von Vermieter- und Betreuungsseite vorliegt, sondern eine solche lediglich zur Vermeidung eines eindeutigen Heimcharakters durch den Versuch einer entsprechenden Ausgestaltung des Mietvertrages vorgegeben wird. Hinzu kommt, dass den Antragstellern ausweislich des notariellen Teilungsvertrages vom 7. Mai 1999 (UR.-Nr. 821/1999) gemäß Ziff. III. des Vertrages beim Ableben der Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 im Erdgeschoss des Hausgrundstückes I. Str. 00 in S. , den Eltern der Antragstellerin zu 1, ein gemeinsames Vorkaufsrecht zusammen mit der Antragstellerin hinsichtlich dieser Wohnungseigentumseinheit zusteht. Hieraus wird deutlich, dass dem Betrieb der Einrichtung in der I. Str. 00 in S. ein gemeinsames wirtschaftliches Interesse der Antragsteller zugrunde liegt und sie zu diesem Zweck planend unter gemeinsamem Einsatz der Betriebsmittel zusammen tätig werden. Bei dieser Sachlage tritt die formelle Aufspaltung von Gewährung von Unterkunft auf der einen und Angebot von Betreuungsleistungen auf der anderen Seite vollkommen in den Hintergrund, so dass die jeweils gegenüber den Bewohnern des Hauses erbrachten Leistungen als einheitliche Gesamtleistung anzusehen sind, die sowohl die Wohnungsüberlassung als auch die zur Verfügungstellung von Betreuung und Verpflegung umfassen. Hieran ändert auch der Einwand der Antragsteller nichts, den Bewohner/Innen würde es freistehen, auch andere Pflegedienste in Anspruch zu nehmen. Schon allein im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten scheidet hier ein umfassendes Tätigwerden anderer Pflegedienste aus, da lediglich eine Küche im Obergeschoss und jeweils eine Toilette sowie ein Bad im Erd- und Obergeschoss des Hauses existieren und nicht ersichtlich ist, wie eine organisatorische Abstimmung verschiedener Pflegedienste bei dieser Sachlage funktionieren sollte. Im übrigen zeigt aber auch die Tatsache, dass von den Bewohner/Innen seit jeher ausschließlich der Pflegedienst des Antragstellers zu 2 in Anspruch genommen wurde, dass die Beauftragung anderer Dienste seitens der Antragsteller auch nicht gewollt war. 58 Für die Annahme eines Heimes sprechen aber auch die sonstigen Umstände der Wohnsituation im Haus I. Str. 00 in S. . 59 Die Bewohner des Hauses werden vollumfänglich versorgt. Schon die räumliche Gestaltung des Hauses schließt eine eigene Versorgung der Bewohner mangels eigener Kochgelegenheit aus, da ausweislich der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen sich lediglich im Obergeschoss des Hauses eine Küche befindet. Abgesehen hiervon scheidet bei den bettlägerigen Bewohnern eine Selbstversorgung von vornherein aus. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wie die Bewohner nachhaltigen Einfluss auf die Essensgestaltung genommen haben sollen. 60 Weiterhin ist die Einrichtung der Antragsteller auf den § 1 Abs. 1 Satz Heimgesetz genannten Personenkreis zugeschnitten. Die als Anlage A10 der Antragsschrift vom 22. März 2007 beigefügten, nach einzelnen Bewohnern differenzierten Pflegeangebote zeigen deutlich, dass sämtliche Bewohner auf Versorgungs- und Betreuungsleistungen bis hin zur Intensivpflege angewiesen waren. Auch dieser Aspekt deutet darauf hin, dass im Haus I. Str. 00 in S. keine selbstbestimmte Wohngemeinschaft, sondern ein Heim etabliert worden ist, in dem eben nicht das gemeinsame Wohnen, sondern die erforderliche Versorgung, Betreuung und Pflege im Vordergrund steht. 61 Die Einrichtung der Antragsteller deckt damit das gesamte für ein Heim kennzeichnende Leistungsspektrum ab. 62 Die Einrichtung ist auch von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig und wird entgeltlich betrieben, so dass von einem Heim in Sinne des § 1 Abs. 1 Heimgesetz auszugehen ist. 63 Die unter Ziffer I.2. getroffene Anordnung, den Heimbetrieb anzuzeigen und die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Mindestangaben zu machen und insoweit Nachweise vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 HeimG. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Betrieb der Einrichtung in der I. Str. 00 in S. um ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG handelt , ist gegen diese Anordnung nichts zu erinnern. Dies gilt auch hinsichtlich der den Antragstellern gesetzten Frist, bis zum 21. Februar 2007 die erforderlichen Erklärungen und Nachweise abzugeben, da eine wirkungsvolle Heimaufsicht, wie schon die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeimG zeigt, zum Schutze der Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes die Erklärungen und Nachweise an sich vor Inbetriebnahme des Heimes benötigt. 64 Im Hinblick darauf, dass der Feststellungsbescheid vom 5. Februar 2007 sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in einem etwaigen Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird, sind auch keine das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegenden privaten Interessen der Antragsteller an der vorläufigen Aussetzung der sofortigen Vollziehung ersichtlich. Insoweit hat das Interesse der Antragsteller, unabhängig von den Forderungen der Heimaufsicht vorläufig die Einrichtung in der I. Str. 00 in S. weiter betreiben zu können, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Kontrolle von Heimbetrieben und den schützenswerten Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen zurückzutreten. 65 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist auch hinsichtlich der Untersagungsverfügung vom 23. Februar 2007 die statthafte Antragsart, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16. März 2007 hinsichtlich der Ziffern 1. - 3. wegen der insoweit erfolgten Anordnung des sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der unter Ziff. 4 erfolgten Zwangsgeldandrohung gemäss § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 AG VwGO NW entfällt. 66 Den Antragstellern fehlt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 23. Februar 2007 nicht an dem auch für das vorliegende Verfahren erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Allein der Umstand, dass die Antragsteller die aus ihrer Sicht in dem Haus I. Straße 00 in S. bestehende Seniorenwohngemeinschaft entsprechend den Vorgaben des Antragsgegners zum 8. März 2007 aufgelöst haben, führt nicht dazu, dass sie auf sich insoweit ergebende Rechtsbehelfe, insbesondere die Möglichkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 23. Februar 2007 anzugreifen, verzichtet hätten. Die Antragsteller wollten ersichtlich mit der Verlegung der Bewohner des Hauses I. Straße 00 einer zwangsweisen Räumung, gegebenenfalls nach Erlass entsprechender Räumungsverfügungen zuvorkommen. Hieraus kann allerdings nicht gefolgert werden, dass sie nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch nehmen werden, um eine möglichst zeitnahe Neubelegung der Zimmer zu erreichen. 67 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet 68 Der Antragsgegner hat zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung hinreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Der Antragsgegner hat das Begründungserfordernis gesehen und ausgehend von den von ihm in der Ortsbegehungen festgestellten Mängeln der Unterbringung der Heimbewohner eine ständige Gefährdung elementarster Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit angenommen, der so schnell wie möglich entgegenzuwirken sei. Er hat damit eine auf den Einzelfall abgestellte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben, die angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Untersagungsverfügung sich zwangsläufig teilweise mit der Begründung der Untersagungsverfügung selbst deckt. Ob tatsächlich die insoweit angestellten Erwägungen zutreffen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. 69 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. 70 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der genannten Verfügung überwiegt hier das private Interesse der Antragsteller, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, da sich die Untersagungsverfügung auch in einem etwaigen Klageverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, und unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohner überwiegende private Interessen der Antragsteller nicht vorliegen. 71 Die Untersagungsverfügung vom 23. Februar 2007 unterliegt zunächst keinen formellen Verfahrensfehlern. Insoweit wird auf die Ausführungen zur formellen Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 5. Februar 2007 Bezug genommen. 72 Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 19 Abs. 1 HeimG. Hiernach ist der Betrieb eines Heimes zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 HeimG nicht erfüllt sind und Anordnungen nach § 17 HeimG nicht ausreichen, um festgestellte Mängel zu beheben. Diese Vorgaben sind hier erfüllt. Welche Anforderungen an den Betrieb eines Heimes zu stellen sind, ist in § 11 Abs. 1 - 3 HeimG aufgeführt. Die dort genannten Anforderungen erfüllt die Einrichtung in der I. Str. 00 in S. nicht, was unter den Beteiligten auch nicht streitig sein dürfte, da die Antragsteller in der Einrichtung keinen Heimbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG errichten wollten, sondern davon ausgingen, eine Form des betreuten Wohnens etabliert zu haben. 73 Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 HeimG haben, da sie nicht die hinreichende Gewähr einer ordnungsgemäßen Betriebsausübung gewährleisten können bzw. wollen (vgl. Ziff. 1.a der Verfügung vom 23. Februar 2007) rechtfertigt sich die nicht im Ermessen des Antragsgegners stehende Untersagung des Heimbetriebes in der I. Str. 00 in S. nach § 19 Abs. 1 HeimG jedenfalls aus den Gesichtspunkten, dass in dem Heim keine angemessene Qualität des Wohnens erbracht wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 HeimG), die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen in dem Heimbetrieb zu leistende Tätigkeit nicht ausreichend ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG) und auch die Einhaltung von weiteren Bestimmungen der aufgrund von § 3 HeimG erlassenen Regelungen der Heimmindestbauverordnung bzw. der Heimpersonalverordnung nicht eingehalten bzw. deren Einhaltung nicht nachgewiesen werden können (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 HeimG). 74 Nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringt. Unabhängig davon, ob hier in hinreichender Weise die hauswirtschaftliche Versorgung der Bewohnerinnen bzw. Bewohner gewährleistet ist, ist aufgrund der räumlichen Ausgestaltung des Hauses I. Str. 00 in S. eine angemessene Qualität des Wohnens ersichtlich nicht gewährleistet. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach den Feststellungen des Antragsgegners während seiner Ortsbesichtigungen am 18. Januar 2007 und 22. Februar 2007 sämtliche Bäder und Toiletten nicht behindertengerecht ausgestattet waren, aufgrund ihrer Enge auch von den auf Rollstühle bzw. Rollatoren angewiesenen Bewohnern des Heimes nicht genutzt werden konnten und diese somit auf die Benutzung von auf ihren Zimmern befindlichen sog. Toilettenstühlen zur Verrichtung ihrer Notdurft angewiesen waren. Dies stellt einen Zustand dar, der darüber hinaus mit der Anforderung an den Betrieb eines Heimes nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 HeimG, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen, nicht zu vereinbaren ist. Darüber hinaus schließen die baulichen Gegebenheiten auch ein selbstbestimmtes Bewegen innerhalb des gesamten Hauses bzw. auch ein Verlassen des Hauses ohne fremde Hilfe aus, da der Zugang zur Einrichtung aufgrund einer zweistufigen Treppe nicht barrierefrei ist und ein Aufzug, der ein selbständiges Bewegen innerhalb des Hauses ermöglichen würde, nicht existiert. 75 Weiterhin ist der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 23. Februar 2007 auch zutreffend davon ausgegangen, dass das Erfordernis des § 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG durch die Antragsteller nicht erfüllt wird. Hiernach darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigen und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht. Das Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Fachkräften bei der Unterbringung pflegebedürftiger Bewohner während des Tages und auch bei Nachtwachen wurde hier ersichtlich nicht erfüllt, da die Nachtwache vor Ort durch einen Studenten in Form einer Schlafbereitschaft aufgeübt worden ist und auch über Tag nach den Feststellungen des Antragsgegners nicht ständig Fachpersonal in der Einrichtung anwesend war. 76 Die Untersagungsverfügung nach § 19 Abs. 1 HeimG ist aber auch wegen sonstiger Verstöße gegen die auf der Grundlage von § 3 ergangene Heimmindestbauverordnung und Heimpersonalverordnung gerechtfertigt. 77 Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen, die sowohl die baulichen Anforderungen (Heimmindestbauverordnung), als auch die Leitung des Heimes und der Beschäftigten (Heimpersonalverordnung) betreffen. Hinsichtlich der baulichen Anforderungen liegen zumindest Verstöße gegen §§ 3, 7, 9 und 10 der Heimmindestbauverordnung vor. Besonders hervorzuheben ist insoweit nur beispielhaft der Verstoß gegen § 7 der Heimmindestbauverordnung. Hiernach müssen Räume, in denen pflegebedürftige untergebracht sind, mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die vermieteten Räume dieses erforderliche Ausstattungsmerkmal nicht aufweisen, so dass im Notfall eine zeitnahe und fachgerechte Hilfe für die Bewohnerinnen und Bewohner nicht in jedem Fall erreichbar ist zumal keine durch Fachpersonal abgesicherte Nachtwache , sondern lediglich eine durch einen Studenten wahrgenommene Schlafbereitschaft existierte. 78 Entgegen der Bestimmungen des § 3 der Heimmindestbauverordnung sind Flure und Treppen nicht an beiden Seiten mit festen Handläufen versehen. Entgegen der Bestimmungen des § 10 Abs. 4 Heinmindestbauverordnung sind in der Einrichtung keine für Rollstuhlbenutzer geeignete sanitären Anlagen vorhanden. 79 Weiterhin hat der Antragsgegner zutreffend angenommen, dass bislang entgegen der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 HeimG in Verbindung mit § 2 Heimpersonalverordnung nicht der Nachweis zur Eignung als Heimleiter geführt worden ist. 80 Der Antragsgegner ist nach alledem zurecht davon ausgegangen, dass die Anforderungen des § 11 HeimG an den Betrieb eines Heimes in wesentlichen Teilen nicht erfüllt sind und im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten des Wohnhauses auch nicht erfüllt werden können. 81 Die Heimuntersagung ist auch verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die von den Antragstellern betriebene Einrichtung in keiner Weise - wie ausgeführt - baulich und personell für den Heimbetrieb ausgerichtet ist und insbesondere im Hinblick auf die gegebenen baulichen Mängel, die nicht bzw. nicht zeitnah behoben werden können, mildere Mittel der Heimaufsicht, etwa ein Tätigwerden im Rahmen von § 17 HeimG, ausscheiden. 82 Die in der Untersagungsverfügung gesetzte Frist zur Einstellung des Betriebes ist zwar kurz bemessen, aber letztlich wegen der sich im vorliegenden Fall ergebenden Besonderheiten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsteller wussten spätestens mit Bekanntgabe des Feststellungsbescheides vom 5. Februar 2007 davon ausgehen, dass der Antragsgegner die Einrichtung in der I. Str. 00 in S. als Heim i. S. d. § 1 Abs. 1 HeimG ansieht. Ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Gesprächsvermerkes eines Mitarbeiters des Antragsgegners mit dem Antragsteller zu 2 vom 21. Februar 2007 und des Schreibens des Antragstellers zu 2 vom 21. Februar 2007 an den Antragsgegner, in dem er ankündigte, die Bewohner über die Sachlage zu informieren und deren Auszug bis zum 8. März 2007 zu veranlassen, ist jedenfalls die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Räumung des Heimes durchgeführt werden kann, von den Beteiligten im Vorfeld der Verfügung vom 23. Februar 2007 thematisiert worden. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob die Darstellung des Antragsgegners zutreffend ist, dass die Frist zur Untersagung des weiteren Heimbetriebes auf ein Angebot der Antragsteller zurückzuführen ist oder dieser Termin von dem Antragsgegner, so die Antragsteller, vorgegeben wurde. Jedenfalls kann dem vorgenannten Gesprächsvermerk und dem Schreiben des Antragstellers zu 2 vom 21. Februar 2007 mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass sich die Beteiligten auf den Termin vom 8. März 2007 verständigt haben, auch wenn ggfls. die Antragsteller sich nur zur Vermeidung einer Räumungsverfügung hiermit einverstanden erklärt haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die den Antragstellern eingeräumte Frist zur Einstellung des Betriebes noch als ausreichend dar. 83 Das unter Ziff. 2 ausgesprochene Verbot der Aufnahme neuer Heimbewohner dient der Sicherung der Einstellung des Betriebes zum 8. März 2007 und findet ebenfalls in § 19 Abs. 1 seine Grundlage. Diese Anordnung steht ebenso wie die Aufforderung, die Aufgabe des Heimbetriebes in geeigneter Weise nachzuweisen ( Ziff. 3 des Bescheides ) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Untersagung des Heimbetriebes zum 08. März 2007 und dient ersichtlich dem Zweck, durch die Verhinderung von Neuaufnahmen sicherzustellen, dass ab diesem Zeitpunkt keine Betreuungsleistungen in der Einrichtung mehr erbracht werden dürfen. 84 Erweist sich die Untersagungsverfügung vom 23. Februar 2007 im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig, so sind auch keine privaten Interessen der Antragsteller ersichtlich, die bei dieser Sachlage das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung überwiegen würden. Insoweit sind, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, auch die potentielle Gefährdungen des Wohles der Bewohner der I. Str. 00 zu berücksichtigen, zumal es sich hier um einen Personenkreis von älteren und pflegebedürftigen Menschen handelt, die in ihren Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sind und deshalb des besonderen Schutzes bedürfen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Wohnhaus I. Str. 00 offenbar lediglich als Zweifamilienwohnhaus baulich genehmigt ist und eine schon aus Gründen der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen bei einer Belegung eines Hauses mit einer Vielzahl von pflegebedürftigen älteren Menschen erforderliche bauliche Nutzungsänderungsgenehmigung nicht vorliegt. 85 Soweit der Antragsgegner den Antragsstellern in der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 23. Februar 2007 Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 der Verfügung aufgegebene Maßnahme (Einstellung des Betriebes zum 8. März 2007) angedroht hat, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 i. V. m. § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NW). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 4.000,00 EUR für den Fall der Fortsetzung des Heimbetriebes nach dem 8. März 2007 ist nicht zu beanstanden. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. 87 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hierbei geht die Kammer hinsichtlich des Feststellungsbescheides vom 05. Februar 2007 von dem Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 von 5.000,00 EUR aus. Unter Anwendung der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004 S. 1327) legt die Kammer hinsichtlich der Untersagungsverfügung den für eine Gewerbeuntersagung hiernach anzunehmenden ( Mindest- )Streitwert von 15.000,00 EUR gemäß § 52 Abs. 1 GKG zugrunde. Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, sind die Beträge zu halbieren, so dass insgesamt der Ansatz von 10.000,00 EUR für das vorliegende Verfahren angemessen ist.