Urteil
27 K 4263/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksamer wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nach § 1585c BGB verhindert die Anwendung des § 5 VAHRG zur Abwendung der Kürzung von Versorgungsbezügen.
• Zahlt ein unterhaltspflichtiger Ehegatte während der Ehe allein gemeinschaftliche Schulden, begründet dies nur dann eine Abfindung i.S. des § 5 VAHRG, wenn dies im Vergleich oder vertraglich als Abfindungsleistung vereinbart wurde.
• § 55c Abs.1 Satz1 SVG erlaubt die Kürzung von Versorgungsbezügen infolge des Versorgungsausgleichs; das in § 55c Abs.1 Satz2 SVG enthaltene Pensionistenprivileg greift nur, wenn der Verpflichtete bei Wirksamkeit des familiengerichtlichen Entscheids bereits Versorgung bezieht.
Entscheidungsgründe
Kein Aussetzungsanspruch gegen Kürzung der Versorgungsbezüge bei wirksamem Unterhaltsverzicht • Ein wirksamer wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nach § 1585c BGB verhindert die Anwendung des § 5 VAHRG zur Abwendung der Kürzung von Versorgungsbezügen. • Zahlt ein unterhaltspflichtiger Ehegatte während der Ehe allein gemeinschaftliche Schulden, begründet dies nur dann eine Abfindung i.S. des § 5 VAHRG, wenn dies im Vergleich oder vertraglich als Abfindungsleistung vereinbart wurde. • § 55c Abs.1 Satz1 SVG erlaubt die Kürzung von Versorgungsbezügen infolge des Versorgungsausgleichs; das in § 55c Abs.1 Satz2 SVG enthaltene Pensionistenprivileg greift nur, wenn der Verpflichtete bei Wirksamkeit des familiengerichtlichen Entscheids bereits Versorgung bezieht. Der Kläger, ehemaliger Berufssoldat, wurde 1998 geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichteten sich die Parteien, wechselseitig auf Unterhalt zu verzichten und auf vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche; es wurden Berechnungen zum Kindesunterhalt getroffen. Durch gerichtlichen Beschluss von 1999 wurden Rentenanwartschaften der geschiedenen Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich begründet. Nach Versetzung des Klägers in den Ruhestand setzte die Wehrbereichsverwaltung seine Versorgungsbezüge fest und kürzte sie wegen des Versorgungsausgleichs ab 1.11.2004. Der Kläger beantragte die Abwendung der Kürzung nach § 5 VAHRG mit der Behauptung, seine Zahlungen zur Tilgung eines während der Ehe aufgenommenen Darlehens stellten faktisch eine Abfindung und die frühere Ehefrau habe deshalb keinen Unterhaltsanspruch mehr; die Behörde lehnte ab. Der Kläger erhob Klage. • Die Klage ist unbegründet; die Behörde durfte die Versorgungsbezüge gemäß § 55c Abs.1 Satz1 SVG kürzen, weil zugunsten der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften begründet wurden. • Voraussetzung des § 5 VAHRG ist, dass der Berechtigte aus dem übertragenen Anrecht noch keine Rente erhält und gegen den Verpflichteten ein Unterhaltsanspruch besteht. Ein wirksamer Unterhaltsverzicht nach § 1585c BGB schließt einen solchen Unterhaltsanspruch aus und damit die Anwendung des § 5 VAHRG. • Zahlungen des Klägers zur Tilgung gemeinsamer Schulden begründen nur dann eine Abfindung i.S. des § 5 VAHRG, wenn eine entsprechende vertragliche oder vergleichsweise Vereinbarung erkennbar ist. Ein derartiger Zusammenhang findet sich nicht im Wortlaut des Vergleichs; vielmehr enthält dieser einen umfassenden wechselseitigen Verzicht ohne Abfindungsregelung. • Die gesetzgeberische Zielsetzung des § 5 VAHRG schützt nur vor Härten, wenn eine materiell bestehende Unterhaltspflicht vorliegt oder durch Abfindung erfüllt wurde; bei wirksamem Verzicht liegt keine solche Härte vor. Daher kann die Kürzung nicht ausgesetzt werden. • Das Pensionistenprivileg des § 55c Abs.1 Satz2 SVG greift nicht, weil der Kläger zum Zeitpunkt des familiengerichtlichen Beschlusses noch keinen Versorgungsanspruch bezog; damit gilt die sofortige Vollziehung und Kürzung nach § 55c Abs.1 Satz1 SVG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abwendung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge, weil seine frühere Ehefrau wirksam auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hat und im vorliegenden Vergleich keine Abfindungsleistung vereinbart wurde, die § 5 VAHRG auslösen würde. Die Zahlungen des Klägers zur Tilgung gemeinsamer Schulden begründen ohne vertragliche Vereinbarung keine Abfindung i.S. des VAHRG. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Kürzung nach § 55c Abs.1 Satz1 SVG; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.